Fachdienst 112 Eingliederungshilfe Das Bundesteilhabegesetz tatschlicher Abschied von
Fachdienst 112 Eingliederungshilfe „Das Bundesteilhabegesetz: tatsächlicher Abschied von der Fürsorge hin zur personenzentrierten Rehabilitation? “ 1
Eingliederungshilfe n n n Ziel der Eingliederungshilfe: Vermeidung drohender Behinderungen oder Beseitigung bzw. Milderung einer Behinderung und dessen Folgen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Ausübung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit Erreichung der Unabhängigkeit von Pflege Leistungsberechtigte: § 53 Abs. 1 SGB XII Menschen die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind Formen von Behinderungen: Körperliche Behinderung Geistige Behinderung Seelische Behinderung „Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische oder geistige Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. “ 2
Bundesteilhabegesetz n n Schrittweise Ausgliederung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe Aufwertung des SGB IX als eigenständiges Leistungsgesetz 01. 2017 01. 2018 01. 2023 01. 2020 Berechtigter Personenkreis - „Das neue SGB IX“ - Gesamtplanverfahren - Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erste Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung - SGB IX Teil 2: EGH! - Aufgabe der Wohnformen - neue Mehrbedarfe - Weitere Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung - Verhältnis EGH und Pflege - Neue Zuständigkeitsregelungen 3
Bundesteilhabegesetz – 01. 2017 1. Stufe zum 01. 2017 – Art. 11 BTHG n. Erhöhte Vermögensfreibeträge n ab 01. 04. 2017: Erhöhung des Vermögensschonbetrags von derzeit 2. 600 € auf 5. 000 € sowie von 256 € auf 500 € für jede überwiegend unterhaltene Person n ab 01. 2017: zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 25. 000 € für die Lebensführung und die Alterssicherung – befristet bis zum 31. 12. 2019 für die Eingliederungshilfe n ab 01. 2020: Freibetrag von ca. 50. 000 € nach dem neuen SGB IX für die Eingliederungshilfe 4
Bundesteilhabegesetz – 01. 2017 n n Anrechnung von Erwerbseinkommen n Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII beträgt 40 % des erzielten Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 n Sonderregelung bei Beschäftigung in einer Werkstatt: 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 zzgl. 50 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 € auf 52 € 5
Bundesteilhabegesetz – 01. 2018 2. Stufe zum 01. 2018 Mit den §§ 141 ff SGB XII (bzw. §§ 117 ff. SGB IX ab 01. 2020) hat der Gesetzgeber erstmals die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Leistungen der Eingliederungshilfe gesetzlich normiert. Das beinhaltet insbesondere folgende Maßstäbe und Kriterien: a. b. c. d. e. f. g. h. i. j. Beteiligung des Menschen mit Behinderung in allen Verfahrensschritten Dokumentation der Wünsche des Menschen mit Behinderung Transparenz Trägerübergreifende Zusammenarbeit Interdisziplinarität Konsensorientierung Individualität Lebensweltbezug Sozialraumorientierung Zielorientierung 6
Bundesteilhabegesetz – 01. 2018 Ermittlung des individuellen Bedarfes (§ 118 SGB IX) Bedarfsermittlung muss durch ein Instrument erfolgen, dass sich am ICF orientiert Umfangreichere Bedarfsermittlung als bisher incl. Bedarfe aus den Bereichen der anderen Rehabilitationsträgern (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung etc. ) Einbindung der anderen Rehabilitationsträger im Rahmen der Teilhabeplanung zwingend (§ 20 SGB IX) Setzt umfangreiche Kenntnisse aller Gesetzbücher voraus Neuer Bedarfsermittlungsbogen umfasst 13 Seiten zzgl. Einlegebögen für bestimmte Bereiche Erstellung eines Gesamtbescheides 7
Bundesteilhabegesetz – 01. 2018 Gesundheitsproblem (Gesundheitsstörung oder Krankheit) Körperfunktionen und strukturen Umweltfaktoren Aktivitäten Partizipation (Teilhabe) Personenbezogene Faktoren 8
Bundesteilhabegesetz – 01. 2018 Das bedeutet, dass folgende Lebensbereiche gemäß § 118 SGB IX hinsichtlich Beeinträchtigungen und Teilhabebedarfen zu betrachten sind: 1. Lernen und Wissensanwendung 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen 3. Kommunikation 4. Mobilität 5. Selbstversorgung 6. Häusliches Leben 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen 8. Bedeutende Lebensbereiche 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben 9
Bundesteilhabegesetz – 01. 2018 Änderungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen im Arbeitsbereich der Wfb. M (§ 58 SGB IX) Vorzeitige Aufnahme in den Arbeitsbereich ist möglich (ohne Teilnahme am Berufsbildungsbereich) Voraussetzung ist „eine für die in Aussicht genommene Beschäftigung vorhandene erforderliche Leistungsfähigkeit, die durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben wurde“ Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) können als Alternative zur Wfb. M für die Leistungen im Berufsbildungsbereich und/ oder im Arbeitsbereich zugelassen werden Damit kann der Mensch mit Behinderung möglicherweise zwischen verschiedenen Trägern wählen 10
Bundesteilhabegesetz – 01. 2018 Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) Antragsberechtigt, sind Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich der Wfb. M haben und denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angeboten wird (d. h. kein Gd. B erforderlich; für EM-Rentner möglich) Lohnkostenzuschuss bis 75 % vom Arbeitnehmerbrutto Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz Fortbestand der dauerhaft vollen Erwerbsminderung Uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Wfb. M 11
Bundesteilhabegesetz – 01. 2020 3. Stufe zum 01. 2020 – Art. 13 BTHG n Endgültige „Ausgliederung der Eingliederungshilfe“ aus dem SGB XII n Aufhebung der §§ 53 - 60 a SGB XII n Eingliederungshilfe. VO tritt außer Kraft n Trennung von Fachleistung und Leistungen zum Lebensunterhalt n Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wird aufgegeben n notwendige Unterstützung wird unter ganzheitlicher Betrachtung am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet 12
Bundesteilhabegesetz – 01. 2020 n Anpassung der örtlichen Zuständigkeit der Grundsicherung an die Zuständigkeit der EGH (Grusi folgt EGH) n Sachliche Zuständigkeit, § 94 Abs. 1 SGB IX: landesrechtliche Regelungen n Örtliche Zuständigkeit, § 98 Abs. 1 SGB IX: • • • Grundsatz: zuständig ist der Träger der EGH, in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung hat oder in den zwei Monaten davor zuletzt hatte Sonderregelungen bei Eils-, Zweifels- oder „ohne g. A“-Fällen eine am 31. 12. 2019 begründete Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Hilfebedarfs unabhängig vom Leistungsort bestehen 13
Bundesteilhabegesetz – 01. 2023 4. Stufe zum 01. 2023 Änderung Definition des berechtigten Personenkreises n der Zugang zur Eingliederungshilfe wird bis 2022 nach dem bisherigen Recht erfolgen n bis 2018 sollen mittels einer wissenschaftlichen Untersuchung Kriterien für den neuen, an den Lebensbereichen nach ICF orientierten Zugang ab 2023 entwickelt werden n danach ist geplant, diese Kriterien in Modellregionen in allen Bundesländern zu überprüfen n die neuen Zugangskriterien sollen vor Inkrafttreten durch ein Bundesgesetz beschlossen werden n die Kriterien sollen unter der Maßgabe entwickelt werden, dass der Zugang gegenüber dem geltenden Recht weder eingeschränkt noch ausgeweitet wird 14
Bundesteilhabegesetz – Anforderungen an den FD 112 Änderung der bisherigen Verträge (Trennung Fach- und grundsichernde Leistung) Qualifizierung des Personals (alle Kenntnisse der SGBs, Neuerungen BTHG) Umfangreichere Bedarfsermittlung und Hilfeplanung (für alle Lebensbereiche, Entscheidung mit/ für andere Rehaträger) Dadurch bedingter personeller Mehrbedarf Keine unbefristeten Bescheide mehr sondern längstens Dauer von 2 Jahren 15
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