Ganner Sachwalterschaft 1 Entwicklung q Entm O 1916
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Ganner Sachwalterschaft 1
Entwicklung q Entm. O 1916 l l Beschränkte und volle Entmündigung Freiheitsbeschränkungen q Sachwalterrecht 1984 l l flexiblere rechtliche Lösungen Entstigmatisierung q SWRÄG 2006 (ab 1. 7. 2007) l Stärkung der Selbstbestimmung Ganner ■ Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung 2
Ganner Vertretungsnetz Altersgruppen, Bevölkerung und Verfahrensbetroffene 3
Reaktion der Betroffenen Nur 10 % der Personen sind mit einer Sachwalterbestellung einverstanden. Dies steht im Kontrast zur häufig angestellten Vermutung, dass alte Menschen Sachwalterschaft als Entlastung empfinden. Ganner Vertretungsnetz Anreger für die SW Verfahren: Pilotprojekt Hernals 1998 4
SWRÄG 2006 – Zentrale Punkte q Reduktion der Sachwalterschaften l l l Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 2005: ca. 50. 000 2020: ca. 80. 000 Angehörigenvertretung q Förderung der Selbstbestimmung l l Sachwalterverfügung Vorsorgevollmacht q Reduktion der Höchstzahl der Sachwalterschaften l Insbesondere bei Rechtsanwälten und Notaren q Personensorge l Ganner l Wohnortänderung Medizinische Behandlungen q Abkoppelung des SW-Rechts vom Kindschaftsrecht 5
Voraussetzungen der Sachwalterbestellung q Volljährige Person q psychische Krankheit oder geistige Behinderung l Verlust der Entscheidungsfähigkeit q Angelegenheiten sind zu besorgen l Gefahr eines Nachteils Ganner q Subsidiarität 6
Subsidiarität q Anderer gesetzlicher Vertreter l l Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Bewohnervertreter nach Heim. Auf. G Patientenanwalt nach Ub. G Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht q Autonome Vorsorge l l l Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Vertrauensperson q Andere Hilfen Ganner l l Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, durch soziale Dienste und im Rahmen psychosozialer Dienste Nachbarschaftshilfe 7
Wer wird Sachwalter q Selbst gewählte Person l Sachwalterverfügung q Nahe stehende Person q Sachwalterverein l Nicht mehr der Mitarbeiter Ganner q Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person 8
Sachwalterverfügung q Beachtliche l Entscheidungsfähigkeit fehlte q Relativ verbindliche l l l Entscheidungsfähigkeit lag vor Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht Es kann aber keine bloß besser geeignete Person bestellen Ganner q Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen q Registrierung im ÖZVV möglich 9
Nahe stehende Person q Verwandte, Ehegatten, Lebensgefährten, Freunde, Bekannte und allenfalls Nachbarn q Kein Anspruch auf Bestellung q Pflicht zur Übernahme l Für Ehepartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel l Beistandspflicht q Eignung l Fehlen von Interessenkonflikten Ganner q Relative Höchstzahl: 5 Sachwalterschaften 10
Rechtsanwalt + Notar q Wenn hauptsächlich Rechtskenntnisse erforderlich sind q Übernahmepflicht l Bis zu 5 SW q Relative Höchstzahl: 25 SW Ganner Andere geeignete Person q z. B Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sonder- und Heilpädagogen, Psychologen, Wirtschaftstreuhänder sowie Hausverwalter q Ehrenamtliche 11
Ausschlussgründe q Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution q Nicht voll handlungsfähige Personen q Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist q Entschuldigungsgründe l Zumutbarkeit Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung ■ Wird nicht von Amts wegen beachtet Ganner ■ 12
Prinzipien der SW-Tätigkeit q Wohl der behinderten Person l Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB l Unbestimmter Rechtsbegriff l ■ Gesellschaftliche Wertvorstellungen ■ Materielle, emotionale und psychische Aspekte ■ Wünsche und Äußerungen des Betroffenen ■ Verständigungs- und Äußerungsrecht Wunschermittlungspflicht q Persönlicher Kontakt: monatlich! q Berichtspflicht: jährlich Ganner q Gerichtliche Genehmigung l In wichtigen Personenangelegenheiten l In wichtigen Vermögensangelegenheiten 13
Zustimmung zur medizinischen. Behandlung § 283 ABGB q Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst q Sonst der Sachwalter l Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, ■ Ganner ■ ■ wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist, die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will 14
Wohnortbestimmung: § 284 a ABGB q Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst q Sonst der Sachwalter l Gerichtliche Genehmigung ■ Bei dauerhafter Wohnortänderung q Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person Ganner l Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen 15
Haftung des Sachwalters q Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare q Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen l Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB Heimvertrag Ganner q Seit 1. 7. 2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen q Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig 16
Bestellungsverfahren q Verfahrensbeginn l Auf Antrag der betroffenen Person oder auf Anregung von irgendjemandem ■ l Verfahrenseinleitung oder Nichtaufnahme Von Amts wegen q Erstanhörung l der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen q Bestellung des Verfahrensvertreters und des (psychiatrischen) Sachverständigen Gutachtenserstellung q Mündliche Verhandlung + Erörterung der Beweise Ganner q Beschlussfassung l Einstellung des Verfahrens oder l Bestellung eines Sachwalters 17
Wirkungskreis q einzelne Angelegenheit (ca 5 %) l z. B der Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs oder Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts q bestimmter Kreis von Angelegenheiten (ca 40 %) l Ganner l z. B die Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, z. B einige oder alle Gesundheitsangelegenheiten oder q alle Angelegenheiten (ca 55 %) 18
Aufgabenbereiche des Sachwalters q q q Personensorge Mitspracherecht der Betroffenen beachten Informationspflicht des Sachwalters gegenüber der Betroffenen Aktivitäten im Rahmen des Wirkungskreises Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einholen Rechnungslegung und Bericht an das Gericht l Jährlich: § 130 AußStr. G Ganner q Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, Klärung ob Heilbehandlung nötig – eventuell Zustimmung des Sachwalters q Keine Zustimmung zu Freiheitsbeschränkungen 19
Auswirkungen der Sachwalterbestellung q Beschränkung der Geschäftsfähigkeit q Bestimmte Rechte verbleiben beim Betroffenen: l Alltägliche Rechtsgeschäfte (Einkäufe und Dienstleistungen) l Testierfähigkeit (Beglaubigung durch Notar oder Gericht) l Wahlrecht uneingeschränkt l Akteneinsicht (SW-Gerichtsakt) l Antrags- und Rechtsmittelrecht im Bezug auf die Sachwalterschaft Ganner q Sachwalter ist Vertreter im Rahmen des Wirkungskreises 20
Aufwandsersatz und Entschädigung q Der Betroffene ist verpflichtet seinem Sachwalter A & E zu ersetzen, wobei die Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden dürfen q Aufwandsersatz l notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen (Kopien, Porto. . ) q Entschädigung l l Ersatz für Aufwand an Zeit und Mühe 5 % des Nettoeinkommens Ausnahmsweise 2 % des 10. 000 € übersteigenden Vermögens bei besonderen Verdiensten zusätzlich bis zu 5 % des Nettoeinkommens Ganner q Verrechnung nach Rechtsanwalttarif nur für anwaltliche Tätigkeit und wenn keine Verfahrenshilfe möglich 21
Ganner Angehörigenvertretung 22
Vertretung durch Angehörige (1) q Subsidiär l §§ 284 b-e ABGB wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist q Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit l Eintritt ex lege ! q Nächste Angehörige l l l Ganner l l Eltern, volljährige Kinder Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen bei widersprechenden Erklärungen gilt keine 23
Vertretung durch Angehörige (2) q Geschäfte des täglichen Lebens l l l nach individuellen Lebensverhältnissen zur Deckung des Pflegebedarfs Geltendmachung von Ansprüchen ■ alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc q Medizinische Behandlung l die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden ist q Widerspruch möglich l auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit q Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) l l Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend Bestätigung über die Registrierung Ganner ■ Besonderer Vertrauensschutz; § 284 e Abs 2 24
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