Familienrecht 3 Woche Kursbersicht Handelsrecht 1 bis 3
Familienrecht 3. Woche
Kursübersicht Handelsrecht (1. bis 3. Woche) Gesellschaftsrecht (4. bis 6. Woche) Familienrecht (7. bis 9. Woche) Erbrecht (10. bis 12. Woche) ZPO (13. bis 15. Woche) Zwangsvollstreckungsrecht (16. bis 18. Woche) Arbeitsrecht (19. bis 21. Woche)
Überblick Examensrelevant in Berlin/Brandenburg: ü Eingehung der Ehe ü Wirkungen der Ehe im Allgemeinen ü Eheliches Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht) ü Scheidung der Ehe (ohne Versorgungsausgleich) • Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft • Unterhaltspflicht • Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen • Elterliche Sorge
Fall 5 – Danke Oma Mit notarieller Erklärung teilte die B ihr Grundstück in Hamburg in Wohnungseigentum nach dem WEG auf. Hierbei entstanden zwei Eigentumswohnungen, eine kleine mit einem Miteigentumsanteil von 280/1000 und eine große mit einem Miteigentumsanteil von 720/1000. Die große Wohnung übertrug B ihrem Sohn V, dem Vater der 16 jährigen T. Per notariellem Vertrag „schenkte“ B der T „im Wege der vorweg genommenen Erbfolge und unter Anrechnung auf ihren künftigen Pflichtteil“ die kleinere Eigentumswohnung. B behielt sich in dem Vertrag „ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung“ und den Rücktritt für den Fall einer Veräußerung der Wohnung ohne ihre schriftliche Zustimmung vor, übernahm im Gegenzug für diese Zeit sämtliche Kosten und Lasten der Wohnung. Der alleinerziehende V war, wie er auf Nachfrage erklärte, mit diesem Geschäft seiner Tochter T einverstanden. Für die Auflassung der Wohnung an T bat der Notar B und V zu sich. Letzterer erklärte, dass er das Auflassungsangebot der B zugunsten seiner Tochter T in deren Namen annehme. Den Eintragungsantrag zugunsten der T beanstandete das zuständige Grundbuchamt per sog. Zwischenverfügung. Es erklärte, dass V die T bei der Auflassung nicht habe vertreten können. Außerdem sei eine Genehmigung des Familiengerichts notwendig gewesen, die nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung hat V für T „den zulässigen Rechtsbehelf“ eingelegt. Wer hat nun wie zu entscheiden?
Lösung A. Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs I. Statthafter Rechtsbehelf Beschwerde gem. §§ 71 ff. GBO, da auch Zwischenverfügungen i. Sv. § 18 I GBO „Entscheidungen des Grundbuchamts“ sind II. Zuständiges Gericht OLG, in dessen Bezirk das GBA seinen Sitz hat, § 72 GBO III. Form Siehe § 73 GBO IV. Frist Nicht vorgesehen (§§ 567 ff. ZPO nach h. M. nicht
Lösung V. Parteien Beschwerdeführerin ist T, gesetzlich vertreten durch V Kein Beschwerdegegner VI. Zwischenergebnis Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (+), wenn die Zwischenverfügung rechtswidrig war und die Eintragung vorzunehmen war. I. Wirksame Auflassungserklärungen von T und B, §§ 4 I, II WEG, §§ 873 I, 925 BGB
Lösung keine Zustimmung des Familiengerichts lag nicht vor a) §§ 1643 I, 1821 I Nr. 1 (-), erfasst nur Veräußerungs-, Minderjährigen Erwerbsgeschäfte von b) §§ 1643 I, 1821 I Nr. 2 (-), Erfüllung des Übereignungsanspruchs ist keine Verfügung über diesen (Erfüllung ist kein Rechts. G) Zustimmung des Familiengerichts war nicht nötig
Lösung 1626 I, 1629 I gemeinschaftlich sorgeberechtigt, vgl. Nr. 1? Verwandten in c) mit Vertretungsmacht Eltern vertreten ihr Kind gem. §§ grundsätzlich V war offenbar allein §§ 1671 ff. Ausnahme gem. §§ 1629 II, 1795 I aa) Rechtsgeschäft zwischen gerader Linie
Lösung wirksam wäre, läge in der bloße Erfüllung davon Schenkung nicht vertreten 107 f. ? vorteilhaft? Erfüllungsgeschäft Wenn diese Verfügung eine V hat die T bei der Wirksamkeit nach §§ Lediglich rechtlich BGH früher: Wenn rechtlich nachteilhaft
Lösung des § 1795 I Nr. 1 a. E. das Erfüllungsgeschäft bei § 181 a. E. nachteilhaft? Eigentumserwerb an sich lediglich vorteilhaft cc) Teleologische Reduktion BGH heute: (+), wenn rechtlich nachteilig ist Exkurs: Dies gilt auch dd) Übereignung rechtlich Bloßer rechtlich
Lösung lediglich rechtlich vorteilhaft Reduktion des § 1795 I Nr. 1 Somit nicht Teleologische greift ein V konnte T nicht wirksam vertreten II. Mangels Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers (§ 1909) ist die Auflassung unwirksam. C. Ergebnis zu Fall 5 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Fall 6 – Vom Jagd- direkt ins Krankenhaus Am Abend des 1. Weihnachtstages feierte die Mutter M mit ihren beiden Töchtern T 1 und T 2 und weiteren Verwandten Weihnachten in der Gaststätte „Zum Jagdhaus“ an der vielbefahrenen Bundesstraße B 46. Gegen 23. 15 Uhr bat die damals 6 -jährige T 1 ihre Mutter M, zur 13 -jährigen Schwester T 2 gehen zu dürfen. M erlaubte dies ihrer Tochter und wies sie darauf hin, dass T 2 wohl gerade draußen beim Auto sei. T 1 solle dorthin gehen. T 1 lief hastig aus dem Restaurant und bemerkte draußen angekommen nicht, dass sie sich bereits auf der Fahrbahn befand. Dort wurde sie vom Auto des mit sicht- und witterungsangepasster Geschwindigkeit fahrenden Halters F erfasst, der nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen konnte und das Kind mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h erfasste. T 1 erlitt schwerste Verletzungen, welche Heilbehandlungskosten von Euro 65. 000, - verursachten. Die gesetzliche Krankenversicherung K bezahlte die Kosten und verlangt nunmehr von der Kfz-Halter-Haftpflichtversicherung B des F Erstattung des Gesamtbetrages. B weigert sich mit der Begründung, dass F den Unfall nicht zu verantworten habe. Die Schuld liege allein bei T 1 und deren Mutter M. Steht K der geltend gemachte Anspruch gegen B zu?
Lösung A. §§ 7 St. VG, 115 I Nr. 1 VVG, 116 I SGB X I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 I Nr. 1 VVG (+), B ist die Haftpflichtversicherung des F nach dem Pflicht. VG 2. Tatbestand des § 116 I SGB X (+), K ist die gesetzliche KK der T 1 3. Tatbestand des § 7 I St. VG a) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung Körper- und Gesundheitsbeschädigung bei T 1 (+) b) Bei dem Betrieb eines Kfz
Lösung Fußgängern i. Hv. Euro 65. 000, SGB X keine c) F = Halter (+) d) Kein Ausschluss nach § 7 II St. VG (+), höhere Gewalt liegt nicht vor e) Kein Ausschluss nach § 17 III 1 St. VG (+), gilt ohnehin nicht ggü. f) Schaden der T 1 (+), Behandlungskosten nach der Differenzhypothese ein Schaden Nach der Wertung von § 116 I
Lösung VVG, § 249 II h) Art und Umfang des Ersatzes Naturalrestitution nach § 115 I 3 Geldzahlung einer 6 -Jährigen kommt nicht in Betracht 1 BGB in Form von aa) Kürzung nach § 254 I Eigenes Mitverschulden gem. §§ 276 I 2, 828 I analog bb) Kürzung nach §§ 254 II 2, 278 S. (1) Gilt § 254 II 2 auch bei
Lösung Rechtsfolgenverweisung? (2) Rechtsgrund- oder h. M: Rechtsgrundverweisung, um Haftungsgleichlauf zwischen Gläubiger und Schuldner zu erreichen Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem nötig Vorliegend (-) cc) Kürzung nach den Grundsätzen
Lösung Denkbare Lösungswege: 1. Lösung zu Lasten des Geschädigten Kürzung des SE-Anspruchs um den Mitverschuldensanteil des privilegierten Schädigers 2. Lösung zu Lasten des privilegierten Schädigers Die Privilegierung wird nur ggü. dem Geschädigten angewandt; ein voller Innenausgleich bleibt möglich 3. Lösung zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers Ergebnis, das der Gesetzeswortlaut
Lösung Liegt überhaupt eine gestörte Gesamtschuld vor? (1) Wegen § 1664 I? Würde nach BGH jedenfalls zur Lösung zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers führen. Kann somit offen bleiben. (2) Wegen § 116 VI SGB X? h. M: (+), aber nur zu Lasten der Krankenversicherung um Familienprivileg zu erhalten Voraussetzung ist, dass dieses greift:
Lösung Haftet M überhaupt? (-), wenn § 1664 I greift (aa) Gilt § 1664 I im Straßenverkehr? h. M: (-) Aber: M war selbst nicht am Straßen. V beteiligt (bb) Gilt § 1664 I bei Aufsichtspflichtverletzungen? e. A: (-), da nicht Stellung als Beschützer- sondern als Überwachergarant betroffen (Wertung § 832) h. M: (+), Aufsichtspflicht ist
Lösung sondern einfache sie (cc) Eigenübliche Sorgfalt eingehalten? (+), darüber hinaus keine grobe, Fahrlässigkeit (§ 277) § 1664 I greift ein M muss nicht zur Wahrung des Familienprivileg gem. § 116 VI SGB X vor Haftung geschützt werden, da ohnehin nicht haftet Anspruchskürzung nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld nicht vorzunehmen II. Ergebnis Anspruch der K gegen B gem. §§ 7 I St. VG, 115 I
Lösung B. §§ 18 I St. VG, 115 I Nr. 1 VVG, 116 I SGB X (-), kein Verschulden (Exkulpation) C. §§ 823 I/ II BGB, 115 I Nr. 1 VVG, 116 I SGB X (-), kein Verschulden D. Ergebnis zu Fall 6 K kann von B nur gem. §§ 7 I St. VG, 115 I Nr. 1 VVG, 116 I SGB X Schadensersatz i. Hv. Euro 65. 000, - verlangen.
Überblick Examensrelevant in Berlin/Brandenburg: ü Eingehung der Ehe ü Wirkungen der Ehe im Allgemeinen ü Eheliches Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht) ü Scheidung der Ehe (ohne Versorgungsausgleich) • Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft • Unterhaltspflicht • Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen ü Elterliche Sorge
Überblick – Eltern-Kind. Verhältnis (allgemein) §§ 1616 – 1618 – Name des Kindes § 1618 a – Pflicht zu Beistand und Rücksicht § 1619 – Dienstleistungen in Haus und Geschäft § 1620 – Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt § 1624 – Ausstattung aus dem Elternvermögen § 1625 – Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Überblick Examensrelevant in Berlin/Brandenburg: ü Eingehung der Ehe ü Wirkungen der Ehe im Allgemeinen ü Eheliches Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht) ü Scheidung der Ehe (ohne Versorgungsausgleich) • Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft • Unterhaltspflicht ü Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen ü Elterliche Sorge
Überblick - Verwandtschaft § 1589 – Verwandtschaft • Abstammung = Verwandtschaft in gerader Linie • Ansonsten: Verwandtschaft in Seitenlinie • Grad der Verwandtschaft = Zahl der sie vermittelnden Geburten ü Mutter-Kind 1. Grad ü Bruder-Schwester 2. Grad ü Tante (Schwester des Vaters)-Nichte 3. Grad ü Cousin-Cousine 4. Grad
Überblick - Verwandtschaft § 1590 – Schwägerschaft • Verwandte eines Ehegatten sind mit ihm verschwägert • Grad der Schwägerschaft = Grad der Verwandtschaft zum verwandten Ehegatten • Endet nicht mit Ende der Ehe
Überblick - Unterhalt 1. 2. 3. 4. Verwandtschaft in gerader Linie, § 1601 Bedürftigkeit des Berechtigten, § 1602 Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, § 1603 Rangfolge der Verpflichteten: a) Ehegatten vor Verwandten, § 1608 b) Abkömmlinge vor den Verwandten in aufsteigender Linie, § 1606 I c) Nähere vor entfernteren Verwandten, § 1606 II 5. Anspruchsumfang, § 1610 Angemessener Unterhalt nach Lebensverhältnissen des Bedürftigen Grds. gesamter Lebensbedarf Grds. Geldrente (siehe §§ 1612 f. )
Überblick Examensrelevant in Berlin/Brandenburg: ü Eingehung der Ehe ü Wirkungen der Ehe im Allgemeinen ü Eheliches Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht) ü Scheidung der Ehe (ohne Versorgungsausgleich) ü Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft ü Unterhaltspflicht ü Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen ü Elterliche Sorge
Kursübersicht Handelsrecht (1. bis 3. Woche) Gesellschaftsrecht (4. bis 6. Woche) Familienrecht (7. bis 9. Woche) Erbrecht (10. bis 12. Woche) ZPO (13. bis 15. Woche) Zwangsvollstreckungsrecht (16. bis 18. Woche) Arbeitsrecht (19. bis 21. Woche)
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