Fall 5 Nach Es Tod finden sich in

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Fall 5: Nach E’s Tod finden sich in seinem Nachlass überraschend zwei eigenhändig geschriebene

Fall 5: Nach E’s Tod finden sich in seinem Nachlass überraschend zwei eigenhändig geschriebene und unterschriebene Texte mit der Überschrift „Mein letzter Wille“. In dem einen, der undatiert ist, erklärt E, nach seinem Tod solle alles seinem Großneffen G gehören. In dem anderen, der das Datum des 4. Mai trägt, erklärt er, sein gesamtes Vermögen solle auf den Nachbarn N übergehen, der sich schon seit Jahren so lieb um ihn kümmere. Es steht fest, dass E zu Beginn des Jahres in einem Stadium der senilen Demenz angelangt ist, das ihm die Fähigkeit zum selbstverantwortlichen Handeln raubte. N behauptet aber, E sei am 4. Mai völlig klar gewesen; Beweise dafür hat er nicht. Auch G verfügt über keine Beweise für das ihn begünstigende Testament. E’s Frau F beruft sich auf ihr gesetzliches Erbrecht. Ihr Sohn S hat zahlreiche Zeugen dafür, daß noch im Dezember des Vorjahres ein eigenhändiges, aber undatiertes Testament existierte, in dem er als Alleinerbe eingesetzt wurde. Das Schriftstück ist jedoch unauffindbar. Wer ist Erbe?

1. Erbrecht der F F ist nur dann gesetzliche Erbin geworden, wenn E keine

1. Erbrecht der F F ist nur dann gesetzliche Erbin geworden, wenn E keine wirksame Verfügung von Todes wegen getroffen hat, durch die ein anderer als Alleinerbe eingesetzt wurde 2. Einsetzung des S zum Alleinerben E hat S durch Testament zum Alleinerben eingesetzt; dass die Urkunde nicht mehr existiert, spielt keine Rolle; es genügt, dass ihre Existenz beweisbar ist; für die Annahme einer Vernichtung (§ 2255) genügt das bloße Fehlen der Urkunde nicht auch die mangelnde Datumsangabe ist unerheblich, weil keine Zweifel an der Testierfähigkeit des E bestehen; eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit (§ 2229 Abs. 4) liegt erst seit Anfang des laufenden Jahres vor 3. Widerruf der Einsetzung durch widersprechendes Testament nach § 2258 Abs. 1 a) Verfügung zugunsten des N das Testament mit der Verfügung zugunsten von N ist erwiesenermaßen später als das Testament zugunsten des S, aber in einem Zeitpunkt errichtet, in dem E im Allgemeinen schon testierunfähig war; es ist zwar stets möglich, dass Erblasser sich in einem luziden Intervall befand; N kann aber den ihm obliegenden Beweis nicht führen

b) Verfügung zugunsten des G da keine Datumsangabe vorhanden ist, bestehen Zweifel an der

b) Verfügung zugunsten des G da keine Datumsangabe vorhanden ist, bestehen Zweifel an der Gültigkeit des Testaments zugunsten von G: es ist entweder vor dem Testament zugunsten des S oder danach und damit schon im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet worden; gemäß § 2247 Abs. 5 Satz 1 ist es daher mangels hinreichenden Nachweises durch den beweisbelasteten G unwirksam 4. Ergebnis S ist testamentarischer Alleinerbe

Fall 6: Im Nachlass des verstorbenen E finden sich folgende Urkunden: ein Testament vom

Fall 6: Im Nachlass des verstorbenen E finden sich folgende Urkunden: ein Testament vom 2. Februar, in dem E seinen Sohn S 1 zum Alleinerben einsetzt, ein Testament vom 13. März, in dem E seinen Sohn S 2 zum Alleinerben einsetzt, und eine zerrissene Erklärung vom 16. Juni, in der das Testament vom 13. März als ungültig bezeichnet wird. Außerdem kann der Notar berichten, daß E vor ihm am 12. Mai ein öffentliches Testament errichtet hat, in dem S 3 zum Alleinerben eingesetzt wurde. Trotz Belehrung über die Folgen sei dieses Testament dem E auf dessen Verlangen jedoch schon am 1. Juni aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben worden. S 3 hat Zeugen dafür, daß E diese Verfügung nicht rückgängig machen wollte, S 2 bietet Beweis dafür an, daß E die Erklärung vom 16. Juni bei Aufräumarbeiten im Juli versehentlich zerrissen hat. S 1 legt ein überzeugendes Gutachten vor, wonach E wegen seiner Demenz seit Ende Juni außerstande war, eigenverantwortlich Geschäfte zu führen. Wer ist Erbe?

2. Februar Test. S 1 Ende Juni Eintritt Demenz 13. März Test. S 2

2. Februar Test. S 1 Ende Juni Eintritt Demenz 13. März Test. S 2 12. Mai öTest. S 3 1. Juni Rücknahme Juli Zerreißen der Urkunde vom 16. Juni Erkl. gegen S 2

1. Einsetzung von S 1 ist durch das Testament vom 2. Februar wirksam zum

1. Einsetzung von S 1 ist durch das Testament vom 2. Februar wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden 3. Einsetzung von S 2 die Verfügung zugunsten von S 1 ist durch das Testament vom 13. März, in dem S 2 zum Alleinerben eingesetzt wird, gemäß § 2258 Abs. 1 widerrufen worden 3. Einsetzung von S 3 auch die Verfügung zugunsten von S 2 ist widerrufen worden, und zwar durch die Erbeinsetzung von S 3 im öffentlichen Testament vom 12. Mai 4. Widerruf der Einsetzung von S 3 die Rücknahme des Testaments aus amtlicher Verwahrung begründet nach § 2256 Abs. 1 Satz 1 die unwiderlegliche Vermutung des Widerrufs dieser Verfügung, so dass auch der Nachweis eines entgegenstehenden Willens des Erblassers wertlos ist; nach § 2258 Abs. 2 ist damit das Testament zugunsten von S 2 wieder wirksam

6. Widerruf der Einsetzung von S 2 die Verfügung zugunsten von S 2 ist

6. Widerruf der Einsetzung von S 2 die Verfügung zugunsten von S 2 ist gemäß § 2257 durch Widerrufstestament vom 16. Juni widerrufen worden mit der Folge, dass das Testament zugunsten von S 1 wieder wirksam ist 7. Widerruf des Widerrufs? das Widerrufstestament, mit dem die Einsetzung von S 2 aufgehoben wird, könnte durch Vernichtung nach § 2255 widerrufen worden sein; hierfür bedarf es aber einer Aufhebungsabsicht, die bloß widerleglich vermutet wird; der von S 2 angebotene Gegenbeweis ist daher im Grundsatz tauglich, jedoch deshalb folgenlos, weil der Widerruf eines Testaments zu seiner Wirksamkeit die Testierfähigkeit voraussetzt, an der es dem Gutachten zufolge hier fehlte 8. Ergebnis S 1 ist aufgrund des Testaments vom 2. Februar Alleinerbe