Informationsveranstaltung fr Revierinhaber zur Afrikanischen Schweinepest Rechtliche Grundlagen
Informationsveranstaltung für Revierinhaber zur Afrikanischen Schweinepest Rechtliche Grundlagen und Maßnahmen: Was ist schon jetzt zu beachten und was gilt im Seuchenfall? Dr. Johanna Neudecker 04. 07. 2018
1. Was ist in „Friedenszeiten“ zu beachten? 2. Regelungen bei ASP-Ausbruch (Schwarzwild) 3. Tierseuchenkrisenmanagement im Kreis Gütersloh 4. Spezielle Hinweise für jagdlich tätige Schweinehalter
1. Was ist in „Friedenszeiten“ zu beachten? „Biosicherheit“ und Schweinepest-Monitoring-Verordnung (KSP/ASP) - Alle: Verendet aufgefundene Wildschweine/erlegte Wildschweine mit „Auffälligkeiten“ - Stichprobe: erlegte Wildschweine ohne Auffälligkeiten: Soll GT: 19 Proben/Jahr; ist 2017: 0; 2018: ? bis auf Weiteres alle beproben! Hausschweine: Soll GT: 70 Blutproben/Jahr; Ist 2017: > 200
Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Proben zu entnehmen und der Untersuchung zuzuleiten, unter Angabe von: - Abschuss-/Fundort (möglichst genau, GPSDaten/Tierfund-App: https: //www. tierfundkataster. de/tfk_erfassung. php) - Datum Abschuss/Fund - Festgestellten Auffälligkeiten Untersuchungsantrag auf der Homepage des CVUA OWL und im „Probenset“ Proben werden in DT auf ASP/KSP/AK und Brucellose untersucht Eintragung in EU-weite Datenbank vorgeschrieben
Wie wird beprobt? sh. auch Merkblatt im Probenset Möglichst Einmalhandschuhe tragen (oder Hände hinterher desinfizieren) a. Erlegte Wildschweine ohne Auffälligkeiten: Mindestens „Blutprobe“ („Röhrchen mit weißem Kopf“) falls möglich: zusätzlich „Röhrchen mit rotem Kopf“ „möglichst aus Halsvene oder Herz, ansonsten freies Blut aus Brusthöhle“
b. Indikatortiere = Fall-/Unfallwild/erlegte Wildschweine mit Auffälligkeiten: Mindestens „Blutprobe“ („Röhrchen mit rotem Kopf“) und/oder Organprobe (Milz, Niere, Lymphknoten, Mandeln) falls möglich: zusätzlich „Röhrchen mit weißem Kopf“ Und (oder notfalls nur) Tupferproben (sichtbar mit blutiger Flüssigkeit getränkter Tupfer“) stark verweste Stücke: Röhrenknochen oder Brustbein
In Friedenszeiten: Fallwild muss beprobt werden, kann aber grundsätzlich im Revier verbleiben Häufung von Totfunden und/oder „verdächtige Symptome“ Abt. Veterinärwesen ist am Wochenende über Leitstelle erreichbar!
2. Regelungen bei ASP-Ausbruch beim Schwarzwild Schweinepest-Verordnung (Stand März 2018) „Gefährdetes Gebiet und Pufferzone“ Ø keine konkreten Vorschriften zur Größe „so groß wie nötig, so klein wie möglich“ Ø Festlegung durch KOB (in Abstimmung mit dem Land) unter Berücksichtigung von Wildbiologie, Jahreszeit, vermutetem „Alter des Falles“, natürlichen Grenzen, Beschreibbarkeit, Überwachbarkeit Ø dazu müssen die Daten zu Reviergrenzen und „WS-Dichte“ vorab im Tierseuchen. Nachrichten. System hinterlegt sein
Ø Kenntnisse über die Verhältnisse im Revier vor Ort enorm wichtig; Beteiligung Kreisjagdberater und örtliche Ordnungsbehörden für die Festlegung der Gebiete Ø In der Regel werden mehrere Kreise betroffen sein Ø Beschränkungen und Verpflichtungen für alle Beteiligten (LW, JAB…. . )
Kerngebiet - Kerngebiet ist der (rechtlich nicht ausdrücklich geregelte) innere Bereich des gefährdeten Gebietes, in/um den pos. WS gefunden werden/wurden ; „Modell CZ“, „Hochrisikozone“ - im Kerngebiet zunächst Jagdruhe (alle Tierarten) + intensive Fallwildsuche, später intensive Bejagung/Maßnahmen zur Tötung mit dem Ziel, den Wildschweinbestand so weit wie möglich zu reduzieren - Einzäunung, soweit sinnvoll und möglich
Kerngebiet: Schaffung einer „robusten Rechtsgrundlage“ Kurzfristige Änderung Tiergesundheitsgesetz und Bundesjagdgesetz (Ende Juni in den Bundestag eingebracht) Ermächtigungsgrundlagen für sehr weitgehende Regelungen incl. Eingriff in Eigentumsrechte, aber auch zu Schadenersatz/Entschädigung
Kerngebiet: Schaffung einer „robusten Rechtsgrundlage“ Ø Ø Ø Ø Einzäunung Betretungsverbote Verstärkte Bejagung/Ruhen der Jagd Fallwildsuche Ernteverbote (Land- und Forstwirtschaft) Anlegen von Jagdschneisen Verpflichtung der JAB u. a. zu verstärkter Bejagung + zur Darlegung/zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung Ø Beauftragung anderer Personen mit der verstärkten Bejagung, wenn unverzügliche und wirksame Bekämpfung sonst nicht sichergestellt ist
Kerngebiet: Schaffung einer „robusten Rechtsgrundlage“ Aufwandsentschädigung/Schadenersatz für „Nichtstörer“ Ø Eigentümer/Besitzer „gesperrter Grundstücke“ Ø Eigentümer/Besitzer forst-/landwirtschaftlicher Grundstücke bei Nutzungsverboten/Jagdschneisen Ø ……. Änderung BJagd. G Ø Änderung § 22 (4) (zu Elterntierschutz): Die Länder können für Schwarzwild …aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen.
Gefährdetes Gebiet - Empfehlung: Radius mind. 15 km - Drastische Reduzierung der Wildschweinbestände soll durchgeführt werden Intensive Bejagung = Tierseuchenbekämpfung!
Pufferzone - Empfehlung: „ungefähr doppelt so groß wie gefährdetes Gebiet“ - „an das gefährdete Gebiet angrenzendes freies Gebiet, in dem Verbringungsbeschränkungen und Untersuchungspflichten gelten“ - Möglichst Reduktion Wildschweinbestand von über 70% = Maßnahme der Tierseuchenbekämpfung!
Gefährdetes Gebiet und Pufferzone/Vorgaben für JAB Ø Erlegte Wildschweine - Kennzeichnung + Ausstellung Begleitschein - Beprobung, Probe + Tierkörper + Aufbruch + Begleitschein zur von der Behörde bestimmte Sammelstelle bringen - Zentrale Aufbruchsammlung bei Gesellschaftsjagden - Entsorgung Aufbruch in TBA - Entsorgung pos. untersuchter Tiere + anderer Tierkörper, die kontaminiert sein können
Gefährdetes Gebiet und Pufferzone/Vorgaben für JAB Ø Verendet aufgefundene Wildschweine - Sofortige Anzeige unter Nennung Fundort - Kennzeichnung und Beprobung nach näherer Weisung, Probe + Begleitschein abgeben - Keine Verpflichtung mehr des JAB zur Abgabe des verendeten Stückes bei Sammelstelle
Gefährdetes Gebiet und Pufferzone: Aufhebung Frühestens 6 Monate nach letztem pos. Nachweis Aber: die Regelungen zu Untersuchungen, Sammelstellen, Beseitigung usw. für erlegte/gefundene Wildschweine usw. (§ 14 e) müssen mind. 12 Monate nach letztem Nachweis aufrechterhalten werden (können dann nochmal um 6 Monate verlängert werden) Notwendigkeit zum „Leben mit der Seuche“ für längere Zeit!
3. Tierseuchenkrisenmanagement im Kreis Gütersloh Lokales Krisenzentrum Tierseuchen Kreis Gütersloh = Wird im Seuchenfall aktiviert und besteht unter der politischen Gesamtverantwortung des Landrates aus: Krisenstab des Kreises (politisch/administrativ) und Einsatzleitung Veterinär (operativ/taktisch) mit angegliedertem Logistischem Zentrum
Krisenstab des Kreises zusätzlich zu den ständigen Mitgliedern werden im ASP-Fall neben dem Veterinäramt auch die UJB, LWK, Vertreter betroffener Kommunen, Regionalforstamt usw. einbezogen Einsatzleitung Veterinär
Zusätzliche Stellen in Tierseuchenkrisen: - auf NRW-Ebene: LAndes. TIerseuchen. KOntrollzentrum beim LANUV/Recklinghausen - BMEL, Bund-Länder-Task Force Tierseuchenbekämpfung - Friedrich-Löffler-Institut: Referenzlabor, Beratung, Hilfestellung, Auswertung… - EU
Vorbereitungen/Maßnahmen im Kreis Gütersloh: Ø Informationsveranstaltungen (Landwirtschaft und Jäger) Ø Information und Überprüfung Schweinehalter, „Biosicherheit“! Ø Information Betriebe (wg. LKW-Verkehr aus betr. Ländern) Ø Information örtliche Ordnungsbehörden Ø Mitarbeit in Bundesarbeitsgruppe Vieh/Fleisch Ø Mitarbeit am TSBH NRW/Ni. Sa Ø Ständiger Informationsaustausch/Abstimmung Veterinärämter OWL Ø Treffen mit regionalen Mitarbeitern „Wald und Holz“ Ø Vorbereitung Sammelstelle
4. Spezielle Hinweise für jagdlich tätige Schweinehalter Ø Biosicherheit: strikte Einhaltung der Vorschriften der Schweinehaltungshygiene-Verordnung! Ø Fernhalten (Jagd-)Hund vom „Schweinebereich“ Ø Keine Jagdreisen in betr. Länder Ø Extreme Vorsicht bei Sauenjagd (nicht nur wg. ASP!!!) Ø Weitere Auflagen für Schweinehalter beim Ausbruch von ASP beim WS
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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