Informationen zum Pflegeberufegesetz 2020 Allgemeine berlegungen Wie sollen
Informationen zum Pflegeberufegesetz 2020
Allgemeine Überlegungen Wie sollen mögliche Kooperationen aussehen? Bevor zahlreiche Kooperationsgespräche angestrebt werden, muss überlegt werden, welche Stellung die Pflegeschule in Zukunft einnehmen möchte. Kooperation mit anderen Pflegeschulen im Sinne eines Netzwerks: Ressourcennutzung von Räumlichkeiten, Lehrkräften, Hilfsmitteln, Einrichtungen Seite 2 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019 Einzelne Pflegeschule als Koordinationsstelle: eigenständige Kooperationsverträge mit einzelnen Einrichtungen, Ressourcennutzung bedingt möglich
Allgemeine Überlegungen Begründung der Entscheidung, keine Spezialisierungen anzubieten: Verankerung der „vorbehaltenen Tätigkeiten“ (§v 4 Pfl. BG), d. h Absolventen der spezialisierten Pflegeausbildung (Altenpflege, Kinderkrankenpflege) dürfen zukünftig auch nur noch in ihrem Setting arbeiten. Ein Wechsel beispielsweise von Altenpfleger*innen in das Krankenhaus ist nicht mehr möglich, es sei den, sie arbeiten dort als Helfer*innen. nur Absolventen der generalistischen Ausbildung sind gesetzlich dazu befähigt, die vorbehaltenen Tätigkeiten in allen Settings durchzuführen nach 6 Jahren Erprobung wird seitens der Regierung eine Evaluation über die Rentabilität dieser Spezialisierung gemacht ein Abschaffen der Spezialisierungen ist daher zu vermuten Seite 3 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Eckpunkte der neuen Pflegeausbildung Das Pflegeberufegesetz – Pflichten des Trägers § 8 Pfl. BG (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag. (2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein, 1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben. (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass 1. 2. Seite 4 die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Eckpunkte der neuen Pflegeausbildung Das Pflegeberufegesetz – Pflichten des Trägers § 18 Pfl. BG Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet, 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, 2. zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können, 3. der Auszubildenden oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und 4. die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen. Seite 5 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Eckpunkte der neuen Pflegeausbildung Das Pflegeberufegesetz – Gesamtverantwortung der Schule § 10 Pfl. BG (1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet. (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des vom Auszubildenden zu führenden Tätigkeitsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung. Seite 6 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
2. Eckpunkte der neuen Pflegeausbildung Praxisanleitung im Krankenpflegegesetz/ Krpf. APr. V zwei Jahre Berufserfahrung in der Pflege Praxisanleitung im Pflegeberufegesetz § 4 Pfl. BA ein Jahr Berufserfahrung in dem Bereich, in welchem angeleitet wird 200 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation (PA-Kurs) 300 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation (PA-Kurs) 10 % Praxisanleitung während der Aus- und Weiterbildung, gemessen an der gesamten 10% Praxisanleitung während der Stundenzahl der praktischen Ausbildung, über Ausbildung, gemessen an der den Zeitraum der Ausbildung Stundenzahl jedes Einsatzes, in jedem Einsatz 24 Stunden verpflichtende, jährliche Fortbildung in berufspädagogischer Hinsicht Seite 7 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019 Dokumentationspflicht
3. Rechtliche Rahmenbedingungen Mindestanforderungen an Pflegeschulen § 9 Pfl. BG Hauptberufliche Schulleitung mit pädagogischer Qualifikation, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Masterniveau, aber keine pflegerische Qualifikation erforderlich Qualifikation und Zahl der Lehrkräfte: ► pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts ► pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts -eine Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze in Bayern wird weiterhin die Lehrerbedarfs- ermittlung greifen Räume und Einrichtungen, kostenlose Lehr- und Lernmittel (Abs. 1 Nr. 3) Länder können höhere Anforderungen und eine Übergangsregelung bis 31. 12. 2029 vorsehen. Seite 8 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
3. Rechtliche Rahmenbedingungen Bestandschutz für personelle Mindestanforderungen § 65 Abs. 4 Pfl. BG Personalanforderungen gelten dann als erfüllt, wenn die staatlichen oder staatlich aner- kannten Schulen zum 31. 12. 2019 rechtmäßig geleitet werden bzw. wenn die Lehrkräfte dort rechtmäßig unterrichten. Personalanforderungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Leitung und die Lehrkrfäfte am 31. 12. 2019 die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft erfüllen. für Personen in einer Qualifikationsmaßnahme zur Leitung oder zur Lehkraft, diese bis zum 31. 12. 2020 erfolgreich abschließen, gilt dies ebenso. es ist keine Nachqualifikation notwendig Länder können über die Mindestanforderungen hinausgehen. Seite 9 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Rechtliche Rahmenbedingungen Bestandschutz für Praxisanleiter*innen § 4 Abs. Pfl. APr. V Für Personen, die am 31. 12. 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Alt. Pfl. APr. V oder Kr. Pfl. APr. V in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleich gestellt. Seite 10 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Rechtliche Rahmenbedingungen Bestandschutz für Berufsbezeichnungen § 64 Pfl. BG Die Erlaubnis zum Führen der bisherigen Berufsbezeichnungen nach dem Kr. Pfl. G und Alt. Pfl. G bleibt unberührt. Eine Veränderung der Qualifikation von Pflegefachpersonen (z. B. durch Weiterbildungspflicht zur Anpassung an die neuen Ausbildungsanforderungen) ist im Pfl. BG nicht vorgesehen, kann sich allerdings aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Änderung der bisherigen Berufsbezeichnungen in Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist nicht ohne Weiteres möglich, da die generalistische Pflegeausbildung eine neue Ausbildung ist und nicht einfach nur eine Veränderung der bisherigen Ausbildungen. Seite 11 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Rechtliche Rahmenbedingungen Bestandschutz für Berufsbezeichnungen § 64 Pfl. BG Die Erlaubnis zum Führen der bisherigen Berufsbezeichnungen nach dem Kr. Pfl. G und Alt. Pfl. G bleibt unberührt. Eine Veränderung der Qualifikation von Pflegefachpersonen (z. B. durch Weiterbildungspflicht zur Anpassung an die neuen Ausbildungsanforderungen) ist im Pfl. BG nicht vorgesehen, kann sich allerdings aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Änderung der bisherigen Berufsbezeichnungen in Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist nicht ohne Weiteres möglich, da die generalistische Pflegeausbildung eine neue Ausbildung ist und nicht einfach nur eine Veränderung der bisherigen Ausbildungen. Seite 12 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Rechtliche Rahmenbedingungen Übergangsregelungen für künftige sächliche Mindestanforderungen und begonnene Ausbildungen § 65 und 66 Pfl. BG Staatlich anerkannte Schulen müssen bis zum 31. 12. 2029 die sächlichen Mindestanforderungen erfüllen, ansonsten muss (nicht: kann) die staatliche Anerkennung entzogen werden. Staatliche Schulen haben die Verpflichtungm, bis zum 31. 12. 2029 die Mindestanforderungen umzusetzen. Die herkömmlichen Ausbildungen können bis zum 31. 12. 2024 auf Grundlage der bisherigen Gesetze abgeschlossen werden. Bei Härtefällen müssen immer individuelle Entscheidung in Rücksprache mit der landesrechtlichen Behörde getroffen werden. Die Länder haben auch die Möglichkeit, die Ausbildungen in die neue Pflegeausbildung überzuleiten. Seite 13 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Rechtliche Rahmenbedingungen Kooperationsverträge § 6 und 8 Pfl. BG BIBB hat Beratungsaufgabe, erstellt in einer Fachkommission Musterverträge (4. + 5. 4 2019) Regelungszwecke: - Zusammenwirken bei der Ausbildung - erforderliche enge Zusammenarbeit - Grundlage für regelmäßige Abstimmung - Regelung von Praxisbegleitung- und anleitung Begriff ist allerdings kein Vertragstypus nach BGB Notwendig wenn: - Träger die Pflegeschule nicht selbst betreibt - Träger nicht alle Einsatzgebiete selbst abdecken kann Seite 14 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Rechtliche Rahmenbedingungen Kooperationsverträge § 6 und 8 Pfl. BG Ein Kooperationsvertrag sollte beinhalten: Verpflichtung der Pflegeschule über theoretischen und praktischen Unterricht Angaben über Zahl der in Anspruch zu nehmenden Ausbildungplätze Laufzeit des Vertrages Veränderungsmöglichkeiten Ausschluss außerordentliche Kündigung Regelung der Praxisanleitung und Praxisbegleitung Sicherstellung der Praktikumsplätze Verpflichtung zur Einhaltung der zeitlichen und sachlichen Gliederung des Ausbildungsplans etc. Seite 15 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Rechtliche Rahmenbedingungen Wichtiges zum Ausbildungsplan § 3 und 4 Pfl. APr. V Ein Rahmenausbildungplan wird von der Fachkommission erstellt. Der Ausbildungsplan ist die Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung und legt die genaue zeitliche Reihenfolge der Pflicht- und Vertiefungseinsätze fest. Der Ausbildungsplan ist Planungsgrundlage für Praxisanleitungen. Der Ausbildungsplan muss auf das theoretische Curriculum der Pflegeschule abgestimmt sein. Pflegeschule steht in der Verantwortung, den Ausbildungsplan zu überprüfen und ggf. auf Veränderungen zu bestehen. Seite 16 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Rechtliche Rahmenbedingungen Ausübung des Wahlrechts § 59 Pfl. BG Voraussetzung der Ausübung des Wahlrechts ist eine entsprechende Vereinbarung im Ausbildungsvertrag. Bei Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Ausbildung ist die Wahl des Abschlusses in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege möglich. Bei Vertiefungseinsatz in der allgemeinen Langzeitpflege oder allgemeinen ambulanten Akutund Langzeitpflege mit Ausrichtung ambulante Langzeitpflege ist die Wahl des Abschlusses in der Altenpflege möglich. Frühestens sechs und spätestens vier Monate vor Beginn des dritten Ausbildungsjahres muss das Wahlrecht ausgeübt werden. ABER: Pflegeschule bzw. Träger müssen diese besondere Abschlüsse nicht selbst anbieten ! Seite 17 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Zwischenfazit Zusammenarbeit aller Pflegeschulen und Einrichtungen wäre wünschenswert im Sinne : „Wir und die Pflege“ und nicht: „Ich und meine Schule oder Station“! Seite 18 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Kooperationsmöglichkeiten Kooperation von Pflegeschulen: Pflegeschule mit Vertiefungseinsatz im Bereich Krankenhaus (und Kinderklinik) gemeinsame Phasenplanungim Tandemverfahren Pflegeschule mit Vertiefungseinsatz im Bereich der Altenpflege Vernetzung der unterschiedlichen Lernorte gemeinsame Nutzung der bereitsbestehenden. Kooperationen Gleichmäßige Verteilungder. Schüler*innen auf die praktischen Einsatzorte Abgestimmter Wechsel der. Theorie- und Praxisblöcke beider. Schulen gemeinsamer Netzwerkvertrag Einrichtungen schließen einen. Vertragab und haben Kooperation mitbeiden. Schulen Vereinfachung eines Schulwechsels für die. Schüler*innen Seite 19 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Kooperationsmöglichkeiten Steuerung der Kooperationverträge durch eine zentrale Stelle am Beispiel Pflegeschule Pflegeschul e (BAFz. A 2018) Seite 20 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Kooperationsmöglichkeiten Ausbildungsverbund (BAFz. A 2018) Seite 21 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Kooperationsmöglichkeiten Regionales Bildungs- und Kooperationsmanagement für die neue Pflegeausbildung durch die Gesundheitsregion Plus Abbildung 2: Grafische Darstellung eines Bildungsmanagements für die neue Pflegeausbildung (eigene Darstellung in Anlehnung an das kommunale Bildungsmanagement der Stadt Mannheim 2009) Seite 22 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Kooperationsmöglichkeiten Gründung eines Netzwerkes „Neue Pflegeausbildung“ in Stadt- und Landkreis Ansbach mit allen Pflegeschulträgern Pflegeschulen Stadt- und Landkreis Ansbach (ANregiomed und Bezirk Mfr) Diakoneo 2 Schulleitungen 366 Schüler*innen 36 Schüler*innen Krankenpflegehilfe 20 Schüler*innen Altenpflegehilfe 2 Schulleitungen 150 Schüler*innen 30 Schüler*innen Altenpflegehilfe gemeinsamer, aufeinander abgestimmter Ausbildungsplan gleichmäßige Verteilung der Schüler/innen, abgestimmter Wechsel der Theorie- und Praxisblöcke Seite 23 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Fazit Die neue Pflegeausbildung benötigt ein strukturiertes, regionals Bildungs- und Kooperationsmanagement, in welchen alle Beteiligten die gleichen Ziele verfolgen. Nur so kann die Generalistik endlich die Zukunft der Pflege werden. Seite 24 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Neue Ausbildungsinhalte, Vorbehaltene Tätigkeiten • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege § 4 Pfl. BG Seite 25 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Träger der praktischen Ausbildung • Krankenhäuser (mit Zulassung nach § 108 SGB V) • stationäre Pflegeeinrichtungen (mit Zulassung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI) • ambulante Pflegeeinrichtungen (mit Zulassung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und nach § 37 SGB V) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Pfl. BG Seite 26 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Ausbildungsgang in der beruflichen Ausbildung 3. Jahr Spezialisierung Kinderkrankenpflege Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 3. Jahr generalistisch schulisch nach einheitlichem Lehrplan praktisch gemäß Vertiefungseinsatz Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann für alle Bereiche der pflegerischen Versorgung EU-weit anerkannt 3. Jahr Spezialisierung Altenpfleger/in Start mit Vertiefung · pädiatrische Versorgung Start mit Vertiefung · stationäre Akutpflege · ambulante Pflege · psychiatrische Versorgung 1. und 2. Jahr generalistisch nach einheitlichem Lehrplan gemeinsamer Unterricht möglich Start mit Vertiefung · stationäre Langzeitpflege · ambulante Pflege mit Ausrichtung Langzeitpflege Seite 27 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Ausbildungsgang: Start Alle Auszubildenden beginnen eine generalistische Ausbildung mit dem Ziel „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“. Seite 28 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Praktische Ausbildung 1 1. und 2. Ausbildungsdrittel Orientierungseinsatz 400 Std. * beim Träger der prakt. Ausbildung Pflichteinsatz stationäre Akutpflege 400 Std. Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege 400 Std. davon ein Pflichteinsatz beim Träger der prakt. Ausbildung 400 Std. Pflichteinsatz ambulante Akut-/Langzeitpflege Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung 120 Std. * 1. 720 Std. * Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung“ mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz“. Anlage 7 zur. Pfl. APr. V Seite 29 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Praktische Ausbildung 2 Letztes Ausbildungsdrittel der generalistischen Ausbildung Pflichteinsatz in der allgemein-, geronto, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung 120 Std. Vertiefungseinsatz im Bereich eines der fünf Pflichteinsätze 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung Weiterer Einsatz 80 Std. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 80 Std. 780 Std. Anlage 7 zur. Pfl. APr. V Seite 30 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Praktische Ausbildung 3 Letztes Ausbildungsdrittel bei Spezialisierung Altenpflege Pflichteinsatz in der gerontopsychiatrischen Versorgung 120 Std. Vertiefungseinsatz in der stationären oder ambulanten Langzeitpflege 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung Weiterer Einsatz in Bereichen der Versorgung von alten Menschen 80 Std. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 80 Std. 780 Std. Anlage 7 zur Pfl. APr. V Seite 31 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Praktische Ausbildung 4 Letztes Ausbildungsdrittel bei Spezialisierung Kinderkrankenpflege Pflichteinsatz in der kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung 120 Std. Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung Weiterer Einsatz in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen 80 Std. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 80 Std. 780 Std. Anlage 7 zur Pfl. APr. V Seite 32 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Lernorte Träger der praktischen Ausbildung Pflegeschule Einrichtungen der Pflichteinsätze und weiterer Einsätze Seite 33 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Träger der praktischen Ausbildung Verantwortung für die Durchführung und Organisation der praktischen Ausbildung: • Sicherstellung aller Praxiseinsätze an den anderen praktischen Lernorten • Sicherstellung der gesamten zeitlich und inhaltlich gegliederten Durchführung der Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans § 8 Pfl. BG Seite 34 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Ausbildungsvertrag Vorgeschriebene Inhalte (u. a. ): • Berufsbezeichnung „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ (bei Spezialisierung anzupassen) • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung • Vertiefungseinsatz, ggf. samt Ausrichtung • ggf. Wahlrecht und Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts • Ausbildungsplan Die Pflegeschule muss dem Ausbildungsvertrag zustimmen. § 16, § 59 Abs. 5 Pfl. BG Seite 35 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Ausbildungsvergütung und Umschulung Der Träger der praktischen Ausbildung hat auch im Fall einer Umschulung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Eine Ausbildung nach Pfl. BG kann als Umschulung dauerhaft für drei Jahre gefördert werden. Die dreijährige Finanzierung einer Umschulung in der Altenpflege wird bis zum 31. 12. 2019 (Ausbildungsbeginn) verlängert. § 19 Pfl. BG, Art. 2 Nr. 3 und 4 Pfl. BRef. G Seite 36 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Praxisanleitung • An jedem praktischen Lernort entfallen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die geplante und strukturierte Praxisanleitung. • Dies gilt auch für betriebsfremde Auszubildende. • Die Kosten der Praxisanleitung sind refinanzierbar. • 300 Stunden Fortbildung für Praxisanleiter. Innen (Bestandsschutz) • Jährlich 24 Stunden Weiterbildung §§ 6, 18, 27 Pfl. BG, § 4 Pfl. APr. V Seite 37 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Pflegeschulen Gesamtverantwortung • Unterstützt die praktische Ausbildung durch die Praxisbegleitung • Trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung • Prüft, ob der Ausbildungsplan den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht • Prüft anhand des Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß Ausbildungsplan durchgeführt wird • Ist auch während der praktischen Ausbildung Ansprechpartner für die Auszubildenden § 10 Pfl. BG Seite 38 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Ausgleichfonds auf Landesebene E m p f än g er D i r ek t e E i n z ah l er Altenpflegeeinrichtungen* Pflegeschulen Land Pflegeversicherung** Fonds Träger der praktischen Ausbildung Krankenhäuser* * Refinanzierung nach den Regelungen des SGB XI bzw. SGB V * * Direkteinzahlung zur Entlastung der Pflegebedürftigen Seite 39 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019 §§ 26 ff Pfl. BG
Ausbildungskosten Pflegeschulen Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung Personalkosten Sachkosten Instandhaltungskosten Keine Refinanzierung der Investitionskosten über den Ausgleichsfonds (Finanzierungsverantwortung liegt bei den Ländern. ) § 27 Pfl. BG Seite 40 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Ausbildungskosten – Träger der praktischen Ausbildung Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen Anrechnungsschlüssel: stationär 9, 5 : 1 ambulant 14 : 1 Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung inklusive der Kosten der weiteren Einsatzorte § 27 Pfl. BG Seite 41 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Mehrkosten der Ausbildungsvergütung Beispielrechnung Ambulant 1 : 14 Stationär 1 : 9, 5 mit Arbeitgeber Brutto- Fachkraftentgelt von 3. 896 € und Azubi-Brutto von 1. 337 € (AVR DW), bzw. 1. 000 € Wertschöpfung: Stationär 1/9, 5 = Ambulant 1/14 = 590 927 590 410 410 1. 337 € 410 1. 000 € 278 1. 337 € 1. 000 € 1. 337 € V er g ü Seite 42 722 927 1. 059 410 € 278 € Wertschöpfung wird über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen refinanziert. Mehrkosten ( Fonds): tung en Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019 278 1. 000 € Vergütung des Auszubildenden abzüglich der Wertschöpfung 1. 337 € - 410 € = 927 € 1. 000 € - 410 € = 590 € Mehrkosten werden über den Ausgleichsfonds refinanziert.
Ausbildungsbudget Gesamtbudget Ausgleichsfonds Unterscheidung Schule und Praxis Vereinbarung Träger der praktischen Ausbildung Pflegeschulen Pauschalbudget oder Individual- Pauschal- budgets budget + Meldung der Kosten Mehrkosten Ausbildungsvergütung oder Individualbudgets + Mehrkosten Ausbildungsvergütung In Bayern werden nach derzeitigen Kenntnisstand keine Individualbudgets vereinbart. Seite 43 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Regelfall Pauschalbudgets Vereinbarungspartner Träger der praktischen Ausbildung Landesbehörde Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen Landesausschuss PKV Landeskrankenhausgesellschaft Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen Pflegeschulen Landesbehörde Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen Landesausschuss PKV Interessenvertretungen der öffentlichen und privaten Pflegeschulen § 30 Pfl. BG Seite 44 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
Quellen • • Seite 45 BKG Infoschreiben vom 28. 03. 2019 Infoveranstaltung Gesundheitsministerium in Bad Windsheim am 14. 02. 2019 Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Beratungsteam Pflegeausbildung AKS Schulleitungen Mittelfranken am 15. 03. 2019 Hans-Peter Mattausch Ι 02. 04. 2019
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