Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht
Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Überblick § Ergebnisse der Tarifrunde 2005 § Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Entgelt und Überleitung - Leistungselemente - Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst - Weitere Mantelfragen 2 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Übersicht über den Abschluss 05 § TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft § Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte § Einigung bei der Arbeitszeit - Bund: Generell 39 Stunden pro Woche - VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln § Laufzeit: 35 Monate 3 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Einmalzahlung § Bund (West und Ost) und VKA (West) - 2005: 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro - 2006: 1. April und 1. Juli je 150 Euro - 2007: 1. April und 1. Juli je 150 Euro - Auszubildende: 1. Juli (2005 -2007) je 100 Euro Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im Fälligkeitsmonat • mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge • unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mu. Sch. G und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers 4 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bemessungssatz VKA (Ost) Anhebung des Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli um 1, 5 % einschließlich Auszubildende 5 - Juli 2005 94% - Juli 2006 95, 5 % - Juli 2007 97 % ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeit § Bund - 39 Stunden Ost und West - 0, 5 Stunden mehr im Westen - 1 Stunde Arbeitszeitverkürzung im Osten ohne Auswirkung auf die Vergütungen und Löhne § VKA - Unverändert 38, 5 (West) und 40 Stunden (Ost) - Einführung einer landesbezirklichen Öffnungsklausel: Möglichkeit wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu vereinbaren - Kündigungsmöglichkeit § 8 Abs. 1 TVöD 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats 6 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Jahressonderzahlung VKA § 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld) - Urlaubsgeld - Sonderzuwendung in Höhe von 82, 14 % (61, 61 %) Bund § 2005 - für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld - Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004 7 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Jahressonderzahlung VKA und Bund § 2006 - eine Jahressonderzahlung im November • Höhe 82, 14 % bzw. 61, 61% • zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25, 56 € • zuzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von 332, 34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255, 65 € • Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig • Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September (kinderbezogener Anteil-September) 8 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Jahressonderzahlung § Ab 2007: - Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher möglich) - EG 1 - 8: 90 % - EG 9 - 12: 80 % - EG 13 - 15: 60 % - Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West. - Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September - Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September 9 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Meistbegünstigungsklausel § weicht ver. di in einem Tarifvertrag - mit einem Bundesland - oder Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Td. L) – bei der Wochenarbeitszeit, – bei der Jahressonderzahlung – oder den Entgeltregelungen g An o eb t! von dem mit dem Bund der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich 10 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
TV-V und TVW-NRW Entgelterhöhungen West § 2005 - Einmalzahlungen in Höhe von 1, 5 % des 13 -fachen Monatstabellenentgelts max. 550€ (Bemessungsgrundlage ist der Monat April 2005; Fälligkeit: Juli) § 2006 - Einmalzahlung : 250 € (fällig Juli 2006) + 1 % linear ab April 2006 § 2007 - Einmalzahlung : 250 € fällig Juli 2007 + 1, 5 % linear ab April 2007 Entgelterhöhungen Ost Anpassung Bemessungssatz - ab 1. Juli 2005 auf 94%, - ab 1. Juli 2006 auf 95, 5% - ab 1. Juli 2007 auf 97% 11 der jeweiligen Westtabellen ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
TV-V und TVW-NRW Geltungsbereich TV-V/TV-WW/NW TVöD § TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer - für die TV-V oder TV-WW/NW gelten, - in rechtlich selbständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und – Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind § Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2007 - bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT 12 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
TV-N Entgelterhöhungen West § 2005 - Einmalzahlungen in Höhe von 300€ § 2006 - Einmalzahlung : 450 € § 2007 - Einmalzahlung : 600€ für die Entgeltgruppen 1 bis 6 450€ für die Entgeltgruppen 7 bis 15 Entgelterhöhungen Ost Anpassung Bemessungssatz - ab 1. Juli 2005 auf 94%, - ab 1. Juli 2006 auf 95, 5% - ab 1. Juli 2007 auf 97% der jeweiligen Westtabellen 13 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
TV-N Geltungsbereich TV-N TVöD §TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer – für die TV-N gilt, – in rechtlich selbständigen Nahverkehrsbetrieben mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern § Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2006 – bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT 14 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Neugestaltung des Tarifrechts § Ergebnisse Entgelt/Leistung - 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E 2 - E 15 • • • Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe 1 nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) - Stufe 3 ab 1. 01. 2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung - Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen 15 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Neugestaltung des Tarifrechts § Ergebnisse Eck-Eingruppierungen - E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „ 3 -jährig“ - ab E 5: „ 3 -jährige“ Ausbildung - ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor - ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master 16 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Neugestaltung des Tarifrechts Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBi. G anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBi. G stehen die entsprechenden Bestimmungen der Handw. O gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt. ) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart. 17 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Neugestaltung des Tarifrechts § neue Entgeltgruppe 1 • Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten (Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV) • Beginn in Stufe 2 (1. 286 €) • Stufenaufstieg alle 4 Jahre • Stufe 6 1. 440 € • 1. 394 € (Lebenserwerbseinkommen) • Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 § EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“ • für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4 18 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgelttabelle 19 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgelttabelle 20 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgelttabelle 21 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgelttabelle - Kr-Bereich 22 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Leistungsorientierte Bezahlung § Start-Zielmodell - Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres - Zielgröße 8% § Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung - Rückflüssen aus Besitzstand § Zusätzlich zum regulären Entgelt § Auszahlungspflicht § Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche Dienstvereinbarung) 23 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Überleitung Arbeiter. Innen § Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte; § die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d. h. mindestens in Stufe 2 § Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht § die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit. 24 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Überleitung Arbeiter. Innen Lohngruppe 6/6 a Verlauf “Alt” 1 Stufe 1 1. 902, 83 € 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 1. 902, 83 € 1. 933, 27 € 2. 020, 27 € 2. 052, 59 € 2. 085, 44 € 2. 132, 35 € 2. 166, 49 € 11 12 13 14 15 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 2. 201, 14 € 2. 236, 35 € 2. 272, 14 € 25 16 Stufe 8 2. 272, 14 € EG 6 Verlauf “Neu” Stufe 1 1. 764 € Zwischenstufe 1. 902, 83 € Stufe 2 1. 960 € Stufe 3 2. 060 € Stufe 4 2. 155 € Zwischenstufe 2. 166, 49 Stufe 5 2. 220 € Zwischenstufe 2. 236 /2. 272 € Stufe 6 2. 285 € ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Überleitung Angestellte Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen Angestellte Monatstabellenlohn Grundvergütung, Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im ö. D. Unterschiedsbetrag Stufe 1 -Stufe 2 hälftig), allgemeine Zulage 26 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Überleitung Angestellte Nach 5 Jahren Stufe 6 Nach 2 Jahren Nach 4 Jahren Nach 2 Jahren Nach 3 Jahren Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Endstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Erste Stufensteigerung nach Überleitung Reguläre Stufensteigerungen 27 Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Überleitung Angestellte Nach 2 Jahren Stufe 2 Individuelle Zwischenstufe Alte Entgelte die höher als Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Keine Zuordnung 28 Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Stufe 3 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Vergleich BAT Vc VKA/Bund 29 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Strukturausgleich (fiktiv) 30 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Strukturausgleich (fiktiv) 31 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Strukturausgleich (fiktiv) 32 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Strukturausgleich (fiktiv) 33 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Strukturausgleich (EG 8 - VKA) Individuelle Endstufe Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe ab Stufe 4 Strukturausgleich + 130 € (beide ö. D. + 65 €) Stufe 6 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Stufe 4 Überleitung in Stufe 4 und höher ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich + 130 € (beide ö. D. + 65 €) Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 34 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Zeitzuschläge Für Beschäftigte in Krankenhäusern gilt bei Nachtund Samstagsarbeit der Status Quo § Überstunden - E 1 - E 9 - E 10 - E 15 § Nacht (21 - 6 Uhr) § Samstag (13 - 21 Uhr) § Sonntag § Feiertage § 24. /31. Dezember (ab 6 Uhr) 30 von Hundert 15 von Hundert 20 von Hundert 25 von Hundert 35 von Hundert § § 105 € 0, 63 €/je Stunde 40 € 0, 24 €/ je Stunde Ständige Wechselschichtarbeit nicht ständige Wechselschichtarbeit ständige Schichtarbeit nicht ständige Schichtarbeit - Definitionen TV-V 35 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Erschwerniszuschläge § Anspruchsvoraussetzung: § Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten § gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind § außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die § mit besonderer Gefährdung, § mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, § mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung § oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind § Zuschlagshöhe = 5 - 15% (in besonderen Fällen abweichende Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 § bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter 36 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeit § Ergebnisse Arbeitszeit § Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr § Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit § Ausnahme Krankenhäuser § Nachtarbeit von 21. 00 bis 06. 00 definiert § Feiertage: Vorwegabzug § Neu für (Wechsel-)Schicht § 24. /31. Dezember § entsprechend Wochenfeiertage 37 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeit § Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen § Arbeitszeitkorridor bis zu 45 h/Woche = überstundenzuschlagsfrei § Rahmenarbeitszeit innerhalb 12 h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei § nicht bei Schicht und Wechselschicht § Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität § verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen § Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung 38 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeit TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung § Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. § Niederschriftserklärung: Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. . 39 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeitkonten Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: § Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums § Überstunden § in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge § „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt § Arbeitnehmer. In entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden § Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! 40 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst TV zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auf Grundlage Sondierungsstand Juni 2004 Nur in den Bereichen in denen unter Berücksichtigung arbeitsorganisatorischer Maßnahmen ein entsprechender Bereitschaftsdienstanfall notwendig ist 41 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst Tarifierung eines Standards als Grundsatz Möglichkeit der Verlängerung der tägl. Arbeitszeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D (Arbeitsleistung 26% - 49%) auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B (Arbeitsleistung 0% - 25%) Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr 42 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst Im Rahmen § 7 Arb. ZG Öffnung für BV / DV unter folgenden Voraussetzungen Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse gem. § 5 Arb. Sch. G Erarbeitung von Organisations- und Arbeitszeitmodellen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz – Bedingungen Arb. ZG bleiben unberührt, z. B. • § 7 Abs. 7 individuelle schriftliche Zustimmung AN • § 16 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers 43 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst Mögliche abweichende Regelungen § Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche § Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst bis zu 24 h 44 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst Teilzeitkräfte § proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung § Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1: 1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht § Für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene 45 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst § Rufbereitschaft - Es gilt § 10 III TV-V Pauschale: Montag - Freitag: Sams-, Sonn- und Feiertags: Das 2 -fache Das 4 -fache Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung § Bereitschaftsdienst - TVöD: bezirkliche Regelung - SR 2 a, 2 b, 2 c, 2 e. III wie bisher 46 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Reisezeit als Arbeitszeit Reisezeiten bei Dienstreisen: § nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit § nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt 47 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte § „Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt erhalten § Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: - Rationalisierungsschutz-TV - SR 2 y (für das Tarifgebiet West) - TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009) 48 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgeltfortzahlung § Einheitlicher Krankengeldzuschuss: - nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage längstens für 39 Wochen (bisher 26) § Bemessungsgrundlage: - Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, - ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen • Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten § Für bisherige § 71 BAT: - Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld • Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart § Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten: - Bruttokrankengeld 49 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Urlaub und Arbeitsbefreiung § Erholungsurlaub: - bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage - bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage - ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage (Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten) § Arbeitsbefreiung: - § 52 BAT - Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien • Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen § Zusatzurlaub: - Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung - bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht § Sonderurlaub - bei Vorliegen eines wichtigen Grund möglich 50 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten § Grundsatz: Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt - Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage - Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung § Ausnahme: Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen - Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund - Übergangsregelungen bis maximal 30. 06. 2007 für die übergeleiteten Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb 51 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Vorarbeiter. Innen-/Teamleiter. Innen-Zulage § Bei Übertragung der Tätigkeit - „Teamleiter. In“ oder - „Vorarbeiter. In“ § Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe § Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar Þ Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Þ Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Þ Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände 52 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Weitere Regelungen § Vergütungsgruppenzulagen: - Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren. § Jubiläumszuwendung: - 25 Jahre 350 Euro - 40 Jahre 500 Euro Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben § Nebentätigkeit - gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige - Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen 53 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Weitere Regelungen § Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung: - bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen - Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009 - nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung § Vermögenswirksame Leistungen: - tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen § Überstunden bei Führungskräften: - bei obersten Bundesbehörden • in EG 15 durch Entgelt abgegolten • EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet 54 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Auszubildende § 100 Euro Einmalzahlungen für 2005 - 2007 (jeweils 1. Juli) § Grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen Übernahmeklausel (am 31. 01. 2005 ausgelaufen) § Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen weiter 55 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Weiteres Vorgehen § Klärung besonderer Regelungen: z. B. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc. § Redaktionsverhandlungen - wöchentliche Termine bis Juni terminiert § Abschluss der Verhandlungen bis 15. September 2005 56 ver. di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
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