ffentliches Wirtschaftsrecht ffentliche Unternehmen ffentliche Unternehmen Begriff Unionsrechtliches
Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliche Unternehmen
„Öffentliche Unternehmen“ Begriff • Unionsrechtliches Begriffsverständnis – Art. 106 AEUV – Transparenzrichtlinie – Rechtsprechung des Eu. GH – Problem: Leistungen der Daseinsvorsorge
Begriffsverständnis im deutschen Recht • Keine Legaldefinition • Verselbständigte Einheit • Wirtschaftliche Tätigkeit – Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit – Oder Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge
Öffentliche Hand • Sie ist alleiniger Träger des Unternehmens • Oder sie beherrscht dieses auf sonstige Weise. • Bei Wahl einer privatrechtlicher Organisationsform: – Öffentliche Hand ist Träger wenn sie 100% der Anteile hält. Das ist eine „Eigengesellschaft“. – Gemischtwirtschaftliches Unternehmen: Trägerschaft liegt vor, wenn beherrschender Einfluss vorliegt.
Öffentlich-rechtliche Organisationsformen • Regiebetrieb: Verwaltungsabteilung • Eigenbetrieb – Gemeindeordnungen und Eigenbetriebsgesetze der Länder – Rechtlich unselbständige, aber organisatorisch und finanzwirtschaftlich verselbständigte Sondervermögen der Kommune
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts • Alternative zur Gründung einer Gmb. H oder AG. Kommune hat Einwirkungsmöglichkeiten ohne Widerspruch zum Gesellschaftsrecht • Errichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes – Umwandlung von Eigenbetrieben möglich – Juristische Person, rechtlich verselbständigt – Kann selbst Aufgabenträger sein – Kann Satzungen und Verwaltungsakte erlassen – Gebühren erheben
Zweckverband Form der interkommunalen Zusammenarbeit Körperschaft des öffentlichen Rechts Mit eigenen Organen ausgestattet Aufgaben der sich zusammenschließenden Kommunen werden auf den Zweckverband übertragen • Er kann anstelle der betr. Kommunen Satzungen und Vae erlassen, Gebühren, Beiträge erheben. • •
Privatrechtliche Organisationsformen • Gmb. H – Für kleine und mittlere Unternehmen – Weniger strenge dispositive Vorschriften: größere Spielräume für die Satzung – Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft: Schwerpunkt: Gesellschafterversammlung, Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung – Aufsichtsrat hat Zustimmungs- und Weisungsrechte
Aktiengesellschaft • Für größere Unternehmen • Organe: Vorstand, Hauptversammlung, Aufsichtsrat • Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft: starke Stellung des Vorstands: eigenverantwortliche Geschäftsführungsbefugnis unbeschränkt, es sei denn, der Vorstand selbst wünscht eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung. • Aufsichtsrat: Zustimmungs-, aber keine Weisungsrechte
Unionsrechtliche Vorgaben • Grundfreiheiten – Staat: Adressat der Grundfreiheiten auch als öff. Unternehmen – Öffentliche Unternehmen auch Berechtigte der Grundfreiheiten (Art. 54 II AEUV).
Wettbewerbsregeln für öffentliche Unternehmen • Art. 106 I AEUV: Allgemeine Regeln • Art. 106 II AEUV: Ausnahmetatbestand für Unternehmen, die DAWI erbringen. • Allg. Wettbewerbsregeln (Art. 106 I AEUV) – Gleichbehandlung privater u. öffentlicher Unternehmen – Verbindung mit Art. 345 AEUV – Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV – Kartell- und Beihilferegelungen der Art. 101 -109 AEUV
Ausnahmen für DAWI Art. 106 II AEUV • Wettbewerbsregeln dürfen die Erfüllung von DAWI nicht behindern • Betrauung durch Hoheitsakt • Staatlicher Gestaltungsspielraum • Abweichung von Wettbewerbsregeln erforderlich
Verfassungsrecht • Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates? Keine expliziten Aussagen im GG. • Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gestattet, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
Verfassungsrecht • Bedeutung der Grundrechte: sie wirken verpflichtend und berechtigend. – Sie zeigen dem Staat die Grenzen auf, die seiner Wettbewerbsteilnahme i. Verhältnis zu privaten Konkurrenten gesetzt sind. – Grundrechtsbindung bei staatl. Handeln in PR-Form umstritten: Verwaltungsprivatrecht. – Umgekehrt: Sind öff. Unternehmen unter Berufung auf Art. 19 III GG Träger der Grundrechte? • Keine grundrechtstypische Gefährdung bei U in rein öff. Trägerschaft. • Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, Kriterium des beherrschenden Einflusses – Beteiligungsverhältnisse – Sonstige Steuerungsmöglichkeiten
Haushaltsrecht • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit • Gründungen und Beteiligungen von Bund Ländern dürfen nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: – Wichtiges Interesse: Bezug zu öff. Aufgaben – Subsidiaritätsklausel – Begrenzung der Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag – Beherrschung des Unternehmens bzw. angemessener Einfluss
Wettbewerbsrecht • GWB gilt auch für öffentliche Unternehmen • Vergaberecht des GWB • UWG enthält keine Vorschrift der Geltungserstreckung auf öff. Unternehmen. – Die Rspr. wendet § 3 UWG an, soweit das Verhalten im Wettbewerb, d. h. die Art u. Weise (Wie) ihrer Wettbewerbsbeteiligung betroffen ist. – Schutz der Privatwirtschaft vor dem Zugang der öff. Hand zum Markt (das „Ob“)?
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden • Art. 28 II GG als Legitimationsgrundlage wirtschaftlicher Betätigung – Aufgabenfindungsrecht – Entscheidungsbefugnis über Art u. Weise der Erledigung der örtl. Angelegenheiten – Zwei Gemeindehoheiten: • Organisationshoheit • Finanzhoheit – Kompetenzgrenze in räumlicher Hinsicht
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht • Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung i. A. – Negativtatbestände (§ 97 II Sächs. GO): bestimmte Einrichtungen (insbes. der Daseinsvorsorge) werden über eine Fiktion für nichtwirtschaftlich erklärt. – Positivbestimmungen
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht • Schrankentrias – Öffentlicher Zweck – U steht in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde u. zum voraussichtlichen Bedarf – Subsidiaritätsklausel • Markterkundung (Analyse von Chancen u. Risiken)
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht • Genehmigungs- und Anzeigepflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte sind vorgesehen. – Beispiel: Wasserwerke-Skandal.
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht • Zulässigkeit der Führung von Unternehmen in Privatrechtsform – Geltung der Schrankentrias – Spezielle Subsidiaritätsklauseln – Beschränkung der Einzahlungsverpflichtung und Haftung der Gemeinde – Angemessener Einfluss im Gesellschaftsvertrag, Weisungsgebundenheit der kommunalen Vertreter
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in räumlicher Hinsicht • Geltung der Schrankentrias • Die berechtigten Interessen der Gebietskörperschaften, auf deren Territorium die wirt. Betätigung der Gemeinde ausgreift, müssen gewahrt sein. • Genehmigung für ein Tätigwerden im Ausland • Bindung an die verf. -rechtl. Kompetenz. O • Abwehrrecht betroffener Gemeinden
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