Gerhard Otte Wohlverhaltens Eheschlieungsund Scheidungsklauseln in Testamenten Besuche
Gerhard Otte „Wohlverhaltens-, Eheschließungsund Scheidungsklauseln in Testamenten“
„Besuche beim Großvater“ Testament vom 20. 9. 2014: „Sollte ich vor meiner Frau versterben, bekommt meine Frau 25% meines gesamten Geldvermögen und kümmert sich um Bestattung und Pflege der Grabstätte. …. 25% des verbleibenden Geldvermögens bekommt mein Sohn D. Die restlichen 50% des dann noch vorhandenen Geldes bekommen, zu gleichen Teilen meine Enkel F u. E, aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig dh mindestens 6 -mal im Jahr besuchen. Wenn das der Fall ist, muss das Nachlassgericht es bis zu ihrem 21. Lebensjahr auf einem Sperrkonto verwahren. Sollte das nicht der Fall sein dh mich keiner besuchen, werden die restlichen 50% zwischen meiner Frau und meinem Sohn D aufgeteilt. Mein Sohn B (der Vater von F und E) und seine Frau dürfen über den Erbnachlass nicht verfügen, und auch nach dem jetzigen Stand der Dinge nich zu meiner Beerdigung kommen. “
„Kuper“ Gemeinschaftliches Testament von 1997: „Zu meinem Erben setze ich meinen Enkel E ein. Zum Nacherben bestimme ich den HL-Förderverein e. V. …. Der Nacherbfall tritt ein, wenn H (Adoptivsohn der Erblasser und Vater von E) oder dessen Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen oder solche von dem Vorerben anerkannt oder befriedigt werden. “
„Hohenzollern“ Erbvertrag von 1937: „§ 1 …. Erbe kann nicht sein, wer nach den Feststellungen des Schiedsgerichts (§ 10) nicht aus einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des Brandenburgisch-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfassungsgemäßen Ehe lebt. “
„Leiningen“ Erbvertrag von 1925, der vollinhaltlich und fast wörtlich nachfolgende Bestimmungen des Hausgesetzes vom 23. 10. 1897 zitiert: „Die Succession geschieht im Mannesstamme des Fürstlichen Hauses nach dem Recht der Erstgeburt und Linearerbfolge. …. Der jeweilige Fürst hat als Haupt des Fürstlichen Hauses die Befugnis und die Obliegenheit, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses angemessenen Maßnahmen zu treffen. …. Die Prinzen und Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses können sich nur mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung des Fürsten vermählen. …. Familienmitglieder, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider eine eheliche Verbindung eingehen, sind …. von den Rechten und Bezügen ausgeschlossen, welche ihnen dieses Hausgesetz gewährt. “
„Sayn-Wittgenstein-Berleburg” Testament vom 26. 6. 1943: „Die vorstehend berufenen Personen sollen nur Nacherben werden und bleiben, wenn sie im Besitz der Bürgerl. Ehrenrechte und evangelischen Glaubens sind und aus einer Ehe stamme, und wenn sie eine Ehe eingehen bzw. in einer Ehe leben, mit einer Frau, die adelig geboren ist und hinsichtlich ihrer Abstammung die gegenwärtigen Aufnahmebedingungen für die Mitgliedschaft bei der Deutschen Adelsgenossenschaft erfüllen kann. Diese …. Bedingungen gelten auch für den Vorerben …. “
„Ungeliebter Schwiegersohn“ Gemeinschaftliches Testament von 2009: Eheleute haben den Erbteil einer ihrer als Schlusserben eingesetzten Töchter unter Verwaltungsvollstreckung gestellt, die enden soll, wenn die Tochter sich von ihrem Mann scheiden lässt, und ihr unter derselben Bedingung ein Vorausvermächtnis in sechsstelliger Höhe zugewandt, das der Gleichbehandlung mit ihren Schwestern dienen soll, die entsprechende Beträge schon durch lebzeitige Zuwendungen erhalten haben.
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