Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schmallenberg Rechte und Pflichten
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schmallenberg §§ Rechte und Pflichten des Feuerwehrangehörigen UBM Thomas Schmidt, LG Niederberndorf 22. 11. 2020 1
Themengebiete I. III. IV. V. Moralisch-ethischer Auftrag Status der Feuerwehrangehörigen Aufnahme in die Feuerwehr Entlassung und Ausschluss Dienstpflichten und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen VI. Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsplatz VII. Entschädigungsregelungen VIII. Besondere Rechte und Pflichten im Straßenverkehr 22. 11. 2020 2
Themengebiete IX. X. XI. Rechtliche Grundlagen der Unfallversicherung einschließlich Trägerschaft und Unfallverhütung Regelungsbereiche und Vermittlung der Unfallverhütungsvorschriften Spezielle Pflichten des Feuerwehrangehörigen in Bezug auf die Unfallversicherung 22. 11. 2020 3
I. Moralisch-ethischer Auftrag 22. 11. 2020 4
Moralisch- ethischer Auftrag der Feuerwehr o der einzelne Fw-Angehörige und die Fw in der Gesamtheit kommen (unabhängig vom gesetzlichen Auftrag) einer ethisch-moralischen Pflicht nach. o Die Fw ist eine gemeinnützig tätige und an der Hilfe am Mitmenschen orientierte Einrichtung der Gefahrenabwehr 22. 11. 2020 5
Folge o Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags und zum Zusammenwirken der Feuerwehr(en) ist es erforderlich, sich an die Dienstpflichten zu halten. zu den Dienstpflichten später mehr. 22. 11. 2020 6
II. Status der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 22. 11. 2020 7
Status des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen o Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich o Sie handeln immer im Auftrag der Gemeinde o der Dienst wird in der Regel unentgeltlich geleistet (Ausnahme: besondere Funktionsträger erhalten eine Aufwandsentschädigung) o Rechte und Pflichten: FSHG NRW + LVO FF NRW 22. 11. 2020 8
III. Aufnahme in die Feuerwehr 22. 11. 2020 9
Aufnahme in die Feuerwehr o Aufnahme in die Feuerwehr ist freiwillig o Durch die Aufnahme unterwirft sich der Feuerwehrangehörige aber bestimmter Dienstpflichten o Aufnahme in die Jugendfeuerwehr mit 10 Jahren n Plan: „Kinderfeuerwehr“ ab 6 Jahren o Aufnahme in den aktiven Dienst mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn gesundheitliche und sonstige Voraussetzungen gegeben sind. 22. 11. 2020 10
IV. Entlassung und Ausschluss der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 22. 11. 2020 11
Entlassung und Ausschluss aus der Feuerwehr o Durch Tod o Auf eigenen Antrag o Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde o Bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten. 22. 11. 2020 12
Wechsel in die Ehrenabteilung o Bei Erreichen der Altersgrenze (60 Jahre) o Wenn aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr feuerwehrdiensttauglich o Aus „sonstigen wichtigen Gründen“. 22. 11. 2020 13
V. Dienstpflichten und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen 22. 11. 2020 14
Dienstpflichten o regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Dienst, einschließlich der Aus- und Fortbildung o Bei Alarm: unverzüglich zum „vorbestimmten Alarmplatz“ begeben. o dienstliche Anweisungen von Vorgesetzen befolgen o vorbildliches Verhalten im Dienst zeigen o Vorbildliches Verhalten in der Öffentlichkeit zeigen 22. 11. 2020 15
Dienstpflichten o sich gegenüber den anderen Feuerwehrkameraden kameradschaftlich verhalten o Dienstvorschriften (z. B. Fw. DV`n, UVV, interne Anweisungen, technische Regeln usw. ) beachten o Dienstkleidung, Ausrüstung, Geräte und Einrichtungen der Feuerwehr pfleglich behandeln und nur für dienstliche Zwecke nutzen. 22. 11. 2020 16
Dienstpflichten o Um zu gewährleisten, dass der Fw-Angehörige gut ausgebildet wird, werden entsprechende Dienstpläne aufgestellt und auch Anwesenheitslisten geführt. o Der Fw-Angehörige ist auch verpflichtet, an „sonstigen“ dienstlichen Veranstaltungen einschließlich der Kameradschaftspflege teilzunehmen. 22. 11. 2020 17
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung o Verstöße gegen Dienstpflichten („Dienstvergehen“) sind: n Vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung n Vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen n Nachlässigkeit im Dienst o Dienstvergehen können disziplinarisch geahndet werden: n n 22. 11. 2020 Verwarnung Enthebung aus Funktion Zurückstufung eines Dienstgrades Ausschluss aus der Feuerwehr 18
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung o Bei besonders schweren Dienstvergehen wird im Regelfall der Ausschluss aus der Feuerwehr ausgesprochen. o Besonders schwere Dienstvergehen sind: n Die Begehung von Verbrechen n Die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung n Vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige n vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung 22. 11. 2020 19
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung o Bei pflichtwidrig vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden kann Gemeinde Schadenersatz (Regress) verlangen o Strafrechtliche Konsequenzen bei schuldhaftem Verhalten 22. 11. 2020 20
Verfahren o Disziplinarvorgesetzter ist der Wehrleiter o Werden entsprechende Tatsachen bekannt, veranlasst der Wehrleiter die erforderlichen Ermittlungen n Belastende Umstände n Entlastende Umstände n Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände o Dem Fw-Angehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern 22. 11. 2020 21
VI. Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsplatz 22. 11. 2020 22
Rechte des Feuerwehrangehörigen o Nachteilsverbot im Arbeitsverhältnis o Entfallen der Pflichten zur Arbeits- bzw. Dienstleistung gegenüber dem Arbeitgeber o Anspruch auf Lohnfortzahlung (wg. Fw-Dienst und bei AU durch Fw) durch den Arbeitgeber o Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnausfall-Leistungen durch die Gemeinde oder die Unfallkasse NRW (dazu später mehr) 22. 11. 2020 23
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Pflicht des Feuerwehrangehörigen o Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige von dienstl. Veranstaltungen ggü. Arbeitgeber 22. 11. 2020 25
VII. Entschädigungsregelungen 22. 11. 2020 26
Entschädigungen o Anspruch auf Auslagenersatz o Anspruch auf den Ersatz von Schäden o Anspruch auf Unfallversicherungsschutz 22. 11. 2020 27
VIII. Besondere Rechte und Pflichten im Straßenverkehr 22. 11. 2020 28
Rechte und Pflichten im Straßenverkehr 22. 11. 2020 29
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Rechtliche Grundlagen St. VG Straßenverkehrsgesetz 22. 11. 2020 St. VO Straßenverkehrsordnung St. VZO Straßenverkehrszulassungsordnung Regelung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs Teilnahme am Verkehr, Führen von Kfz, Zulassung von Kfz, Bau- und Betriebsvorschriften 34
Sonderrechte im Feuerwehreinsatz Rechtliche Grundlagen Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet o Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger (§ 35 St. VO) o Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden (§ 38 St. VO) 22. 11. 2020 35
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten o Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 (1) St. VO ist an 3 Voraussetzungen geknüpft: n befreite Organisationen n Erfüllung hoheitlicher Aufgaben n Gebot der Dringlichkeit 22. 11. 2020 36
Befreite Organisationen o Bundeswehr o Bundespolizei o Feuerwehr n BF, FF, Pfl. Fw, WF o Kat. Schutz n ASB, DRK, JUH, MHD, Bergwacht, DLRG, THW o Polizei o Zolldienst 22. 11. 2020 37
Hoheitliche Aufgaben o Rettung von Menschenleben o Brandbekämpfung o technische Hilfeleistung o Katastrophenschutz (Frieden + V-Fall) o Rettungsdienst 22. 11. 2020 38
Gebot der Dringlichkeit o Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nur dann dringend geboten, wenn die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe (s. o. ) ohne Sonderrechte n überhaupt nicht, n nicht ordnungsgemäß oder n nicht so rasch wie erforderlich möglich wäre 22. 11. 2020 39
Befreiung von welchen Vorschriften ? o Nach dem Wortlaut des § 35 (1) St. VO Befreiung von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung o Das betrifft z. B. n n n n 22. 11. 2020 Vorfahrtsregeln Beachtung von Lichtzeichenanlagen Benutzung von Einbahnstraßen in verbotenen Richtung Geschwindigkeit Halteverbote Parkverbote Benutzung gesperrter Wege 40
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Ausnahme o Lt. Rechtsprechung aber keine Ausnahme von § 1 St. VO: n (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. n (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. o Siehe hierzu auch § 35 (8) St. VO 22. 11. 2020 46
Keine Befreiung von … o St. VZO n z. B. bauliche Veränderungen o St. VG n z. B. Führerschein, 0, 5 Promille-Grenze (!) o St. GB n z. B. Totschlag, Körperverletzung o Sonstigen Gesetzen (z. B. BGB) 22. 11. 2020 47
Allgemeine Grundsätze o Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen. o Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer 22. 11. 2020 48
Allgemeine Grundsätze o Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen (konkret) gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll. o Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist, desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar (aber niemals auf „gut Glück“ fahren). 22. 11. 2020 49
Die Inanspruchnahme der Sonderrechte 1. Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung des Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist erforderlich: es muss eine objektive Möglichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sein, sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen. 2. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen (subjektiv) erkannt haben, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges Sonderrechte in Anspruch nehmen will. 22. 11. 2020 50
Die Inanspruchnahme der Sonderrechte 3. Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt sein, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt und sich darauf eingestellt haben, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen. 22. 11. 2020 51
Vertrauensschutz o Wenn die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, darf der Sonderrechtsfahrer darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird. o Im Übrigen darf der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs dann auch auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen. 22. 11. 2020 52
Merksätze 1. Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf alles, aber es darf nichts passieren! 2. Es ist besser, eine Sekunde später als überhaupt nicht am Einsatzort anzukommen! 3. Sicherheit geht vor Schnelligkeit 22. 11. 2020 53
Unfall während der Einsatzfahrt o Eigentlich: § 34 St. VO (Verhalten bei Unfall) o Aber: Fw von St. VO befreit, also gilt hier nur § 142 St. GB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) o Abwägung zwischen Feststellungsinteresse des Geschädigten und Hilfeleistungspflicht (Garantenstellung) der Feuerwehr o In den meisten Fällen: Hilfeleistungspflicht überwiegt = rechtfertigender Notstand (§ 34 St. GB) 22. 11. 2020 54
Auch hier einige Merksätze o Nach einem Unfall darf die Fahrt fortgesetzt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen von bedeutendem Wert oder Umwelt erforderlich ist o Die Versorgung von Verletzten und die erste Hilfe ist in jedem Fall sicherzustellen. o Über Funk ist die Leitstelle vom Unfall in Kenntnis zu setzen, diesen der Polizei mitteilt. 22. 11. 2020 55
Merksätze (2) o Je dringender Einsatz und je leichter der Unfall, desto eher ist die Weiterfahrt gerechtfertigt. Bei folgenschweren Unfällen, insbesondere bei erheblichen Personenschäden darf nur bei besonders schwerwiegenden Gründen die Fahrt fortgesetzt werden (z. B. Lebensgefahr; einzige DL auf dem Weg zum Wohnhausbrand). o Sofort nach Beendigung des Einsatzes ist mit der Polizei nochmals Kontakt aufzunehmen. 22. 11. 2020 56
… und noch ein Hinweis o Wer die Fahrt mit einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nicht fortsetzt, obwohl dies geboten ist, muss mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c St. GB rechnen. Sollte sein Verhalten zu einer Verschlimmerung oder Verlängerung der Leiden oder gar zum Tod des Verletzten führen, kommen auch die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 St. GB oder fahrlässigen Tötung gem. § 222 St. GB in Betracht 22. 11. 2020 57
Voraussetzungen für die Benutzung der Sondersignale (§ 38 St. VO) o Blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen dürfen nur benutzt werden um n Menschenleben zu retten, n schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, n eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, n flüchtige Personen zu verfolgen oder n bedeutende Sachwerte zu erhalten. o Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der Ziele zu erreichen! 22. 11. 2020 58
Rechtsfolge o § 38 (1) St. VO: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn […] ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". o Hinweis: Sonderrechte bestehen auch ohne „Blaues Blinklicht und Einsatzhorn“. 22. 11. 2020 59
§ 38 (2) St. VO Blaues Blinklicht allein darf nur benutzt werden: o o o zur Warnung an Unfallstellen zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten bei Begleitung von Fahrzeugen bei Begleitung von geschlossenen Verbänden 22. 11. 2020 60
Rechtsfolgen o Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verpflichtungen auf. o Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion. 22. 11. 2020 61
Sonderrechte auch für Privat-Kfz? o § 35 (1) St. VO: Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. o § 35 St. VO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zu einem Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen. o „die Feuerwehr“ ≠ „Feuerwehrfahrzeuge“ 22. 11. 2020 62
Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug o Problem: n Für andere Verkehrsteilnehmer ist ein Privatfahrzeug mit Sonderrechten in der Regel nicht erkennbar. 22. 11. 2020 63
Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug Sonderrechtsfahrer in Privat-Kfz sollten die Sonderrechte daher nicht ausnutzen – insbesondere: o die Vorfahrt des allgemeinen Verkehrs nicht missachten o Kreuzungen nicht bei „rot“ überqueren o Einbahnstraßen nicht in falscher Richtung befahren, 22. 11. 2020 64
Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug o nicht auf der Gegenspur fahren, o nicht rechts überholen, o grundsätzlich nicht auf Autobahnen von Verkehrsregeln abweichen 22. 11. 2020 65
R E V 22. 11. 2020 B O P für T E N ! ! ! ge u rze ah F at- riv 66
Dazu § 52 Abs. 3 St. VZO o § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein: 1. […] 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, 3. […] 4. […] o § 70 St. VZO: Ausnahme auf Antrag möglich (aber aussichtslos) n 22. 11. 2020 Interessant auch § 70 Abs. 4 St. VZO 67
IX. Rechtliche Grundlagen der Unfallversicherung einschließlich Trägerschaft und Unfallverhütung 22. 11. 2020 68
Allgemeines o Der gesetzliche Unfallschutz ist im 7. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt o Hiernach sind u. a. Feuerwehrleute im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen Arbeitsunfälle versichert. o Für die gesetzliche Unfallversicherung ist in NRW die „Unfallkasse NRW“, Düsseldorf zuständig (→ Satzung) 22. 11. 2020 69
Aufgaben der UK o Verhütung (Prävention) von n Arbeitsunfällen, n Berufserkrankungen, n arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren o Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe o → Erlass von UVV, Überwachung, Beratung und Schulungen. 22. 11. 2020 70
Wer ist versichert? o Aktive Mitglieder Freiwilligen Feuerwehren o Angehörige der Jugendfeuerwehren o Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen der UK NRW oder Freiwilligen Feuerwehr o Personen, die nach Aufforderung der Feuerwehr bei einem Einsatz helfen o Beschäftigte bei den Freiwilligen Feuerwehren 22. 11. 2020 71
Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes o Bei Übungen: n Ab Überschreiten der Hausschwelle n bis max. 2 h nach Ende der Übung o Bei Einsätzen n Ab Alarmierung (Sirene, FME, SMS) n Bis max. 2 h nach Ende des Einsatzes 22. 11. 2020 72
Was leistet die UK NRW? o Rehabilitationsmaßnahmen n Ärztliche Versorgung, Medizin, Verbandsmittel, Krankengymnastik, orthopäd. Hilfsmittel, Behandlung in Krankenhäusern n Berufsfördernde Leistungen (berufliche Anpassungen, Umschulungen) n Soziale Rehabilitation (Kfz-Umbau, Wohnungsumbau, Haushaltshilfe) 22. 11. 2020 73
Was leistet die UK NRW? o Entschädigungen n n Verletztengeld, Renten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, Pflegegeld, Leistungen an Hinterbliebene o Erstattung der Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber 22. 11. 2020 74
X. Regelungsbereiche und Vermittlung der Unfallverhütungsvorschriften 22. 11. 2020 75
Regelungsbereiche o Zur Unfallprävention hat die UK Unfallverhütungsvorschriften (UVV) erlassen: n Allgemeine n UVV für die Feuerwehr n UVV für Bau, Ausrüstung und Betrieb o Die UVV sind im Feuerwehrdienst „situationsbezogen“ anzuwenden (Schlauch ausrollen, Leitern vornehmen, Anschnallen) 22. 11. 2020 76
Vermittlung / Anwendung o Die Regeln der Unfallverhütung sind im Rahmen der Fw-Ausbildung im Rahmen von Sicherheitsbestimmungen anwenderbezogen zu vermitteln n UVV (z. B. Leitern, PSA) n Fw. DVen (z. B. Fw. DV 3) n Betriebsanleitungen der Hersteller (z. B. Pumpen) 22. 11. 2020 77
Vermittlung / Anwendung o Feuerwehren müssen die erforderlichen Sicherheitsbeauftragten stellen. Im HSK: n Auf Gemeindeebene: 1 SB + 1 Stv. n Sicherheitsbeauftragte in den Einheiten 22. 11. 2020 78
Vermittlung / Anwendung o Für die SB der Löschgruppen findet normalerweise jährlich eine Schulung durch den Sicherheitsbeauftragten der Stadt Schmallenberg statt. o Die SB der Löschgruppen sollen ihrerseits die Kameraden schulen 22. 11. 2020 79
XI. Spezielle Pflichten des Feuerwehrangehörigen in Bezug auf die Unfallversicherung 22. 11. 2020 80
Allgemeine Pflichten o Die Pflicht zur Einhaltung der UVV besteht für jeden einzelnen Fw-Angehörigen n Problem: Alkohol und andere Drogen o Bei Unfällen im Feuerwehrdienst besteht die Pflicht zur unverzüglichen Meldung (auf dem Dienstweg) an die UK NRW o Unfallbericht ist abzugeben. 22. 11. 2020 81
Wie verhalte ich mich nach einem Dienstunfall? o Einen (Unfall-)arzt aufsuchen n Angeben, dass Fw-Unfall vorliegt n Aber keine Aussagen zum Unfallhergang o Unfall dem Löschgruppenführer melden n So früh wie möglich melden n Darauf achten, dass Unfall im Einsatzbericht vermerkt ist (wg. mögl. Folge-/Langzeitschäden) 22. 11. 2020 82
Noch Fragen? 22. 11. 2020 83
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit! … und viel Erfolg bei der Prüfung! Quellen: LFV NRW e. V. - Informationen für Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen Die Roten Hefte Nr. 23 – Feuerwehr im Straßenverkehr und Nr. 68 Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz Fotos: Recherche im Internet 22. 11. 2020 84
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