Herzlich willkommen Sozialleistungsgewhrung durch die Stadt Steinfurt Vortrag

  • Slides: 23
Download presentation
Herzlich willkommen ! Sozialleistungsgewährung durch die Stadt Steinfurt Vortrag beim Vd. K Borghorst 12.

Herzlich willkommen ! Sozialleistungsgewährung durch die Stadt Steinfurt Vortrag beim Vd. K Borghorst 12. Oktober 2013 Helga Sundermann Fachdienst Soziales 1

Die 12 Bücher des Sozialgesetzbuchs (SGB) § SGB I Allgemeiner Teil – Verfahrensvorschriften §

Die 12 Bücher des Sozialgesetzbuchs (SGB) § SGB I Allgemeiner Teil – Verfahrensvorschriften § SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II, Hartz IV) § SGB III Arbeitsförderung § SGB IV Gemeinsame Vorschriften Sozialversicherung § SGB V Gesetzliche Krankenversicherung § SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung § SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung § SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe § SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen § SGB X Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz § SGB XI Pflegeversicherung § SGB XII Sozialhilfe 2

Weitere besondere Sozialgesetze § BAföG Ausbildungsförderung § BVG Kriegsopferversorgung § SVG Soldatenversorgung § OEG

Weitere besondere Sozialgesetze § BAföG Ausbildungsförderung § BVG Kriegsopferversorgung § SVG Soldatenversorgung § OEG Opferentschädigung § Wo. GG Wohngeld § BKGG Kindergeld § Asylb. LG Asylbewerberleistungsgesetz 3

 Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts § Information und Beratung §

Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts § Information und Beratung § Geldleistungen § Sachleistungen Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit § insbesondere durch Eingliederung in Arbeit 4

Regelleistungen § laufende und pauschalierte einmalige Bedarfe: § Ernährung § hauswirtschaftliche Bedürfnisse einschl. Strom

Regelleistungen § laufende und pauschalierte einmalige Bedarfe: § Ernährung § hauswirtschaftliche Bedürfnisse einschl. Strom § Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Körperpflege und Reinigung § Zuzahlung zu Arznei- und Verbandsmitteln § Instandsetzung/Ersatz von Kleidung, Wäsche, Schuhen § Instandsetzung/Ersatz von Hausrat § Instandhaltung/Renovierung der Wohnung § Beschaffung von Gebrauchsgütern § Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben 5

Höhe der Regelbedarfe Alleinstehende oder Alleinerziehende 382, 00 € Volljährige Partner jeweils 345, 00

Höhe der Regelbedarfe Alleinstehende oder Alleinerziehende 382, 00 € Volljährige Partner jeweils 345, 00 € Volljährige im Haushalt der Eltern 306, 00 € Jugendliche 14 bis 17 Jahre 289, 00 € Kinder 6 bis 13 Jahre 255, 00 € Kinder unter 6 Jahre 224, 00 € 6

Zusätzliche einmalige Beihilfen Erstausstattung Wohnung § (z. B. bei Erstanmietung im Falle einer Trennung/Scheidung,

Zusätzliche einmalige Beihilfen Erstausstattung Wohnung § (z. B. bei Erstanmietung im Falle einer Trennung/Scheidung, § Auszug einer Schwangeren aus dem Haushalt der Eltern, § bei Neugründung eines Haushalts wegen Heirat, § nach Wohnungslosigkeit, Wohnungsbrand oder Haft) Mobiliar einschließlich Haushaltsgeräte (Pauschale für eine Einzelperson bis max. 946, 00 €, für jede weitere leistungsberechtigte Person 311, 00 €) Hausrat (Pauschale für eine Einzelperson bis max. 443, 00 €, für jede weitere leistungsberechtigte Person 27, 00 € Die Höhe des Bedarfs ist ggfs. nachzuweisen. 7

Zusätzliche einmalige Beihilfen Erstausstattung Bekleidung § (nach einem Gesamtverlust, z. B. Wohnungsbrand, nach Haft

Zusätzliche einmalige Beihilfen Erstausstattung Bekleidung § (nach einem Gesamtverlust, z. B. Wohnungsbrand, nach Haft oder sonstige außergewöhnliche Umständen) § Bekleidungspauschale i. H. v. 310, 00 € unabhängig von Alter und Geschlecht Wohnungslosigkeit, Schwangerschaftsbekleidung § § (Pauschale 155, 00 €) Erstlingsausstattung zur Geburt Antragstellung ca. 6 Wochen vor der Geburt § (Pauschale 344, 00 €) (komplette Bekleidung, Wäsche, Wickelunterlage, Badeutensilien, Kinderwagen, Fußsack, Hochstuhl, Windeleimer usw. ) § Milchflaschen, Pauschale Erstausstattung der Wohnung 310, 00 € 8

Unterkunft und Heizung § Übernahme in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit angemessen § Übernahme

Unterkunft und Heizung § Übernahme in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit angemessen § Übernahme der tatsächlichen unangemessenen Aufwendungen i. d. R. bis zu sechs Monaten, danach nur noch die angemessenen Kosten § vor Umzug Zusicherung des jobcenters erforderlich § Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten nur bei vorheriger Zusicherung möglich § darlehensweise Übernahme der Mietschulden nur noch, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht. 9

Angemessene Wohnungsgröße und Unterkunftskosten Personen Wohnungsgröße 1 50 m² 2 3 4. . .

Angemessene Wohnungsgröße und Unterkunftskosten Personen Wohnungsgröße 1 50 m² 2 3 4. . . § § 65 m² 80 m² 95 m² Kosten 250, 00 € 325, 00 € 360, 00 € 427, 50 € zuzüglich Nebenkosten (Wasser, Müll usw. ) zuzüglich Heizkosten Kosten für Stromlieferung und Warmwasserbereitung sind in den Regelsätzen enthalten. 10

Wie berechnet sich der Leistungsanspruch + + = Regelbedarf evtl. Mehrbedarf Kosten der Unterkunft

Wie berechnet sich der Leistungsanspruch + + = Regelbedarf evtl. Mehrbedarf Kosten der Unterkunft Bedarf - = anrechenbares Einkommen Leistungsanspruch Beispiel Alleinstehende Person, keine Kinder Kaltmiete 250, 00 € Nebenkosten 70, 00 € Heizkosten 50, 00 € Erwerbseinkommen 1. 400, 00 € brutto ca. 40 Stunden/Woche für 8, 00 € Stundenlohn 11

Bedarf Regelbedarf 382, 00 € Kaltmiete 250, 00 € Nebenkosten 70, 00 € Heizkosten

Bedarf Regelbedarf 382, 00 € Kaltmiete 250, 00 € Nebenkosten 70, 00 € Heizkosten 50, 00 € Bedarf 752, 00 € Arbeitslosengeld II Bedarf 752, 00 € Einkommen 730, 00 € Monatlich 22, 00 € Anrechenbares Einkommen Finanzielle Mittel brutto 1. 400, 00 € Netto-Eink 1. 030, 00 € 85, 00 € Alg II 22, 00 € Sozialversicherung 285, 00 € Zusammen 1. 052, 00 € netto 1. 030, 00 € ohne Arbeit 752, 00 € Freibeträge 300, 00 € anrechenbar 730, 00 € Steuern 12

Vermögensfreigrenzen Grundfreibetrag 150, 00 € je Lebensjahr, Altersvorsorge, mindestens 3. 100 € 750 €

Vermögensfreigrenzen Grundfreibetrag 150, 00 € je Lebensjahr, Altersvorsorge, mindestens 3. 100 € 750 € je Lebensjahr höchstens bis 1957 geboren 9. 750 € 48. 750 € von 1958 bis 1963 geboren 9. 900 € 49. 500 € nach 1963 geboren 10. 050 € 50. 250 € vor 1948 geboren Grundfreibetrag 520, 00 € je Lebensjahr, höchstens 33. 800 € darf nicht vor Rentenalter verwertbar sein. Ansparbetrag für Hausrat, Möbel, Kleidung je Person 750 € Selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe 13 Kfz für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten angemessen bis 7. 500 €

Bildungs- und Teilhabe-Leistungen Schüler unter 25 Jahren • Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten •

Bildungs- und Teilhabe-Leistungen Schüler unter 25 Jahren • Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten • persönlicher Schulbedarf (70 € zum 01. 08. , 30 € zum 01. 02. ) • Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (Eigenanteil von 1, 00 €) – auch für Kinder unter 6 Jahren - Kita • Lernförderung zur Versetzung oder zum Schulabschluss Kinder unter 18 Jahren Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Lebens • für Mitgliedsbeiträge in Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) • Teilnahme an Freizeiten 10, 00 € pro Monat 14

Erwerbsfähigkeit § Personen, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich

Erwerbsfähigkeit § Personen, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein können, erhalten bei Bedarf Arbeitslosengeld II. § Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft oder auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann (Personenkreis Sozialhilfe SGB XII). 15

SGB XII Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige Regelsätze in gleicher Höhe wie im Arbeitslosengeld

SGB XII Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige Regelsätze in gleicher Höhe wie im Arbeitslosengeld II. Berechnung der Leistungen nach dem selben Prinzip. Vermögensfreigrenzen sind jedoch geringer in der Regel 2. 600 € für den Leistungsberechtigten zuzüglich 614 € für den Lebenspartner und zuzüglich 256 € für unterhaltene Personen (Kinder). Zuverdienst ist möglich, Freibeträge jedoch geringer, in der Regel 30 % des Einkommens Unterhalt von Kindern kann erst gefordert werden, wenn deren Einkommen 100. 000 € im Jahr übersteigt. 16

SGB XII Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige Fälle, in denen Personen Pflegeleistungen benötigen, oder

SGB XII Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige Fälle, in denen Personen Pflegeleistungen benötigen, oder eine Heimaufnahme erforderlich ist, werden bei der Kreisverwaltung bearbeitet. Bestattungskosten Übernahme der angemessenen Kosten möglich, wenn kein entsprechender Nachlass vorhanden ist und wenn kein Verpflichteter (z. B. Partner, Kinder) in der Lage ist, die Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen. 17

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb. LG) Regelsätze sind geringer als im SGB II und

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb. LG) Regelsätze sind geringer als im SGB II und SGB XII Regelsatz für eine alleinstehende Person beträgt 354 €. Unterbringung erfolgt in der Regel in städtischen Sammelunterkünften oder angemieteten Wohnungen. Krankenversorgung erfolgt durch Ausgabe von Krankenscheinen auf städtische Kosten. 18

Wer trägt die Kosten der Leistungen? Arbeitslosengeld II Kosten des Regelbedarfs und die Kosten

Wer trägt die Kosten der Leistungen? Arbeitslosengeld II Kosten des Regelbedarfs und die Kosten der Eingliederungsleistungen trägt der Bund Unterkunftskosten trägt der Kreis Steinfurt, die Stadt Steinfurt ist mit 50 % beteiligt. Städt. Kosten im Jahr 2012 knapp 1, 5 Mio. € Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige Kosten trägt der Kreis Steinfurt als örtlicher Träger der Sozialhilfe, seit 2009 schrittweise Übernahme der Kosten durch den Bund, ab 2014 Bund in voller Höhe Asylbewerberleistungen Kosten trägt die Stadt, Landeszuschuss in 2012 125. 000 €, verbleibende Kosten für die Stadt rund 370. 000 € 19

Personen und Leistungen Anzahl der Leistungsempfänger 31. 12. 2012 im Arbeitslosengeld II in der

Personen und Leistungen Anzahl der Leistungsempfänger 31. 12. 2012 im Arbeitslosengeld II in der Grundsicherung Asylbewerber 2. 346 Personen 91 Personen 2. 783 Personen = 8, 2 % der Steinfurter Bevölkerung Jährliche ausgezahlte Leistungen im Arbeitslosengeld II in der Grundsicherung SGB XII nach Asylbewerberleistungsgesetz rund 12 Mio. € rund 700. 000 € 20

Andere Aufgaben Annahme von Anträgen auf andere Leistungen Renten Befreiung von der Rundfunk- und

Andere Aufgaben Annahme von Anträgen auf andere Leistungen Renten Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr Schwerbehindertenausweise Erziehungsgeld Betreuungsgeld usw. Zum Fachdienst Soziales gehören 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 21

Öffnungszeiten für Besucher Sie erreichen uns von Montag bis Freitag 10: 00 bis 12:

Öffnungszeiten für Besucher Sie erreichen uns von Montag bis Freitag 10: 00 bis 12: 00 Uhr Zu anderen Zeiten stehen wir nach Terminvereinbarung für Ihre Anliegen zur Verfügung. Weitere Informationen unter www. steinfurt. de 22

Vielen Dank für Ihre Einladung und Ihre Aufmerksamkeit! 23

Vielen Dank für Ihre Einladung und Ihre Aufmerksamkeit! 23