Grundstze der Prozessbegleitung fr gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche
Grundsätze der Prozessbegleitung für gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche Mag. a Barbara Neudecker, MA Fachstelle für Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Recht auf Prozessbegleitung § 65 (1) St. PO: Opfer ist. . . „- jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte, - der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren. “ Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Prozessbegleitung bei Kindern und Jugendlichen Sexueller Missbrauch Sexuelle Gewalt Körperliche Gewalt Psychische Gewalt (Miterleben häuslicher Gewalt) Vernachlässigung - Aktuelle oder zurückliegende Erlebnisse - Gewalt in der Familie, aber auch außerfamiliär Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
§ 66 (2) St. PO „Opfern (. . . ) ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. “ Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Aufgaben der psychosozialen Prozessbegleitung • Information über die Folgen einer Anzeige und den Ablauf eines Strafverfahrens, • Abklären der Erwartungen und Anliegen des Opfers an eine Anzeige bzw. an das Verfahren, • Koordination und Begleitung zu sämtlichen Einvernahmen bei Polizei, Gericht und gegebenenfalls auch Sachverständigen, • Information über den aktuellen Verfahrensstand in verständlicher Sprache, • Stabilisierung des Opfer während des gesamten Strafverfahrens, • Bearbeiten von Ängsten, Sorgen und Hoffnungen, die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen, • Kooperation mit allen beteiligten Berufsgruppen Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Prozessbegleitung kann am besten unterstützen, wenn sie so früh wie möglich einbezogen wird! Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
„Prozess“ • Äußerer Prozess: Strafverfahren • Innerer Prozess, der durch die erlebte Gewalt und die Anzeige ausgelöst wird Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Ziel Schonung des Kindes im Strafverfahren, Vermeidung von Belastungen (Reviktimisierung) – Orientierung am Kindeswohl und an Bedürfnissen des Kindes Es ist nicht Aufgabe von Prozessbegleitung, - Opfer dazu zu bringen, Anzeige zu erstatten, - Opfer dazu zu bringen, eine Aussage zu machen, - eine Verurteilung des Beschuldigten zu forcieren, - Entscheidungen für die Betroffenen zu treffen Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Bezugssystem • eigene psychosoziale Prozessbegleitung für schützende Bezugspersonen des Kindes/Jugendlichen • Stabilisierung des Bezugsystems dient der Stabilisierung und Entlastung des Opfers • Bezugspersonen dazu befähigen, Entscheidungen im Interesse des Kindes zu treffen • ggf. eigene psychosoziale Prozessbegleitung für Geschwisterkinder Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Juristische Prozessbegleitung • durch Rechtsanwältin/Rechtsanwalt • wird von psychosozialer Prozessbegleitung beauftragt Aufgaben: • rechtliche Beratung des Opfers • Vertretung des Opfers im Verfahren • Gewährleistung der Einhaltung von Opferrechten • Geltendmachen von Ansprüchen als Privatbeteiligtenvertretung Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Warum Prozessbegleitung? • Belastung/Traumatisierung durch Gewalterfahrung • Gerichtsverfahren sind einschüchternd und schwer zu verstehen • Strafverfahren sind täterzentriert, Opfer sind „Beweismittel“ • Strafprozess kann inneren Prozess der Verarbeitung beeinträchtigen Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Prozessbegleitung im Zivilverfahren Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung im Zivilverfahren, wenn es in Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht, in dem Prozessbegleitung gewährt wurde. Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Prozessbegleitung und Kinder- und Jugendhilfe • Zuweisung • Maßnahmen zum Schutz des Kindes (Anzeige schützt Kind nicht!) • Case Management • Sicherung der Prozessbegleitung (z. B. Kollisionskurator) • Unterstützung für Bezugssystem • Schutz des Kindes nach Freispruch oder Einstellung des Verfahrens • Weiterer Unterstützungsbedarf für Familie Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Prozessbegleitung und Kinder- und Jugendhilfe (2) • Krise eröffnet neue Zugangsmöglichkeiten zu Familie • Prozessbegleitung wird von Familien oft als besonders unterstützend erlebt (auch von „schwer erreichbaren“) • Prozessbegleitung erhält viele Informationen über Kind und Familie, die für KJH relevant sein können (Achtung – Verschwiegenheit!) • Prozessbegleitung hat viel Erfahrungswissen über Anzeigen/Strafverfahren, von dem auch KJH profitieren kann • Anbindung an weitere Hilfen • Prozessbegleitung kann ausreichend sein, dass von Psychotherapie des Kindes (vorerst) abgesehen werden kann Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Besonderheiten von Prozessbegleitung in kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen • Besonders hohe Qualitätsstandards im Kinder- und Jugendbereich • Betreuung des Bezugssytems: Kind und Bezugssystem erhalten je eine. N eigene. N Prozessbegleiter. In. • Duale Betreuung durch psychosoziale und juristische Prozessbegleitung • Zeit für Beziehungsaufbau • Kindeswohl steht im Zentrum aller Überlegungen Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Jedes Mädchen und jeder Bursche, die Gewalt erlebt haben, sollen die Möglichkeit bekommen, ihr Recht auf Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen! Amt der Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe Amt der NÖNÖ Landesregierung - Abteilung Kinderund Jugendhilfe 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
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