Haftungstatbestnde fr Geschftsfhrer Probleme des faktischen Geschftsfhrer Pflichten
Haftungstatbestände für Geschäftsführer Probleme des faktischen Geschäftsführer
Pflichten gegenüber: - Gesellschaft (Innenhaftung) - Organschaftliche Sonderpflichten - Dritte (Außenhaftung) - Selbstständiger Verpflichtungsgrund - Vertrag/Delikt
Haftungsgrundlagen im Innenverhältnis • • • § 43 Abs. 2 Gmb. HG § 43 Abs. 3 Gmb. HG § 280 BGB i. Vm Anstellungsvertrag § 9 a Abs. 1 Gmb. HG §§ 57 IV, 9 a Abs. 1 Gmb. HG
§ 43 Abs. 2 Gmb. HG • Schuldhafte Verletzung seiner Pflicht – Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes – § 37 Abs. 1 Gmb. HG Beschränkungen durch Gesellschafter möglich – Beschluss § 46 Nr. 8 Gmb. HG
Prüfungsschema • 1. Geschäftsführer • 2. Pflichtverletzung: nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes • 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden • 4. Schaden • 5. Kausalität • 6. Keine Einwendungen o. Entlastung • 7. Keine Einreden (z. B. § 43 IV Gmb. HG: Verjährung) • RF: Schadensersatz
Insb. Pflichtverletzung • Zunächst Pflicht, dann Sorgfaltsmaßstab • Die Pflicht des Geschäftsführers ist die Wahrung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschaft bei gleichzeitiger Beachtung der in der Rechtsordnung und anderen maßgeblichen Verhaltensordnungen gesetzten Grenzen (vgl. Roth/Altmeppen Gmb. HG § 43 Rn. 6). • Pflichten aus Gesetz, Satzung oder Weisung – Bsp: § 41 Gmb. HG, § 30 Gmb. HG, § 35 a Gmb. HG
Unternehmerische Entscheidungen • - gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum • Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensführung • Erlaubtes Risiko nicht überschreiten – Business judgement rule Zur Prüfung der Überschreitung des Ermessensspielraums bietet sich an, folgende Fragen zu stellen: 1. Hat sich der Geschäftsführer ausreichend informiert? 2. Wägt er die Chancen und Risiken ab? 3. Ist die Entscheidung zugunsten der Gmb. H? Ist die vernünftige Risikobereitschaft überspannt?
Insb. Verschulden § 93 Abs. 2 Satz 1 Akt. G – (Verschulden vermutet) Problem: Wer hat die objektive Pflichtwidrigkeit zu beweisen - nach Gefahrenkreisen und Beweisnähe auch der Geschäftsführer Gmb. H muss möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachweisen Geschäftsführer hat Möglichkeit des Entlastungsbeweises
Insb. Schaden: - jede gesellschaftszweckwidrige Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens
Insb. Kausalität • Allgemeine Grundsätze • Vermutung zu lasten des Geschäftsführers
Entlastung • Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und Bekundung des Vertrauens für die Zukunft – Beschluss der Gesellschafterversammlung – Grenzen: § 43 Abs. 3 Satz 1 oder § 9 a Gmb. HG
Verjährung • § 43 IV Gmb. HG
§ 280 BGB i. V. m. Anstellungsvertrag • Str. ob neben § 43 Abs. 2 Gmb. HG möglich
Deliktische Haftung • § 823 Abs. 1 BGB • § 823 Abs. 2 BGB • § 826 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB - Haftung für eigene Handlung - Handlung für unerlaubte Handlung aus dem Unternehmen heraus
§ 823 Abs. 2 BGB • AGL: § 823 II BGB i. V. m. § 15 a I Ins. O • –§ 15 a Ins. O ist Schutzgesetz • das war für Vorgängervorschrift § 64 Gmb. HG a. F. allg. anerkannt und sollte sich durch das Mo. Mi. G nicht ändern • Tatbestand: – Nichtstellen des Insolvenzantrages spätestens drei Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes – entgegenstehende Weisung der GV ist unbeachtlich und entlastet GF nicht Grund: Insolvenzantragspflicht im öff. und Gläubigerinteresse
Anspruchsumfang • Problem: Anspruchsumfang • seit BGHZ 126, 181: Differenzierung zwischen und Schutzzweck: insolvenzreife Ges. soll nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen Unterscheidung Alt- und Neugläubiger
Altgläubiger – Forderung bestand bereits bei Insolvenzreife – Schaden: Verminderung der Insolvenzquote infolge späteren Insolvenzeröffnung („Quotenschaden“) – Gesamtschaden i. S. v. § 92 Ins. O – Quotenschaden kann während Dauer des Insolvenzverfahrens nur durch Insolvenzverwalter geltend gemacht werden
Neugläubiger • Forderung erst nach Insolvenzreife begründet • Schaden: Vertragsschluss mit insolventer Gmb. H, der bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages nicht zu Stande gekommen wäre • „Vertrauensschaden“ • Haftung daher nicht auf Quotenschaden begrenzt • kein Gesamtschaden i. S. v. § 92 Ins. O
Der faktische Geschäftsführers • Rechtsfigur • Differenzierung • Fehlerhaft bestellter und faktischer Geschäftsführer
Der fehlerhaft bestellte GF • Problem: Rechtsfolge von Bestellungsmängeln – Nichtigkeit der Bestellung • H. M. : Gleiche Rechte wie ordnungsgemäß bestellter GF
Faktischer Geschäftsführer • H. M. : „faktischer Geschäftsführer“, wer die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. • Alleine interne Einflussnahme soll aber nicht ausreichen • Str. welche Pflichten. – Hm: Alle Pflichten – Zumindest gläubigerschützende Pflichten
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