HARTZ IV Aktuelle Informationen insbesondere fr junge Menschen
HARTZ IV Aktuelle Informationen insbesondere für junge Menschen 1 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Der Überblick n Eine kurze Einführung - Warum heißt Hartz IV eigentlich Hartz IV? - Was verändert sich im System ? n Wer bekommt zukünftig Arbeitslosengeld II? - Was sind die Anforderungen? - Wer erhält wieviel? n Was ist sonst noch Neu? - 1 -Euro-Jobs und anderes. . . n Was ist mit jungen Menschen? n Was sind Alternativen? 2 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Warum eigentlich Hartz IV? n Hartz IV ist die vierte Stufe der Umsetzung der Vorschläge der sog. Hartz-Kommission. n Hartz I und II Einführung von Ich-AG, Mini-Job, Personalserviceagenturen (PSA), Verschlechterungen beim Kündigungsschutz und bei der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Seit 01. Januar 2003 in Kraft n Hartz III Reform der Bundesanstalt für Arbeit zur Bundesagentur für Arbeit Seit 01. Januar 2004 in Kraft 3 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Kernpunkte von Hartz IV n Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe – Zusammenführung zu einer Leistungsart – Zusammenführung der organisatorischen Abwicklung n Umsetzung des Prinzips „Fordern und Fördern“ der Bundesregierung n Rechtsmittel für Betroffene werden eingeschränkt 4 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Was ändert sich durch Hartz IV? n Abschaffung der bisherigen Arbeitslosenhilfe n Einführung der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II Arbeitslosengeld II Al. G II 5 Sozialgeld ver. di Bundesverwaltung - Jugend Sozialhilfe SGB XII Hilfe zum Leben Grundsicherung im Alter
Wer bekommt was ? n Arbeislosengeld II – – 15 bis 65 Jahre Erwerbsfähig Bedürftig EU-Bürger oder Inhaber einer Arbeitserlaubnis mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD n Sozialgeld – Nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft – Kinder unter 15 Jahren n Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Personen ab 65 und voll Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren n Sozialhilfe – Personen unter 65 die nicht erwerbsfähig sind und kein Sozialgeld erhalten 6 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Wann erhält man Arbeitslosengeld II? n Zwischen 15 und 65 Jahre alt n Erwerbsfähig – Mindestens 3 Stunden täglich ist Erwerbstätigkeit gesundheitlich möglich – Bei Ausländern muß die Arbeitsaufnahme erlaubt sein n Hilfebedürftig – Keine Absicherung des Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit oder – durch Verwendung vorhandenen Vermögens oder – durch Leistungen von Angehörigen der Mitglieder einer „Bedarfsgemeinschaft“ n Keinen Anspruch hat, wer länger als sechs Monate stationär untergebracht ist 7 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Ansprüche von Auszubildenden und Schüler. Innen n Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Al. G II – „Auszubildende“ gilt für alle Ausbildungen – Als Auszubildende zählen auch Menschen in • Vollzeitschulischen Ausbildungen • Berufsvorbereitungsmaßnahmen • Qualifizierungsmaßnahmen n Sofern Auszubildende die persönlichen Voraussetzungen für Berufsausbildungsbeihilfe oder BAFöG nicht erfüllen, erhalten sie Al. G II n Schüler. Innen haben, wenn sie keinen Anspruch auf BAFöG haben, einen Anspruch auf Al. G II oder Sozialgeld 8 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Welche Arbeit ist zumutbar ? n Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit n Ausnahmen: – körperliche/geistige/seelische Überforderung – durch die Ausübung wird für die Zukunft wegen besonderer körperlicher Anforderungen die bisherige Tätigkeit erschwert – die Erziehung eines Kindes wird gefährdet – Pflege eines Angehörigen – sonstiger wichtiger Grund • Schulpflicht ! 9 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Was heißt „hilfebedürftig“? n Die „Bedarfsgemeinschaft“ hat kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen n Bedarfsgemeinschaft heißt: – – Leistungsbezieher Partner. In (soweit nicht dauernd getrennt lebend) minderjährige Kinder (soweit kein eigenes Einkommen) Verwandte und Verschwägerte, die im gemeinsamen Haushalt leben – Bei unverheirateten Minderjährigen auch die im Haushalt lebenden Eltern mit ihren Partner. Innen n Einkommen sind alle Einnahmen 10 – Faustformel: Nettogehalt abzüglich Werbungskosten – Bei Erwerbstätigkeit gibt es bestimmte Freibeträge – Kindergeld und Kindergeldzuschlag werden dem jeweiligen Kind zugerechnet ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Was ist „Vermögen“ ? n Vermögen sind alle verwertbaren Gegenstände und auch Rechte gegenüber Dritten – Es gibt geschützte Freibeträge! Kein Vermögen ist: n angemessener Hausrat n ein angemessenes KFZ je erwerbsfähigem Hilfebedürftigen n selbst genutztes Haus/Eigentumswohnung in angemessener Größe n Sachen, deren Verwertung unwirtschaftlich ist 11 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Welche „Freibeträge“ beim „Vermögen“ gibt es ? n Grundfreibetrag für Hilfebedürftige und Partner. In – Je Lebensjahr 200 €, maximal 13. 000, mind. 4. 100 n „Echte“ Altersvorsorge in gleicher Höhe n Riester-Rente unbegrenzt n Freibetrag für Anschaffungen in Höhe von 750 € p. P. n Kinderfreibetrag von 4. 100 € 12 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Wer bekommt wieviel ? Neben den Pauschalierten Regelleistungen werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung, die Mehrbedarfe (bei Schwangerschaft, Alleinerziehenden, sowie Behinderten) und Einmalleistungen (Wohnungseinrichtung, Schwangerschaft, geburt, Klassenfahrten) gezahlt. Die ersten 2 Jahre nach dem Bezug von Arbeitslosengeld ein „Armutsgewöhnungszuschlag“. 13 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Konkrete Auswirkungen Beispielrechnung: Alleinerziehend mit 15 jährigem Kind Arbeitslosenhilfe (Letztes Einkommen: 1730€) Arbeitslosengeld II Al. Hi Wohngeld 707, 87 + 64, 00 ANSPRUCH +771, 87 Regelsatz Al. G II Sozialgeld Kind Miete + Heizung Kindergeld (Einkommen) Unterhalt (Einkommen) ANSPRUCH: Kindergeld Unterhalt EFFEKTIV +154, 00 +145, 00 1070, 87 Kindergeld Unterhalt EFFEKTIV 14 ver. di Bundesverwaltung - Jugend 331, 00 +265, 00 +330, 00 - 154, 00 - 145, 00 627, 00 +154, 00 +145, 00 926, 00
Auswirkungen im Überblick Quelle: DGB - Informationen zum Arbeits-und Sozialrecht 3/2004 15 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Weitere Neuerungen n Verschärfte Sanktionen – Al. G II kann einfacher gekürzt werden n Eingliederungsvereinbarungen werden geschlossen n Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sowie in der Rentenversicherung n Einführung eines Kinderzuschlags n Einführung von Arbeitsgelegenheiten (1 -Euro-Jobs) n Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung 16 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
1 - Euro - Jobs Arbeitsgelegenheiten „für Hilfsbedürftige die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden“ n Arbeitsgelegenheiten begründen kein Arbeitsverhältnis n Es müssen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten sein n Es ist eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen n Es gelten die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien 17 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Sonderregelungen unter 25 „Unter 25 jährige sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. “ n Kein Anspruch auf Ausbildung oder Arbeit! n Anspruch wahrscheinlich kaum einklagbar! n Sinnlos ohne Umlagefinanzierung! Sondersanktionen n Jeder Pflichtverstoß wird gleich sanktioniert - egal wie schwer! n Wegfall aller Leistungen für 3 Monate! Nur Unterkunft und Heizung werden direkt gezahlt! n Kein Anspruch auf Sozialhilfe! n Lebensmittelgutscheine oder Sachleistungen! 18 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Und wo wird eigentlich gefördert? Einkommensteuersenkung 2005 ver. di Bundesvorstand Bereich Wirtschaftspolitik Entlastung eines Ledigen ohne Kinder 2005 gegenüber 2003 50. 000 € 4, 0% 45. 000 € 3, 5% 40. 000 € 2, 8% Entlastung in Prozent des Einkommens 35. 000 € 30. 000 € 2, 9% 3, 0% 29. 070 2, 1% 25. 000 € 2, 0% 20. 000 € 1, 1% 15. 000 € 0, 5 % 10. 000 € 5. 000 € 0€ 0, 2 % 32 15. 000 € 153 572 Entlastung in Euro pro Jahr 14. 070 1, 5% 1, 0% 0, 5% 2. 070 0, 0% 30. 000 € 50. 000 € 100. 000 € Quelle: Bundesfinanzministerium, eigene Berechnungen 19 2, 5% ver. di Bundesverwaltung - Jugend 500. 000 € 1. 000 € Jahresbruttoeinkommen
Was fordert ver. di ? n Umlagefinanzierung für genügend Ausbildungsplätze n Arbeit für alle durch Arbeitszeitverkürzung n Änderungen bei den Zumutbarkeitskriterien n Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns n Echtes „Fordern und Fördern“ – Fordern bei den Vermögenden und Spitzenverdienern – Fördern bei sozial Schwachen 20 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Was können wir tun? n Informieren – Gespräche führen – Materialien weitergeben n Koalieren – Bündnispartner suchen – Netzwerke aufbauen/nutzen – „Nur gemeinsam sind wir stark!“ n Protestieren 21 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit ! 22 ver. di Bundesverwaltung - Jugend
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