Helmut Graupner Die Rechtslage in sterreich Symposion Strafrecht

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Helmut Graupner Die Rechtslage in Österreich Symposion Strafrecht und Public Health bei HIV/AIDS Deutsch-österreichischer

Helmut Graupner Die Rechtslage in Österreich Symposion Strafrecht und Public Health bei HIV/AIDS Deutsch-österreichischer Aids-Kongress Frankfurt/M. 28. Juni 2007 www. graupner. at

Körperverletzungsdelikte: • Vorsätzliche Körperverletzung (§§ 83 ff St. GB), Mord (§ 75 St. GB)

Körperverletzungsdelikte: • Vorsätzliche Körperverletzung (§§ 83 ff St. GB), Mord (§ 75 St. GB) Zwar: Strafbarkeit des Versuchs auch ohne Ansteckung Jedoch: Hiv-Positiver muss die Ansteckung nicht nur ernstlich für möglich gehalten sondern sich auch damit abgefunden haben (§ 5 Abs. 1 St. GB) • Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 St. GB) Nachweis der Ansteckung erforderlich • Fahrlässige Tötung (§§ 80 f St. GB) Zumeist verjährt bevor der Tod eintritt (Verjährungsfrist: max. 7 ½ Jahre) Problematik der Einwilligung (in die Verletzung/Ansteckung) (§ 90 St. GB): in Rechtsprechung und Lehre ungeklärt www. graupner. at

Strafgesetz 1852 • „mit einer schändlichen Krankheit behaftete und dieselbe verheimlichende Ammen“ (§ 379

Strafgesetz 1852 • „mit einer schändlichen Krankheit behaftete und dieselbe verheimlichende Ammen“ (§ 379 St. G) • Gefährdung der Gesundheit durch übertragbare Krankheiten“ (§ 335, 393 St. G) (Fahrlässigkeitsdelikt) • Vorsätzliche Herbeiführung einer Gemeingefahr (§ 85 lit. b i. Vm § 87 St. G) (Handeln „aus Bosheit“ notwendig) www. graupner. at

Strafgesetzbuch (St. GB) 1975 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 178 St.

Strafgesetzbuch (St. GB) 1975 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 178 St. GB. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 179 St. GB. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. www. graupner. at

1. Geschütztes Rechtsgut: Ø Ø 2. 3. „Gewisse Breitenwirkung“ gefordert wird bei Sexualverkehr eines

1. Geschütztes Rechtsgut: Ø Ø 2. 3. „Gewisse Breitenwirkung“ gefordert wird bei Sexualverkehr eines Hiv-Positiven immer angenommen (wegen potentieller Hervorrufung einer lebenslangen Infektion/Infektiösität) Abstrakte Gefährlichkeit: Ø muss nicht vom Vorsatz/Fahrlässigkeit umfasst sein (objektive Bedingung der Strafbarkeit) Aids (beschränkt) meldepflichtig (§ 2 Aids-G) „Gefahr der Verbreitung“ (nicht: „Übertragung“): Ø 4. Einwilligung des/der Partner. In irrelevant Dennoch: nichtinfizierte/r Partner. In wird von Lehre und Rechtspraxis nicht als strafbar angesehen Meldepflicht: Ø Volksgesundheit (Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen) erfahrungsgemäss ernst zu nehmende Erhöhung der Möglichkeit einer Ansteckung nicht notwendig: Ø erfolgte Ansteckung Ø konkrete (tatsächliche) Gefährdung Abstraktes (potentielles) Gefährdungsdelikt www. graupner. at

Verurteilungen 1990 - 2005 §§ 178, 179 St. GB www. graupner. at

Verurteilungen 1990 - 2005 §§ 178, 179 St. GB www. graupner. at

Staatlich propagierter Safer Sex = abstrakt (potentiell) gefährlich? 1. Rechtsprechung der 80 er &

Staatlich propagierter Safer Sex = abstrakt (potentiell) gefährlich? 1. Rechtsprechung der 80 er & 90 er Jahre: Ø immer wieder Verurteilungen für kondomgeschützten (Vaginal)Verkehr, Oralverkehr ohne Kondom am hiv-negativen Partner und sogar Zungenküsse (bspw. LGSt Linz, 27 EVr 1744/92; LG Klagenfurt, 15 EVr 81/96; LGSt Wien 21. 08. 1997, 1 b Vr 3031/97; APA 080, 04. 02. 1988; APA 554, 28. 02. 1996) 2. Oberster Gerichtshof (25. 11. 1997, 11 Os 171/97): Ø peniler Vaginalverkehr („Geschlechtsverkehr“) mit Kondom nicht strafbar Ø Zungenküsse nur „unter besonderen Umständen (wie Verletzungen, Bisse u. ä. )“ www. graupner. at

Kärntner Oralsexfall 1. Hiv-positiver Mann verurteilt für Ø Oralverkehr mit anderen Männern Ø ohne

Kärntner Oralsexfall 1. Hiv-positiver Mann verurteilt für Ø Oralverkehr mit anderen Männern Ø ohne Kondom Ø Oralverkehr des Hiv-Positiven am Hiv-Negativen (LG Klagenfurt 19. 07. 1999, 13 EVr 70/99) 2. Oberlandesgericht Graz (27. 03. 2003, 11 Bs 105/03): Ø Wiederaufnahme des Verfahrens, weil (gem. 2 eingeholten mediz. SV-Gutachten) Ø zwar eine Ansteckung nicht zu 100% ausgeschlossen Ø jedoch typischerweise erfahrungsgemäß keine ernst zu nehmende Ansteckungsgefahr (bei Oralverkehr am Hiv-Negativen) www. graupner. at

Weiterbestehende Problembereiche 1. Straflosigkeit durch die Judikatur lediglich festgestellt für Ø Ø Ø penilen

Weiterbestehende Problembereiche 1. Straflosigkeit durch die Judikatur lediglich festgestellt für Ø Ø Ø penilen Vaginalverkehr mit Kondom (OGH 25. 11. 1997, 11 Os 171/97) Zungenküsse (ausser bei besonderen Umständen) (OGH 25. 11. 1997, 11 Os 171/97) Oralverkehr einer hiv-positiven Person an einem hiv-negativen Mann (OLG Graz 27. 03. 2003, 11 Bs 105/03) Rechtsunsicherheit bei allen anderen sexuellen Handlungen wie insb. Ø Analverkehr mit Kondom Ø Oralverkehr durch eine hiv-negative Person an einem hiv-positiven Mann (ohne Ejakulation in den Mund) 2. Trotz o. a. Judikatur Ø Ø gewichtiger Teil der Lehre nach wie vor für Strafbarkeit des Sexualverkehrs Hiv-Positiver mit Kondom (vgl. Mayerhofer WK 2 § 178 RN 4; M/R St. GB 5 Anm zu E 1) immer wieder Verurteilungen ohne Bezugnahme auf Verwendung/Nichtverwendung eines Kondoms (bspw. LGSt Wien, 28. 9. 2001, 6 a. EVr 7210/01; LGSt Wien, 1 b. EVr 235/00; LG Salzburg, 36 EVr 2394/98) www. graupner. at

3. Teile der Rechtsprechung und Lehre sogar Ø für Strafbarkeit des (kondomlosen) Verkehrs Hiv-Positiver

3. Teile der Rechtsprechung und Lehre sogar Ø für Strafbarkeit des (kondomlosen) Verkehrs Hiv-Positiver untereinander (vgl. Kienapfel/Schmoller BT III § 178 RN 8; Triffterer St. GB-Komm § 178 RN 26) Ø ja sogar hiv-negativer Personen untereinander (LG Korneuburg, 90 a Bl 41/01) 4. Selbst o. a. Judikatur (OGH und OLG Graz): Ø Straflosigkeit nicht begründet mit der Befolgung von Safer Sex Regeln Ø im konkreten Fall (typische Gefährdung reicht trotz konkreter Unmöglichkeit einer Ansteckung) (OLG Graz 27. 03. 2003, 11 Bs 105/03) www. graupner. at

Problem: „Ich bin der Meinung, dass die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung HIV - positiver

Problem: „Ich bin der Meinung, dass die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung HIV - positiver Menschen für sexuelle Kontakte mit HIV - negativen Menschen trotz Befolgung der Verhaltensempfehlungen der Gesundheitsbehörden und der Aids - Hilfen dem Anliegen einer effektiven HIV - und Aids -Prävention zuwiderlaufen“ (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen 2313/AB XXI. GP 05. 06. 2001) Lösung: 1. 2. 3. Streichung der §§ 178, 179 St. GB Einschränkung auf konkrete (tatsächliche) Gefährdung Gesetzliche Klarstellung, dass die Befolgung von gesundheitspolitischen Verhaltensempfehlungen („Safer Sex Regeln“) nicht tatbestandsmässig ist. www. graupner. at

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