Fall 4 Wenige Tage vor Es Tod hat

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Fall 4: Wenige Tage vor E’s Tod hat sein Sohn S, der mit A

Fall 4: Wenige Tage vor E’s Tod hat sein Sohn S, der mit A verheiratet ist, eine Postkarte erhalten, die den Poststempel des Briefzentrums Köln vom Vortag trägt. Darin schreibt E ohne Orts- und Datumsangabe eigenhändig: „Lieber S, ich kann nicht mehr. Wenn es vorbei ist, nehmt Euch alles. Dein Häuptling“ Es folgt ein Postskriptum: „Mama sollst Du € 10. 000 geben, das Silberbesteck dürfen dafür aber weder Du noch A verkaufen. “ Die Worte „nehmt Euch“ im Haupttext sind offensichtlich erst nachträglich eingefügt worden. Die noch erkennbare ursprüngliche Version lautet: „nimm Dir“. Häuptling ist der Name, den E in S’ Kindheit beim Indianerspiel stets verwendet hat. E’s Frau F verlangt von S und A die Einräumung des Mitbesitzes an den Nachlassgegenständen und verlangt hilfsweise Zahlung von € 10. 000.

1. Anspruch der F gegen S und A aus § 2018 F hat nur

1. Anspruch der F gegen S und A aus § 2018 F hat nur dann ein Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes an der Erbschaft, wenn sie Erbin geworden ist; sie könnte von der Erbfolge durch Testament ausgeschlossen sein; die Postkarte könnte ein eigenhändiges Testament sein, durch das S und A zu Erben eingesetzt sind und F von der Erbfolge ausgeschlossen ist a) die Erklärung ist entsprechend § 2247 Abs. 1 eigenhändig geschrieben; die Art des Schriftstückes (Postkarte) ist unerheblich, auch eine ausdrückliche Bezeichnung als Testament entbehrlich b) die Erklärung ist entgegen § 2247 Abs. 3 S. 1 nicht mit dem Vor- und Familiennamen des E unterschrieben; dies ist jedoch unerheblich, da die Urheberschaft des E und die Ernstlichkeit seines Willens sich auch bei Verwendung seines Kosenamen feststellen lassen c) auch das Fehlen der von § 2247 Abs. 2 vorgeschriebenen Orts- und Datumsangabe ist gemäß Abs. 5 der Vorschrift unerheblich, weil keine Zweifel an seiner Gültigkeit (fehlende Geschäftsfähigkeit, widersprechendes Testament) bestehen d) fraglich ist, ob eine Erbeinsetzung der A hinreichend im Wortlaut des Testaments zum Ausdruck kommt; zwar ist von „Euch“ die Rede, die Postkarte ist aber nur an S gerichtet; zur Interpretation des Testaments kann aber der Zusatz herangezogen werden, demzufolge auch A das Silberbesteck nicht verkaufen soll; dies bedeutet, dass sie ebenso wie S hieran berechtigt sein soll; dass der Zusatz unter der Unterschrift angebracht ist, steht seiner Nutzung als Interpretationshilfe nicht entgegen

e) dass das Testament in seinem Haupttext nachträglich geändert wurde, ist ebenfalls unschädlich, da

e) dass das Testament in seinem Haupttext nachträglich geändert wurde, ist ebenfalls unschädlich, da die Unterschrift den Text auch in neuer Form räumlich abdeckt und dies auch dem Willen des Erblassers entspricht: E hat die Postkarte abgesendet und damit seinen Willen zur Gültigkeit des neuen Textes bekundet f) auch mögliche Wirksamkeitshindernisse für die Verfügung zugunsten von F spielen keine Rolle; gegen eine Gesamtnichtigkeit des Testaments spricht § 2085 g) Ergebnis: S und A sind testamentarische Erben; F ist enterbt 2. Anspruch der F auf Zahlung von € 10. 000 aus § 2147 zugunsten von F liegt keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor, weil die Anordnung des Vermächtnisses zu ihren Gunsten nicht mehr räumlich von Unterschrift des E gedeckt ist