FriedrichAlexander Universitt ErlangenNrnberg Vorlesung Bilanzrecht Vorlesung 2 Grundlagen
Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg Vorlesung Bilanzrecht Vorlesung 2: Grundlagen des Bilanzrechts Martin Mager 12. Mai 2017
Wiederholung
Wiederholung der ersten Veranstaltung > Wie ist eine Bilanz aufgebaut? > Aktivseite (Anlage- und Umlaufvermögen), Passivseite (Eigen- und Fremdkapital); für Kapitalgesellschaften vgl. § 266 HGB. > Was gibt die Aktivseite an, was die Passivseite? > Aktivseite: Vermögensgegenstände (Wofür? ); Passivseite: Finanzierung (Woher? ). > Was ist der Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen? > Im Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Im Umkehrschluss sind also alle Aktivposten, die dem Betrieb nur vorübergehend dienen (und keine Rechnungsabgrenzungsposten sind), im Umlaufvermögen auszuweisen.
Wiederholung der ersten Veranstaltung > Wozu ist die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen wichtig? > Insbesondere für die Bewertung (vgl. § 253 HGB: planmäßige Abschreibungen nur beim Anlagevermögen; strenges Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen vs. gemildertes Niederstwertprinzip im Anlagevermögen) > Was ist der Unterschied zwischen Rückstellungen und Rücklagen? > Rückstellungen sind dem Grunde oder Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, die aber hinreichend wahrscheinlich sind. Es handelt sich um Fremdkapital. Rücklagen (z. B. Gewinnrücklagen, Kapitalrücklagen) sind Eigenkapital. > Was ist das Eigenkapital? > Differenz aus Vermögen und Schulden (Residualgröße).
Wiederholung der ersten Veranstaltung > Was sind erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle? Welche gibt es? > Keine Veränderung des Eigenkapitals. > Aktivtausch, Passivtausch, Aktiv/Passiv-Mehrung (Bilanzverlängerung), Aktiv/Passiv-Minderung (Bilanzverkürzung) > Wie sind Buchungssätze aufgebaut? > (Per) Soll an Haben. > In welchen Büchern werden Buchungen vorgenommen? > Grundbuch (Buchungssätze), Hauptbuch (Konten) > Welche erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle gibt es? > Aufwand, Ertrag > Welche Arten von Konten gibt es? > Bestandskonten, Erfolgskonten
Wiederholung der ersten Veranstaltung > Wo bzw. wie werden die Anfangsbestände von Aktiv- bzw. Passivkonten gebucht? > Aktivkonten: Soll (Per Bestandskonto an EBK) > Passivkonten: Haben (Per EBK an Bestandskonto) > Über welches Konto werden die Erfolgskonten abgeschlossen? > Gu. V-Konto. > Über welches Konto wird das Gu. V-Konto abgeschlossen? > Eigenkapitalbestandskonto. > Was ist ein schwebendes Geschäft? Wie wird es bilanziert? > Gegenseitig auf Leistungsaustausch gerichteter Vertrag, der hinsichtlich der Sach- oder Dienstleistungspflicht (d. h. der vertragscharakteristischen Leistung) noch nicht voll erfüllt ist.
Wiederholung der ersten Veranstaltung > Warum heißt es eigentlich doppelte Buchführung (Doppik)? > Doppelte Auswirkung aller Geschäftsvorfälle (Soll und Haben) > Doppelte Erfolgsermittlung (Bilanz, Gu. V) > Doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle (Grund- und Hauptbuch)
Rechtsgrundlagen
Bilanzrecht - Rechtsgrundlagen > Traditionell ist mit dem Begriff des Bilanzrechts in Deutschland das Recht der Handelsbücher, mithin das Dritte Buch des HGB, gemeint. Es geht also in erster Linie um die §§ 238 ff. HGB (bis § 342 a HGB). > Bedeutung des Europarechts: > Handelsbilanzrecht ist in weiten Teilen umgesetztes Europarecht > Richtlinie als maßgebliches Auslegungskriterium; ggf. Vorabentscheidungsverfahren des Eu. GH > Bedeutung der BFH-Rechtsprechung: > Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 ESt. G): Handelsbilanzrecht als Vorfrage des Steuerbilanzrechts > Nur wenige BGH-Entscheidungen zum Bilanzrecht
Bilanzrecht - Rechtsgrundlagen > Bilanzrecht außerhalb des HGB: > Querbezüge um Gesellschaftsrecht > Publizitätsgesetz (Publ. G): rechtsformunabhängige Publizitätsvorschrift für Einzelkaufleute, Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhaftern, wirtschaftliche Vereine, bestimmte Stiftungen jeweils ab einer gewissen Größe > Rech. Kred. V und Rech. Vers. V > etc.
Systematik der §§ 238 ff. HGB Handelsgesetzbuch (Fünf Bücher) Handelsbücher (Sechs Abschnitte) Kapitalgesellschaften (Sechs Unterabschnitte) Handelsstand (§§ 1 – 104) Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 – 263) Jahresabschluss der Kapitalgegesellschaft und Lagebericht (§§ 264 – 289) Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 – 335 b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315) Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 – 339) Prüfung (§§ 316 – 324) Erg. Vorschriften für Unternehmen best. Geschäftszweige (§§ 340 – 341 p) Offenlegung (§§ 325 – 329) Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat (§§ 342 – 342 a) Verordnungsermächtigung für Formblätter (§ 330) Prüfstelle für Rechnungslegung (§§ 342 b – 342 e) Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder (§§ 331 – 335 b) Handelsgesellschaften und stille Gesellschaften (§§ 1 – 104) Drittes Buch. Handelsbücher (§§ 238 – 342 e) Handelsgeschäfte (§§ 343 - 460) Seehandel (§§ 476 - 905)
Systematik der §§ 238 ff. HGB > §§ 238 -263 HGB: Allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute (Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) > §§ 238 ff. HGB: Buchführung und Inventar > §§ 242 ff. HGB: Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss (Pflicht zur Aufstellung, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, Go. B) > Frage: Was sind die Mindestbestandteile eines Jahresabschlusses? > Frage: Was sind eigentlich die beiden Kernfragen, die sich bei materiell-rechtlichen Bilanzierungsfragen stellen?
Systematik der §§ 238 ff. HGB > §§ 264 – 289 a HGB: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Komplementär: > Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang (§§ 264 Abs. 1, 284 ff. HGB) > Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB; nur für mittelgroße und große Gesellschaften) > Frage: Was ist der Unterschied zwischen Anhang und Lagebericht? > Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel für kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 262 Abs. 2 Satz 2, 264 d HGB) > Fristen für den Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 HGB)
Systematik der §§ 238 ff. HGB > True-and-fair-view-Grundsatz (§ 264 Abs. 2 HGB) > Beachte: Konflikt mit dem Vorsichtsprinzip! > Gliederungsvorgaben für Bilanz (§ 266 HGB) und Gu. V (§ 275 HGB) > usw. > Beachte größenabhängige Erleichterungen: > Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) > Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) > Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) > Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267 a HGB i. V. m. § 266 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 und 3 HGB)
Systematik der §§ 238 ff. HGB > §§ 290 – 315 e HGB: Konzernabschluss und Konzernlagebericht > Konsolidierung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung > Exkurs: Gibt es eigentlich eine Konzernbesteuerung? > §§ 316 – 324 a HGB: Prüfung > Geprüft werden Jahresabschluss und Lagebericht > Ausnahme von der Prüfungspflicht für kleine Kapitalgesellschaften > Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften > Allgemeinwissen: Wer sind eigentlich die Big. Four? > Prüfer erstellt Prüfungsbericht (§ 321 HGB) und einen Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)
Systematik der §§ 238 ff. HGB > Rechtsfolge der fehlenden Prüfung: Nichtigkeit des Jahresabschlusses (§§ 172, 173 Akt. G, 42 Gmb. HG). > Exkurs: Was für eine steuerrechtliche Prüfung gibt es? > §§ 325 – 329 HGB: Publizität > Bekanntmachung im Bundesanzeiger > Umfang der Publizitätspflicht abgestuft nach Größe > Verstöße stellen Ordnungswidrigkeit dar > Im Übrigen: Straf- und Bußgeldvorschriften, Vorschriften für eingetragene Genossenschaften, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Gliederungsprinzipien > Vom Einfachen zum Komplexen (Kaufleute, Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften, Konzerne) > Vom Allgemeinen zum Besonderen (Allgemeiner Teil des Bilanzrechts, Sonderregeln für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften, für bestimmte Geschäftszweige) > Zeitliche Reihenfolge (Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses, Prüfung und Offenlegung)
Zweck der Handelsbilanz
Bilanzen > > > > > Handelsbilanz Steuerbilanz Überschuldungsbilanz Insolvenzeröffnungsbilanz Abfindungsbilanz Verschmelzungsbilanz Umwandlungsbilanz (§ 17 Abs. 2 Umw. St. G) Etc.
Zwecke der Handelsbilanz > Gläubigerschutz: Gewinnermittlung und daraus sich ergebende Ausschüttungsbemessungsfunktion und Kapitalerhaltung (Ausschüttungssperren gemäß § 58 Abs. 4 Akt. G, § 30 Abs. 1 Gmb. HG). > Gesellschafterinformation: Rechenschaftslegung der Unternehmensleitung gegenüber Gesellschaftern > Investoreninformation: Rechenschaftslegung gegenüber potentiellen Gesellschafter (Publizität) > Dokumentationsfunktion (einschließlich Beweisfunktion und Prävention) > Grundlage einer gerechten Lastenverteilung (Steuerrecht) > Frage: Warum gibt es eigentlich das Maßgeblichkeitsprinzip?
Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Buchführungs- und Bilanzierungspflicht > Anknüpfung an den handelsrechtlichen Begriff des Kaufmanns (§§ 238 Abs. 1, 242 Abs. 1 HGB) > (Einzel-)Kaufmann > Beachte die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmeklausel gemäß § 241 a HGB > Personenhandelsgesellschaften (als Handelsgesellschaften Formkaufleute gemäß § 6 HGB) > Kapitalgesellschaften (ebenfalls Handelsgesellschaften) > Frage: Woraus ergibt sich Qualifikation der o. HG, KG, Gmb. H, AG als Handelsgesellschaft? > Beachte andere Buchführungspflichten, insb. steuerliche Buchführungspflicht gemäß §§ 140, 141 AO
Exkurs: Aufstellung des Jahresabschlusses > Zuständigkeit: > Personengesellschaften: ph. G > Kapitalgesellschaften: Geschäftsführung (§ 41 Gmb. HG), Vorstand (§ 91 Akt. G) > Fristen: > Grundfall (§ 243 Abs. 3 HGB): wohl 6 bis 9 Monate (max. 1 Jahr) > Kleine Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB): 6 Monate > Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB): 3 Monate > Aufbewahrungsfrist 10 Jahre für Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Belege etc. (§ 257 HGB)
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Begrifflichkeit > Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Go. B) im weiteren Sinne umfassen: > Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im engeren Sinne (reine Buchführung, §§ 238, 239, 257 HGB) > Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur (§§ 240, 241 HGB) > Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Erfolgsrechnung (vgl. § 243 Abs. 1 HGB). > Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Go. B > Unterscheidung zwischen kodifizierten und ungeschriebenen Go. B
Rechtsnatur > Auffassungen: > Verkehrsanschauung ordentlicher und ehrenwerter Kaufleute, d. h. eine Verkehrssitte bzw. ein Handelsbrauch > Betriebswirtschaftliche Fachnormen, die sich insbesondere aus jahrelanger Wirtschaftsprüfungspraxis herausgebildet haben > Herrschende Auffassung: Rechtsnormqualität > Relevanz: Ermittlung ungeschriebener Go. B > Nach herrschender Auffassung sind ungeschriebene Go. B deduktiv aus dem Text, Sinnzusammenhang und den Zwecken der Handelsbilanz abzuleiten (Konkretisierung des § 243 Abs. 1 HGB). > Volle richterliche Überprüfbarkeit
Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) > > Grundprinzip Bewertung im Zweifel zu niedrig als zu hoch. Zweck: Gläubigerschutz und kritische (Selbst-)Information Zahlreiche Ausprägungen des Vorsichtsprinzips im Gesetz: > Realisationsprinzip > Imparitätsprinzip > Grundsatz Nicht-Bilanzierung schwebender Geschäfte > Kritik: Bildung stiller Reserven
Realisationsprinzip § 252 Abs. 2 Nr. 4 HGB > Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. > Realisation setzt voraus, dass ein auf dem Markt gegenüber Dritten verwirklichter entgeltlicher Umsatzakt stattgefunden hat. > Gewinne können nicht schon zu einem Zeitpunkt ausgewiesen werden, in dem sie nur in Aussicht stehen oder konkret am Markt verwirklicht werden könnten, aber noch nicht tatsächlich verwirklicht worden sind Bloße Wertsteigerungen im eigenen Vermögen genügen nicht. > Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip. > Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte > Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB)
Realisationsprinzip § 252 Abs. 2 Nr. 4 HGB > Realisationszeitpunkt: > Erbringung der vereinbarten (vertragscharakteristischen) Leistung > Versendungskauf: Übergabe an Transportperson (Übergang Preisgefahr) > Werkvertrag: Abnahme > Behandlung von Anzahlungen: > Aktivierung beim Leistenden („Geleistete Anzahlungen an Bank“) > Passivierung beim Empfänger („Bank an erhaltene Anzahlungen“)
Imparitätsprinzip > Unterschiedliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten > Gewinne sind nur auszuweisen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. > Verluste sind dagegen schon auszuweisen, wenn sie absehbar sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) > Ausprägungen des Imparitätsprinzips: > Rückstellungsbildung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäftten (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB) > Niederstwertprinzip (§§ 253 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 HGB)
„True and Fair View“ (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) > Herkunft: angelsächsisches System der Rechnungslegung > Generalnorm in einem Rechtssystem mit vielen ungeschriebenen Regeln > Kapitalmarktorientierung der Rechnungslegung > Verhältnis (Konflikt) zum Vorsichtsprinzip? > Kompromiss („unter Beachtung der Go. B“) > Nach h. M. grundsätzlich kein Vorrang und keine Korrektur des Go. Bkonformen Jahresabschlusses aufgrund des True and Fair View Grundsatzes > Ggf. zusätzliche Angaben im Anhang (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB)
Fortführungsgrundsatz („Going concern“) > § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB > Bewertung nach den §§ 253 ff. HGB nur bei positiver handelsrechtlicher Fortführungsprognose zutreffend > Handelsrechtliche von insolvenzrechtliche Fortführungsprognose nicht deckungsgleich > Exkurs zum Insolvenzrecht: Überschuldungsbilanzen, Insolvenzeröffnungsgründe (insb. Überschuldung) > Keine HGB-Bewertungsregeln vorhanden, die Bewertung für den Fall der negativen Fortführungsprognose regeln
Weitere Go. B (nicht abschließend) > Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) > Ausfluss Vorsichtsprinzip (keine Wertkompensationen) > Ausnahmen: Bewertung (§ 240 Abs. 3, Abs. 4, 256 HGB), Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) > Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) > Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB; insbesondere einheitliche Ausübung von Bewertungswahlrechten) > Vollständigkeitsprinzip (§ 246 Abs. 1 HGB) > Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) > Gilt entgegen Wortlaut nicht nur für die Bewertung, sondern auch den Ansatz dem Grunde nach > Wertändernde vs. wertaufhellende Tatsachen
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