INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen 0 ktober
INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen 0 ktober 2004 Hafnersee
INHALTE 1. Stufenbau der Rechtsordung 2. Arbeitsvertrag Ang. G, Gew. O, KV, ABGB, EV 3. Arbeitszeit AZG, FRG, KV 4. Entlohnung ABGB, Ang. G, KV 5. Urlaub Url. G, KV, BV 6. Insolvenz IESG 7. Mutterschutz MSch. G 8. Haftung des DN DNHG 9. Gleichbehandlung Gleichb. G 10. Betriebsänderung AVRAG 11. Weitere Gesetze ASch. G Arb. IG ASVG Al. VG 12. Gerichtsbarkeit ASGG Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
1. Rechtsordnung EINZELVERTRAG BETRIEBSVEREINBARUNG KOLLEKTIVVERTRAG GESETZE VERFASSUNG – EU RECHT Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
2. Arbeitsvertrag l Einstellung Dienstzettel, Dienstvertrag, Mindestinhalte lt. AVRAG schriftlich l Art der Beschäftigung Angestellter, Arbeiter, Beamter, Vertragsbedienstete, geringfügig Beschäftigter, freier Dienstnehmer Werkvertrag, Heimarbeiter, Lehrlinge, ecc l Dauer der Beschäftigung . unbefristet, befristet f. bestimmte Zeit, Probezeit l Beendigung eines Dienstverhältnis Kündigungsfristen 1 Tag bis 5 Monate je nach Zugehörigkeit und Beschäftigungsart (ABGB Ang. G KV Kündigung ohne Grund, Vertagsbedienstete mit Grund) fristlose Entlassung, vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
3. Arbeitszeit l Arbeitszeitgesetz: l Kollektivvertrag: auch unter 40 Std. /Woche l Einzelvertrag: nur kürzer l Feiertage: 13 Feiertage Oktober 2004 40 Std. /Woche franz. quendler@gpa. at
4. Entlohnung l Gesetz: Mindestlohntarif: l Kollektivvertrag: l Einzelvertrag: l Oktober 2004 angemessen, ortsüblich nach Branchen und Verwendung nach Vereinbarung nur besser als KV franz. quendler@gpa. at
4. a Entgeltzahlung bei Krankheit l Arbeitgeber. In zahlt weiter DV bis 5 Jahre 6 Wochen DV ab 5 Jahren 8 Wochen DV ab 15 Jahren 10 Wochen DV ab 25 Jahren 12 Wochen plus 4 Wochen halbes Entgelt bei Arbeitsunfall mindesten 8 Wochen voll plus 4 Wochen halb danach Krankenkasse bis 52 Wochen ca. 70% Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
4. b Abfertigung l Dienstantritt vor dem 1. 1. 2003 bis 3 Jahren keine Abfertigung ab 3 Jahren 2 Monatsentgelte ab 5 Jahren 3 Monatsentgelte ab 10 Jahren 4 Monatsentgelte ab 15 Jahren 6 Monatsentgelte ab 20 Jahren 9 Monatsentgelte ab 25 Jahren 12 Monatsentgelte von der Art der Beendigung abhängig: Anspruch nur bei Arbeitgeber. In Kündigung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder unberechtigter Entlassung Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
4. c Abfertigung neu Mitarbeitervorsorge l Dienstantritt nach dem 31. 12. 2002 Arbeitgeber. In zahlt 1, 53% des Entgeltes wird mit SV Beiträgen von GKK eingehoben wird von Vorsorgekassen veranlagt (strenge Kontrollen) bleibt bei jeder Art der Beendigung eines DV erhalten kann zum nächsten AG mitgenommen werden nach 3 Jahren Beitragsleistung kann behoben werden Besteuerung wie bei Abfertigung alt ( 6 % ) Wahlrecht bei Pensionierung ob einmalig oder mntl. Pension Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
5. Urlaub u. Freizeit l Urlaubsgesetz: l Pflegefreistellung: 5 Wochen nach 25 Jahren 6 Wochen 1 Woche/Jahr für Kinder bis 12 Jahren + 1 Wo l Sonderurlaube: für best. AN (z. B. Behinderte) l Dienstfreistellungen: zu bestimmten Anläßen z. B. Hochzeiten Geburten ecc. Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
6. Insolvenz ü Gesichert durch IESG sind Laufendes Entgelt vor und nach Insolvenz Gehalt, Lohn, , Überstunden, Aufwandsersätze ü Ansprüche aus der Beendigung Abfertigung, Urlaubsersatzleistung ü Schadenersatzansprüche Kündigungsentschädigung Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
7. Mutterschutz l l l l Verbot bestimmter Tätigkeiten Verbot von Überstunden Verbot von Nacht- Sonn- und Feiertagsarbeit Kündigungs und Entlassungsschutz Stillzeit Anspruch auf Karenz (auch für Väter)2 Jahre Recht auf Teilzeit Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
8. Haftung des Dienstnehmers l Dienstnehmer haftet für Schäden die er dem l Arbeitgeber oder Dritten zugefügt l Keine Haftung bei entschuldbarer Fehlleistung oder bei einem minderen Grad des Versehen l Mäßigungsrecht durch das Gericht Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
9. Gleichbehandlung l Keine Diskriminierung wegen Geschlecht Begründung eine Dienstverhältnis Entlohnung Aus- und Weiterbildung beruflichen Aufstieg sonstigen Arbeitsbedingungen Beendigung l Verbot (bei Strafe) der sexuellen Belästigung vom Arbeitgeber durch Dritte l Gleichbehandlungsgrundsatz (Bundesverfassung) gleiche Bedingungen für gleiche Tätigkeiten im Betrieb Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
10. Betriebsänderung l Jede Art der Betriebsänderung wie Ausgliederungen Aufspaltungen Fusion Einbringung Betriebsübergang u. a. l l Weiterbestand von KV, Betriebsrat, Einzelvertrag im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz geregelt Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
11. Weitere arbeits-sozialrechtliche Gesetze l Arbeitnehmer. Innenschutzgesetz zuständig für Kontrolle und Einhaltung ist das Arbeitsinspektorat l Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Krankenversicherung Pensionsversicherung Unfallversicherung l Arbeitslosenversicherungsgesetz Vollziehung durch das Arbeitsmarktservice AMS Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
12. Gerichtsbarkeit l Arbeits- und Sozialgericht seit 1987 zuständig für l Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer l 3 Instanzen: Landesgericht Oberlandesgericht Oberster Gerichtshof l Beteiligung von fachkundigen Laien l Rechtliche Grundlage: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
DANKE für die Aufmerksamkeit Oktober 2004 franz. quendler@gpa. at
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