ffnung des Arbeitsmarktes 2011 aus gewerberechtlicher Sicht Zwettl
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011 aus gewerberechtlicher Sicht Zwettl | 07. 4. Mistelbach | 11. 4. Baden | 13. 4. Dr. Peter Kubanek
Begriffsbestimmungen n Warenverkehrsfreiheit: Freiheit, in einem EU-Staat rechtskonforme Waren EU-weit zu vertreiben n Dienstleistungsfreiheit: Recht von EU-Unternehmen, vorübergehend selbständige Tätigkeiten in einem anderen EU-Staat auszuführen („Herüberarbeiten“ bzw „Hinüberarbeiten“) n Niederlassungsfreiheit: Recht von EU-Unternehmen, in einem anderen EU-Staat selbständige Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu gründen n Arbeitnehmerfreizügigkeit: Recht eines EU-Arbeitnehmers, in einem anderen EU-Staat wie ein Inländer einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen Auslaufen der Übergangsbestimmungen mit 30. 4. 2011 Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Firmenbuch | Gewerbe | WKO n n n keine Firmenbucheintragung keine Mitgliedschaft bei WKO keine Gewerbeberechtigung (wohl aber Dienstleistungsanzeige für Gewerbe mit Befähigungsnachweis) solange keine Niederlassung vorliegt; Dienstleistung muss § § gelegentlich (auftragsbezogen) UND vorübergehend sein, Infrastruktur zur Auftragsabwicklung (z. B Baucontainer) ist zulässig Aber: Wenn systematische oder schwerpunktmäßige Suche nach Aufträgen von Ö aus, dann Niederlassung Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Herüberarbeiten in der Gew. O § 373 a Abs 1 - 4 Gew. O n ohne Befähigungsnachweis zulässig, wenn Tätigkeit im Ausland selbständig ausgeübt wird (Abs 1) § § wenn im Herkunftsstaat reglementiert: legale selbständige Ausübung im Herkunftsstaat genügt wenn im Herkunftsstaat nicht reglementiert (frei): nur wenn 2 jährige Ausübung in den letzten 10 Jahren n Wenn in Ö reglementiertes Gewerbe, dann schriftliche Anzeige beim BMWFJ vor erstmaliger Tätigkeit (Abs 4); n Die Anzeige ist jährlich zu erneuern (Abs 4) n Vorlage von Dokumenten (Abs 4 Z 1 - 5) zum Nachweis der befugten selbständigen Tätigkeit im Herkunftsstaat n Ö Ausübungsregeln (Gew. O) sind einzuhalten (Abs 2) Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Unterlagen § 373 a Abs 4 Gew. O 1. 2. Nachweis der Staatsangehörigkeit Bescheinigung über § § rechtmäßige Ausübung im Herkunftsstaat Adresse der Niederlassung im Herkunftsstaat allenfalls, ob Tätigkeit im Herkunftsstaat reglementiert ist Angaben, ob Ausübung im Herkunftsstaat (nicht) untersagt ist Berufsqualifikationsnachweis 4. Nachweis der 2 -jährigen Ausübung in den letzten 10 Jahren 5. Vorstrafenfreiheit der Dienstnehmer bei Sicherheitsgewerben, Waffengewerben und Alarmanlagenerrichtern EB: Name und Zustelladresse des Dienstleisters im Herkunftsstaat und in Österreich Gesellschaften: Angaben nach Z 2 -4 vom “verantwortl Vertreter“ 3. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Behörden § 373 a Abs 4 Gew. O n zuständige Behörde für die Bescheinigung gem Z 2: zuständige Heimatbehörde des Dienstleisters n zuständige Behörde für DL-Anzeige in Ö: BMWFJ n http: //www. bmwfj. gv. at/Unternehmen/Gewerbe | Gewerbeausübung durch Unternehmen aus anderen EU/EWRStaaten | grenzüberschreitende Dienstleistung § § § Formular Dienstleistungsanzeige physische Personen Formular Dienstleistungsanzeige juristische Personen Formular Dienstleistungsanzeige Erneuerung Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Verfahren § 373 a Abs 5 Gew. O n Bestätigung des Eingangs der Anzeige binnen Monatsfrist n Bei den in Abs 5 Z 2 genannten Gewerben* (können durch V gem Abs 6 Z 2 ergänzt werden): Prüfung, ob auf Grund mangelnder Qualifikation § § n n n eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit oder Gesundheit oder Sicherheit des DL-Empfängers zu befürchten ist Wenn nein: Mitteilung binnen eines Monats ab Eingang Wenn ja: Bescheid: Eignungsprüfung / Anpassungslehrgang binnen eines Monats (Abs 7) nach Bescheid durch Meisterprüfungs-Stelle (dann Ausübungsbefugnis) * z. B Baumeistergewerbe ist in dieser Liste enthalten! Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Verfahren § 373 a Abs 5 Gew. O n Bei „Schwierigkeiten“ (z. B fehlende Unterlagen; Abs 5 Z 1 lit c): § § Verständigung über die Gründe Entscheidung spätestens 2 Monate nach Antrag n Wenn keine Entscheidung nach 2 Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen, dann Ausübungsbefugnis (Abs 5 Z 3) n Eintragung in ein Dienstleistungsregister im Internet allenfalls mit Einschränkungen, z. B im Baugewerbe: „Einschränkung auf die Errichtung“ (Abs 5 Z 3) https: //dlr. bmwfj. gv. at Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Grenzüberschreitende Dienstleistung im EWR § 373 a Abs 8 Gew. O | Info n Bei den in Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 2 („Gefährdungsgewerbe“) genannten Gewerben hat die Berufsbezeichnung nach ö Terminologie zu erfolgen; ansonsten nach der Terminologie des Niederlassungs(=Herkunfts)-Staates n Bei allen in Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 2 nicht genannten Gewerben vor Vertragsabschluss umfassende schriftliche Informationspflichten an den Auftraggeber (Abs 8 Z 1 -6) (entsprechen den Informationen, die ansonsten bei der Anzeige an das BMWFJ übermittelt werden müssten) Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Grenzüberschreitende Dienstleistung im EWR § 373 a Abs 8 Gew. O | Info 1. 2. 3. 4. 5. 6. Firmenbuchnummer oder vergleichbare Nummer zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat Berufskammer im Herkunftsstaat Berufsbezeichnung oder Ausbildungsnachweis im Herkunftsstaat UID-Nummer Details zum Versicherungsschutz bezügl Berufshaftpflicht Alle Informationen „schriftlich vor Vertragsabschluss“ an den Auftraggeber Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Fazit n Für den EU-Dienstleister sind aus gewerberechtlicher Sicht kaum materielle Hindernisse gegeben n Verfahren aus Behördensicht komplex: § § n Behörde hat im Vergleich zur alten Rechtslage (vor 2007) mehr Vollzugsmöglichkeiten: § § n Eignungsprüfung bzw Anpassungslehrgang Termindruck Anzeige ist jährlich zu erneuern Dienstleistungsregister Infos: BMWFJ: http: //www. bmwfj. gv. at/Unternehmen/Gewerbe Einheitl Ansprechpartner (EAP): http: //www. eap. gv. at Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Die umgekehrte Sicht: Hinüberarbeiten n In etwa spiegelbildliche Rechtssituation in allen EU/EWRStaaten n Detailinfos und Auskünfte: http: //wko. at | Service | Außenwirtschaft | Land wählen n Zuständige Behörde für Bescheinigungen über die rechtmäßige Niederlassung und Berufsberechtigung bzw ö Ausbildung oder Befähigung in Ö zwecks Dienstleistungserbringung in einem anderen EU-Staat: Gewerbebehörde 1. Instanz (BH, Magistrat) Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
- Slides: 13