Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland II Der Bund
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland II. Der Bund die Länder Artikel 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
z. B. Bundeswaldgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
z. B. Landeswaldgesetz
2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. ( Kommunales Satzungsrecht z. B. Baumschutzsatzung, Gewerbesteuersatzung
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung Artikel 83 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Artikel 84 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. z. B. Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung- Wald. Bef. V) z. B. Naturschutzgebietsverordnung
Organisation der unmittelbaren Landesverwaltung (auszugsweise) (bezogen auf den Aufbau nach dem Landesorganisationsgesetz) Landesregierung Brandenburg Ministerpräsi dent Staatskanzlei Ministerium des Innern Ministerium der Justiz *) (Ministerpräsident und Landesminister) Ministerium der Finanzen Ministerium für Wirtschaft Landeskriminal amt Landeshauptk asse Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Zentrale Ausländerbehör de Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra gen Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin- Brandenburg 14 Landräte und 4 Oberbürgermei ster 16 Finanzämter Technisches Finanzamt Ministerium für Infrastruktur und Raumordnun g Landesamt für Bauen und Verkehr Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Landesjugend amt Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Landesamt für Soziales und Versorgung Landesamt für Arbeitsschutz 6 Staatliche Schulämter Minist erium für Wisse nscha ft, Forsc hung und Kultur Landesamt für Denkmalpfle ge und Archäologisc hes Landesmuse um Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbrauchers chutz Landesamt für Verbrauchersch utz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Landesumwelta mt 10 Ämter für Forstwirtschaft Landesforstanst alt 2 Polizeipräsidie n Landeslabor Brandenburg
- Slides: 8