Hilfsmittelversorgung Rechtliche Grundlagen Vortragsinhalte Was ist ein Hilfsmittel
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Hilfsmittelversorgung Rechtliche Grundlagen
Vortragsinhalte Was ist ein Hilfsmittel? Welche Kostenträger kommen in Frage? Welcher Kostenträger leistet was? Welche Richtlinien gibt es? Wie muß Verordnung aussehen? Wer entscheidet bei der Krankenkasse? Wer liefert Hilfsmittel?
Was ist ein Hilfsmittel? Grundsätzliche Definition in § 31 SGB IX: Hilfsmittel sind die Hilfen, die von Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können => Ein Treppenlift ist daher ?
Was ist ein Hilfsmittel? Grundsätzliche Definition in § 31 SGB IX: Hilfsmittel sind die Hilfen, die von Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können => Ein Treppenlift ist daher ? KEIN Hilfsmittel!
Kostenträger Gesetzl. Krankenversicherung/GKV Pflegeversicherung/PV Berufsgenossenschaften/BG Haftpflichtversicherung Sozialamt Versorgungsamt Rentenversicherung/RV Private Krankenversicherung/PKV Beihilfe
Wer leistet was/GKV § 33 Abs. 1 SGB V: HM zum/zur Ausgleich der Behinderung Sicherung des ärztl. Behandlungszieles Vorbeugung drohende Behinderung Soweit es sich nicht um Gebrauchsgegenstände des tgl. Lebens handelt
Wer leistet was/GKV Ausgleich der Behinderung: Betrifft nur die Grundbedürfnisse des tgl. Lebens: Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, elementare Körperpflege, selbstdg. Wohnen, Erschließung eines gewissen Freiraumes im Nahbereich der Wohnung, Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten
Was leistet die GKV nicht? Hilfsmittel, die für Aktivitäten benötigt werden, die nicht zu den Grundbedürfnissen des tgl. Lebens gehören, z. B. : Behindertengerechte Zurüstung an Sportgeräten Hilfsmittel, die für die Arbeit benötigt werden Nichtbehinderungsgerechten Anteil bei Gebrauchsgegenständen des tgl. Lebens
Wer leistet was/PV Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Voraussetzung: Nur bei häuslicher Pflege Wenigstens Pflegestufe 1 Sofern HM nicht durch andere Kosten -träger erbracht werden muß
Wer leistet was/PV Ziel der Versorgung: Erleichterung der Pflege Linderung von Beschwerden Ermöglichung selbstdg. Lebensführung
Wer leistet was/PV Erleichterung der Pflege (Beispiele): Pflegebetten und Zubehör Pflegerollstühle Rollstühle mit Sitzkantelung Waschsysteme Bettschutzeinlagen Vorsicht: diese HM können auch HM der GKV sein/Nachfrage kommt! Versorgungszweck benennen können
Wer leistet was/PV Linderung von Beschwerden: Lagerungsrollen/halbrollen HM zur selbstdg. Lebensführung: Hausnotrufsysteme
Zuordnung GKV/PV Krankenkasse nimmt Zuordnung vor Leistungen GKV sind beitragsrelevant Leistungen PV sind nicht beitragsrelevant => Tendenz zur Verschiebung von Leistungen GKV zur PV Wurde geblockt durch Gesetzesänderungen und BSG- Rechtsprechung
Zuordnung GKV/PV Bedeutung für den Patienten: Bei zum Verbrauch bestimmten HM (z. B. Inkontinenzartikel): GKV: volle Übernahme PV: Pauschalbetrag Wenn HM der PV: Leistung nur möglich, wenn wenigstens Pflegestufe 1 besteht: also Verordnung Pflegebett, Patient nicht pflegebedürftig: Ablehnung garantiert
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Sicherung zieles Z. B. : des ärztl. Behandlungs-
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Sicherung des ärztl. Behandlungs- zieles Z. B. : Orthesen zur Nachbehandlung, etwa Kniesicherungsbandagen
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Sicherung des ärztl. Behandlungs- zieles Z. B. : Orthesen zur Nachbehandlung, etwa Kniesicherungsbandagen Quengelschienen
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Sicherung des ärztl. Behandlungs- zieles Z. B. : Orthesen zur Nachbehandlung, etwa Kniesicherungsbandagen Quengelschienen Geräte zur Messung von Körperzuständen (BZ, RR, Quick)
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Ausgleich Behinderung:
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Ausgleich Rollstühle Behinderung:
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Ausgleich Behinderung: Rollstühle Badehilfen
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Ausgleich Behinderung: Rollstühle Badehilfen Gehhilfen
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Ausgleich Behinderung: Rollstühle Badehilfen Gehhilfen Greif-/Anziehhilfen
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Ausgleich Behinderung: Rollstühle Badehilfen Gehhilfen Greif-/Anziehhilfen Rampen
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Vorbeugung drohende Behinderung:
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Vorbeugung drohende Behinderung: (evtl. ) Inkontinenzartikel
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Vorbeugung drohende Behinderung: (evtl. ) Inkontinenzartikel Stehständer
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Vorbeugung drohende Behinderung: (evtl. ) Inkontinenzartikel Stehständer Motomed
Hilfsmittel GKV: Zweckbestimmung Vorbeugung drohende Behinderung: (evtl. ) Inkontinenzartikel Stehständer Motomed Lagerungsschienen etc
Gebrauchsgegenstände des tgl. Lebens Betten Schuhe Essbesteck Dosenöffner
Gebrauchsgegenstände des tgl. Lebens Leistungspflichtig ist nur die behindertengerechte Zurichtung: Zurichtungen an Schuhen Greifhilfen etwa für Essbesteck etc. Höhenverstellung/Lagerungsveränderung an Betten
Bearbeitungsgang GKV Prüfung vers. rechtl. Voraussetzung Vorlage MDK erforderlich? (kann nach Kassenart unterschiedlich sein!) Einholung MDK- Gutachten Erforderlich, aber i. d. R nicht gemacht: Prüfung MDK-Gutachten Bescheiderstellung Ggf. Beauftragung Lieferant
MDK = Med. Dienst der Krankenversicherung Finanzierung per Zwangsumlage Eigenstdg. Körperschaft des öffentl. Rechts Keine Weisungsbefugnis der KK an MDK/einzelnen Gutachter ist an allg. anerkannten med. Kenntnisstand, Gesetze und Begutachtungsrichtlinien gebunden
Entscheidung beim MDK Hilfsmittel der GKV: Ärzte Bevorzugt: Ärzte aus dem jeweiligen Fachgebiet Bevorzugt: Konzentration auf Ärzte, die sich mit Hilfsmitteln auskennen Hilfsmittel der Pflegeversicherung: Bei der Pflegebegutachtung ggf. Pflegefachkräfte
Richtlinien des MDK Bindend: Gesetzliche Grundlagen: SGB IX SGB V: §§ 2, 11, 12, 33 SGB XI: § 40 Nicht bindend: Untergesetzliche Grundlagen: Hilfsmittelrichtlinien Hilfsmittelverzeichnis Begutachtungsrichtlinien/Empfehlungen
Hilfsmittelverzeichnis/ Produktgruppen 01 Absauggeräte 21 Meßgeräte für Körperzustände 02 Adaptionshilfen 22 Mobilitätshilfen 03 Applikationshilfen 23 Orthesen/Schienen 04 Badehilfen 24 Prothesen 05 Bandagen 25 Sehhilfen 06 Bestrahlungsgeräte 26 Sitzhilfen 07 Blindenhilfsmittel 27 Sprechhilfen 08 Einlagen 28 Stehhilfen 09 Elektrostimulationsgeräte 29 Stomaartikel 10 Gehhilfen 31 Schuhe 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus 32 therapeutische Bewegungsgeräte 12 Hilfsmittel für Tracheostoma 33 Toilettenhilfen 13 Hörhilfen 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege 14 Inhalations-/Atemtherapiegeräte 51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege 15 Inkontinenzhilfen 16 Kommunikationshilfen 52 Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge 53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden 19 Krankenpflegeartikel 54 zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 20 Lagerungshilfsmittel 99 Verschiedenes
Hilfsmittelverzeichnis Enthält von der Leistungspflicht der GKV umfaßte Hilfsmittel Ist nicht abschließend Daher: Ablehnung eines HM alleine mit der Begründung, dies sei nicht im HM-Verzeichnis, ist nicht zulässig! Kann im Internet unter www. rehadat. de/gkv 2/gkv. khs eingesehen werden
Struktur Hilfsmittelverzeichnis
Hilfsmittelverzeichnis
Hilfsmittelverzeichnis
Hilfsmittelverzeichnis
Auch das sind Hilfsmittel der GKV:
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Leistung der Pflegeversicherung D. h. : es muß wenigstens Pflegestufe 1 vorliegen Zuschußleistung: max. 2557 € pro Maßnahme Können sein: Treppenlift, Türstockver -breiterung, behindertengerechter Umbau Badezimmer …
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Bei Kostenträger BG/Haftpflichtversicherung: Ggf. vollständige Kostenübernahme Notwendigkeit muß dargelegt werden können, keine weiteren Voraussetzungen
Beziehung der Krankenkassen zu Hilfsmittellieferanten Bisher: Zulassung der Lieferanten => Pat. konnte Sanitätshaus seiner Wahl beauftragen Jetzt: Abgabe von HM nur auf der Grundlage von Verträgen: Verträge mit einzelnen oder einem Zusammenschluß von Sanitätshäusern Ausschreibungen Vereinbarung/Vertrag im Einzelfall
Konsequenz ab 1. 1. 2010 Nicht jedes Sanitätshaus kann alle Leistungen für alle Kassen erbringen Suche nach einem Sanitätshaus, welches die Leistung erbringen darf, kann schwieriger werden Ggf. muß Verordnung erst an die Kasse gesandt werden, damit die einen Vertragspartner beauftragt
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