Gesetz ber die Leistungen fr Kinder mit besonderem
Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (FSG) Bern, 15. Mai 2019 Andrea Weik Amtsleiterin KJA Kanton Bern Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern | Kantonales Jugendamt 1
Um was es geht - Sozialpädagogischen Leistungen, die sich an Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf (Art. 11 BV; Art. 29 KV) richten. - Im Jahr 2018 insgesamt rund 4’ 000 Kinder und Jugendliche (stationär und ambulant). - Insgesamt 92 Kinder- und Jugendheime, davon 38 mit interner Schule, Pflegefamilien und ambulante Anbieter. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an qualitativ guten Förder- und Schutzleistungen für Kinder mit einem besonderen Bedarf. Kanton Bern 2
Ausgangslage (1) - Kantonale Zuständigkeit fragmentiert - Fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Kosten und Leistungen - Rechtsungleiche Kostenbeteiligung der Betroffenen - Unterschiedliche Aufsicht Projekt «Optimierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung» (Laufzeit 2014 – 2018) Fachbericht vom 30. März 2017 Kanton Bern 3
Ausgangslage (2) - Erarbeitung eines neuen Modells für die einheitliche Steuerung, Finanzierung und Aufsicht - Am 4. Juli 2018 hat der Regierungsrat vom Modell Kenntnis genommen und die JGK mit den Gesetzgebungsarbeiten zur Umsetzung des Modells beauftragt. Der Aufgabenbereich «Leistungen aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs» wurde der JGK zugewiesen. Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Schutz- und Förderbedarf (FSG) Kanton Bern 4
Wichtige Eckpunkte des FSG - Datenbasierte Steuerung und Planung der Angebotslandschaft: Qualitative und quantitative Steuerung der Kosten und Leistungen. - Tarife gestützt auf einheitliche Kriterien mittels Pauschale oder Stundenansatz (Vollkostenrechnung) im Leistungsvertrag festgelegt. - Zuweisende Stellen beziehen Leistungen i. d. R. nur noch von Leistungserbringer mit Leistungsvertrag. - Einkommensabhängige Kostenbeteiligung: Einheitliche Bemessungsgrundlage abgestuft nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Kanton Bern 5
Ziele - Zugang zu bedarfsgerechten, qualitativ guten Kanton Bern Unterstützungsleistungen Transparenz über die Leistungen, Kosten und Tarifbildung sowie Vergleichbarkeit unter den Leistungserbringern Gleich lange Spiesse, Handlungsspielraum und grössere Flexibilität für stationäre Einrichtungen Gleichbehandlung der Sorgeberechtigten Erstmals kantonale Anforderungsprofile und Qualitätsstandards im ambulanten Bereich Stärkung und Förderung des Pflegekinderbereichs 6
Exkurs: Einvernehmlicher Kindesschutz • Keine eigenständige Abrechnung, einvernehmlicher KS Bestandteil der wirtschaftlichen Sozialhilfe • Aus Ressourcengründen bestehen wenig Anreize, einen Kindesschutzfall einvernehmlich zu begleiten. • Es bestehen unterschiedliche und uneinheitliche fachliche Haltungen: Kein gemeinsam geteiltes Verständnis was einvernehmlicher KS ist. • Ergebnisse einer Analyse der Fallzahlen in sechs Sozialdiensten im Jahr 2016. Kanton Bern Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern | Kantonales Jugendamt 7
Zielsetzungen des Modells: Einvernehmlich vereinbarter Kindesschutz • Stärkung und Aufwertung des einvernehmlichen Kindesschutzes (Subsidiaritätsprinzip) • Entkoppelung der Finanzierung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe • Entschädigung der Sozialdienste mit Fallpauschalen • Transparenz und Steuerung des Bereichs 8 Sozialdienste als soziale Dienstleistungszentren stärken Kanton Bern JGK | Kantonales Jugendamt
Definition und Ziele Die Sorgeberechtigten kooperieren und sind willens und fähig, fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um der Kindeswohlgefährdung wirksam zu begegnen. • Unterstützung und Stärkung der Erziehungskompetenzen • Förderung und Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung des Kindes • Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe durch Erschliessung der familiären, sozialen und sozialräumlichen Ressourcen Kanton Bern JGK | Kantonales Jugendamt 9
Fallkategorie und Fallzählung • Beratung und Triage „Kindeswohl und Kindesschutz“ • Indikationsstellung (Vorgabe: standardisiertes Abklärungsinstrument / Checkliste zur fachlichen Indikation) • Fallführung von ambulanten und stationären Leistungen aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs Kanton Bern JGK | Kantonales Jugendamt 10
Zugangswege zum einvernehmlichen Kindesschutz 11 Kanton Bern JGK | Kantonales Jugendamt
Übergang zum behördlichen KS 12 Kanton Bern JGK | Kantonales Jugendamt
Nächste Schritte • Höhe der Fallpauschalen im behördlichen KS umstritten: Sistierung bis zum Entscheid i. S. ZAV • Entschädigung der Arbeit der SD gemäss heutigem System GEF, nach wie vor GEF zuständig • Entkoppelung der Kosten der Leistungen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe • Erfassung der Kosten in neuer Produktegruppe im KJA mit der Unterscheidung ambulant / stationär Kanton Bern JGK | Kantonales Jugendamt 13
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