Grunderwerbsteuer NEU Michaela Christiner Barbara GunackerSlawitsch Graz 25
Grunderwerbsteuer NEU Michaela Christiner Barbara Gunacker-Slawitsch Graz, 25. November 2015
Inhalt Ø Überblick über die Gesetzesänderungen Ø Bemessungsgrundlage Ø Tarif Ø Befreiungen Ø Anteilsübertragung und Anteilsvereinigung 2
Überblick Ø § 1 Gr. ESt. G – Erweiterung der Tatbestände § § 1 Abs 2 a: Anteilsübertragung bei Personengesellschaften § § 1 Abs 3: Anteilsvereinigung: bei mind 95%, Unternehmensgruppen, Treuhandschaft Ø § 1 Gr. ESt. G – Anrechnung § § 1 Abs 4: Berechnung der Differenzsteuer § § 1 Abs 5: Anrechnung der Gr. ESt bei zeitlich nachgelagerten Vorgängen innerhalb einer Unternehmensgruppe Ø § 3 Gr. ESt. G – Befreiungen § § 3 Abs 1 Z 2: Betriebsfreibetrag: Erhöhung auf EUR 900. 000 § § 3 Abs 1 Z 2 a: Freibetrag für Erwerbe von Lu. FGrundstücken, die zum BV oder SBV gehören § § 3 Abs 1 Z 7 und Z 7 a: Erwerbe durch Ehegatten / eingetragene Partner 3
Überblick Ø § 4 Gr. ESt. G – Bemessungsgrundlage § § 4 Abs 1: Wert der Gegenleistung, mindestens der Grundstückswert § § 4 Abs 2: Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Ø § 7 Gr. ESt. G – Tarif § § 7 Abs 1 Z 1: Unterscheidung zwischen entgeltlichem, unentgeltlichem, teilentgeltlichem Erwerb § § 7 Abs 1 Z 2: Stufentarif für unentgeltlichen Erwerb, Fixtarif für entgeltlichen Erwerb § § 7 Abs 2: Stiftungseingangssteueräquivalent § § 7 Abs 3: Verteilungsmöglichkeit auf 2 bis 5 Jahre 4
Überblick Ø § 9 Gr. ESt. G – Steuerschuld § § 9 Z 3 lit a: Anteilsübertragung: Personengesellschaft § § 9 Z 3 lit b: Anteilsvereinigung: derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden § § 9 Z 3 lit c: Anteilsvereinigung Unternehmensgruppe: die am Erwerbsvorgang Beteiligten Ø § 10 Gr. ESt. G – Abgabenerklärung § § 10 Abs 1: Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer sind anzugeben Ø § 11 Gr. ESt. G – Selbstberechnung § § 11 Abs 3: Der Steuerschuldner hat die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben, Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen 5
Überblick Ø § 13 Gr. ESt. G – Selbstberechnung § § 13 Abs 1: Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer sind anzugeben Ø § 15 Gr. ESt. G – Aufbewahrung § § 15 Abs 1: Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn in Urkundensammlung oder Urkundenarchiv von KöR Ø § 18 Gr. ESt. G – Inkrafttreten, Übergang § § 18 Abs 2 p: Ab 1. 1. 2016, Übergangsregelungen 6
Bemessungsgrundlage (§ 4) Überblick Bisher: • • • Wert der Gegenleistung Gemeiner Wert Ausnahmen für begünstigte Erwerbsvorgänge (im Familienverband, bei Anteilsvereinigung): ein- oder dreifacher Einheitswert, max 30% des gemeinen Wertes St. Ref. G 2015/16: • Wie bisher: Wert der Gegenleistung (§ 5) • NEU: Grundstückswert als Mindestund Ersatzbemessungsgrundlage (§ 4 Abs 1 Gr. ESt. G) Grundstückswert = eigener Wert für die Gr. ESt-Berechnung Einfacher EW für Lu. F-Grundstücke (§ 4 Abs 2 Gr. ESt. G) • • 7
Bemessungsgrundlage (§ 4) Überblick Immer Grundstückswert Wert der Gegenleistung • • Grundsätzlich Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage Aber mind Grundstückswert • • • Wenn Gegenleistung nicht vorhanden, oder Wenn Gegenleistung geringer ist als Grundstückswert Bei Anteilsübertragung und -vereinigung Bei Vorgängen nach dem Umgr. St. G Für Erwerbe unter Lebenden innerhalb des Familienverbands (AbgÄG 2015) Für Erwerbe von Todes wegen und gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG (AbgÄG 2015) EW nur bei Lu. FGrundstücken • Bei Übertragung innerhalb des Familienverbands • Bei Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs… innerhalb des Familienverbands • Anteilsübertragung und -vereinigung • Bei Erwerb auf Grund einer Umgründung i. Sd Umgr. St. G 8
Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Ø Hochgerechneter (anteiliger) dreifacher Bodenwert gem § 53 Abs 2 Bew. G + (anteiliger) Gebäudewert („Pauschalwertmodell“) ODER Ø Von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert ODER Ø Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes (Schätzungsgutachten) VO-Ermächtigung: Regelung der näheren Umstände und Modalitäten für • die Hochrechnung des Bodenwertes + die Ermittlung des Gebäudewertes • den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlags 9
Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Ø „Pauschalwertmodell“ § Grundfläche x hochgerechneter dreifacher Bodenwert gem § 53 Abs 2 Bew. G • § 53 Abs 2 Bew. G: Lage, Form und alle den gemeinen Wert beeinflussenden Umstände sind zu berücksichtigen UND § Anteiliger Wert des Gebäudes § Details enthält § 2 der Grundstückswertverordnung 2016 (Gr. WV 2016, in Begutachtung) 10
Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Ø „Pauschalwertmodell“ § § 2 Gr. WV 2016 regelt Hochrechnungsfaktor, Baukostenfaktor, Nutzungsminderung, Altersminderung etc § Formel (vgl EB zu § 2 Gr. WV 2016): [(anteilige) Grundfläche x dreifachem Bodenwert pro m² x Hochrechnungsfaktor] + [Nutzfläche bzw. (anteilige) gekürzte Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor x Bauweise/Nutzungsminderung (100%/71, 25%/60%/40%) x Altersminderung (100%/65%/30%)] 11
Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Ø „Pauschalwertmodell“ § § 2 Gr. WV 2016 Beispiel (vgl EB zu § 2 Gr. WV 2016): Einfamilienhaus in Kindberg, Baujahr 2012, Bruttogrundfläche Erdgeschoß und erster Stock 243 m², Keller 103 m² und Garagenfläche 36 m², dreifacher Bodenwert 15. 697, 44 Euro, Hochrechnungsfaktor lt. Anlage zur VO: 2, Baukostenfaktor für Steiermark: 1. 390 Euro Berechnung des Grundstückswertes: (15. 697, 44 x 2) + (243 x 70% x 1. 390) + (103 x 70% x 50% x 1. 390) + (36 x 70% x 40% x 1. 390)= 31. 394, 88 + 236. 439 + 50. 109, 50 + 14. 011, 20 = EUR 331. 954, 58 12
Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Ø Immobilienpreisspiegel § § § § 3 Gr. WV 2016 Für 2016: Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilienund Vermögenstreuhänder Ab 2017: Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich Angewendet werden darf nur der letztveröffentlichte Immobilienpreisspiegel Nur, wenn das Grundstück die dem Immobilienpreisspiegel für die Bewertung eines gleichartigen Grundstücks zugrunde liegenden Annahmen erfüllt Kürzung des ermittelten Wertes um 28, 75% 13
Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Ø Nachweis des geringeren gemeinen Wertes § § Der Nachweis, dass der gemeine Wert geringer als der nach der VO ermittelte Grundstückswert ist, ist immer möglich • In diesem Fall gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert (Fiktion) Bei Nachweis durch Vorlage eines Schätzgutachtens von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen Vermutung der Richtigkeit • Finanzverwaltung muss das Gegenteil beweisen 14
Tarif (§ 7) unentgeltlich teilentgeltlich • Gegenleistung ≤ 30% des Grundstückswertes • Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch…, Erwerb gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG • Erwerb unter Lebenden innerhalb des Familienverbands (auch bei Gegenleistung) • Gegenleistung > 30% und ≤ 70% des Grundstückswertes • Wenn Gegenleistung vorliegt, aber nicht ermittelt werden kann: Annahme: Gegenleistung = 50% des Grundstückswertes • Gegenleistung > 70% des Grundstückswertes Stufentarif unentgeltlicher Teil Steuersatz 3, 5% 15
Tarif (§ 7) Familienverband Ø Begünstigter Personenkreis i. Sd § 26 a Abs 1 Z 1 GGG Ø § 26 a Abs 1 Z 1 GGG lautet: „bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers“ Ø Voraussetzung für § § Unentgeltlichkeitsfiktion bei Erwerben unter Lebenden BMG und Tarif bei Lu. F-Grundstücken 16
Tarif (§ 7) Familienverband Bisher: § 7 (1) Z 1, Z 2 Gr. ESt. G St. Ref. G 2015/16: § 26 a Abs 1 Z 1 GGG: • • Ehegatte/eingetragener Partner während aufrechter Ehe/Partnerschaft (Z 1) oder i. Zm der Auflösung der Ehe (Z 2 lit a) bzw der Partnerschaft (Z 2 lit b) Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten Elternteil Kind, Enkelkind Stiefkind, Wahlkind Schwiegerkind • • • Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers 17
Unentgeltlichkeitsfiktion Ø Erwerbe § durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird Ø Erwerbe § gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG Ø Erwerbe § unter Lebenden durch den begünstigten Personenkreis (Familienverband) Ø Gelten als unentgeltlich Folge: § § § Bemessungsgrundlage = immer GW Stufentarif Entrichtung der Steuer kann auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden 18
Tarif (§ 7) Unentgeltlicher Erwerb unentgeltlich • Gegenleistung ≤ 30% des Grundstückswertes • Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs…, Erwerb gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG • Erwerb unter Lebenden innerhalb des Familienverbands Staffelung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a Gr. ESt. G) für die ersten 250. 000 EUR 0, 5% für die nächsten 150. 000 EUR 2% darüber hinaus 3, 5% Beispiel: B schenkt seiner Schwester ein Einfamilienhaus (GW 500. 000) • BMGL = GW • Unentgeltlicher Erwerb (§ 7 Abs 1 Z 1 lit c Gr. ESt. G) • Staffelung: 250. 000 x 0, 5% = 1. 250 150. 000 x 2% = 3. 000 Gr. ESt = 7. 750 100. 000 x 3, 5% = 3. 500 19
Tarif (§ 7) Unentgeltlicher Erwerb Beispiel: A schenkt ihrem Neffen zwei Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Grundstück 1 weist einen GW von EUR 200. 000 auf und ist mit einem Wohnrecht (EUR 50. 000) belastet. Grundstück 2 weist einen GW von EUR 250. 000 auf. • • • GW der gesamten wirtschaftlichen Einheit: EUR 450. 000 Unentgeltlicher Vorgang Staffelung: 250. 000 x 0, 5% = 1. 250 150. 000 x 2% = 3. 000 Gr. ESt = 6. 000 50. 000 x 3, 5% = 1. 750 20
Tarif (§ 7) Unentgeltlicher Erwerb Beispiel: Ein Onkel schenkt seinen beiden Nichten zwei Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Das Grundstück 1 weist einen GW von EUR 350. 000, das Grundstück 2 einen GW von EUR 300. 000 auf. • Die Nichten erwerben jeweils die Hälfte an der wirtschaftlichen Einheit mit einem gesamten GW von EUR 650. 000 • Unentgeltlicher Erwerb • Nichte 1: Staffelung: 250. 000 x 0, 5% = 1. 250 Gr. ESt = 2. 750 75. 000 x 2% = 1. 500 • Nichte 2: Wie Nichte 1 21
Tarif (§ 7) Teilentgeltlicher Erwerb teilentgeltlich Beispiel: A schenkt seinem Patenkind B ein Grundstück (GW 500. 000) gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden i. Hv 200. 000. • Gegenleistung > 30% und ≤ 70% des Grundstückswertes • Wenn Gegenleistung vorliegt, aber nicht ermittelt werden kann: Annahme: Gegenleistung = 50% des Grundstückswertes • Gegenleistung niedriger als GW: BMGL = GW • Gegenleistung ist 40% des GW, teilentgeltlich (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a 2. TS Gr. ESt. G) • Unentgeltlicher Teil: 300. 000 Staffelung 250. 000 x 0, 5% = 1. 250 2. 250 50. 000 x 2% = 1. 000 • Entgeltlicher Teil: 200. 000 x 3, 5% = 7. 000 Gr. ESt: 9. 250 22
Tarif (§ 7) (Un)Entgeltlicher Erwerb a) A überträgt an B eine Liegenschaft (GW 250. 000). B übernimmt die darauf lastenden Schulden i. Hv EUR 200. 000. • Gegenleistung niedriger als GW: BMGL = GW (§ 4 Abs 1 1. Satz Gr. ESt. G) • Gegenleistung > 70 % GW entgeltlich (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a 3. TS Gr. ESt. G) • 250. 000 x 3, 5% = 8. 750 Gr. ESt (§ 7 Abs 1 Z 3 Gr. ESt. G) b) Wie oben, B ist jedoch der Bruder von A • Gegenleistung niedriger als GW: BMGL = GW (§ 4 Abs 1 1. Satz Gr. ESt. G) • Erwerb innerhalb des Familienverbands unentgeltlich (§ 7 Abs 1 Z 1 lit c Gr. ESt. G) • Stufentarf (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a Gr. ESt. G) 250. 000 x 0, 5% = 1. 250 Gr. ESt 23
Tarif (§ 7) Zusammenrechnung Ø Zusammenrechnung gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a UAbs 3 Gr. ESt. G: § § § Bei Erwerben von derselben Person an dieselbe Person oder wenn eine wirtschaftliche Einheit an dieselbe Person anfällt Gilt für Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre Nur soweit der Stufentarif zur Anwendung gelangt (unentgeltliche Erwerbe und unentgeltlicher Teil von teilentgeltlichen Erwerben) Für die Berechnung der Fünfjahresfrist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. 24
Tarif (§ 7) Zusammenrechnung Person Beispiel: V schenkt seinem Sohn S im Jahr 01 eine Wohnung (GW 150. 000). Im Jahr 04 stirbt V und hinterlässt S eine Wohnung (GW 300. 000). • 01: BMG GW, unentgeltlich, Staffelung 1. Stufe: 150. 000 x 0, 5% = 750 • 04: BMG GW, unentgeltlich, Staffelung, aber Zusammenrechnung! 1. Stufe: 100. 000 x 0, 5% = 500 (250. 000 – 150. 000 aus 2. Stufe: 150. 000 x 2% = 3. 000 3. Stufe: 50. 000 x 3, 5% = 1. 750 dem Jahr 01) 5. 250 Gr. ESt 25
Tarif (§ 7) Zusammenrechnung wirtschaftl. Einheit Beispiel: Herrn Y und Frau Y gehört jeweils die Hälfte eines in Graz gelegenen Grundstücks (GW: 600. 000). Im Jahr 2016 schenken sie das Grundstück ihrem Sohn. • BMGL = GW • Unentgeltlicher Erwerb • Zusammenrechnung: 300. 000 + 300. 000 = 600. 000 • Staffelung: 250. 000 x 0, 5% = 1. 250 150. 000 x 2% = 3. 000 200. 000 x 3, 5% = 7. 000 Gr. ESt = 11. 250 26
Verteilungsoption (§ 7 Abs 3) Ø Festsetzung der Steuer auf Antrag in zwei bis fünf gleichen Jahresbeträgen möglich § soweit Stufentarif (gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a Gr. ESt. G) § oder Steuersatz von 0, 5% (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b 1. Satz Gr. ESt. G, § 7 Abs 1 Z 2 lit c Gr. ESt. G) Ø Antrag erforderlich § § Nur möglich, wenn Erwerbsvorgang in Abgabenerklärung angezeigt wird Festsetzung mit Bescheid Nicht bei Selbstberechnung! 27
Verteilungsoption (§ 7 Abs 3) Ø Erhöhung des Gesamtbetrages bei Verteilung auf § § zwei Jahre 4% drei Jahre 6% vier Jahre 8% fünf Jahre 10% Ø Fälligkeit: § 1. Rate: mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids § Raten folgende Kalenderjahre: jeweils 31. 3. Ø Beachte: Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 160 Abs 1 BAO) 28
Verteilungsoption (§ 7 Abs 3) Beispiel Martin überträgt seinem Sohn Tobias unentgeltlich ein Grundstück. Die nach dem Stufentarif berechnete Steuer beträgt € 2. 000, der Steuerbescheid wird am 20. 6. 2016 zugestellt. Verteilung auf Erhöhung Erhöhte 20. 7. Steuer 2016 31. 3. 2017 31. 3. 2018 31. 3. 2019 2 Jahre 4% 2. 080 1. 040 3 Jahre 6% 2. 120 706 706 4 Jahre 8% 2. 160 540 540 5 Jahre 10% 2. 200 440 440 31. 3. 2020 440 29
Tarif (§ 7) Sonderfälle Inhalt Gr. ESt. G Betriebsübergaben (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b i. Vm § 3 Abs 1 Z 2 Gr. ESt. G) Anteilsvereinigung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c Gr. ESt. G) Umgründung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c Gr. ESt. G) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 7 Abs 1 Z 2 lit d Gr. ESt. G) Stiftungseingangssteueräquivalent (§ 7 Abs 2 Gr. ESt. G) 30
Tarif (§ 7) Lu. F-Grundstücke (Einfacher) Einheitswert nur bei Lu. F-Grundstücken (§ 4 Abs 2 Gr. ESt. G) • • Bei Übertragung an begünstigten Personenkreis i. Sd § 26 a Abs 1 Z 1 GGG Bei Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch… durch begünstigten Personenkreis i. Sd § 26 a Abs 1 Z 1 GGG Steuersatz: 2% Bei Anteilsübertragung und -vereinigung (gem § 1 Abs 2 a und Abs 3 Gr. ESt. G) Bei Erwerb auf Grund einer Umgründung i. Sd Umgr. St. G Steuersatz: 3, 5% (§ 7 Abs 1 Z 2 lit d Gr. ESt. G) (§ 7 Abs 1 Z 3 Gr. ESt. G) Ebenso bei allen anderen (nicht in § 4 Abs 2 genannten) Übertragungen von Lu. F-Grundstücken 31
Lu. F-Grundstücke Betriebsfreibetrag Ø Eigene Regel für Betriebsfreibetrag bei Lu. FGrundstücken (§ 3 Abs 1 Z 2 a Gr. ESt. G) § § Nur innerhalb des Familienverbands i. Sd § 26 a Abs 1 Z 1 GGG Bisherige Rechtslage soll grundsätzlich beibehalten werden Betriebsfreibetrag bis zu EUR 365. 000 Begünstigt, wenn • • § § § eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder geringer als der EW des Grundstücks ist Bemessungsgrundlage: EW – FB Steuersatz: 2% (Keine Deckelung) Sonstige Voraussetzungen des „regulären BFB“ sind anwendbar (§ 3 Abs 1 Z 2 a lit c Gr. ESt. G) § § § Betrieb / Teilbetrieb / MU-Anteil Nur im Ausmaß des Anteils Nacherhebung der Steuer 32
Tarif (§ 7) Anteilsübertragung, -vereinigung und Umgründung Bemessungsgrundlage Anteilsübertragung, -vereinigung i. Sd § 1 Abs 2 a und § 1 Abs 3 Gr. ESt. G Immer Grundstückswert (§ 4 Abs 1 Gr. ESt. G) 0, 5% (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c Gr. ESt. G) Einheitswert (§ 4 Abs 2 Gr. ESt. G) 3, 5% (§ 7 Abs 1 Z 3 Gr. ESt. G) Vorgänge nach dem Umgr. St. G Ausnahme für Lu. F Grundstücke Tarif 33
Tarif (§ 7) Stiftungseingangssteueräquivalent Bisher: • • Erwerb durch privatrechtliche Stiftung BMG: Gegenleistung (§ 4 Abs 1), gemeiner Wert (§ 4 Abs 2 Z 3), Tausch: Wert der Leistung (§ 4 Abs 2 Z 4) Steuererhöhung + 2, 5% der jeweiligen BMG Nur, wenn Wert der Gegenleistung geringer als der halbe gemeine Wert des Grundstücks ist § 7 (2) Gr. ESt. G: • Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb durch privatrechtliche Stiftung • Steuererhöhung +2, 5% vom Unterschiedsbetrag zwischen GW und einer allfälligen Gegenleistung 34
Tarif (§ 7) Stiftungseingangssteueräquivalent Beispiel: Stifter S widmet der Stiftung ein Grundstück (Annahme: gemeiner Wert VW = Grundstückswert GW 700. 000). Er erhält dafür eine Gegenleistung i. Hv € 100. 000. • • Unentgeltlicher Erwerb, weil die Gegenleistung nicht mehr als 30% des GW beträgt (Stufentarif auf den gesamten Erwerb) Stift. ESt-Äquivalent nur vom unentgeltlichen Teil Gr. ESt bis 31. 12. 2015 6% von 700. 000 100. 000 * 0, 5% 500 600. 000 150. 000 * (0, 5+2, 5%) 150. 000 * (2+2, 5%) 300. 000 * (3, 5+2, 5%) 4. 500 6. 750 18. 000 29. 750 42. 000 35
Betriebsübergaben Betriebsfreibetrag Ø Abfederungsmaßnahme Ø Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe eines Grundstücks durch natürliche Personen Ø Im Rahmen einer begünstigten Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung Ø Nur für Grundstücke im Betriebsvermögen bei Einkünften gem § 22 und § 23 ESt. G (Für Lu. F-Grundstücke: Eigene Regelung) Ø Erhöhung des Freibetrages von € 365. 000 auf € 900. 000 36
Betriebsübergaben Betriebsfreibetrag Ø Persönliche Voraussetzungen § Der Übergeber hat im Fall einer Zuwendung unter Lebenden § das 55. Lebensjahr vollendet oder § ist wegen körperlicher, psychischer, sinnesbedingter… Funktionseinschränkung nicht in der Lage, den Betrieb fortzuführen Ø Sonstige Voraussetzungen § Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil (SBV) – mind. ein Viertel § Bei anteiligem Erwerb • im Ausmaß des Anteils (vgl genauer: § 3 Abs 1 Z 2 lit d und e Gr. ESt. G) § Bei teilentgeltlichem Erwerb • im Ausmaß des unentgeltlichen Teils (§ 3 Abs 1 Z 2 lit c Gr. ESt. G) 37
Betriebsübergaben Betriebsfreibetrag Ø Nacherhebung der Steuer § § § wenn der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb das Vermögen überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder den (Teil-)Betrieb aufgibt Anzeigepflicht (§ 3 Abs 1 Z 2 lit f Gr. ESt. G) Ausnahme für steuerbegünstigte Erwerbe und Umgründungen nach dem Umgr. St. G (§ 3 Abs 1 Z 2 lit g Gr. ESt. G) 38
Betriebsübergaben Tarif bei Anwendbarkeit des BFB unentgeltlich teilentgeltlich unentgeltlicher Teil Staffelung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b i. Vm lit a Gr. ESt. G) für die ersten 250. 000 EUR 0, 5% für die nächsten 150. 000 EUR 2% darüber hinaus 3, 5% aber Deckelung mit max 0, 5% vom GW ab GW 1. 375. 000 Steuersatz 3, 5% 39
Betriebsübergaben Beispiel Im Rahmen eines begünstigten Betriebsübergangs wird ein Betriebsgrundstück (GW: € 1, 5 Mio) an den Neffen übertragen. Die darauf entfallenden Schulden i. Hv € 600. 000 werden vom Neffen übernommen. • Unentgeltlicher Erwerb, da innerhalb des Familienverbandes (§ 3 Abs 1 Z 2 i. Vm § 7 Abs 1 Z 1 lit c Gr. ESt. G) • BMG: 1, 5 Mio minus Betriebsfreibetrag i. Hv 900. 000 = 600. 000 • Stufentarif, aber Deckelung mit max 0, 5% vom GW (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b Gr. ESt. G) • Stufentarif: 11. 250; Deckelung: 0, 5% von 1, 5 Mio = 7. 500 • Gr. ESt = 7. 500 40
Betriebsübergaben Beispiel - Fortsetzung Nach vier Jahren wird der Betrieb aufgegeben. • Nacherhebung der Steuer (§ 3 Abs 1 Z 2 lit f Gr. ESt. G) Gr. ESt 7. 500 Begünstigte Gr. ESt Nicht begünstigte Gr. ESt 250. 000 * 0, 5% = 1. 250 150. 000 * 2% = 3. 000 1, 1 Mio * 3, 5% = 38. 500 42. 750 Nacherhebung 42. 750 – 7. 500 35. 250 41
Betriebsübergaben Beispiel Im Rahmen eines begünstigten Betriebsübergangs wird ein Betriebsgrundstück (GW: € 1, 5 Mio) an das Patenkind (Anton) übertragen. Anton übernimmt die darauf entfallenden Schulden i. Hv € 600. 000. • • • Nicht innerhalb des Familienverbands Teilentgeltlicher Erwerb, da Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70% (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a Gr. ESt. G): 40% entgeltlich, 60% unentgeltlich Aliquoter Freibetrag (§ 3 Abs 1 Z 2 lit c Gr. ESt. G) = 900. 000 * 60% = 540. 000 (vom unentgeltlichen Teil abziehen) Gr. ESt Unentgeltlicher Teil (900. 000 – aliquoter FB 540. 000 = 360. 000) Stufentarif 3. 450 Entgeltlicher Teil 600. 000 * 3, 5 21. 000 24. 450 42
Befreiungen (§ 3) Erwerb durch Ehegatten / eingetragenen Partner § 3 (1) : Von der Besteuerung sind ausgenommen: Z 7 Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Z 7 a der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Neu: § § 150 m² als Freibetrag (Bisher Freigrenze: sobald 150 m² überschritten wurden keine Befreiung) Ausdehnung auf Erwerbe von Todes wegen 43
Abgabenerklärung, Selbstberechnung Ø Informationspflichten des Steuerpflichtigen § Der Steuerschuldner hat dem Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben (§ 11 Abs 3 Gr. ESt. G) • § § Insbes. alle Angaben für die Ermittlung des Grundstückswertes gem der VO sowie die Bekanntgabe früherer Erwerbe, die für die Zusammenrechnung relevant sind Der Steuerschuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schriftlich zu bestätigen (§ 11 Abs 3 Gr. ESt. G) Im Fall von unwahren Angaben bleibt die Abgabenerklärungspflicht der Steuerschuldner bestehen (§ 11 Abs 3 Gr. ESt. G) • Relevant für Verspätungszuschlag, Offenlegungspflicht 44
Abgabenerklärung, Selbstberechnung Ø Pflichten des Parteienvertreters § § § Dem Parteienvertreter sind die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen (§ 11 Abs 3 Gr. ESt. G, die Bestätigung ist somit anzufordern) Der Parteienvertreter hat die Bestätigung sieben Jahre aufzubewahren (Kopie reicht, § 15 Abs 1 Gr. ESt. G, § 132 BAO) • Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn in Urkundensammlung des GB und FB oder in Urkundenarchiv von KöR abrufbar (§ 15 Abs 1 Gr. ESt. G) Die Abgabenerklärung und die Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge haben die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten (§§ 10 Abs 1, 13 Abs 1 Gr. ESt. G) 45
Inkrafttreten (§ 18 Abs 2 p) Ø Inkrafttreten mit 1. 1. 2016 § § § Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. 12. 2015 verwirklicht werden oder Erblasser verstirbt nach dem 31. 12. 2015 EB: Für die Zusammenrechnung gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a Gr. ESt. G sind nur Erwerbe maßgebend, die nach dem 31. 12. 2015 verwirklicht wurden AbgÄG 2015 id. F Min. Entwurf: Entsteht die Steuerschuld nach dem 31. 12. 2015, wurde jedoch entweder Erwerbsvorgang vor dem 1. 1. 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. 1. 2016 verstorben: Option in die neue Rechtslage möglich Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht 46
Anteilsübertragung / Anteilsvereinigung Überblick Gr. ESt. G Inhalt § 1 Abs 2 a Gr. ESt. G Neuer Tatbestand für Personengesellschaften § 1 Abs 3 Gr. ESt. G • • • Herabsetzung des Beteiligungsausmaßes auf 95% Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen Unternehmensgruppe i. Sd § 9 KSt. G statt Organschaft i. Sd USt. G § 1 Abs 4 Gr. ESt. G Einfachere Berechnung Differenzsteuer der § 1 Abs 5 Gr. ESt. G Anrechnung der Gr. ESt bei zeitlich nachgelagerten Vorgängen innerhalb einer Unternehmensgruppe 47
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften (§ 1 Abs 2 a) Ø Neuer Tatbestand § § Bei Personengesellschaften Anteilsvereinigung derzeit nicht möglich (Ausnahme: Organschaft) Neue Regelung in Anlehnung an die deutsche Rechtslage Ø § 1 Abs 2 a Gr. ESt. G: Änderung des Gesellschafterbestandes Ø Steuerpflichtiger Erwerbsvorgang, wenn § § § innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen Ø Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen 48
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften (§ 1 Abs 2 a) Ø Kein Durchgriff auf mittelbar gehaltene Anteile Ø Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist ebenfalls möglich Ø § 1 Abs 2 a Gr. ESt. G hat als lex specialis Vorrang vor § 1 Abs 3 Gr. ESt. G Ø Personengesellschaft ist Schuldnerin der Gr. ESt (§ 9 Z 3 Gr. ESt. G) Ø BMG und Tarif: Gr. ESt i. Hv 0, 5 des GW (wenn EW nicht BMG ist; siehe vorne) 49
Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3) Gesellschaft Ø Bisher: Der Gr. ESt unterliegt (Z 1) § § § Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder von Unternehmen i. Sd § 2 Abs 2 USt. G (Organschaft) vereinigt werden würden Ø Bisher § § Zivilrechtliche Betrachtungsweise Keine Gr. ESt, wenn Zwerganteil durch Treuhänder gehalten wird • Außer bei Missbrauch gem § 22 BAO (vgl z. B Vw. GH 5. 4. 2011, 2010/16/0168) 50
Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3) Gesellschaft Ø Neu: Der Gr. ESt unterliegt (Z 1) § § § Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder Gesellschaft begründet, wenn mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder einer Unternehmensgruppe gem § 9 KSt. G vereinigt werden würden Ø Neu: § Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen (§ 1 Abs 3 letzter Satz Gr. ESt. G) 51
Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3) Gesellschaft Ø Neu: § § § Bei Vorerwerben innerhalb der Untehmensgruppe: Anrechnung der aus dem vorausgegangenen Rechtsvorgang resultierenden Gr. ESt (§ 1 Abs 5 Gr. ESt. G) BMG und Tarif: Gr. ESt i. Hv 0, 5% des GW (wenn EW nicht BMG ist; siehe vorne) Steuerschuldner • Anteilsvereinigung: derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden (§ 9 Z 3 lit b Gr. ESt. G) • Anteilsvereinigung Unternehmensgruppe: die am Erwerbsvorgang Beteiligten (§ 9 Z 3 lit c Gr. ESt. G) 52
Anteilsübertragung und -vereinigung Treuhandschaft Gesellschaft Ø Treuhändig gehaltende Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen Ø Gilt nur für Erwerbstatbestände gem § 1 Abs 2 a und § 1 Abs 3 Gr. ESt. G Ø Voraussetzung: Erwerbsvorgang § Durch das Inkrafttreten des Steuerreform. G BGBl I 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht (§ 18 Abs 2 p Gr. ESt. G) Ø Übertragung zwischen Treuhänder und Treugeber sind zukünftig nicht Gr. ESt-pflichtig (Zurechnung zum Treugeber) § Übergangsregelung für Altfälle id. F AbgÄG 2015 (Min. Entwurf): • • Keine Anwendung der Zurechnungsfiktion Treuhänder TH an Treugeber TG Behandlung Rückübertragung TH an TG wie alle anderen Erwerbe 53
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften Beispiel: A und B sind Gesellschafter der X-OG. Am 1. 4. 2017 verkauft A seinen Anteil (90%) an C, am 2. 3. 2018 verkauft B seinen Anteil (10%) an D. A B 90% B 10% 90% D 90% 10% 2. 3. 2018 1. 4. 2017 X-OG C C X-OG Am 2. 3. 2018 ist § 1 Abs 2 a Gr. ESt. G erfüllt 54
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften Beispiel: A, B, C und D sind Gesellschafter der Y-KG. Am 1. 4. 2017 verkauft A seinen Anteil an B und C seinen Anteil an D. A B 48% 2% C 48% D B D 50% 2% 50% 1. 4. 2017 Y-KG § 1 Abs 2 a Gr. ESt. G ist nicht erfüllt, weil keine neuen Gesellschafter 55
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften Beispiel - Fortsetzung: Am 1. 4. 2018 verkauft B 48% an D. D B 50% B D 2% 50% 98% 1. 4. 2018 Y-KG § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist erfüllt 56
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-Gmb. H sind A, B und C beteiligt. Am 1. 3. 2017 übertragen A und B ihre Anteile an D. A 90% B D C 5% C 95% 5% 5% 1. 3. 2017 X-Gmb. H § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist erfüllt 57
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-Gmb. H sind A, B und C beteiligt. Am 1. 3. 2017 überträgt C an B. A 97% B A C 2% B 97% 1% 3% 1. 3. 2017 X-Gmb. H § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist nicht erfüllt (vgl. ebenso § 18 Abs 2 p Gr. ESt. G id. F AbgÄG 2015: Rechtsvorgang bezieht sich nicht auf die Anteile des A) 58
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-Gmb. H sind A, B und C beteiligt. A ist am 31. 12. 2015 bereits zu 97% beteiligt. Am 1. 3. 2017 überträgt C an A. A 97% B A C 2% B 98% 1% 2% 1. 3. 2017 X-Gmb. H § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist anzuwenden (vgl. § 18 Abs 2 p Gr. ESt. G id. F AbgÄG 2015: erster Rechtsvorgang i. Zm Anteilen des A, wobei 95%-Grenze nicht unterschritten wird) 59
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel - Variante: An der X-Gmb. H sind A, B und C beteiligt. A hat den 97%-Anteil im Jahr 2016 erworben. Am 1. 3. 2017 überträgt C an A. A 97% B A C 2% B 98% 1% 2% 1. 3. 2017 X-Gmb. H UE ist § 1 Abs 3 Gr. ESt. G nicht neuerlich erfüllt (dies auch in teleologischer Auslegung der Übergangsregelung gem § 18 Abs 2 p Gr. ESt. G id. F AbgÄG 2015) 60
Anteilsvereinigung Übergangsregel Ø Übergangsregel (id. F AbgÄG 2015 Min. Entwurf) § Werden am 31. 12. 2015 mind 95% der Anteile in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gem § 9 KSt. G gehalten, § ist § 1 Abs 3 Gr. ESt. G auch auf Rechtsvorgänge (Anm: Erwerbe + Veräußerungen) anzuwenden, die sich auf diese Anteile beziehen, § sofern dadurch der Prozentsatz nicht unter 95% sinkt § und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs 3 Gr. ESt. G id. F St. Ref. G 2015/2016 erfüllt wurde § Treuhandschaft • • • Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31. 12. 2015 treuhändig gehalten wurden nach diesem Tag an den Treugeber übertragen sind § 1 Abs 2 a letzter Satz und § 1 Abs 3 letzter Satz nicht anzuwenden 61
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-Gmb. H sind A, B und C beteiligt. A ist am 31. 12. 2015 bereits zu 97% beteiligt. Am 1. 3. 2017 überträgt A an B 2%. A 97% B A C 2% 95% 1% B C 4% 1% 1. 3. 2017 X-Gmb. H § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist anzuwenden (vgl. § 18 Abs 2 p Gr. ESt. G id. F AbgÄG 2015: Erster Rechtsvorgang – auch Verkauf – i. Zm Anteilen des A, wobei 95%-Grenze nicht unterschritten wird) 62
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-Gmb. H sind A, B und C beteiligt. Am 1. 3. 2017 überträgt A seinen Anteil an Y, der die Anteile treuhändig für B hält. A 10% B B C 85% 5% 1. 3. 2017 X-Gmb. H 85% Y (B) 10% C 5% X-Gmb. H Zurechnung zu B § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist erfüllt 63
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-Gmb. H sind zum 31. 12. 2015 A, Y, B und C entsprechend den dargestellten Beteiligungsverhältnissen beteiligt. Am 1. 3. 2017 überträgt Y (Treuhänder für A) seine Anteile an A. A 80% Y (A) 17% B C 2% 1% A 97% B C 2% 1% 1. 3. 2017 X-Gmb. H § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist anzuwenden (vgl. § 18 Abs 2 p Gr. ESt. G id. F AbgÄG 2015: keine Anwendung der Zurechnungsfiktion TH an TG – für Altfälle zum 31. 12. 2015: Behandlung der Rückübertragung TH an TG wie alle anderen Erwerbe) 64
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-Gmb. H sind A, Y, B und C beteiligt. Im Jahr 2016 haben A 80% und Y (Treuhänder für A) 17% erworben. Am 1. 3. 2017 überträgt Y seine Anteile an A. A 80% Y (A) 17% B C 2% 1% A 97% B C 2% 1% 1. 3. 2017 X-Gmb. H § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist nicht erfüllt 65
Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: Am 1. 3. 2017 verkauft Herr B 35% an der X-Gmb. H an die Z-Gmb. H, Y-Gmb. H und Z-Gmb. H werden Teil einer Unternehmensgruppe. B B Y-Gmb. H 40% 5% 60% Y-Gmb. H 60% Z-Gmb. H 35% 1. 3. 2017 X-Gmb. H § 1 Abs 3 Gr. ESt. G ist erfüllt 66
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakte: WP/St. B Mag. Michaela Christiner BFP Steuerberatungs Gmb. H Michaela. christiner@austin-bfp. at Dr. Barbara Gunacker-Slawitsch Institut für Finanzrecht barbara. gunacker@uni-graz. at 67
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