Information zur Erhebung von Straenausbaubeitrgen in der Stadt
Information zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Stadt Lünen 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 1
Mit dieser Präsentation möchten wir Ihnen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und vorab die wichtigsten Fragen beantworten. Die Stadt Lünen ist wie sämtliche Gemeinden in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, Straßenausbaubeiträge zu erheben. 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 2
Rechtsgrundlagen • § 8 Kommunalabgabengesetz NRW • § 8 a Kommunalabgabengesetz NRW • Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lünen • Förderprogramm 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 3
Informationsblatt zur Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Stadt Lünen 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 4
Beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen Straßenausbaubeiträge sind zu erheben, wenn eine Verkehrsanlage oder eine Teileinrichtung grundhaft erneuert oder verbessert wird. 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 5
Teileinrichtungen Fahrbahn Geh- und Radweg Parkstreifen Oberflächenentwässerung Begleitgrün Beleuchtung 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 6
Teileinrichtungen Erfolgt die Straßenbaumaßnahme im Zusammenhang mit der Erneuerung von Abwasserkanälen, werden die Kosten des Straßenbaus über der Kanaltrasse von SAL getragen und mindern somit den beitragsfähigen Aufwand der Anlieger. 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 7
Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind alle Anlieger: Grundstückseigentümer Erbbauberechtigte Wohnungseigentümer die von der ausgebauten Erschließungsanlage theoretisch ihr Grundstück betreten können. 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 8
Beitragsfähige Kosten • • • 08. 09. 2021 Planungskosten Herstellungskosten Entsorgungskosten Grunderwerbskosten jeweils in tatsächlich entstandener Höhe sowohl für Lohn- als auch Materialkosten 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 9
Kostenverteilung Die beitragsfähigen Kosten werden dann unter Beachtung des Straßentyps nach dem Allgemeinvorteil (städtischer Anteil) und Anliegervorteil aufgeteilt. Die Beitragssätze für die Teileinrichtungen des jeweiligen Straßentyps sind in der gültigen Satzung der Stadt Lünen festgelegt. Straßentypen - Anliegerstraße - Haupterschließungsstraße - Hauptverkehrsstraße 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 10
Verteilungsmaßstab • Grundstücksgröße • Art der Nutzung (z. B. Wohnen, Gewerbe) • Maß der Nutzung (Anzahl der Vollgeschosse) Hinweis: Art und Maß der Nutzung ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Liegt ein solcher nicht vor, aus den tatsächlichen Gegebenheiten. 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 11
Berechnung des Beitrages • Ermittlung der Grundstücksgröße • Vervielfachung der Grundstücksgröße mit den in der Satzung festgelegten Faktoren für Art und Maß der Nutzung (vervielfachte Grundstücksfläche) • Addition aller vervielfachten Grundstücksflächen • Division des umlagefähigen Aufwandes durch die Summe der vervielfachten Grundstücksflächen • Ergebnis = Beitragssatz • Beitrag = Beitragssatz x vervielfachter Grundstücksfläche 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 12
Förderprogramm • Das Land NRW hat für die Zeit vom 02. 01. 2020 bis 31. 12. 2024 Förderrichtlinien erlassen. • Gefördert werden können alle Baumaßnahmen die seit dem 01. 2018 vom zuständigen Gremium der Gemeinde beschlossen wurden. 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 13
• Förderprogramm • Anträge zur Förderung der jeweilige Baumaßnahme können nach Abnahme und Ermittlung des rechtsgültigen, umlagefähigen Aufwandes von der Gemeinde bei der NRW Bank gestellt werden. • Eine Förderung ist bis zu 50% des Anliegeranteiles möglich. • Sollte eine Förderung bewilligt werden, wird diese in voller Höhe von dem umlagefähigen Aufwand (Anliegeranteil) in Abzug gebracht. 08. 09. 2021 4. 6 Abteilung Straßenbau Seite 14
Beitragserhebungsverfahren • Anhörung mit der Gelegenheit zur Prüfung der Grundlagen der Berechnung Ihres Beitrages sowie der Möglichkeit der Stellungnahme • Bescheiderteilung • Fälligkeit des Beitrages innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 15
Möglichkeit der Ratenzahlung Rechtsgrundlage § 8 a Absätze 6 und 7 KAG NW Grundsätzlich kann eine Ratenzahlung auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Dieser Antrag ist direkt nach Bescheiderteilung zu stellen. Für eine Ratenzahlung fallen jährliche Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des laufenden Kalenderjahres an. 08. 09. 2021 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 16
Ansprechpartner • Frau Gries 02306 104 – 1617 Heike. Gries. 46@luenen. de • Frau Immen 02306 104 – 1619 Evelyn. Immen. 46@luenen. de • Frau Luley 02306 104 – 1618 Nicole. Luley. 46@luenen. de • Frau Hermann 08. 09. 2021 02306 104 – 1866 Birgit. Hermann. 46@luenen. de 4. 6 / Abteilung Straßenbau Seite 17
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