Individuelles Arbeitsrecht Ein berblick Prof Dr Udo Beer
Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick Prof. Dr. Udo Beer 1
Individuelles Arbeitsrecht 1. Phase: Arbeitnehmerbegriff 2. Phase: Vertragsabschluss 3. Phase: Lohn ohne Arbeit 4. Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich 5. Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2
Arbeitnehmerbegriff Wer ist überhaupt Arbeitnehmer? Arbeitnehmer ausgeprägte fachliche weisungsgebunden Selbständiger fehlende oder geringe Fachaufsicht Bindung an feste Arbeitszeiten und an einen zeitliche und örtliche Unabhängigkeit bei vorgegebenen Arbeitsort Erfüllung der Dienstleistung Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers Dienstleistung mit eigenen Mitteln und Werk-zeugen, häufig eigene Betriebseinrichtungen (Büro, Werkstatt) Tätigkeit für einen Arbeitgeber, dem die ganze Arbeitskraft geschuldet wird Tätigkeit für mehrere Dienstleistungsempfänger Entlohnung der Arbeitsleistung durch ein festes Gehalt Bezahlung der Dienstleistung nach Stunden oder Tätigkeitserfolgen Bezeichnung als „Arbeitnehmer“ oder „Ange Bezeichnung als „freier“ Mitarbeiter im -stellter“ im Vertrag Abführung von Lohnsteuer und Sozialversiche-rungsbeiträgen durch den Arbeitgeber Rechnungserteilung unter Ausweis der Umsatzsteuer 3
Arbeitnehmerbegriff Arbeitnehmer ist grundsätzlich, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von weisungsgebundener, unselbständiger und fremdbestimmter Arbeit gegen Entgelt im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) verpflichtet ist. 4
Vertragsabschluss Inhalt des Arbeitsnachweise - Name und Anschrift der Vertragsparteien Tätigkeitsbeschreibung Beginn der Tätigkeit (Befristung) Probezeit Kündigungsfristen Arbeitsort Regelmäßige Arbeitszeit Regelmäßige tägliche Arbeitszeit Gehalt (Grundgehalt, Zulagen, Provisionen, Tantiemen, Prämien) Nebenleistungen (Essengeld, Fahrtkosten) Sonderzahlungen (Urlaub, Weihnachtsgeld) Urlaub Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, auf Betriebsvereinbarungen 5
Vertragsabschluss Weitere Inhaltspunkte eines Arbeitsvertrages - Verschwiegenheitsverpflichtung Konkurrenzschutzklausel Regelungen zu Nebentätigkeiten Regelungen zu Urheberrechten des Arbeitnehmers Dienstwagen, Nutzung von Dienst-PKW für private Zwecke Berufskleidung und deren Reinigung Alterssicherung (Firmendirektversicherung, Betriebsrente) Mitarbeiterrabatte Nutzungsvereinbarungen über Rabatte Dritter (Miles & More) 6
Lohn ohne Arbeit Besondere Rechtsgrundlagen für Lohn ohne Arbeit § 324 Abs. 1 BGB, Unmöglichkeit, die der Arbeitgeber zu vertreten hat § 615 BGB, Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 BGB analog: Betriebsrisiko beim Arbeitgeber § 616 BGB: Sonderurlaub § 629 BGB: Zeit zur Stellensuche Entgeltfortzahlungsgesetz: Feiertage, Krankheit, Rehabilitation, Vorsorge Bundesurlaubsgesetz: Erholungsurlaub Bildungsurlaub je nach Landesgesetz § 37 Betr. VG: Betriebsratstätigkeit § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz: Wehrübung §§ 11, 14 Mu. Sch. G: Mutterschutzlohn 7
Lohn ohne Arbeit Lehre vom Betriebsrisiko Anwendungsbereich 1. Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen 2. Es muss eine Betriebsstörung vorliegen - Abbrennen der Fabrikanlagen, Mangel an Energie, - Mangel an Material und Vorprodukten, Versagen von Maschinen - Ausfall anderer (wichtiger) Arbeitnehmer, strenger Frost - Naturkatastrophen (Überschwemmung, Sturm), Betriebsverbot (Smog) 3. Störung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten 4. Die Grundsätze über das Betriebsrisiko sind abdingbar, insbesondere durch den Tarifvertrag Verteilung des Betriebsrisikos: 1. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko 2. Ausnahmsweise trägt der Arb. N das Risiko, wenn: - die Existenz des Betriebes gefährdet ist - die Störung aus der Sphäre des Arb. N stammt (Streik) 8
Innerbetrieblicher Schadensausgleich Fahrlässigkeit leicht mittel grob Außer Acht lassen der Sorgfalt teil- frei weise Vorsatz Eventual- Billigend in Kauf nehmen Absicht Wissen und Wollen Volle Haftung 9
Innerbetrieblicher Schadensausgleich Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sind, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens: Vorsatz: unbeschränkte Haftung des Arbeitnehmers grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich unbeschränkte Haftung; eine ausnahmsweise Haftungsbegrenzung ist möglich, wenn der Verdienst des Arb. N im deutlichen Missverhältnis zum Schadenrisiko der Tätigkeit steht. 10
Innerbetrieblicher Schadensausgleich normale (=mittlere) Fahrlässigkeit: Schadenteilung, wobei es bei dem Anteil des Arb. N immer auch auf den Einzelfall ankommt. Bei der Bemessung des Arb. N-Anteils sind zu berücksichtigen: - Verhalten in der Vergangenheit - Art und Schwierigkeit der Tätigkeit - Gefahrgeneigtheit der Arbeit - Schadenrisiko - Ausbildung - Berufserfahrung - Mitverschulden des Arb. G - Versicherbarkeit des Schadenrisikos geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit): Keine Haftung des Arb. N 11
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung außerordentliche § 626 BGB ordentliche Voraussetzungen 1. Wichtiger Grund 2. Kündigungserklärung § 620 -625 BGB 1. Einhaltung der Kündigungsfrist 2. Ggf. : Soziale Rechtfertigung: - Personenbedingt - Verhaltensbedingt - Betriebsbedingt 3. Schriftliche Kündigungserklärung 4. Anhörung des Betriebsrats 5. Kein Kündigungsverbot (Mu. Sch. G, KSch. G, SGB IX, BEEG, Pflege. ZG) Rechtsschutz: Kündigungsschutzklage 12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sonstige Beendigungsgründe: 1. Befristetes Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 1 und 3 BGB) 2. Aufhebungsvertrag (actus contrarius) 3. Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) 4. Gerichtliche Entscheidung (KSch. G) 5. Tod des Angestellten 13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Keine Beendigungsgründe sind: 1. Erreichen des Renteneintrittsalters 2. Tod des Arbeitgebers 3. Insolvenz des Arbeitgebers (§ 113 Ins. O) 4. Betriebsübergang (§ 613 a BGB) 5. Wehrdienst 14
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