Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von
Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Saarbrücken, 14. 02. 2013 Teil 1: Die CLP-Verordnung („EU-GHS“) Teil 2: Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen Amt für Arbeits- und Umweltschutz Dr. Burkhard Crone
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz GHS – Global Harmonisiertes System Was ist GHS? § System zur weltweit einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Produkten § Initiator: Vereinte Nationen UN Purple book = UN-GHS (1992) => Wenn möglich, soll GHS ab 2000 verfügbar sein § In EU umgesetzt als CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Abkürzung: CLP-V): „Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures“ 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 2
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz GHS – Global Harmonisiertes System Gründe zur Entwicklung des GHS § Wachsender internationaler Handel § Bedürfnis nach einem einheitlichen weltweiten Sicherheitsstandard § gegenwärtig bestehen unterschiedliche Systeme zur Kennzeichnung von Chemikalien § unterschiedliche Einstufungen führen zur unterschiedlichen Behandlung gleicher Stoffe und Zubereitungen in den verschiedenen Ländern 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 3
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz GHS – Global Harmonisiertes System Beispiel: Gefahrstoff, orale Toxizität LD 50 = 257 mg/kg 14. 02. 2013 GHS: Gefahr (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) EU: USA: Kanada: Australien: Indien: Japan: Malaysia: Thailand: Neuseeland: China: Korea: gesundheitsschädlich, Xn giftig gesundheitsschädlich ungiftig gesundheitsschädlich gefährlich nicht gefährlich giftig Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 4
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz GHS – Global Harmonisiertes System Ziele des GHS § Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen § Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr § Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt - und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit § Harmonisierung mit dem Transportrecht für gefährliche Güter 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 5
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Änderungen durch GHS/CLP: Begrifflichkeiten 14. 02. 2013 Aus bisher (EU). . . wird (GHS/CLP) Zubereitung Gemisch Etikett Kennzeichnungsetikett R-Satz H-Satz S-Satz P-Satz Sehr giftig Lebensgefahr Hochentzündlich Extrem entzündbar Brandfördernd Oxidierend Gefahrensymbol Gefahrenpiktogramm <keine Entsprechung> Signalwort Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 6
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenpiktogramme GHS 01 Explosiv GHS 02 Entzündbar GHS 05 Ätzend (Lebewesen / Metalle) 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung GHS 03 Oxidierend GHS 06 Giftig GHS 04 Gase unter Druck GHS 09 Umweltgefahr GHS 07 GHS 08 Bedeuten beide Gesundheitsgefahr (Einzelheiten sind erst den H-Sätzen zu entnehmen!) Dr. Burkhard Crone Seite 7
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenklassen und -kategorien § Einteilung in Gefahrenklassen (hazard classes) nach Art der Gefahr: – 16 Gefahrenklassen für physikalische Eigenschaften (z. B. explosiv oder auf Metalle korrosiv wirkend) – 10 für die menschliche Gesundheit (z. B. akut toxisch oder karzinogen) – 1 für die Umwelt (gewässergefährdend) EU zusätzlich: ozonschädigend § Gefahrenklassen werden nach ihrem Gefährdungspotenzial in Gefahrenkategorien (hazard categories) unterteilt 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 8
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenklassen und -kategorien Gefahrenklasse: § physikalische Gefahr § Gefahr für die menschliche Gesundheit oder § Gefahr für die Umwelt z. B. Gefahrenklasse • Akute Toxizität (3. 1) • Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut (3. 4) • Entzündbare Flüssigkeiten (2. 6) • Korrosiv gegenüber Metallen (2. 16) Gefahrenkategorie: § untergliedert die Gefahrenklassen hinsichtlich der Schwere der Gefahr z. B. in der Gefahrenklasse Akute Toxizität (3. 1) • Kategorie 1 • Kategorie 2 • Kategorie 3 • Kategorie 4 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 9
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Änderungen durch GHS/CLP: Signalwort Meist auf dem Kennzeichnungsetikett ein Signalwort angegeben, um die Aufmerksamkeit zu erhöhen: § Achtung (geringere Gefahrenkategorien) § Gefahr (höhere Gefahrenkategorien) Aufpassen: § Nur ein Signalwort (das „gefährlichste“) auf Etikett. § Keine Angabe der betroffenen Eigenschaft. § Erst H-Sätze geben Auskunft über betroffene Eigenschaft(en). 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 10
Amt für Arbeits- und Umweltschutz § Änderungen durch GHS/CLP: Signalwort Zuordnung von Gefahrenkategorie und Signalwort Akute Toxizität Kategorie 1 14. 02. 2013 2 3 4 Die CLP-Verordnung Kanzerogenität 1 Entzündbare Flüssigkeiten 1 „Gefahr“ 2 2 „Achtung“ 3 Dr. Burkhard Crone Seite 11
Amt für Arbeits- und Umweltschutz § Änderungen durch GHS/CLP: H- und P-Sätze R-Sätze H-Sätze hazard statements Gefahrenhinweise Gruppierung nach Art der Gefahr: H 2 xx: Physikalische Gefahren H 3 xx: Gesundheitsgefahren H 4 xx: Umweltgefahren P 1 xx: Allgemeines S-Sätze P-Sätze precautionary statements Sicherheitshinweise P 2 xx: Prävention P 3 xx: Reaktion P 4 xx: Aufbewahrung P 5 xx: Entsorgung 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 12
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Neue Zuordnung zu den Kategorien der CMR-Stoffe bisher GHS CMR-Stoff Kategorie 1: Beim Menschen nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 1 A: Beim Menschen nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 2: Im Tierversuch nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 1 B: Im Tierversuch nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 3: Verdachtsstoffe CMR-Stoff Kategorie 2: Verdachtsstoffe Gefahr Achtung Quelle: Antje Ermer, BG RCI 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 13
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Akut toxische Eigenschaften – Änderungen Quelle: Antje Ermer, BG RCI 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 14
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Brennbare Flüssigkeiten – Änderungen Kein Gefahrensymbol, R 10 entzündlich Quelle: Antje Ermer, BG RCI 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 15
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Gefahrensymbole und -piktogramme im Vergleich: Beispiel 1 -Butanol Gefahr R 10 Entzündlich. H 226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. R 22 Gesundheitsschädlich beim H 302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. H 335 Kann die Atemwege reizen. H 315 Verursacht Hautreizungen. R 41 Gefahr ernster Augenschäden. R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H 318 Verursacht schwere Augenschäden. H 336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Auf ersten Blick unterschiedlich, aber R- und H-Sätze entsprechen sich. 14. 02. 2013 16 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 16
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Zeitplan: Übergangsfristen für die Umsetzung Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Stoffe erlaubt bis 01. 12. 2010 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt ab 20. 01. 2009 zwingend ab 01. 12. 2010 Gemische (Zubereitungen) erlaubt bis 01. 06. 2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt ab 20. 01. 2009 zwingend ab 01. 06. 2015 Sicherheitsdatenblatt Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Stoffe zwingend bis 01. 06. 2015 erlaubt ab 20. 01. 2009 zwingend ab 01. 12. 2010 Gemische (Zubereitungen) zwingend bis 01. 06. 2015 erlaubt ab 20. 01. 2009 zwingend ab 01. 06. 2015 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 17
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz GHS/CLP und Gef. Stoff. V? Besondere Gefährdung CMR-Stoffe Schutzmaßnahmen Schutzstufe 4 Schutzstufe 3 hohe Gefährdung Schutzstufe 2 mittlere Gefährdung Schutzstufe 1 geringe Gefährdung 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 18
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz GHS/CLP und Gef. Stoff. V? § 15. 12. 2008: Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Anwendung der Gef. Stoff. V und der TRGS mit dem Inkrafttreten der GHS-Verordnung: - Die in der Gef. Stoff. V (2005) genannten Bezüge zur Einstufung von Gefahrstoffen werden übergangsweise bis zum 01. 06. 2015 beibehalten. § 30. 11. 2010: Neufassung der Gef. Stoff. V: - Verweis auf Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach GHS/CLP - Bezug auf bisheriges Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bleibt bestehen (Übergangsfrist): => alle konkreten Anforderungen der Gef. Stoff. V beziehen sich ausschließlich auf „altes System“ => grundlegende Änderung der Gef. Stoff. V zum 01. 06. 2015 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 19
§ Amt für Arbeits- und Umweltschutz Gef. Stoff. V 2010: Revision des Schutzstufenkonzepts § bisher: Schutzmaßnahmen an Kennzeichnung gekoppelt § GHS hat gänzlich anderes Kennzeichnungssystem => nicht mit Schutzstufenkonzept vereinbar => neu: Schutzmaßnahmenpakete: - Grundpflichten Allgemeine Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen 14. 02. 2013 Die CLP-Verordnung Dr. Burkhard Crone Seite 20
• Amt für Arbeits- und Umweltschutz Teil 1: Die CLP-Verordnung Teil 2: Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen 22. 01. 2013 Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen Dr. Burkhard Crone
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