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Herzlich Willkommen zur Vorlesung BGB AT Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte Prof. Dr. Hans-Dieter Spengler
Ein Schokoriegel, eine 75 l Tankfüllung Vorlesung BGB AT und ein O-Saft
Um den erfolgreich geschlossenen Kaufvertrag gebührend zu feiern, fährt C abends in seinem Maybach G 650 Landaulet zu seinem Lieblings-Italiener in Berlin. Da der Wagen allerdings nicht vollgetankt war und wegen dem Zwölfzylinder-Motor einen stolzen Verbrauch von 17 l / 100 km aufweist, fährt C eine Selbstbedienungstankstelle des R in der Nähe des am Rande von Berlin gelegenen Wannsees an. Er tankt 75 Liter Super Plus zum Literpreis von 1. 45 € gemäß der Angabe an der Zapfsäule. Beim Bezahlen legt er noch einen Neptun-Schokoriegel für 1. 10 € auf den Tisch, den er zuvor aus dem Warenregal am Eingang genommen hat. Gerade als er das Ladengeschäft verlassen will, überkommt ihn der Durst. Daher wirft er in den Geldschlitz des dort abgestellten Getränkeautomaten des Tankstellenbetreibers noch 1. 50 € ein und entnimmt die gekühlte Frage 1: Vertragsschluss C und R bzgl. Tankfüllung (1 a) und Riegel (1 b)? Frage 2: Vertragsschluss C und R bzgl. Orangensaft-Dose? Vorlesung BGB AT Orangensaft-Dose dem Ausgabefach, die er sogleich öffnet und auf einmal austrinkt.
Warm Up: Vertragsschluss Willenserklärung Definition/innerer und äußerer Tatbestand Angebot invitatio ad offerendum Offerte ad incertas personas Problem: Annahme Kassenband / Abgabe Was meint der Begriff „konkludent“? Automat Zugang Entbehrlichkeit des Zugangs, § 151 BGB Vorlesung BGB AT • • •
Vorlesung BGB AT Was können wir „abhaken“? https: //www. entdeckejura. de/jurabasecamp/index. php? title=Datei: 151. png
Theoretische Ergänzung zu: Ein Schokoriegel, eine 75 l Tankfüllung und ein O-Saft § 118 BGB • „guter Scherz“ = WE nicht ernstlich gemeint (§ 116 BGB) • (+), wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte WE in der Erwartung abgibt, der Mangel seiner Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden § 116 BGB • § 122 BGB • Ausnahme: Wenn Ernstlichkeit angenommen wird, unverzüglicher Hinweis auf Nicht-Ernstlichkeit, § 242 BGB Allgemein Hauptanwendungsfall „böser“ Scherz § 116 S. 1 BGB • Geheimer Vorbehalt bezüglich Rechtsfolge • Dem Erklärungsempfänger nicht bekannt • WE wirksam! • Bei einverständlichem Handeln! • Dieses fehlt bei § 116 S. 2 gerade! § 116 S. 2 BGB • Geheimer Vorbehalt • Positive Kenntnis des Erklärungsempfängers • WE grundsätzlich (-), aber nur empfangsbedürftige WE • Ausnahmen: bzgl. Empfangsbedürftigkeit: § 657 f BGB analog; bzgl. Nichtigkeit: . § 1314 BGB Vorlesung BGB AT § 117 BGB
Vorlesung BGB AT Auktion oder nicht Auktion? https: //de. wikipedia. org/wiki/EBay https: //www. alamy. de/stockfoto-junge-disc-jockey-in-einem-freaky-outfit-halt-schallplatten-76176725. html
Trotz des ausschweifenden Lebensstils legt der geschäftstüchtige C Wert auf einen bewussten Umgang mit Geld. Für seine Schallplattensammlung ist er daher schon seit einiger Zeit auf verschiedenen Internetplattformen auf der Suche nach einer günstigen Sonderanfertigung einer roten Vinyl-Platte der „Beatles“. Martin (M), der in Geldnöten steckt und sich daher von der besagten Platte trennen muss, um seine laufenden Verbindlichkeiten tilgen zu können, bietet sie daher zum Startpreis von 1. 000 € im Auktionsmodus bei ebay an, nachdem er die Schrittweiten der Gebote und die Dauer der „Auktion“ festgelegt hat. Auch gab er vorweg eine Erklärung an: „Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufgebots an“. Nach Beendigung der „Auktion“ ist C Höchstbietender (letztes Gebot 2700 €), der den Preis mit seinen Konkurrenten durch gegenseitiges Überbieten etwas in die Höhe getrieben hat. Alsbald erhält C von ebay per E-Mail die Mitteilung, er habe den Zuschlag erhalten und solle sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Hinweis: E-bay führt Online-Auktionen durch und stellt hierfür eine Internetplattform bereit. Teilnehmen (als Verkäufer oder Käufer) kann nur, wer sich zuvor bei EBAY angemeldet und dabei deren AGB anerkannt hatte. Die AGB lauten auszugsweise wie folgt: „Der anbietende Teilnehmer erklärt bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite … die Annahme des höchsten … wirksam abgegebenen Kaufangebotes. “ Vorlesung BGB AT Fallfrage: Wie ist der Vertragsschluss mit M zustande gekommen?
- Verträge kommen durch zwei auf den Vertragsschluss gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen, im Ausgangsfall durch Angebot (auch Antrag genannt) und Annahme nach §§ 145 ff. BGB, bei Versteigerungen durch Gebot und Zuschlag gem. § 156 S. 1 BGB zustande § 156 BGB: Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. - Ein Vertragsschluss nach § 156 S. 1 BGB scheidet aus, da auf das letzte „Gebot“ des C kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von ebay an C, dass dieser den Zuschlag erhalten haben soll, enthielt keinem - Ein Vertragsschluss kommt jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB in Betracht - … Vorlesung BGB AT Zuschlag entsprechende Willenserklärung und bezog sich nicht auf eine solche
1. Erste Auffassung („Eine Ansicht“) 2. Zweite Auffassung („Weitere Ansicht“) a) Präsentation/OS der Auffassung a) Präsentation/OS b) Subsumtion c) Ergebnis b) Subsumtion Zivil. R/Straf. R/ Öff. R Stellungnahme a) Argumente für die erste Auffassung b) Argumente für die zweite Auffassung Vorlesung BGB AT Exkurs: Darstellung von Lösungsalternativen/Juristischer Meinungsstreit
1. Keine abstrakte Darstellung eines Meinungsstreits Der häufigste Fehler bei der Darstellung eines Meinungsstreits ist, dass der Meinungsstreit nur abstrakt dargestellt und entschieden wird. Somit fehlt es an der Subsumtion! 2. Nicht: „Herrschende Meinung“ Außerdem sollte bei der Darstellung eines Meinungsstreits Begriffe wie „herrschende Meinung“ oder „Mindermeinung“ vermieden werden. Besser sind neutrale Begriffe, wie zum Beispiel: „nach einer Ansicht“. Das Etikett „herrschende Meinung“ ersetzt kein Argument. 3. Argumente erst in der Stellungnahme Einige garnieren im Rahmen der Darstellung eines Meinungsstreits bereits die Präsentation der Auffassung mit Argumenten. Das ist unglücklich, weil die Argumente nur erforderlich sind, wenn die Auffassungen – nach Subsumtion – im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Bei der Darstellung eines Meinungsstreits ist es üblich, die Auffassung, der man folgen möchte, zuletzt zu nennen. 5. Anordnung der Argumente Ob die Argumente für die Auffassung jeweils „en bloc“ dargestellt oder sie „verwoben“ werden, ist reine Geschmackssache. Vorlesung BGB AT 4. Übliche Reihenfolge einhalten
… - Dabei sind konstruktiv zwei Wege denkbar: - Alternative 1: Das Hochladen durch den Verkäufer M stellt rechtlich ein Angebot i. Sd § 145 BGB dar, das spätere Höchstgebot des C die darauf bezogene Annahme gem. § 147 BGB - Alternative 2: Das Hochladen durch den Verkäufer M stellt, wie es der Wortlaut seiner Erklärung nahelegt, eine vorweg erklärte Annahme des späteren Höchstgebotes dar (sog. antizpierte Annahme) - Für die letztere Lösung spricht, dass es für die Qualifikation am festgelegten Preis als Teil der essentialia negotii fehlt, wobei beide Konstruktionen vertretbar sind nach der hier vertretenen Lösung gibt der Verkäufer ein befristetes (bis zum Auktionsende) Angebot gem. §§ 145, 148, 163, 158 I BGB ab mit dem Inhalt, an denjenigen zu verkaufen, der innerhalb der Frist das höchste Gebot abgibt (automatisierter Vertragsschluss) - Daher ist für die Rechtsfolgen die Wahl der Konstruktion ohne Bedeutung Vorlesung BGB AT - Es steht fest, dass sich der Hochladende rechtlich binden will, ebenso wie der Auktionsteilnehmer,
Ergebnis? Vorlesung BGB AT Lernkontrolle: • § 116 BGB § 118 BGB § 117 BGB • Angebot und Annahme Gebot und Zuschlag • Darstellung verschiedener Lösungsmöglichkeiten/Meinungsstreit
Vorlesung BGB AT Willkommen im Saarland! https: //www. saarland-fernsehen. com/2017/05/30/voelklingen-baden-in-der-saar/
C befindet sich gerade auf der Durchreise nach Monaco mit seinem neuen Mercedes AMG GT C Roadster. Da er ausschließlich mit offenem Verdeck fahren will, es aber aufgrund des fortschreitendenden Absinkens der Temperatur im Spätherbst abends nicht mehr allzu warm ist und auch die warme, in den Sportsitzen verbaute Nackenbelüftung nicht mehr ausreicht, entschließt er sich, kurz vor Luxembourg in Victors Residenz-Hotel Schloss Berg zu übernachten, das inmitten sanft ansteigender Weinberge nahe der Mosel im Dreiländereck zwischen Deutschland, Frankreich und Luxembourg liegt. Bei einem späten Glas Silvaner, dass er sich zur Krönung des Abends in der Caesars Bar genehmigt, teilt ihm der Barkeeper aufgrund des Interesse des Cs an der Weinkarte des Hauses mit, dass am nächsten Morgen im großen Saal eine Weinversteigerung stattfindet. Aus Neugier setzt sich C in den Versteigerungssaal. Auf der anderen Seite des Raumes entdeckt er seinen alten Schulkollegen und Weinkenner Walter (W), der inzwischen eine kleine Wein-Boutique in Trier unterhält, und hebt zum Gruß die Hand. Der Auktionator Marc-Aurel (M) fasst dies als Angebot des C auf. Er erteilt ihm daher den Zuschlag für die gerade zur Disposition stehenden Rotwein, eine 10 er Kiste 1982 er Château Angélus aus Saint-Émilion, wo dereinst schon die Römer Weinbau betrieben. Auf den in der Umgebung stattfindenden Weinversteigerungen bedeutet das Erheben der Hand die Abgabe des nächsthöheren Gebotes in den entsprechenden „Bietschritten“. angesichts der großen Aufbewahrungstruhe überfordert. Schließlich weiß er auch gar nicht, wie er den Wein in seinem Wagen transportieren soll. Der Kofferraum ist bereits mit seinem Gepäck gefüllt, und auf dem Beifahrersitz könne er sie unmöglich verstauen. Er habe doch nur W winken und nicht gleich 12 Flaschen ersteigern wollen. Was kann M von C verlangen? Vorlesung BGB AT M verlangt am Ende der Veranstaltung von C den stolzen Kaufpreis von 5000 € für die Flaschen Rotwein. C trinkt zwar gerne Wein, fühlt sich aber
Anspruch auf Bezahlung und Abnahme des Weines gem. § 433 II BGB In welchem Verhältnis? M C A. Entstehung des Anspruchs - Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Wir erinnern uns…. - § 156 BGB: Vertragsschluss bei Versteigerung durch Meistgebot und Zuschlag - anders: Internetauktionen wie Ebay oder Catawiki, hier §§ 145 ff. BGB, Stichwort: antizipierte Annahme! 1. Angebot des C durch Winken … Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung Vorlesung BGB AT a.
äußerer Willensäußerung (Erklärungswille) auf Rechtsfolge gerichtet Rechtsbindungswille innerer Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille Vorlesung BGB AT Tatbestand der Willenserklärung Wir erinnern uns: Die Willenserklärung
… - Verhalten mit zum Ausdruck gekommenen Rechtsbindungswillen - Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont - Inhalt der WE, Notwendigkeit der essentialia negotii: Angebot zum Kauf des Versteigerungsobjekts in der nächsthöheren Preisstufe wegen Üblichkeit dieser Regeln auf einer Versteigerung Vorlesung BGB AT …
Exkurs: Essentialia negotii 1. Die essentialia negotii beim Kaufvertrag: – Namen der Vertragsparteien – Kaufsache – Kaufpreis 2. Die essentialia negotii beim Mietvertrag: – Namen der Vertragsparteien – Mietsache – Miete (früher: Mietzins) 3. Die essentialia negotii beim Darlehnsvertrag: – Namen der Vertragsparteien – beim Gelddarlehen: Höhe des Darlehnsbetrages – beim Sachdarlehen: Sache, die Gegenstand des Vertrages werden soll – ggf. Darlehnszinsen 4. Die essentialia negotii beim Dienstvertrag / Arbeitsvertrag: – Namen der Vertragsparteien – Tätigkeit des Dienstverpflichteten / Arbeitnehmer – Vergütung der Tätigkeit Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das jeweilige Essentiale konkret bestimmt ist. Es genügt vielmehr, wenn die konkrete Bestimmung (z. B. hinsichtlich der genauen Höhe des Kaufpreises, der Miete oder Zinsen) erst später aufgrund konkret vereinbarter Kriterien erfolgt. In einem Vertrag können selbstverständlich über die essentialia negotii hinaus noch weitere Vereinbarungen (accidentalia negotii) getroffen werden. Vorlesung BGB AT Bei der essentialia negotii (Latein: „die wesentlichen Eigenschaften des Geschäfts“) handelt es sich um einen juristischen terminus technicus, der den notwendigen Mindestinhalt, den ein Vertrag haben muss, beschreibt. Es handelt sich dabei also um eine zwingende Voraussetzung, damit ein Vertrag überhaupt wirksam geschlossen werden kann. Diese wesentlichen Bestandteile sind freilich von Vertragstypus zu Vertragstypus verschieden:
… b. Subjektiver Tatbestand - Handlungswille Meinungsstreit! Aufbau? - Erklärungsbewusstsein (subj. Kehrseite des Rechtsbindungswillens): C wollte indes grüßen (soziale Handlung) und keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben Kein Angebot des C - „Erklärungstheorie“: Wirksame Willenserklärung auch ohne Erklärungsbewusstsein, wenn der Erklärende hätte erkennen können (d. h. fahrlässig nicht erkannt hat), dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann; Schutz des Erklärenden durch Anfechtungsmöglichkeit gem. § 119 I Alt. 2 (analog) und Schutz des Rechtsverkehrs gem. § 122 BGB - Heben der Hand vor dem Hintergrund der Auszeichnung der Veranstaltung vor dem Raum und der Versteigerungsutensilien als Sorgfaltsverstoß. Auch Handheben als Äußerungsform auf einer Versteigerung erkennbar Vorlesung BGB AT - „Willenstheorie“: Erklärungsbewusstsein wegen Privatautonomie und Erst-Recht-Schluss zu § 118 BGB unverzichtbarer Bestandteil einer Willenserklärung; ausreichender Schutz des Rechtsverkehrs durch Ersatz des negativen Interesses (§§ 122, 118 BGB)
- Wahlrecht und Verkehrsschutz (§ 157 BGB) als maßgebliche Argumente der zweitgenannten Ansicht (§ 118 BGB dagegen Ausnahmecharakter ohne Analogiefähigkeit); insgesamt hat die zweite Ansicht hinsichtlich der Rechtsfolgen Kompromisscharakter, da einzig relevanter Unterschied in der zumindest vorläufigen Geltung der Willenserklärung besteht - Geschäftswille (Rechtsfolgen des konkret in Aussicht genommenen Geschäfts): Aufnahme der nächsthöheren Preisstufe in den (freilich fiktiven) Geschäftswillen 2. Annahme des M gem. §§ 147, 156 BGB durch Zuschlag Vorlesung BGB AT Ergebnis?
Ergebnis: Lernkontrolle: • § 116 BGB § 118 BGB § 117 BGB • Angebot und Annahme Gebot und Zuschlag • Aufbau WE • Darstellung verschiedener Lösungsmöglichkeiten/Meinungsstreit • Willenstheorie • Erklärungstheorie Vorlesung BGB AT Mangels Anfechtung gem. bzw. entsprechend § 119 I Alt. 2 BGB mit Wirkung des § 142 I BGB bleibt dieser KV auch wirksam und KP-Zahlung kann von C verlangt werden.
Vorlesung BGB AT Der Uhrenbeweger http: //partnerringe-24. de/shop/uhren/modalo-unisex-zubehoer-uhrenbeweger-fuer-8 -automatikuhren-verschiedene-materialien-schwarz-3908113/
Auf der Suche nach einer geeigneten Aufbewahrungsmöglichkeit für die Uhren, die C nicht so häufig trägt, lässt er sich von dem Mitarbeiter Luigi (L) der deutschen Niederlassung des italienischen Uhrenbox-Manufakturbetriebes „Scatola del tempo“ einen Katalog zusenden. Dort findet er eine edle, aus Leder gefertigte Box, die Platz für 8 Modelle bietet zum Preis von 750 €. Er füllt das beigefügte Bestellformular aus und schickt es sogleich an L. Bereits am nächsten Morgen wird L der Brief durch den Postboten P übergeben. L ist erfreut und teilt C telefonisch mit, dass der Fallfrage: Wie ist der Vertrag zustande gekommen? Vorlesung BGB AT Versand bereits an diesem Tag noch erfolgen wird.
Kaufvertragsschluss (§ 433 BGB) durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB I. Angebot durch Zusenden des Katalogs erfolgt ohne Rechtsbindungswillen (invitatio ad offerendum), dafür spricht schon das beigelegte Bestellformular, gerade wenn die Ware durch den Verkäufer beschafft werden muss, möchte er vorher prüfen, ob er dazu in der Lage ist II. Angebot des C durch Ausfüllen und Abschicken des Bestellformulars Kaufgegenstand (Box), Kaufpreis (750 €) und Vertragsparteien (C als Käufer, L als Verkäufer) bezeichnet, C möchte L den Kaufvertragsschluss anbieten L den Brief übergeben bekommt Vorlesung BGB AT Abgabe durch Absenden gem. § 130 I 1 HS 2 BGB, Zugang gem. § 130 I 1 HS 2 u. 3 BGB spätestens als
Kernproblem des Falls und seiner Abwandlung https: //www. entdeckejura. de/jurabasecamp/index. php? title=Datei: 151. png Vorlesung BGB AT Wo befinden wir uns?
III. Annahme gem. § 147 BGB L hat C angerufen und das Angebot gem. § 147 BGB angenommen, Abgabe und Zugang erfolgten gem. § 130 I 1 BGB - Handelsüblich sind Bestellbestätigungen, daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass C auf den Zugang der (immer!) erforderlichen Annahmeerklärung verzichtet gem. § 151 S. 1 BGB, d. h. nicht auf die (ggf. konkludente) Annahme als solche, sondern lediglich auf die konkrete Erklärung ihm - also C – gegenüber, hier kommt es wegen des tatsächlichen Zugangs der Annahmeerklärung nicht darauf an 145 ff. BGB Vorlesung BGB AT Damit Kaufvertragsschluss gem. § 433 BGB zwischen C und L durch Angebot und Annahme gem. §§
Hausaufgabe: Abwandlung: C füllt das Bestellformular aus und unterschreibt es. Er möchte aber das Angebot vor dem Absenden noch einmal überdenken. C lässt daher das Formular auf seinem Schreibtisch liegen. Auf dem Tisch liegen noch andere Briefe, die sein Laufbursche B im Laufe der Woche noch zur Post bringen soll. B findet das ausgefüllte Bestellformular und bringt es in der irrigen Annahme, es liege nur versehentlich nicht bei den anderen Briefen zur Post. Vorlesung BGB AT Drei Tage später bekommt C die Uhrenbox mit einer Rechnung über 750 € von L geliefert. https: //www. facebook. com/pg/Laufburscheat-169504380239710/about/? ref=page_internal
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