Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen VOSZ in
Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK) 27. November 2013 Antragsverfahren für die Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bei der Bundesagentur für Arbeit
Inhalt Gesetzliche Grundlagen Besonderheiten bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes und die Tarifausnahme Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in der Bundesrepublik Deutschland Entwicklung der Erlaubnisinhaber mit Sitz im EU – Ausland Zuständigkeiten für das Erlaubnisverfahren November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 2
Gesetzliche Grundlagen (1) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07. 08. 2972, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Lohn. UGAÜGV 1) vom 21. 12. 2011 (BGBl. I 2011, Nr. 195, S. 4608) Arbeitnehmerentsendegesetz (AEnt. G) vom 20. 04 2009, zuletzt geändert durch Art. 1 c des Gesetzes vom 25. 11. 2012 (BGBl. II, S. 1381) Baubetriebe-Verordnung vom 28. 10. 1980, zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 20. 12. 2011 (BGBl. I, S. 2854) November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 3
Gesetzliche Grundlagen (2) Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (Achte Baugewerbearbeitsbedingungenverordnung - 8. Bau. Arbb. V) Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) (Anlage 1 der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) Sechste Verordnung Dachdeckerhandwerk über zwingende Arbeitsbedingungen im Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) (siehe: TVMindestlohn. Dachd 6) Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk Tarifvertrag vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 4
Reformen und Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ab 1. 1. 1982 Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe ab 1. 5. 1985 Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 3 auf 6 Monate Verlängerung der Regelung zum 1. 5. 1990 bis 31. 12. 1995 ab 1. 1. 1994 Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 6 auf 9 Monate bis 31. 12. 2000 Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der BA zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose ab 1. 4. 1997 Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 9 auf 12 Monate Erlaubnis einmaliger Befristung ohne sachlichen Grund ab 1. 1. 2002 ab 1. 1. 2003 ab 1. 2. 2009 ab 2011/-12 Quelle: IAB/BA Zulassung der Synchro nisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag beim erstmaligen Verleih Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate Wegfall des Synchronisations und Wiedereinstellungsverbots und der Überlassungshöchstdauer Wiederholte Zulassung lücken los aufeinander folgender Befristungen mit demselben Leiharbeitnehmer Gleichbehandlungsgrundsatz nach 12 Monaten Lockerung des Entleihverbots im Bauhauptgewerbe Gleichbehandlungsgrundsatz sofern keine abweichenden Tarifvereinbarungen Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität schafft gesetzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeit in der Zeitarbeit „Drehtürklausel“ im April 2011 November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Einführung Lohnuntergrenze zum 1. 1. 2012 Seite 5
Erlaubnispflicht (§ 1 Abs. 1 AÜG) Voraussetzungen der Erlaubnispflicht: § Arbeitsverhältnis zwischen Überlassendem (Verleiher) und Überlassenem (Leiharbeitnehmer) § Überlassung erfolgt an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung § im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers § wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden, bei der Zurverfügungstellung von Personal ist regelmäßig davon auszugehen (Rechtsprechung Eu. GH) § Arbeitnehmerüberlassung erfolgt immer vorübergehend (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 30. 000, 00 € geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a und Abs. 2 AÜG) November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 6
Gesetzliche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Abordnungen von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifrechtlicher Vorschriften konzerninterne ANÜ, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird ANÜ in Gemeinschaftsunternehmen im Ausland gelegentliche Überlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 7
Besonderheiten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens § 3 Abs. 4 AÜG stellt Verleiher aus der EU/dem EWR deutschen Verleihern gleich. Es gelten die Bestimmung des AÜG. Antragsteller mit Sitz in Ungarn erhalten die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung daher grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie Antragsteller mit Sitz in der BRD. Neben dem deutschen AÜG ist auch das einschlägige Recht von Ungarn für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten. November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 8
Gleichstellungsgrundsatz und Tarifausnahme Während der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch einen ungarischen Verleiher nach Deutschland ist der Gleichstellungsgrundsatz zu beachten. Gleichstellungsgrundsatz = Die Zeitarbeitnehmerin bzw. der Zeitarbeitnehmer sind während der Beschäftigung bei einem Entleiher gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleihers in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes gleich zu behandeln. vgl. auch § 219 d. ungar. Arbeitsgesetzbuches wesentliche Arbeitsbedingungen: alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen wie z. B. das Arbeitsentgelt, die Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs sowie die Nutzung sozialer Einrichtungen Arbeitsentgelt: das laufende Entgelt einschließlich der Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie weitere Lohnbestandteile November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 9
Gleichstellungsgrundsatz und Tarifausnahme Ausnahme für das Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz: § Abweichung durch Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung anzuwenden ist § rechtswirksame arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrages Abweichen mit einem ausländischen (z. B. ungarischen) Tarifvertrag ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich § Geltungsbereich bezieht sich auf Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung § Erfüllen von bestimmen Mindestanforderungen – u. a. Regelungen zum Arbeitsentgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § Enthalten von gerichtlich einklagbaren Regelungen (normativer Teil eines Tarifvertrages) § Beachtung der Lohnuntergrenze nach § 3 a AÜG in Verbindung mit der Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 10
Mindestentgelte - § 8 Abs. 3 AEnt. G Wird ein Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer. Entsendegesetzes (AEnt. G) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung nach dem AEnr. G fallen, so ist das dort vorgeschriebene Mindestentgelt zwingend zu zahlen. § Abfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Pflegebranche, Sicherheitsdienstleistungen, § Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk § Elektrohandwerk, Gebäudereinigung Die Vorschriften des AEnt. G haben Vorrang gegenüber dem AÜG als auch abweichenden tariflichen Regelungen. Diese zwingende Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verleiher seinen Sitz im In- oder Ausland hat. November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 11
Drehtürregelung - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG keine abweichende tarifliche Regelung bei Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern, § die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 Akt. G bildet, ausgeschieden sind Verpflichtung Gleichstellungsgrundsatz anzuwenden November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 12
Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (1) Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, gemäß § 1 b Satz 1 AÜG unzulässig. Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes (sofern der Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 AÜG hat), gestattet, wenn verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird (§ 1 b Satz 2 lit. b AÜG). Die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung ergeben sich hier aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 AÜG. Bei Mischbetrieben ist das Überwiegen der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer maßgeblich; November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 13
Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (2) Voraussetzung 1: Baubetriebeeigenschaft § Betriebe des Baugewerbes sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes, d. h. solche, die überwiegend Bauleistungen erbringen, wie sie in § 1 der Baubetriebe – Verordnung aufgeführt sind. Dort nicht aufgeführt ist das Überlassen von Arbeitnehmern, weil dieses keine baugewerbliche Tätigkeit ist. § D. h. keine Betriebe des Baugewerbes sind Verleiher und zwar auch dann, wenn sie überwiegend Arbeitnehmer beschäftigen, die im Baubereich eingesetzt sind. November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 14
Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (3) weiter Voraussetzung 1: Baubetriebeeigenschaft § Werden von den Arbeitnehmern eines Betriebes nebeneinander bau- und baufremde Arbeiten ausgeführt, liegt ein Betrieb des Baugewerbes vor, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf Bauarbeiten entfällt (BAG, Urteil vom 10. 09. 1975 – 4 AZR 456/74 – AP Nr. 24 zu § 1 TVG – Tarifverträge: Bau). § Dazu gehört nicht die Überlassung von gewerblichen Arbeitnehmern an Dritte zur Erbringung von baulichen Leistungen. § Die Gewichtung der Bauleistungen zu den baufremden Arbeiten ist in Fällen zu erwartender Gewichtsverschiebung in Zeitabschnitten von jeweils einem Kalenderjahr zu beurteilen (BAG – Urteil vom 22. 04. 1987 – 4 AZR 496/86). November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 15
Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (4) Voraussetzung 2: Verbindlichkeit derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge § Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 16
Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (5) weiter Voraussetzung 2: Verbindlichkeit derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge § Verleih ist nur jeweils innerhalb der vier Tarifbereiche Gartenund Landschaftsbau, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk und Bauhauptgewerbe zulässig, d. h. ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks darf nur an einen anderen Betrieb des Dachdeckerhandwerks verleihen, nicht an einen Betrieb des Bauhauptgewerbes. November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 17
Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (6) Voraussetzung 3: 3 Jahre Bautätigkeit § Der Verleiher muss nachweislich seit mindestens drei Jahren als Baubetrieb tätig gewesen sein, d. h. tatsächlich Bauleistungen erbracht haben, zu denen nicht die Überlassung von gewerblichen Arbeitnehmern an Dritte zur Erbringung von baulichen Leistungen gehört. § Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung der jeweils zuständigen Einzugsstelle für Sozialkassenbeiträge (z. B. SOKA Bau, Abt. Europaangelegenheiten www. sokabau. de ) oder einer als vergleichbar anerkannten Sozialkasse des Herkunftslandes November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 18
Zahl der Leiharbeitnehmer hat sich in den letzten 10 Jahren annähernd verdreifacht Entwicklung der Anzahl von Leiharbeitnehmern und Reformen der Arbeitnehmerüberlassung Bestand Deutschland 1980 bis 2012 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassungsstatistik November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 19
Zahl der Verleihbetriebe nimmt weiter zu Zahl der Verleihbetriebe nach Anzahl der Mitarbeiter Bestand, Anteile Deutschland 2008 bis 2012 (jeweils 30. Juni) 15. 200 Betriebe mit… 15 % 36% 15. 300 Betriebe 9% 36% 16. 100 Betriebe 17. 400 Betriebe 13% 100 und mehr Arbeitnehmern 35% 20 -99 Arbeitnehmern 52% 1 -19 Arbeitnehmern 14% 13% 36% 51% 49% 18. 500 Betriebe (ca. 9. 500 unbefr. Erlaubnisse) 55% 50% Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassungsstatistik rundungsbedingt sind Abweichungen in der Summe von 100% möglich November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 20
Zeitarbeit reagiert frühzeitig auf Veränderungen der konjunkturellen Rahmenbedingungen Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte insgesamt und in der Zeitarbeit Bestand (saisonbereinigt) Deutschland Januar 2004 bis Oktober 2012 endgültige Werte vorläufige hochgerechnete Werte Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigungsstatistik November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 21
Zahl der Erlaubnisinhaber mit Sitz im EU/EWRAusland Großbritannien 73 Österreich 112 Luxemburg 16 Niederlande 46 Litauen 13 Slowakei 18 Irland 7 EU/EWR-Staaten insgesamt: 514 übrige (je<5) 22 Frankreich 37 Polen 116 Ungarn 24 Slowenien 7 Finnland 5 Tschechien 13 Schweden 5 Quelle: Bundesagentur für Arbeit – IT-Fachverfahren VERA (Stand: 31. Dezember 2012) November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 22
Antragsverfahren – allgemein (1/2) Zuständige Erlaubnisbehörde für Antragsteller aus Schleswig. Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen (sowie 12 ausländischen Staaten*): Agentur für Arbeit Kiel 091 - Team Arbeitnehmerüberlassung 24131 Kiel Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben sein und sollte mit möglichst allen Anlagen eingereicht werden. * Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Island, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Slowakische Republik, Tschechische Republik November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Ungarn, Seite 23
Antragsverfahren – allgemein (2/2) Ablauf Antragsverfahren 1. Antragseingang in der Behörde 2. erste grobe Prüfung, Anlage der Daten, Erstellen einer Zahlungsaufforderung, Anfrage an das zuständige Finanzamt bzgl. der Zahlung der Lohnsteuer, ggf. Anforderung von fehlenden Unterlagen 3. wenn Unterlagen vollständig und Gebühr eingegangen, intensive Prüfung und Entscheidung über den Antrag 4. wenn positive, Bewilligung für ein Jahr mit Fristbeginn ab dem Tag nach der Zustellung, ggf. mit Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt 5. fünf Monate vor Ablauf der Bewilligung: Zusendung eines Schreibens bzgl. der evtl. Beantragung der Verlängerung 6. Antragstellung muss drei Monate vor Ende erfolgen November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 24
Grundstruktur: Antragsverfahren (1) Neuantragsverfahren (§ 2 Abs. 4 AÜG) § Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers § Erteilung der Erlaubnis befristet für ein Jahr § Kostenpflicht nach § 2 a AÜG i. V. m. der AÜKost. V; 750 € Verlängerungsverfahren (§ 2 Abs. 4 AÜG) § Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers § Betriebsprüfung im Vorfeld der 1. oder 2. Verlängerung § Verlängerung der Erlaubnis für ein Jahr; § Kostenpflicht nach § 2 a AÜG i. V. m. der AÜKost. V; 750 € November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 25
Verlängerung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 4 AÜG) Antragsfrist: spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 4 S. 2 AÜG); materiell rechtliche Ausschlussfrist Entscheidung über den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag vor Ablauf der Erlaubnis; anderenfalls gesetzliche Fiktion der Verlängerung für ein Jahr Wirkung des verspäteten Verlängerungsantrages: Behandlung als Neuantrag und keine Fiktion der Verlängerung i. S. d. § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 26
Grundstruktur: Antragsverfahren (2) unbefristete Erlaubnis (§ 2 Abs. 5 AÜG) § Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers und Betriebsprüfung, beides ohne Beanstandungen § Erteilung der Erlaubnis unbefristet möglich (Kann – Vorschrift); frühestens nach drei Jahren erlaubter Tätigkeit; § bei Beanstandungen: Teilablehnung oder komplette Ablehnung § Kostenpflicht nach § 2 a AÜG i. V. m. der AÜKost. V; 2000 € November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 27
Unbefristete Erlaubnis (§ 2 Abs. 5 AÜG) Voraussetzungen: § Antrag auf unbefristete Erlaubnis § tatsächliche Ausübung der erlaubten Verleihtätigkeit für drei aufeinanderfolgende Jahre § Gesamtbild der bisherigen Geschäftstätigkeit des Antragstellers bietet Gewähr für ein gesetzestreues Verhalten als Arbeitgeber und eine zuverlässige Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten sofern eine unbefristete Erlaubnis nicht in Betracht kommt, ist die Erteilung einer befristeten Erlaubnis zu prüfen November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 28
Grundsätzliche Informationen - Fundstelle Gesetzestext, Merkblätter, Formulare unter: http: //www. arbeitsagentur. de/nn_27716/Navigation/zentral/Unter nehmen/Recht/Arbeitnehmerueberlassung/Arbeitnehmerueberlas sung-Nav. html November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 29
Formulare - Fundstelle Antrag und Anlagen unter: http: //www. arbeitsagentur. de/nn_175694/zentraler. Content/Vordrucke/A 08 -Ordnung-Recht/Allgemein/Formulare. Arbeitnehmerueberlassung. html November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 30
Formulare – Antrag (1/7) November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 31
Formulare – Antrag (2/7) November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 32
Formulare - Antrag November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 33
Formulare - Antrag November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 34
Formulare – Antrag (5/7) November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 35
Formulare - Antrag Arbeitnehmerüberlassung 03. 07. 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 36
Antragsunterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung 1. 2. 3. 4. Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges Kopien des Gesellschaftsvertrages Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) für den/die Antragsteller/in oder - bei anderen als natürlichen Personen - für die Vertreter/innen nach Gesetz / Satzung / Gesellschaftsvertrag sowie für Niederlassungsleiter/innen zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www. bundesjustizamt. de 5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - GZR 3 - (Belegart 9) für den/die Antragsteller/in oder – bei anderen als natürlichen Personen - für die Vertreter/innen nach Gesetz / Satzung / Gesellschaftsvertrag sowie für Niederlassungsleiter/innen zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www. bundesjustizamt. de 6. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - GZR 4 - für juristische Personen oder Personenvereinigungen (z. B. Gmb. H) (Belegart 9) zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www. bundesjustizamt. de 7. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger, Unfallkasse) vgl. Vordruck 8. Bescheinigungen der Krankenkassen, bei denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer/innen versichert ist / werden soll vgl. Vordruck 9. Aktuelle Liquiditätsnachweise: Auszüge aller Geschäftskonten, ggf. Kreditbestätigungen (hinsichtlich der Bonität müssen mindestens 10. 000 € liquide Mittel nachgewiesen werden, bei Beschäftigung von mehr als 5 Leiharbeitnehmern jedoch 2. 000 € pro Leiharbeitnehmer) 10. Muster eines Leiharbeitsvertrages, bzw. eines Arbeitsvertrages mit Zusatzvereinbarung für Leiharbeitnehmer - gemäß § 11 AÜG 12) 11. Muster eines Überlassungsvertrages gemäß § 12 AÜG 12) Beachte: Alle Unterlagen zuzüglich beglaubigter Kopie in die deutsche Sprache! November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 37
Besonderheiten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Weitere beizubringenden Antragsteller: Unterlagen durch ungarische § Ungarische Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit beglaubigter Übersetzung § Behördliches Führungszeugnis vom Zentralamt für öffentliche Verwaltung und elektronische Dienstleistungen mit beglaubigter Übersetzung = Hatósági erkölcsi bizonyítvány § Gemeinsame Steuerbescheinigung des nationalen Finanz- und Zollamtes in Ungarn mit beglaubigter Übersetzung anstatt Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft, der Krankenkassen, u. a. mit beglaubigter Übersetzung Vorlage eines Arbeitsvertrags- und Überlassungsvertragsmuster mit beglaubigter Übersetzung November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 38
Anforderungen (§ 11 Abs. 1 AÜG) die Regelung bezweckt – wie § 2 Nachw. G - den LAN über seine Rechte und arbeitsrechtliche Stellung zu informieren in Niederschrift bzw. einem schriftlichem Arbeitsvertrag ist der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses (AV) aufzunehmen Mindestinhalt von Niederschrift bzw. Arbeitsvertrag sind die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 AÜG und die nach dem § 2 Nachweisgesetz ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 11 Abs. 1 AÜG ist bußgeldbewährt nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 39
Mindestinhalt der Niederschrift bzw. des schriftlichen Arbeitsvertrages § 2 Nachweisgesetz (für alle Arbeitsverhältnisse): § Name und Anschrift der Vertragsparteien § Beginn des Arbeitsverhältnisses § Dauer des Arbeitsverhältnisses (sofern befristet) § Arbeitsort oder ggf. Hinweis dass LAN an verschiedenen Orten beschäftigt sein kann § kurze Beschreibung der vom LAN zu leistenden Tätigkeit § Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile) § detaillierte Angabe zur Grundvergütung und aller Zusatzentgelte (Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge, Auslösungen, Provisionen und Tantiemen sowie sonstige entgeltwirksame Leistungen) November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 40
Fortsetzung: Mindestinhalt… § vereinbarte Arbeitszeit § Umfang des Urlaubsanspruchs § vertragliche Kündigungsfristen § Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen § 11 Abs. 1 AÜG (Sondervorschriften für Leiharbeitnehmer) § Firma und Anschrift des Verleihers, § Erlaubnisbehörde § Ort und Datum der Erlaubniserteilung § Art und Höhe der Leistungen für verleihfreie Zeiten November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 41
Merkblatt für LAN (§ 11 Abs. 2 AÜG) Verpflichtung zur Übergabe bei Vertragsschluss – also nicht früher und nicht später Zweck der Vorschrift ist die Unterrichtung der LAN über die Gesetzeslage und insbesondere seine Rechte und Pflichten, um ihn vor einer leichtfertigen oder ungewollten Aufgabe seiner Rechtspositionen zu schützen ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 11 Abs. 2 AÜG ist bußgeldbewährt nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 42
Überlassungsvertrag (§ 12 AÜG) Mindestinhalt: § Vertragsparteien § Erklärung, dass der Verleiher im Besitz einer Erlaubnis ist § Tätigkeit des LAN beim Entleiher und dafür erforderliche Qualifikation § wesentliche Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers beim Entleiher Beachte: Von dieser Pflicht ist der Entleiher nur befreit, wenn der Verleiher erklärt, dass ein Tarifvertrag auf die Leiharbeitsverhältnisse Anwendung findet. November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 43
Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 7 AÜG) Verleiher haben der Erlaubnisbehörde: § unaufgefordert vorher die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben § bei Erteilung der Erlaubnis an Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen Personen unaufgefordert jeden Wechsel in der Geschäftsführung mitzuteilen § Auskünfte zur Durchführung des AÜG zu erteilen Wer eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 AÜG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AÜG. Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 1. 000 € geahndet werden November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 44
Statistische Meldungen (§ 8 AÜG) halbjährlich hat der Verleiher statistische Meldungen zu erstatten kommt der Verleiher der Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nach, kann Versäumnis als Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße bis zu 1. 000 € geahndet werden zuständig für die Durchführung der Statistik ist seit 1. Juli 2007 der Zentrale Statistische Meldedienst(ZMD) bei der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 45
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (§ 17 b AÜG) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3 a AÜG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, 2. Beginn und Dauer der Überlassung, 3. Ort der Beschäftigung, 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17 c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, 6. Branche, in die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und 7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers 8. Versicherung des Verleihers, dass dieser seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 5 AÜG einhält November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 46
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (§ 17 c AÜG) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3 a AÜG (Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung) erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Nichtbeachtung kann mit einer Geldbuße bis zu 30. 000, 00 € geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 17 und 18 und Abs. 2 AÜG). November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 47
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit November 2013 © Bundesagentur für Arbeit Seite 48
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