Ganner Heimvertrag 1 Funktion des privatrechtlichen Vertrags q

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Ganner Heimvertrag 1

Ganner Heimvertrag 1

Funktion des privatrechtlichen Vertrags q Wahrung des Selbstbestimmungsrechts q Gleichstellung von Heimbewohner und -träger

Funktion des privatrechtlichen Vertrags q Wahrung des Selbstbestimmungsrechts q Gleichstellung von Heimbewohner und -träger l keine Über- und Unterordnung q Individuelle Vertragsgestaltung q Rechtssicherheit für Heimbewohner und -träger l Transparenz q Direkte Beziehung Heimbewohner und -träger l dzt starke Dreiecksbeziehung SHTr - HB Ganner q Bundeskompetenz für Heimvertrag 2

Heim. V im KSch. G: seit 1. 7. 2004 (1) q Stationäre Einrichtungen ab

Heim. V im KSch. G: seit 1. 7. 2004 (1) q Stationäre Einrichtungen ab 3 Personen; § 27 b Krankenanstalten und Rehab-Einrichtungen nicht q Gebührenbefreiung; § 27 b Abs 2 q Informations- und Prospektpflicht; § 27 c q Verpflichtende Vertragsinhalte; § 27 d l l Detaillierte Leistungsbeschreibung Aufgliederung des Entgelts nach ■ Unterkunft ■ Verpflegung ■ Grundbetreuung ■ besondere Pflegeleistungen ■ zusätzliche Leistungen ■ Ganner l l vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckte Leistungen Vorgangsweise bei Beendigung des Vertrages Persönlichkeitsrechte 3

Heim. V (2): Persönlichkeitsrechte Ganner q Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige

Heim. V (2): Persönlichkeitsrechte Ganner q Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung und Wahrung der Menschenwürde, auf Selbstbestimmung und auf Wahrung der Privat- und Intimsphäre q Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses q Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, und auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlung und auf die Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner q Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuche durch Angehörige und Bekannte und auf Benützung von Fernsprechern q Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses q Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, auf freie Arzt- und Therapiewahl und eine adäquate Schmerzbehandlung q Recht auf persönliche Kleidung und auf eigene Einrichtungsgegenstände 4

Heim. V im KSch. G (3) q Schriftform des Vertrages q Keine gerichtliche Genehmigungspflicht

Heim. V im KSch. G (3) q Schriftform des Vertrages q Keine gerichtliche Genehmigungspflicht bei Vertragsschluss durch Sachwalter (ab 1. 7. 2007) q Vertrauensperson; § 27 e q Entgeltminderung; § 27 f normale Gewährleistung l Abwesenheitsvergütung: ab vier Tagen q Kaution: 1 Monatsentgelt bei Selbstzahlern und 300 € bei Sozialhilfeempfängern l q Kündigungsregelung Heimträger kann nur aus wichtigen Gründen kündigen l Heimträger muss Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe verständigen q Keine Angemessenheit des Entgelts; vgl dt Heim. G Ganner l 5

Häufige Fehler von Heimverträgen q Entgeltanpassung entspricht nicht § 6 Abs 1 Z 5

Häufige Fehler von Heimverträgen q Entgeltanpassung entspricht nicht § 6 Abs 1 Z 5 KSch. G l l l Umstände und Voraussetzungen müssen im Vertrag stehen Müssen sachlich gerechtfertig und Eintritt darf nicht vom Willen des Vertragspartners abhängig sein Neben Entgelterhöhung muss auch Entgeltsenkung enthalten sein q Schadenersatzpflicht kann bei Personenschaden nicht eingeschränkt werden: § 6 Abs 1 Z 9 KSch. G l Gastwirtehaftung gem §§ 970 ff ABGB: strittig q Schriftlichkeitsgebot: formlose Erklärungen zugunsten des Verbrauchers gelten jedenfalls: § 10 Abs 3 KSch. G q Datenschutz: § 6 Abs 3 KSch. G und § 8 Abs 1 Z 2 und § 9 DSG l l Taxative Aufzählung der Weitergabe von Daten Zustimmung muss ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall erfolgen Ganner q Gerichtsstand: Wohnsitzgericht des Konsumenten kann nicht ausgeschlossen werden (§ 14 KSch. G) 6

Bsp q Klausel, wonach l l l Ganner l l notwendige Reparaturen ohne Anspruch

Bsp q Klausel, wonach l l l Ganner l l notwendige Reparaturen ohne Anspruch auf Minderung der Pensionskosten oder Schadenersatz zu dulden sind jeglicher Schaden, der durch einen Verstoß gegen die Hausordnung entsteht, zu Schadenersatz verpflichtet und zur Auflösung des Vertrages führen kann die Zustimmung zur Haustierhaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann die individuelle Hilfe und Betreuung alle Pflegemaßnahmen umfasst, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können für Wertsachen nicht gehaftet wird 7

Heimvertragsregelungen auf Landesebene q Stm. K Pflegeheimgesetz l Heimstatut: Art und Widmungszweck der Einrichtung,

Heimvertragsregelungen auf Landesebene q Stm. K Pflegeheimgesetz l Heimstatut: Art und Widmungszweck der Einrichtung, Personenkreis, der aufgenommen wird, Pflege- und Betreuungsleistungen, Kündigungsgründe, fristen und –formen, Bewohnerrechte etc l Tagsatzobergrenzenverordnung q Bgld Heimgesetz: weitgehend wie in der Stmk – Genehmigung durch die Landesregierung nötig q Salzburg: verpflichtender Vertragsschluss – Ganner q q Entgelt- und Leistungstransparenz OÖ Pflegeheimverordnung: zwingender Vertragsschluß Wien: Heimordnung für städtische Pflegeheime Vlgb: Vertrag an BH; Vo der LReg möglich NÖ: Vertragsausfertigung an Bewohner, Mustervertrag an Aufsichtsbehörde, individuelle Inhalte im Vertrag, andere in der Heim. O 8

Verhältnis: Bundes- und Landesregelungen q Grundsätze l Speziellere Regelung verdrängt allgemeinere ■ l lex

Verhältnis: Bundes- und Landesregelungen q Grundsätze l Speziellere Regelung verdrängt allgemeinere ■ l lex specialis derogat legi generali Spätere Regelung verdrängt frühere ■ lex posterior derogat legi priori q Ergebnis l Ganner l Das HVer. G verdrängt automatisch gleichartige Landesvorschriften Alle anderen landesrechtlichen Bestimmungen gelten weiterhin 9

Heimvertragsrecht in Deutschland q Heimgesetz 1974: bundesweit q Novelle 1990 und 2001: Regelung des

Heimvertragsrecht in Deutschland q Heimgesetz 1974: bundesweit q Novelle 1990 und 2001: Regelung des Heimvertrags l einzelne, sozialpolitisch gebotene Schutzbestimmungen (§§ 4 bis 4 d dt Heim. G) q Regelungsinhalte l l l Ganner l Informationspflicht vor Vertragsschluß schriftlicher Vertragsschluß Angemessenheit und Transparenz der Kosten Leistungsanpassungspflicht angemessene einseitige Entgeltanpassung Kündigung 10

Mustervertrag des BMSK (1) http: //www. bmsk. gv. at q § 2 Vertragsdauer l

Mustervertrag des BMSK (1) http: //www. bmsk. gv. at q § 2 Vertragsdauer l l Bei Nichtantritt aus Gesundheitsgründen kein Vertrag! Keine Regelung für andere Rücktrittsgründe q § 3 Unterkunft l l l Gastwirtehaftung (S 4 Mitte) Festlegung der Pflegestufe bei V-Schluss oft nicht möglich (S 4 unten) Schlüssel: Regelung fehlt Aufnahme von Dritten/Angehörigen Betreten des Wohnraums nur mit Zustimmung q § 5 Verpflegung l l Kostenerstattung bei Sondenernährung Getränke q § 10 Zusatzleistungen Ganner l Waschen und Bügeln der Wäsche? q § 13 Minderung + Abwesenheitsvergütung 11

Mustervertrag des BMSK (2) q § 14 Entgeltänderung l Bescheid oder Verordnung des Sozialhilfeträgers

Mustervertrag des BMSK (2) q § 14 Entgeltänderung l Bescheid oder Verordnung des Sozialhilfeträgers q § 18 Kündigung durch Heimträger l l l Z 2: Heim muss alle Leistungen erbringen, die bei Vertragsbeginn erwartet werden konnten Z 3: Ermahnung gem § 27 e Abs 2 (mit schriftlicher Verständigung der Vertrauensperson) erforderlich Z 4: Ermahnung gem § 27 e Abs 2 erforderlich q § 20 Pflichten des Heimträgers l Sehr weitgehende Sicherstellungspflicht; insb im medizinischen Bereich q § 21 Bewohnerrechte l Durch Aufnahme in den Vertrag werden sie unmittelbar gerichtlich durchsetzbar q § 22 Vertrauensperson l Wichtige zivilrechtliche Angelegenheiten ? q § 25 Ergänzende Vereinbarungen l Wird Vertrauensperson nicht beigezogen, keine rechtliche Konsequenz (? ) Ganner q Hausordnung = AGB; Geltungs- und Inhaltskontrolle 12