Fachverband Schloss und Beschlagindustrie e V Velbert Europische
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Europäische Beschlagsnormen – verbindlich, unverbindlich oder freiwillig Beispiel: DIN EN 1125 und DIN EN 179 Dipl. -Ing. Stephan Schmidt GF Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. 18/11/2005 1
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Wie kommt es zu europäischen Normen? n Am 21. 12. 1988 wurde die Richtlinie 89/106/EWG des europäischen Rates „. . zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte“ erlassen n Die Richtlinie bzw. das nationale Gesetz trägt den Titel: „Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ (Bau. PG) 18/11/2005 2
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Das europäische Normungsinstitut CEN n CEN ist der Zusammenschluss der in Europa tätigen nationalen Normungsinstitute wie DIN, AFNOR, BSI, . . . n CEN normt bei Beauftragung jedes beliebige Produkt n CEN-Normen sind europäische Normen und werden von den nationalen Normungsorganisationen übernommen gemäß vertraglicher Vereinbarung 18/11/2005 3
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert n CEN hat mit der EU, der Kommission oder sonst einer europäischen Stelle nichts zu tun. n Die Kommission wählt Normen aus, für welche sie ein Mandat erteilt. Nur diese Normen führen zu einem CE-Zeichen. 18/11/2005 4
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Beispiel: DIN EN 179 / DIN EN 1125 n EN 179 Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte n EN 1125 Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange n Wurden in CEN TC 33 WG 4 TG 10 erarbeitet n Die Normen sind mandatiert n Die Kommission hat das Konformitätsnachweisverfahren 1, also das höchste Verfahren festgelegt mit Eigen- und Fremdüberwachung 18/11/2005 5
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Konformitätsnachweisverfahren: Von der Kommission der EU festgelegtes Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung – aber nur für einzelne Eigenschaften der europäischen Norm. Hierbei werden 4 Stufen des Nachweisverfahrens unterschieden, bei den Verfahren 1 -3 ist eine notifizierte Stelle (NB) beteiligt: Stufe 1 (1+): NB: Erstprüfung, Erstinspektion des Werkes, laufende Überwachung mit Beurteilung WPK (bei 1+ : zusätzl. Stichprobenprüfung) Hersteller: Probenprüfung nach Prüfplan, 18/11/2005 WPK 6
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Konformitätsnachweisverfahren: Stufe 2 (2+): NB: Erstinspektion des Werkes (bei 2+ : zusätzl. laufende Überwachung mit Beurteilung WPK) Hersteller: Erstprüfung des Produktes, WPK (bei 2+ : zusätzl. Probenprüfung nach Prüfplan) Stufe 3: NB: Erstprüfung des Produktes Hersteller: WPK Stufe 4: 18/11/2005 Hersteller: Erstprüfung des Produktes, WPK 7
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Beispiel: DIN EN 179 / DIN EN 1125 n Die Normen wurden im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (14. 12. 2002) mit entsprechenden Fristen für eine CE-Markierung (01. 04. 2003). n Nach dem europäischen Recht ist jeder Hersteller verpflichtet, nur noch Produkte entsprechend dieser Norm herzustellen und in den Verkehr zu bringen. n Einzelnen Prüfinstituten wurde die Anerkennung erteilt, diese Produkte zu prüfen und ein Übereinstimmungszertifikat zu erstellen. 18/11/2005 8
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert In Deutschland sind 3 Stellen anerkannt eine davon ist das Prüfinstitut Velbert PIV (Notified Body) 18/11/2005 9
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Anstrengungen der Hersteller n Viele Hersteller haben in Deutschland große Anstrengungen unternommen, diese Anforderungen zu erreichen. n Die Besonderheit in Deutschland ist dabei, dass Schlösser und Beschläge von unterschiedlichen Herstellern geliefert werden. n Es erfolgten lange und intensive Diskussionen mit den Baubehörden, dass eine getrennte Lieferung der Produkte vorgenommen werden kann, wenn diese zusammen geprüft worden sind. 18/11/2005 10
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Nun kommen die Probleme: n Die deutsche Bauaufsicht führt eine Liste - Bauregelliste A - der nationalen Normen, welche zur Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen benötigt werden. Hierbei legt diese die reguläre Überwachung und die anzuwendenden Verfahren bei einer Abweichung von der Norm fest. n Für europäische Normen wird Liste B geführt. In Anhängen dazu werden national einzelne Stufen und Klassen festgelegt. 18/11/2005 11
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert n Die deutsche Bauaufsicht vertritt den Standpunkt: europäische Normen regeln nur o o den Handel, nicht aber die Verwendung n Existierende nationale Regelungen nehmen auf DIN EN 179 und DIN EN 1125 keinen Bezug, die Forderung an Fluchtwege lautet lediglich: Türen müssen leicht und in voller Breite zu öffnen sein. n Somit sieht die Bauaufsicht keine Notwendigkeit, die Verwendung der Produkte nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 zu fordern 18/11/2005 12
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert n Bei Brandschutztüren wird unverändert die bauaufsichtliche Zulassung gefordert mit Einzelprüfung n Andere Länder sehen diesen Sachverhalt völlig anders und schreiben die Anwendung der Produkte vor bis hin zu einer Nachrüstpflicht. n Aktuell sollen die Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 aus der Bauregelliste gestrichen werden, da diese zur Erreichung der nationalen Schutzziele nicht benötigt werden. 18/11/2005 13
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Folgen: n Die Behauptung, die Verwendung der Produkte sei gesetzlich (bauordnungsrechtlich) vorgeschrieben, ist falsch. n Unabhängig hiervon gilt das zivile Recht: Die Produkte sind existent und Stand der Technik, jeder Anwender ist gut beraten, wenn er diese Produkte berücksichtigt. n Hierzu hat der Fachverband eine Stellungnahme der Rechtsanwältin Prof. Dr. P. Kirberger eingeholt. 18/11/2005 14
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Folgen: n Die unbestimmten Rechtsbegriffe und ihre Dreistufigkeit o o o Allgemein anerkannte Regeln der Technik Stand von Wissenschaft und Technik n DIN-Normen müssen nicht zwangsläufig angewendet werden n BGH-Urteil: … werden erst verbindlich, wenn in Gesetzen oder Verordnungen auf sie verwiesen wird. n Auf den allg. anerkannten Stand der Technik wird in LBOs, VOB und der Rechtssprechung hingewiesen. 18/11/2005 15
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Verschiedene Stufen Europäischer Normen: n CEN-Norm ohne Mandat n CEN-Norm mit Mandat o o o nur für einzelne Eigenschaften Konformitätsnachweisverfahren CE-Kennzeichnung n CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen !!! n Übernahme in Bauregelliste o o mit Ergänzungen ohne Ergänzungen n oder keine Übernahme in BRL 18/11/2005 16
Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V. Velbert Zusammenfassung: n Das deutsche Baurecht erschwert die Anwendung der Produkte und verwirrt alle Beteiligten. Baurecht ist in Deutschland sogar Ländersache, der Schritt zu Europa bleibt aus. n Jeder Hersteller, Planer und Verarbeiter ist gut beraten, alle gültigen Normen zu beachten. 18/11/2005 17
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