Fachplanung I Grundkonflikte der Fachplanung II Berhrungspunkte mit
Fachplanung I. Grundkonflikte der Fachplanung II. Berührungspunkte mit Gesamtplanung l öffentliche Belange (am Bsp. Bau. GB) l Träger öffentlicher Belange l öffentliche Planungsträger Literatur zur Veranstaltung (letzte Folie ) 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
I. Grundkonflikte 1. Konflikte durch „eingreifende“, aber auch „schützende“ Fachplanungen 2. Fachplanung und. . . a. Eigentum (Eigennutz – Allgemeinwohl) b. Gemeinde (örtlich - überörtlich) c. Raumordnung (Bund – Land) 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
1. Konflikte durch „eingreifende“ FP für Eigentümer, Gemeinden, RO und „schützende“ FP z. B. : Verkehr: HGV-Trassenführung (Ingolstadt oder Augsburg? , Potsdam abgehängt) Zerschneidung/Barriere, Flächenverbrauch; Stau (Bahnübergang) Lärm (Verkehr), Luftverunreinigung Ortsbild (Lärmschutzwand) Schadstoffeintrag auf Pflanzen und Grundwasser Verwertung stillgelegter Bahnflächen in Innenstädten Abfall, Abwasser: Geruch, Grundwassergefährdung (Deponie, Kläranlage, Müllverbrennung) Strahlung (Zwischenlager, Endlager) Energie Elektrosmog, Brummton, Vogelschlag (Hochspannungsleitung) Landschaftsbild (Hochspannungsleitung) Ortsaufgabe (Braunkohle, Flughafen, Staudamm) Bergschäden (Bergbau: Absenkungen; Tagebau: Grundwasserabsenkung) 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
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2. Fachplanung und Eigentum BGB § 903 l Eigentümer kann mit Sache nach Belieben verfahren l andere von Einwirkung ausschließen BGB § 905 l Eigentumsrecht auch auf Raum darüber u. darunter Art. 14 GG 5 l Recht auf Eigentum und Erbrecht, Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt l Eigentumspflicht: zugleich Allgemeinwohl dienen „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Schranken und Allgemeinwohl Schatzsucher (Berggesetz, bergfrei, grundfrei) Windmüller (Luft. VG, Bauschutzbereich) Bauhausfan (Denkmalschutz) Campingplatzbetreiber (Wasserschutz) Antennenbetreiber (Nat. Sch. G, Abgabe 50 -700 Euro je Meter) Waldeigentümer mit Großauftrag (Waldgesetz) Bodenverbundener (Flurbereinigung) Landwirt (militär. Schutzbereich, Waldanpflanzung) Heimatverbundener (Horno, Diepensee) 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
b. Fachplanung und Gemeinde Art. 28 GG: Angelegenheiten örtlicher Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln 11. 252 Gemeinden (Stand 1/2012) 227 gemeindefreie Gebiete (1, 2 % der Fläche v. Deutschland: Forste/Wälder, Seen, Gutsbezirke im Eigentum des Landes oder Bundes, nur drei davon bewohnt) 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Planungshoheit, Selbstverwaltung Vorgeschichte: vier Ismen gegen die SV Feudalismus (800 -1900) (Dörfer: Patronat, Dorfschulze/Schultheiss: „Meier“, „Schulze“, „Lehmann“; Städte: SV prägend: Kölner, Lübisches, Magdeburger Recht) Absolutismus (1600 -1800) (Unterwerfung der Städte, Einnahmequellen sichern, Franzözische Revolution, Preußische Revolution von oben: Städteordnung 1808 „das Recht, die Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu erledigen“) Nationalsozialismus (Gleichschaltung, Führerprinzip) Sozialismus (demokratischer Zentralismus, G. untere staatl. Verwaltungsbehörde) 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Örtliche Angelegenheiten Örtlicher Verkehr, Straßen- und Wegebau Förderung Wirtschaft und Gewerbe Versorgung mit Energie und Wasser, Abwasserbeseitigung Bauleitplanung, Städtebau-Satzungen Sozialer Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht örtliche Polizei, Feuerschutz Freizeit-, Erholungs- und Kulturpflege Volks- und Berufsschulwesen Gesundh. u. soz. Betreuung, Ehe- und Mütterberatung abhängig von Gemeindegröße: Kinderbetreuung Aufgabenwahrnehmung 1. amtsangehörige Gemeinde (ehrenamtlicher Bürgerm. ) Öffentliche Bäder 2. amtsfreie Gemeinde (hauptamtlicher Bürgermeister) 3. Mittlere kreisangehörige Stadt (>25. 000 EW) Totenbestattung 4. große kreisangehörige Stadt (>45. 000 EW) Vgl. Gem-Ordnungen der Länder 5. 9 Kreisfreie Städte als untere Landesbehörden „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Hoheiten der Gemeinde Satzungshoheit (Planungshoheit) Gebietshoheit Organisationshoheit Personalhoheit Finanzhoheit 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Kommunale Planungshoheit Bau. GB § 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Bauleitpläne sind von Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (sobald und soweit erforderlich § 1 Abs. 3) 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Kommunale Planungshoheit Bau. GB 3. Teil Zulässigkeit von Vorhaben § 29 Vorhaben Für Bauvorhaben (Errichtung, Änderung Nutzungsänderung) gelten § 30 - 37 Bau. GB: § 30 (B-Plan-Gebiet) § 34 (Innenbereich) § 35 (Außenbereich) 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Grenze kommunaler Planungshoheit § 38 Bau. GB Fachplanungsprivileg Auf Planfeststellungsverfahren und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen von überörtlicher Bedeutung sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, . . . wenn Gemeinde beteiligt und städtebauliche Belange berücksichtigt 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Örtliche und überörtliche Angelegenheiten „Fachplanungsinseln“ im Gemeindegebiet 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Örtliche und überörtliche Angelegenheiten Bedeutungsüberschuss der überörtlichen Planung: für Allgemeinheit bedeutsame Projekte gleichwertige Lebensverhältnisse Art 72 GG: l flächendeckende Grundversorgung im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge: ausreichende Erschließung und Bedienung teilweise überörtliche Angelegenheit Allgemeinwohl gegen Kirchturmpolitik, Blockadehaltung muss für wichtige Vorhaben überwindbar sein (vgl. Eigentum verpflichtet Art. 14 GG) Planungshoheit nicht Planungssouveränität. (Alleinentscheidungsgewalt), sondern eine als eigene Angelegenheit zu lösende Aufgabe im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und Aufgabenteilung (Städtebauliche Planung, Regionalplanung, Landesplanung, Fachplanung) Rechtsqualität: Gesetz u. RVO höherrangig als Satzung 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Beispiel: Flächenanteil überörtlicher Straßen Fachplanungsinseln und Planungshoheit: Verhältnis von Regel (Planungshoheit) und Ausnahme (Fachplanung): nicht durch jede Gemeinde geht Autobahn Bundesfläche: 357. 000 km² (Statistik Vi. Z 2001/2002 S. 108; BMVBW Homepage) Länge km Anteil an Gesamtfläche Bundesautobahnen 12. 000 0, 1 % (bebaute Fläche) Bundesstraßen 43. 000 0, 2 % Landesstraßen 87. 000 0, 28 % Kreisstraßen 91. 000 0, 23 % Summe überörtliche 233. 000 0, 81 % Gemeindestraßen 413. 000 (1992) 0, 5 % Verkehrsflächenanteil Deutschland 2001: 4, 8 % (Straßen: 48 %, Wege: 42 %; Bahn: 6 %; Platz: 2 %; Flugplatz: 2 %) 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Beispiel: Bauleitplanung auf Bahnflächen Bahn: (planfestgestellte Bahnflächen, Fachplanungsinseln unterfallen keiner kommunalen Planungshoheit, Funktionslosigkeit bahnrechtlicher Planfeststellung, Vivico als Stadtentwickler Berlins) Verwertungsinteresse (Eisenbahnneuordnungsgesetz 1993: gesetzlicher Auftrag, nicht mehr für Eisenbahnzwecke benötigte Grundstücke zur Finanzierung der Eisenbahn des Bundes zu verwerten (öffentlicher Belang); Interessen des Eigentümers DB AG privater Belang; möglichst hoher Bodenwert bei Verkauf ehemaliger Bahngrundstücke, Art und Maß der Nutzung, Antrag auf Entwidmung beim EBA erst nach Einvernehmen über Bauleitplanung) Gemeinde: Bsp. Gleisdreieck Berlin Grünflächendefizite ausgleichen Bodenwertspanne: 35 er Außenbereich: 80 €/m² 34 er Gebiet: GE: 300 €/m²; WA: 1. 500 €/m²; MK: 2. 000 €/m² 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Länderbauordnung Ziele der Raumordnung (Anpassungspflicht) ROV (Raumverträglichkeitsprüfung) (Berücksichtigung) Umweltverträglichkeitsprüfung (Berücksichtigung) Entscheidung über Zulässigkeit von Vorhaben durch Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit Gemeinde Höhere Verwaltungsbehörde (Bbg. u. MV Landkreise, ggf. Regierungspräsidien) Versagung nur bei Widerspruch zu Rechtsvorschriften und Verfahrensfehlern FFH-Verträglichkeitsprüfung (Beachtung) Genehmigung: sofern nicht aus rechtswirksamem FNP entwickelt (FNP, selbständige und vorzeitige BP und VEP gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 u. Abs. 4 Bau. GB) - 3 Monate Frist Planfeststellungsverfahren (Vorrang vor kommunaler Planung) Auf Planfeststellungsverfahren für überörtliche bedeutsame Vorhaben sind §§ 29 bis 37 Bau. GB nicht anzuwenden, wenn Gemeinde beteiligt wird (§ 38 Bau. GB) Baurecht für überörtl. Vorhaben ·Wasser (Deich, Gewässerbau) ·Verkehr (Schiene, Straße, Wasser, Flugplatz) ·Abfall ·Energie (Leitungen) ·Bergbau ·Flurbereinigung ·Verteidigung sonst Anzeige gem. Länderklausel § 246 Abs. 1 a Bau. GB - 1 Monat Frist TÖBBeteiligung (Versorgung der zu erschließenden Gebiete, bzw. privilegierte Fachplanung) FNP, B-, VE-Plan, Satzungen Planungshoheit Gemeinde (nicht Planungssouveränität) Gemeinderat: ·Aufstellungsbeschluss ·Satzungsbeschluss (nicht bei FNP) Nutzungsregelungen: nach anderen gesetzlichen Vorschriften (nachrichtliche Übernahme - §§ 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 Bau. GB) 18 (überörtliche Wirkungen örtlicher Planungen: z. B. Verkehr, Immission, Kaufkraftentzug) Bürgerbeteiligung 1 Monat Auslegung, weitere 2 Wochen Einwendungsfrist, Erörterungstermin (1 Woche vorher bekanntzugeben) Wirkung: Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange; weitere Genehmigungen nicht erforderlich, alle Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Abstimmung mit Nachbargemeinden zweistufig Grundsätze der Bauleitplanung § 1 Abs. 5 Bau. GB - sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten -menschenwürdige Umwelt sichern -natürliche Lebensgrundlagen schützen insbesondere zu berücksichtigen -gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse -Wohnbedürfnisse, Eigentumsbildung -soziale u. kult. Bedürfnisse, Bildung, Sport, Freizeit, Erholung -Ortserhaltung -Ortsbild -Landschaftsbild -Denkmalschutz usw. „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007 Gerechte Abwägung der öffentl. u. privaten Belange untereinander und gegeneinander
c. Fachplanung und Raumordnung Mittelalter: Ostkolonisation Neuzeit: Binnenkolonisation Regionalplanung „von unten“: l Stadt-Umland-Wachstum (Zweckverband Großberlin) l Industrieagglomerationen (z. B. Ruhrgebiet) Landesplanung, Regionalplanung (Landesplanungsgesetze): NRW 1950, Bayern 1957, S-H 1961, Hessen u. Ba. Wü 1962, Saarland 1964, Nds und RP 1966 Raumordnung des Bundes (1963 RO-Bericht, 1965 ROG, Bundesraumordnungsprogramm 1975, RO-Orientierungsrahmen 1993 (Leitbilder)) von der Heide, Kommentar zum Raumordnungsgesetz 4. Aufl. 1999, http: //www. regiosurf. net/geographie/blotevog/raumpl/geschicht 1. htm 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Raumordnung 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Fachplanung und Raumordnung Position der Raumordnung ggü Fachplanung: Wir vertreten überörtliche, auf den Gesamtraum bezogene Belange: Gesamtraum durch Pläne entwickeln, ordnen, sichern. Vorsorge und Vorrang für Raumfunktionen und Raumnutzungen Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (Pläne, ROV) auf Makroebene geeignete, konfliktarme Standorte und Trassen (Alternativenprüfung) bestimmen Entwicklung des Landes aus einer Hand Planungshierarchie, Anpassungspflicht 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Fachplanung und Raumordnung Position der Fachplanung ggü RO: zu schwerfällig, dauert zu lange zu wenig Durchsetzungsvermögen Bundesmaßnahmen wichtiger als Länderplanungen Maßstabsproblem: Ziele nicht konkret genug für Eigentumskoordination (Linienverlauf) 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Fachplanungsprivileg ggü RO § 5 ROG besondere Bundesmaßnahmen bestimmter Standort, bestimmte Linienführung notwendig? Oder. . . (z. B. BGS-Standorte; Tiefflugkorridore, Richtfunkstrecken der Bundeswehr; s. Runkel, Kommentar ROG Bund zu § 5 ROG) Militär: Landbeschaffung, Schutzbereich Bundesstraßen Eisenbahn Magnetschwebebahn, Bundeswasserstraßen Luftverkehr Atomgesetz Personenbeförderung Widerspruch hebt Bindungswirkung von Zielen der RO auf 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
„Raumordnung keine Superkompetenz“ Grenzen der Länder-Raumordnung „Raumordnungsplanung darf keine Ersatzfachplanung betreiben“ DöV, 2003, Heft 2, S. 79 Ziele der Raumordnung mit Bedarfsfeststellung für Bundesverkehrsweg von A nach B unzulässig. Linienbestimmung wirkt verbindlich gegenüber Straßenbehörde und Orts- und Landesplanung. Länder können bei Bundesverkehrswegen keine Bindungswirkung durch Ziele der RO auslösen, was Bedarf, Priorität, Zeitplan und Finanzplan betrifft (Planungshoheit des Bundes, widersprechende Ziele verstoßen gegen Kompetenzordnung, Bundesangelegenheit) Vermeidung der Zielbindung nur durch Widerspruch des Bundes gem. § 5 Abs. 3 ROG Bei Untersagungsverfügung durch Landesplanungsbehörde Anfechtungsklage des Bundes möglich. Literatur: Willy Spannowsky, Grenzen raumordnerischer Festlegungen gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen. 2000, ISBN 3 -8167 -5727 -8 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
„Raumordnung keine Superkompetenz“ Spielraum der Länder: Raumordnung für Ausgleich, Moderation konkurrierender fachplanerischer Raumansprüche zuständig (Raumordnung = alles am richtigen Platz) „Vorhandene Bundesplanungen nach Abwägungsgrundsätzen. . . ermöglichen“, bundesfreundliches Verhalten, den dem Bund zugewiesenen Planungs- und Verwaltungsaufgaben genügend Gestaltungsspielraum lassen, Runkel, Kommentar ROG raumbedeutsame Planungen im Sinne § 3 Nr. 2, 6; § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ROG: Bedarfsplanung und Verkehrswegeplanung gehört nicht unmittelbar dazu, aber Linienbestimmung und Planfeststellung bzw. –genehmigung: Landes- und Regionalplanung kann Zielbindung bei Grob- und Feintrassierung auslösen. lt. Bedarfsplan aufgenommener „vordringlicher Bedarf“ kann durch Ziele der Raumordnung, was Linienführung (Koordinationsauftrag) bzw. räumliche Standortfestlegung betrifft, näher bestimmt werden, Bund wird aufgrund der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten darauf Rücksicht nehmen (s. Berücksichtigungsklausel in Ausbaugesetzen: bei „Überprüfung der Bedarfsplanung Raumordnungsbelange einbeziehen“. Lit. : Spannowsky: Grenzen raumordnerischer Festlegung gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen Willy Spannowsky Grenzen raumordnerischer Festlegungen gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen. 2000, 46 S. , ISBN 3 -8167 -5727 -8 Spannowsky, Willy: “Grenzen landes- und regionalplanerischer Festlegungen gegenüber Verkehrswegeplanungen des Bundes”, UPR 2000, Seite 418 ff Goppel, Konrad: „Projektbezogene Ziele der Raumordnung zu Verkehrsvorhaben des Bundes und deren Bindungswirkung“, DVBl. 2000, Seite 86 ff Goppel, Konrad, „Zum grundsätzlichen Verhältnis von Raumordnung und Fachplanung vor dem Hintergrund projektbezogener Ziele der Raumordnung zu Verkehrsvorhaben des Bundes“, UPR 2000, Seite 431 ff 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Was darf der Bund, was das Land? Sache der Bundesfachplanung: Ob (Bedarf) und Wie Mitbestimmungsrecht der Länder: Wie und Wo (Linie, Standort, vgl. ROV und Linienbestimmung) FStr. G § 16: Linienbestimmung: Bund im Benehmen mit Lapla-Behörden, öffentliche Belange, Umweltverträglichkeit und ROV zu berücksichtigen FStr. Ausbau. G § 4: Überprüfung des Bedarfsplans: Belange der RO einbeziehen BSWAG § 3 Gegenstand des Bedarfsplans: „Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen“ Wa. Str. G § 13 Planungen: Bund bestimmt „im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen“, Erfordernisse der RO und Lapla beachten, soweit keine Ziele der Raumordnung zu Planung u. Linienführung bestehen. 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Verhältnis von RO zu Fachplanung 1. 2. Überordnung Arbeitsteilung (ROV; LEP Standortsicherung) 1. Verhältnis Landesplanung – Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung s. Begründung zum Schönefeld-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. 3. 2006, Auszüge der Begründung 2. Fazit: verschränkte Aufgabenteilung, gesetzlich kein hierarchisches Verhältnis 3. Konkurrenz - Bund/Länder: eingreifende/schützende Belange (Bsp. 4. Unterordnung der Raumordnung (keine Investitionsmittel) 5. Vorreiterrolle der Raumordnung (für schützende Fachplanung: 27 Standort Großflughafen B-B; Bombodrom Wittstock) Naturschutz, Hochwasserschutz, Bodenschutz) „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Fachplanung und Gesamtplanung 28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
2. Gesamtplanungsverfahren 1. Anpassung der Gesamtplanung 2. Berücksichtigung durch Fachplanung l „Raumordnungsklauseln“, „Städtebauklauseln“ in Fachplanungsgesetzen, Bau. GB und ROG l Anpassung der Fachplanung, wenn GP nicht widersprochen l Nachträglicher Widerspruch „kostenpflichtig“ 29 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
II. Berührungspunkte mit Gesamtplanung öffentliche Belange (am Bsp. Bau. GB) Träger öffentlicher Belange Öffentliche Planungsträger 30 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Berührungspunkte mit Gesamtplanung Bau. GB § 1 Aufgabe, Begriff u. Grundsätze d. Bauleitplanung (5) Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind. . . zu berücksichtigen. . . (6) Bei Aufstellung der Bauleitpläne öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Bau. GB § 4 Beteiligung der Träger öffentl. Belange (1) Gemeinde holt Stellungnahmen der TÖB, deren Aufgabenbereich durch Planung berührt wird, frühzeitig ein. (2) TÖB gibt Stellungnahme innerhalb eines Monats ab; Beschränkung auf den Aufgabenbereich 31 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Träger öffentlicher Belange Behörden oder sonstige TÖB: LOG, TÖB-Liste Oberste Bundes- und Landesbehörden, Oberbehörden Bund/Land Allgemeine untere Landesbehörden (Landkreise) Sonstige untere Landesbehörden Private (Energieversorger, Telekom, Post, Bahn) nehmen öffentliche Aufgaben/Interessen im Planbereich mit Auswirkung auf Bodennutzung, mit verbindlicher Wirkung nach außen wahr Koppitz, Schwarting, Finkeldei: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2. Auflage. 1996 Landesorganisationsgesetz Brandenburg – LOG Land Brandenburg: Runderlass 23/3/1999 MSWV ABl. S. 1040 32 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB (5) Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind. . . zu berücksichtigen. . . 1. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Fachplanung und TÖB: Immissionsschutz (Lärm, Luft, Erschütterung, Licht, Wärme, Strahlen) l Ämter für Immissionsschutz, Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Landesumweltamt Bodensanierungsplanung l untere Bodenschutzbehörden Flughafenplanung (Lärm-, Bauschutzbereiche) l Oberste Luftverkehrsbehörde, Flughafenbetreiber bergbauliche Rahmenplanung (Bergschaden) l Oberbergamt, Bergämter Schutzwald (Erosionsschutz an Berghängen) l 33 Oberste Forstbehörde, Ämter für Forstwirtschaft „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung Fachplanung und TÖB: Grünflächenplanung: Freizeit, Erholung: l Gemeindeverwaltung Sportentwicklungsplanung, Jugendhilfeplanung l Landkreise, Landesjugendamt Schulentwicklungsplanung l Ministerium, Landkreise Krankenhausplanung l 34 Ministerium; Landesamt für Soziales und Versorgung, Landkreise „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB 5. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung, Fachplanung und TÖB: Denkmalschutz und Bodendenkmale 35 l Landesamt für Denkmalpflege l Landkreise „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge TÖB: Kirchen Religionsgesellschaften 36 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB 7. Belange des Umweltschutzes, Naturschutz und Landschaftspflege, Naturhaushalt, Wasser, Luft, Nutzung erneuerbarer Energien, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung; Boden, Rohstoffe sowie Klima Fachplanung und TÖB Immissionsschutz: Ämter für Immissionsschutz Energie: Energieversorgungsunternehmen, Ministerium f. Wirt. Naturschutz: Ministerium, Landesumweltamt, Landkreise, Landesanstalt für Großschutzgebiete Wasserhaushalt: Landesumweltamt, Landkreise (untere Wasserbehörden) Bodenschutz, Bodensanierung: Landkreise, Ämter für Immissionsschutz Bergbau: Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Oberbergamt, Bergämter 37 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB 8. Belange der Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Post- und Telekommunikationswesen, Versorgung (Energie, Wasserversorgung), Sicherung von Rohstoffvorkommen; Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Verbrauchernahe Versorgung, Zentrale Versorgungsbereiche: Einzelhandelsverband, Nachbargemeinden Landwirtschaft: Ministerium, Ämter für Flurneuordnung, Kreise Forstwirtschaft: Ministerium, Ämter für Forstwirtschaft, Kreise Verkehrsplanung, ÖPNV: Landesamt für Verkehr u. Straßenbau Post, Telekommunikation: Post AG, Telekom AG Energie: Ministerium, Energieversorgungsunternehmen Wasserver- und Wasserentsorgung: Landkreise, Zweckverb. , LUA Abfallwirtschaft: Ministerium, Landesumweltamt, Landkreise Arbeitsmarkt, Regionale Wirtschaftspolitik: MASGF, MW, LAA, AA Gewerbe: MW, IHK, Handwerkskammer 38 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB 9. Belange es Verkehrs (TÖB: VBB, Deutsche Bahn) 10. Belange der Verteidigung u. des Zivilschutzes Verteidigung: Wehrbereichsverwaltung Zivilschutz: Landkreise 50 - 70 Träger öffentlicher Belange (TÖB) Nicht jeder TÖB zu beteiligen: Berührtheit prüfen (öffentl. Aufgaben im Planbereich? ), dann entscheiden. TÖB-Verzeichnis in Erlass (nicht abschließend) erleichtert Entscheidung Nicht jeder TÖB hat Einwendungen Stellungnahme-Formblatt erleichtert Bearbeitung Behördenverzeichnis der Landesregierung: 262 Einträge http: //www. bund. de/ 39 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Öffentliche Planungsträger 50 - 70 Träger öffentlicher Belange bei Bauleitplanung, aber nicht jeder TÖB ist auch öffentlicher Planungsträger (gem. § 7 Bau. GB) i. d. R überörtliche Planungsträger, die raumbeanspruchende Planungen und Maßnahmen festsetzen und damit die Bodennutzung bestimmen (VGH Bd-Wtb. , NVw. Z-RR 98, 221, 223); „Hoheitsverwaltungen, denen Kraft Gesetz Befugnis zusteht, mit rechtsverbindlicher Wirkung raumbedeutsam zu planen“ Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bau. GBKommentar Ca. 24 Fachplanungen mit Gebiets- bzw. Vorhabenbezug http: //planung-tu-berlin. de/Profil/Fachplanungen. htm § 7 Bau. GB Anpassung an den Flächennutzungsplan Öffentliche Planungsträger, die. . . beteiligt wurden und nicht widersprachen (Widerspruch bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen). Ist abweichende Planung erforderlich, unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen setzen öffentlicher Planungsträger kann nachträglich widersprechen (dann Übernahme der Gemeinde entstehenden Kosten für Neuplanung) ROG § 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen (Planungsträger nach Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Magnetschwebebahnplanungsgesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Luftverkehrsgesetz, Atomgesetz) 40 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
TÖB und öffentliche Planungsträger TÖB Öffentliche Planungsträger nehmen öffentliche Aufgaben/Interessen im Planbereich wahr mit Auswirkung auf Bodennutzung, und sind Kraft Fachgesetz befugt, raumbeanspruchende Planungen u. Maßnahmen festsetzen und so die Bodennutzung zu bestimmen mit verbindlicher Wirkung nach außen wahr 41 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
Literatur zur Veranstaltung Fachgesetze http: //jurcom 5. juris. de/bundesrecht/GESAMT_index. html Bielenberg u. a, Bau. GB-Kommentar, zu § 38: Runkel Lfg. 62, 2000 Andrea Dörries: Das Verhältnis der Bauleitplanung zur raumbeanspruchenden Fachplanung, Sebi: 2000/1819 a Mathias Finke: Die Privilegierung von Fachplanungen nach § 38 Bau. GB, Münster 2001, Sebi: 2002/1463 Flächennutungsplan und Schutzgebiete, Amtsblatt Bbg 1998 Nr 24 Handwörterbuch der Raumordnung, ARL, Hannover 1995 und 2005 Koppitz, Schwarting, Finkeldei: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2. Auflage. 1996 Müller/Korda: Städtebau, Teubner Stuttgart, 1999 Kai-Markus Schenek, Bundesverkehrswegeplanung, http: //www. jura. unituebingen. de/professoren_und_dozenten/ronellenfitsch/lehrveranstaltungen/archiv/seminararbeiten/se m 2003 ss_bvwp. pdf Spannowsky: Grenzen raumordnerischer Festlegung gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen Spannowsky: Die Grenzen der Länderabweichungsbefugnis gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG im Bereich der Raumordnung, UMWELT UND PLANUNGSRECHT Nr. 2, 2007 Steinberg/Berg/Wickel: Fachplanung, 3. Auflage 2000, Sebi: 2000/3896 Stüer: Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts Bernhard Stüer, Raumordnung und Fachplanung im Widerstreit http: //www. stueer. via. tonline. de/aufsatz/speyer 02. pdf TÖB-Liste Land Brandenburg: Runderlass 23/3/1999 MSWV ABl. S. 1040 Willi Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, Umwelt- und Planungsrecht 2/2003 42 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - So. Se 2007
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