Genehmigungen fr Getreide und Halmgutkessel nach BIm Sch

Genehmigungen für Getreide- und Halmgutkessel nach BIm. Sch. G - Verfahren, Anforderungen, Kosten - Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg

Rechtsgrundlagen n n n BIm. Sch. G - Bundesimmissionsschutzgesetz UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1. BIm. Sch. V - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 4. BIm. Sch. V - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 9. BIm. Sch. V - Verordnung über das Genehmigungsverfahren TA Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen in den Anhang der 4. BIm. Sch. V: n Nr. 1. 3, Spalte 1 und 2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1. 2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von n Spalte 1: 1 MW bis weniger als 50 MW n Spalte 2: 100 k. W bis weniger als 1 MW

Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen Verfahrensart abhängig von Feuerungswärmeleistung: n n > 50 MW: wohl nicht relevant (dann Nr. 1. 1, Spalte 1) 1 MW bis weniger als 50 MW: förmliches Genehmigungsverfahren, § 10 BIm. Sch. G (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) „Spalte 1“ 100 k. W bis weniger als 1 MW: vereinfachtes Genehmigungsverfahren, § 19 BIm. Sch. G (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) „Spalte 2“ weniger als 100 k. W: Genehmigung nach BIm. Sch. G nicht erforderlich

Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen in die Anlage 1 des UVPG: n Nr. 1. 1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von n n Nr. 1. 1. 6: 1 MW bis weniger als 50 MW … „A“ Nr. 1. 1. 7: 100 k. W bis weniger als 1 MW … „S„ … beim Einsatz anderer als in Nummern 1. 1. 3 bis 1. 1. 5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe

Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängig von der Feuerungswärmeleistung: n n 1 MW bis weniger als 50 MW: allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls („A“), … 100 k. W bis weniger als 1 MW: standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls („S“), … …, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist n weniger als 100 k. W: keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich

Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BIm. Sch. G: Verfahrensablauf: § 10 BIm. Sch. G, 9. BIm. Sch. V n n Einreichung einer Vorlage zur Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 a i. V. m. § 3 c UVPG Mitteilung über das Ergebnis der Vorprüfung an den Antragsteller n (Vorgespräch) n Einreichung der Antragsunterlagen

Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens n n Vollständigkeitsprüfung, ggf. Nachforderung von Unterlagen Vollständigkeitserklärung, Verfahrenseröffnung Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Entscheidung über den Antrag (Konzentration der Entscheidungen nach anderen Rechtsgebieten außer Entscheidungen nach Wasserrecht) Dauer des Verfahrens nach § 10 Abs. 6 a: 3 Monate

Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens Förmliches Verfahren nach § 10 BIm. Sch. G Verfahrensablauf: § 10 BIm. Sch. G, 9. BIm. Sch. V n n (Vorgespräch) Einreichung der Antragsunterlagen einschließlich der zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen (wenn UVP, ansonsten UVP-Vorprüfung wie beim vereinfachten Verfahren) Vollständigkeitsprüfung, ggf. Nachforderung von Unterlagen Vollständigkeitserklärung, Verfahrenseröffnung

Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens n n Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeitsbeteiligung - Bekanntmachung - öffentliche Auslegung - Erörterungstermin Entscheidung über den Antrag (Konzentration der Entscheidungen nach anderen Rechtsgebieten außer Entscheidungen nach Wasserrecht) Dauer des Verfahrens nach § 10 Abs. 6 a: 7 Monate

Anforderungen an die Antragsunterlagen n n n www. stadtentwicklung. berlin. de/service/formulare/ umwelt/immissionsschutz Anschreiben mit kurzer Formulierung des Antragsgegenstandes Umgebungsbeschreibung (500 m Radius) Anbindung Planungsrechtliche Einordnung Lagepläne, Karten, Bauunterlagen nach Bauvorlagenverordnung

Anforderungen an die Antragsunterlagen Nachweis der Einhaltung folgender Rechtsgrundlagen: n n n TA Luft, Punkt 5. 4. 1. 3 Geruchsrichtlinie GIRL Brandenburg (Geruch) Einhaltung von sicherheitstechnischen Anforderungen (Brandschutz) unter Vorlage von Gutachten über Lärm, Luftschadstoffe, Geruch

Anforderungen an die Antragsunterlagen n Anlagen- und Betriebsbeschreibung n Angaben zum Brandschutz n Angaben zum Gewässerschutz, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen n Angaben zum Naturschutz n Angaben zu anfallenden Abfällen

Anforderungen der TU Luft, Nr. 5. 4. 1. 3 (Auszug) (gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen > 100 k. W FW-Lst. ) Gesamtstaub Stickstoffoxide > 1 MW FW-Lst. 20 mg/m 3 0, 4 g/m 3 < 1 MW FW-Lst. 50 mg/m 3 0, 5 g/m 3 Kohlenmonoxid: 0, 25 g/m 3 (< 2, 5 MW FW-Lst. : nur bei Betrieb mit Nennlast) Gesamt-Kohlenstoff: - 0, 5 kg/h bzw. 50 mg/m 3 kontiniuierliche Messungen durch Meßeinrichtungen besondere Anforderungen an Altanlagen

Kosten des Genehmigungsverfahrens 1. Gebühren Rechtsgrundlagen: - Gebührengesetz für das Land Brandenburg (Geb. G Bbg) - Gebührenordnung des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Geb. O MLUV) 2. Kosten für Genehmigungsplanungen, Gutachten, organisatorische Abwicklung des Verfahrens

Kosten des Genehmigungsverfahrens Gebühren: Tarifstelle 2. 1. 1 a) bis l) der Gebührenordnung Gebühr nach Errichtungskosten E a) E bis 52. 000 € : 112 + 0, 009 x E b) E bis 512. 000 € : 581 + 0, 006 x (E – 52. 000) c) E bis 51. 130. 000 € : 3. 350 + 0, 0035 x (E – 512. 000) d) E über 51. 130. 000 € : 184. 065 + 0, 003 x (E – 51. 130. 000)

Kosten des Genehmigungsverfahrens Bsp. : Errichtungskosten 220. 000 € : b) Gebühr 1. 589 € 7. 560. 000 € : c) Gebühr 28. 018 € Freistellung von der UVP-Pflicht: 3% der Gebühr für die Umweltverträglichkeitsprüfung : 10% der Gebühr Erörterungstermin: 153, 00 €/h, maximal 767 €

Nicht nach BIm. Sch. G genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigung nach Baurecht Zweiter Abschnitt des BIm. Sch. G (§§ 22 – 25) - Pflichten der Betreiber (§ 22 BIm. Sch. G) - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (Ermächtigung der Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen 1. BIm. Sch. V - § 23 BIm. Sch. G) - Anordnungen im Einzelfall (§ 24 BIm. Sch. G) - Untersagung (§ 25 BIm. Sch. G)

Zulassung von Getreide und Halmgut als Brennstoff TA Luft, Nr. 5. 4. 1. 3, Satz 1: „Bei Einsatz von Stroh und ähnlichen pflanzlichen Stoffen (z. B. Getreidepflanzen, …)“ 1. BIm. Sch. V, § 3, Abs. 1, Nr. 8: „Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe“ (Getreide nicht als Regelbrennstoff genannt) Novellierung der 1. BIm. Sch. V (geplant): Neuaufnahme in die Brennstoffliste: Getreidekörner und ähnliche Brennstoffe (z. B. Getreideganzpflanzen, Getreidepellets, Mühlenrückstände) - nur zulässig bei FW-Leistung ab 15 k. W - nur in Betrieben zulässig, die Getreide anbauen oder verarbeiten

Anforderungen der 1. BIm. Sch. V, §§ 5, 6 (Auszug) (gilt für nicht nach BIm. Sch. G genehmigungsbedürftige Anlagen < 100 k. W FW-Leistung) aktuelle Fassung: Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe als Brennstoff bei Anlagen unter einer FW-Leistung von 15 k. W unzulässig (§ 5) Emissionsgrenzwerte bei FW-Leistung > 15 k. W (§ 6): Gesamtstaub: 0, 15 g/m 3 Kohlenmonoxid: 4 g/m 3

Anforderungen der 1. BIm. Sch. V, §§ 5, 6 (Auszug) nach Novellierung (Diskussionsstand): Getreidekörner und ähnliche Brennstoffe bei Anlagen unter einer FW-Leistung ab 15 k. W unzulässig Emissionsgrenzwerte bei FW-Leistung > 15 k. W Gesamtstaub: Kohlenmonoxid: Stickstoffoxide: bis 2014 0, 06 g/m 3 1 g/m 3 0, 6 g/Nm 3 PCDD/PCDF (Dioxine, Furane): nach 2014 0, 02 g/m 3 0, 4 g/m 3 0, 5 g/Nm 3 0, 1 ng/Nm 3

Zuständigkeiten nach BIm. Sch. G genehmigungsbedürftige Anlagen: Genehmigungsverfahren, Überwachung, Fachbehörde: Landesumweltamt Brandenburg nicht nach BIm. Sch. G genehmigungsbedürftige Anlagen: Genehmigungsverfahren: der örtlich zuständige Landkreis Überwachung, Fachbehörde: Landesumweltamt Brandenburg
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