Infektionsschutzgesetz If SG Ttigkeitsverbot und Belehrungspflicht im Lebensmittelbereich
Infektionsschutzgesetz (If. SG) Tätigkeitsverbot und Belehrungspflicht im Lebensmittelbereich Stand 3/2016
Inhalt • Erläuterung des Gesetzes in verständlicher Form • §§ 42 u. 43 Gesetzeswortlaut • Handlungsschema für Unternehmer • Infos zu den wichtigsten Krankheitsbildern • Dokumentationsvorlage • Wichtige Hygieneregeln im Küchen-/Lebensmittelbereich Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 2
Infektionsschutzgesetz (If. SG) ab 1. 1. 2001 mit Änderungen 2015 Wesentliche Änderungen gegenüber dem alten Bundes. Seuchengesetz § 42: Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot für bestimmten Personenkreis für bestimmte Tätigkeiten § 43: Belehrung, Dokumentation der vom § 42 betroffenen Personen Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 3
Krankheitserreger in Lebensmitteln • In Lebensmitteln sind Keime • In vielen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger vermehren! • Keime können vom Menschen in das Nahrungsmittel gebracht werden! Die Konsequenzen: • Lebensmittelinfektionen • Lebensmittelvergiftungen • im schlimmsten Fall: TOD Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 4
Lebensmittelkontaminationen werden in der Regel durch • Unwissenheit, • Fahrlässigkeit oder • Faulheit verursacht ! Mehrfachnennungen sind möglich Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 5
Folge der Kontamination von Lebensmitteln • • • Ausbruch von Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen, evtl. mit Todesfolge Verbraucherbeschwerden Rufschädigung / Existenzgefährdung Betriebsschließung Geld u. Freiheitsstrafen Schadensersatzklagen Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 6
Nach dem Infektionsschutzgesetz § 42 gilt das Verbot im Umgang mit Lebensmitteln für: 1. Personen, die an bestimmten Krankheiten leiden oder bei denen der Verdacht auf diese Krankheiten besteht 2. Personen, die an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen leiden 3. Ausscheider von bestimmten Krankheitserregern Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen umgehen, die ihrerseits mit Lebensmitteln in Kontakt kommen! (z. B. Servicepersonal, Spülküche) Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 7
Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot bei Erkrankung oder Verdacht auf: (die 2014 dem Robert Koch-Institut gemeldeten Fälle) • • Typhus abdominalis (58) Paratyphus (26) Cholera (1) Shigellenruhr (552) Salmonellose (16. 222) andere infektiöse Gastroenteritis • Norovirus (75. 040) • Camphylobacter (70. 972) Virushepatitis A oder E (681/670) Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 8
Tätigkeitsverbot auch bei: • infizierten Wunden • Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 9
Wunden sind infiziert, wenn sie: • • • gerötet sind nässen anschwellen schmierig belegt sind eitern Ausnahme: Korrekter, absolut wasserdichter Wundverschluss ist möglich Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 10
Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot Für Ausscheider von: • • enterohämorrhagischen Escherichia coli Shigellen, Salmonellen, Choleravibrionen Salmonellen Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 11
Wer ist ein „Ausscheider“? Ein Mensch, der Krankheitserreger in sich trägt und sie ausscheidet (Stuhlgang), ohne selbst Krankheitszeichen zu zeigen. Dauer-Ausscheider nach mehr als 6 Monaten Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 12
Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot nach § 42 (1) für den aufgeführten Personenkreis für das: • Herstellen, • Behandeln oder • Inverkehrbringen wenn sie dabei direkt (= Hände) oder indirekt (= Besteck, Geschirr, Arbeitsmaterialien) mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen: Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 13
If. SG § 42: Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote beim Herstellen, Behandeln, in Verkehr bringen von • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis • Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus • Eiprodukte, Säuglings-, Kleinkindernahrung • Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse • Backwaren mit nicht durchgebackener/durcherhitzter Füllung oder Auflage • Feinkost-, Rohkost-, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen, Nahrungshefen • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 14
Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot nach § 42 (3) ! zusätzlich ! • für Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch i. R. d. Ausbildung in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden • für Personen, (= Mitarbeiter, Unternehmer, Selbständige) die mit Bedarfsgegenständen (= Besteck, Geschirr, andere Arbeitsgeräte) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel möglich ist (z. B. Service, Spülpersonal auf der "reinen Seite") Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 15
Wichtige Symptome der im Gesetz genannten Krankheiten: • Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen, Fieber: Gastroenteritis (z. B. Salmonellose) • Wässriger, dann blutiger Durchfall, hohes Fieber und Bauchschmerzen: Shigellenruhr • Hohes Fieber mit Kopf-, Bauch- und Gelenkschmerzen; erst Verstopfung, später heftiger Durchfall; rotfleckiger Hautausschlag: Typhus • Schwerer, milchig-weißer Durchfall, erniedrigte Körpertemperatur: Cholera • Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel; Schwäche und Appetitlosigkeit: ansteckende Gelbsucht Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 16
Krank? Unwohl? Symptome? Sie tragen Verantwortung! Melden Sie sofort: § § § § Magen-Darmbeschwerden Erbrechen Durchfall Fieber Verletzungen/Wunden Hautinfektionen/plötzlich auftretende Ausschläge Erkältungen/Grippe Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 17
Was ist zu tun bei diesen Symptomen: § Melden Sie unverzüglich eine Krankheit oder einen Krankheitsverdacht dem Küchen-Verantwortlichen § Suchen Sie einen Arzt auf (Diagnostik / Therapie) § Sagen Sie, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten ! Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 18
Pflichten des Arbeitgebers Werden dem Arbeitgeber Erkrankung, Verdacht auf Erkrankung oder Ausscheidertum mitgeteilt oder hat er von sich aus einen entsprechenden Verdacht, so muss er unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Krankheitserreger treffen. (z. B. Herausnahme der Mitarbeiter aus dem gefährdeten Bereich, Sorge für Arztkontakt, Hygienemaßnahmen) Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 19
Belehrung nach § 43 If. SG Alle Personen, die unter das Beschäftigungs-/ Tätigkeitsverbot nach § 42 If. SG fallen, müssen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit belehrt werden und darüber eine Bescheinigung vorweisen. Zuständig hierfür: örtliches Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt, Belehrung max. drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 20
Belehrung nach § 43 If. SG • Wiederholung der Belehrung mindestens alle zwei Jahre, durch den Unternehmer • Dokumentationspflicht • Aufbewahrungspflicht Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 21
Inhalt der Belehrung nach § 43 If. SG 1. Kenntnis vom Tätigkeitsverbot nach § 42 If. SG 2. Kenntnis von der Verpflichtung, dass sie ihrem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung machen müssen, sobald sie bei sich Anzeichen der o. g. Krankheiten bemerken, eine solche Erkrankung mitgeteilt bekommen oder erfahren, dass sie Ausscheider sind Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 22
Belehrungstext in vielen Sprachen Vorschläge für Belehrungsbögen nach If. SG in verschiedenen Fremdsprachen kostenlos als Download unter www. rki. de > Infektionsschutzgesetz z. B. Türkisch 43. Nolu Enfeksiyon Yasasi, fikra 1 ve bir nolu talimatname (Infektionsschutzgesetz If. SG) Saghk üzerine bilgiler ve gida maddeleri kullanih§i … Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 23
Übergangsregelung • Die alten Gesundheitszeugnisse bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden im Sinne der Grundbelehrung anerkannt, sie gelten also wie die Erst-Belehrungs-Bescheinigungen des Gesundheitsamtes. • Die wiederkehrenden Belehrungen durch den Arbeitgeber müssen natürlich durchgeführt werden. Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 24
Verstöße gegen das If. SG (§§ 73 -75 If. SG) sind für Arbeitgeber und Mitarbeiter mit Geld- und Freiheitsstrafen bedroht. Darüber hinaus ist evtl. Schadensersatz und Schmerzensgeld an Geschädigte zu leisten. Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 25
Handlungsschema für Unternehmer/Innen: 1. Neu im Lebensmittelbereich Tätige ohne altes Gesundheitszeugnis oder ohne gültige Bescheinigung: Belehrung vor Aufnahme der Tätigkeit organisieren (Gesundheitsamt) 2. Während der Tätigkeit: Mindestens alle 2 Jahre Belehrung über Tätigkeitsverbot und Mitteilungspflicht durch Unternehmer 3. Belehrungen schriftlich dokumentieren, Dokumentation aufheben Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 26
Restauration“ „Zur Prävenauber S Inh. Familie dbrunnen 12345 Gesun 7. 11. 12 Mustermann, Elke 7. 7. 1977 Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 27
Häufige Fragen zum If. SG: Wie lange gilt die Erstbelehrungsbescheinigung des Gesundheitsamtes? Muss die Erstbelehrung nach längerer Tätigkeitspause wiederholt werden? • Lebenslänglich, keine Wiederholung erforderlich Was gilt bei Vereinsfesten? • Das Tätigkeitsverbot gilt für jede entsprechende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Bereiches. Die Belehrungspflicht gilt nur für „gewerblich Tätige“. Die Gesundheitsämter sehen Vereinsfeste überwiegend als „gewerblich“ an. Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 28
Weitere Infos…. www. rki. de > Infektionsschutzgesetz www. bfr. bund. de > Publikationen > Merkblätter für weitere Berufsgruppen (Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie in verschiedenen Fremdsprachen) Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43 Seite 29
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