Herzlich Willkommen zur Vorlesung Verwaltungs und EURecht fr

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Herzlich Willkommen zur Vorlesung Verwaltungs- und EU-Recht für „Nicht-Juristen“ Teil 1 Die Abwehrsituation •

Herzlich Willkommen zur Vorlesung Verwaltungs- und EU-Recht für „Nicht-Juristen“ Teil 1 Die Abwehrsituation • Verwaltungsakt • Widerspruch Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann

Organisatorische Vorbemerkungen • Beginn der Vorlesung: 8. 15 Uhr (außer 28. 4. : 7.

Organisatorische Vorbemerkungen • Beginn der Vorlesung: 8. 15 Uhr (außer 28. 4. : 7. 59 Uhr) • Mitbringen stets: Gesetzestext GG, Vw. Vf. G, Vw. GO • Zur Prüfungsvorbereitung unentbehrlich: Skriptum Verwaltungsrecht, SS 2005 • Download der Folien: www. e-lehrstuhl. de • Und eine persönliche Bitte: Ruhe im Hörsaal Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann

Ausgangsfall Ein g 21. ang 04. 05 Sehr geehrte Anwälte! Ich habe eine Untersagungsverfügung

Ausgangsfall Ein g 21. ang 04. 05 Sehr geehrte Anwälte! Ich habe eine Untersagungsverfügung des Landratsamtes Planstadt erhalten, wonach ich den Betrieb meiner Pferdekutsche einzustellen habe. Und dies nur weil dort keine Sicherheitsgurte angebracht sind. Dieser Bescheid ist grob rechtswidrig! Ich bin auf die Einnahmen aus den Kutschenfahrten angewiesen. Dieser Bescheid macht mich arbeitslos! Sie müssen dringend etwas dagegen unternehmen. Ich habe deshalb folgende Fragen: 1. Ist der Bescheid überhaupt zu beachten oder kann ich ihn wegen seiner skandalösen Ausführungen einfach „in den Papierkorb“ schmeißen? 2. Ich habe bereits Vorbestellungen (Hochzeitsfahrten) - was kann man tun, damit ich diese Fahrten mit meiner Kutsche unternehmen kann, ohne Konsequenzen zu befürchten (und zwar: OHNE Gurte, stellen Sie sich mal eine angegurtete Braut im Brautkleid vor!!). Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 3/26

Frage 1: Ist der Bescheid zu beachten? „Was ist ein Bescheid? “ Hoheitliche Maßnahme

Frage 1: Ist der Bescheid zu beachten? „Was ist ein Bescheid? “ Hoheitliche Maßnahme Behörde Regelung Außenwirkung Einzelfall Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 4/26

Merkmal „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Art. 1 II Vw.

Merkmal „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Art. 1 II Vw. Vf. G); funktionaler Behördenbegriff Behörde Abgrenzung zu Regierungstätigkeit Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 Rechtsprechung © Prof. Dr. Dirk Heckmann Verwaltungs. Gesetzvertrag gebung 5/26

Merkmal „Regelung“ Regelung Auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet • „Stellen Sie den Schwarzbau ein!“

Merkmal „Regelung“ Regelung Auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet • „Stellen Sie den Schwarzbau ein!“ • „Halten Sie die Ladenschlusszeiten ein!“ • usw. Abgrenzung zum Realakt Schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln • Schlag mit dem Gummiknüppel • Auszahlung einer Subvention • Errichtung einer Straßensperre usw. Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 6/26

Merkmal „Einzelfall“ Einzelfall = konkret individuell Rechtsnorm = Abstrakt generell Abgrenzungsfälle abstrakt-individuell Bsp. :

Merkmal „Einzelfall“ Einzelfall = konkret individuell Rechtsnorm = Abstrakt generell Abgrenzungsfälle abstrakt-individuell Bsp. : „Kühlturm-Fall“ Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 konkret-generell Bsp. : - Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 Vw. Vf. G „Endiviensalat-Fall“ © Prof. Dr. Dirk Heckmann 7/26

„abstrakt-individuell“ „Kühlturm-Fall“ Immer dann, wenn die Temperatur unter 5° C fällt, muss der Betreiber

„abstrakt-individuell“ „Kühlturm-Fall“ Immer dann, wenn die Temperatur unter 5° C fällt, muss der Betreiber die Straße streuen. abstrakt : unbestimmte Vielzahl von Fällen Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 VA © Prof. Dr. Dirk Heckmann individueller Adressat 8/26

„konkret-generell“ „Endiviensalat“ Verkaufverbot an Händler wegen Typhusgefahr konkreter Sachverhalt Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

„konkret-generell“ „Endiviensalat“ Verkaufverbot an Händler wegen Typhusgefahr konkreter Sachverhalt Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 VA in Form der All. Gemeinverfügung Art. 35 S. 2 Bay. Vw. Vf. G © Prof. Dr. Dirk Heckmann 9/26

Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 Vw. Vf. G adressatenbezogen bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis Verwaltungsrecht

Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 Vw. Vf. G adressatenbezogen bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 sachbezogen Benutzungsregelung betrifft die öffentlich- rechtliche Eigenschaft einer Sache Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit © Prof. Dr. Dirk Heckmann 10/26

„(hoheitliche) öffentlich-rechtliche Maßnahme“ Handeln im Über- / Unterordnungsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

„(hoheitliche) öffentlich-rechtliche Maßnahme“ Handeln im Über- / Unterordnungsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Abgrenzung privatrechtliche Rechtssätze • Kündigung eines Mietvertrages Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 verfassungs- und völkerrechtliche Rechtsakte • Ausfertigung eines Gesetzes © Prof. Dr. Dirk Heckmann 11/26

Merkmal „Außenwirkung“ Außenwirkung nur Regelungen, die über den verwaltungsinternen Bereich hinausgreifend Rechte oder Pflichten

Merkmal „Außenwirkung“ Außenwirkung nur Regelungen, die über den verwaltungsinternen Bereich hinausgreifend Rechte oder Pflichten für den Bürger oder sonstige außenstehende Rechtspersonen begründen Grenzfälle Außenwirkung (VA) Verwaltungsinterne Maßnahmen z. B. : Innerdienstliche Weisung an Beamten „Grundverhältnis“ Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 „Betriebsverhältnis“ © Prof. Dr. Dirk Heckmann 12/26

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Öffentlich-rechtl. Vertrag Stadt Passau Stadt schafft Stellplätze Unternehmen baut

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Öffentlich-rechtl. Vertrag Stadt Passau Stadt schafft Stellplätze Unternehmen baut Einkaufszentrum Zahlung einer Ablösesumme Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 13/26

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Landwirt A Subventionen

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Landwirt A Subventionen schaft Realakt Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 14/26

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Bauer A Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Norm:

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Bauer A Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Norm: Maul- und Klauenseucheverordnung Bauer B Bauer C Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 15/26

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Privatrechtliches Handeln Gemeinde Markt Wegscheid Vertrag Landwirt A §

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Privatrechtliches Handeln Gemeinde Markt Wegscheid Vertrag Landwirt A § 433 II (§ 873) BGB § 433 I (§ 873) BGB 1 ha Land Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 16/26

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Subventionsrichtlinie Behörde A

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Subventionsrichtlinie Behörde A Verwaltungsinterne Regelung Behörde B Behörde C Landwirt A Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann Subventionsbescheid = Verwaltungsakt 17/26

Vergleich anhand der Merkmale des Art. 35 S. 1 Vw. Vf. G VA Hoheitliche

Vergleich anhand der Merkmale des Art. 35 S. 1 Vw. Vf. G VA Hoheitliche Maßnahme Behörde Regelung Einzelfall Außen wirkung + + + öffentlich- Realakt rechtlicher Vertrag Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 - + + Norm + + © Prof. Dr. Dirk Heckmann privatrechtliches Handeln + + verwaltungsinterne Regelung + + - 18/26

Zum Ausgangsfall • Untersagungsverfügung gegen Kutscher = VA i. S. d. Art. 35 S.

Zum Ausgangsfall • Untersagungsverfügung gegen Kutscher = VA i. S. d. Art. 35 S. 1 Vw. Vf. G ü Hoheitliche Maßnahme einer Behörde ü auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ü zur Regelung ü eines Einzelfalls ü mit Außenwirkung • Ist dieser Verwaltungsakt auch zu beachten? Nur, wenn er wirksam ist! Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 19/26

Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes Bekanntgabe Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber

Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes Bekanntgabe Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Nicht nichtig Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 Nicht aufgehoben oder erledigt © Prof. Dr. Dirk Heckmann 20/26

Bekanntgabe Definition Bekanntgabe Eröffnen des Inhalts des VAs an den Betroffenen mit Wissen und

Bekanntgabe Definition Bekanntgabe Eröffnen des Inhalts des VAs an den Betroffenen mit Wissen und Willen der Behörde. Regelung in Art. 41 Vw. Vf. G • Grundsätzlich formlos möglich, z. B. : - mündlich - einfacher Brief - elektronisch (E-mail) • Ausnahme förmliche Zustellung (z. B. mittels PZU gem. Art. 4 Bay. Vw. ZVG), wenn - gesetzlich angeordnet (z. B. § 73 III Vw. GO) oder - Behörde selbst förmliche Zustellung gewählt hat (zumeist aus Beweiszwecken), vgl. Art. 41 V Vw. Vf. G i. V. m. Bay. Vw. ZVG „Zustellung“=förmliche Zustellung Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 21/26

Bekanntgabe ist Existenzvoraussetzung des VA Mündliche Bekanntgabe Bsp. : Polizeiverfügung Übergabe eines Schriftstückes durch

Bekanntgabe ist Existenzvoraussetzung des VA Mündliche Bekanntgabe Bsp. : Polizeiverfügung Übergabe eines Schriftstückes durch die Behörde Arten der Bekanntgabe Aufgabe an die Post mittels einfachen Briefes Öffentliche Bekanntgabe Sonderfall: Zustellung, Art. 41 V Bay. Vw. Vf. G Dreitagesfiktion Art. 41 III, IV Bay. Vw. Vf. G Behördliche Anordnung, Art. 1 V Vw. VZG Gesetzliche Anordnung, Art. 1 V Vw. VZG Bsp. : Baugenehmigung Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 22/26

 Nicht nichtig Prüfungsreihenfolge „von unten nach oben“! Art. 3. Schritt: schwerer, offenkundiger Fehler?

Nicht nichtig Prüfungsreihenfolge „von unten nach oben“! Art. 3. Schritt: schwerer, offenkundiger Fehler? (1) (-) (2) 2. Schritt: Regelbeispiel? (-) 1. Schritt: Ausschlussklausel? (3) 44 Nichtigkeit des Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegende Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, 2. . Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil 1. . Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 23/26

Art. 44 I Vw. Vf. G Besonders schwerwiegender Fehler: Strenge Anforderungen VA mindestens rechtswidrig

Art. 44 I Vw. Vf. G Besonders schwerwiegender Fehler: Strenge Anforderungen VA mindestens rechtswidrig „Unerträglicher Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung“ Offenkundigkeit: Parallelwertung in der Laiensphäre Fehlerhaftigkeit ist VA quasi „auf die Stirn geschrieben“ Bsp: An eine Frau gerichteter Musterungsbescheid I. d. R VA „bloß“ rechtswidrig Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 24/26

Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit beim VA 1. Frage Vereinbarkeit mit geltendem Recht? Ja rechtmäßig Nein

Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit beim VA 1. Frage Vereinbarkeit mit geltendem Recht? Ja rechtmäßig Nein rechtswidrig nichtig Regelung des VA erlangt Geltung bei Bekanntgabe? 2. Frage Ja Ja Nein Wirksamkeit Unwirksamkeit Grundsatz der fehlerunabhängigen Wirksamkeit des VA Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 25/26

Folgen der („fehlerunabhängigen“) Wirksamkeit Bindungs- und Tatbestandswirkung Bindungswirkung: Erlassende Behörde und betroffener Bürger sind

Folgen der („fehlerunabhängigen“) Wirksamkeit Bindungs- und Tatbestandswirkung Bindungswirkung: Erlassende Behörde und betroffener Bürger sind an Regelung gebunden Rechtsbehelfsfrist Bestandskraft Tatbestandswirkung: Für alle anderen Staatsorgane stellt die Regelung einen verbindlichen Tatbestand dar. formell Bürger kann VA mit Rechtsmittel nicht mehr anfechten materiell endgültige Bindungs- und Tatbestandswirkung Vollstreckung t Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 26/26

Zum Fall • Untersagungsverfügung gegen Kutscher wirksam, da ü bekannt gegeben und ü nichtig

Zum Fall • Untersagungsverfügung gegen Kutscher wirksam, da ü bekannt gegeben und ü nichtig • Deshalb muss die Untersagungsverfügung beachtet werden (Bindungswirkung) • Mit weiterem Zeitablauf droht Bestandskraft • Danach ist das Verbot bei Nichtbeachtung zwangsweise durchsetzbar Problemlösung: Wirksamkeit muss beseitigt werden! Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Z. B. mittels Rechtsbehelf, vgl. § 113 I 1 Vw. GO Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann 27/26