Examinatorium Sachenrecht So Se 2019 Die Ansprche des
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Examinatorium Sachenrecht So. Se 2019 Die Ansprüche des Eigentümers aus § 1004 und § 906 BGB
Voraussetzungen des § 1004 BGB • Anspruchsinhaber ist Eigentümer einer bewegl. oder unbewegl. Sache • Beeinträchtigung des Eigentums, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht (Abgrenzung zu § 985 BGB) – Gegenständliche Einwirkungen, z. B grobkörperliche Immissionen, Immissionen i. Sd § 906 BGB, Betreten eines Grundstücks, Lärmbelästigung – Ideelle Störungen: nur in Extremfällen, z. B Betreiben eines Bordells auf dem Nachbargrundstück – Negative Störungen, z. B Entzug von Licht, Luft, Zugangsmöglichkeiten
Anspruchsgegner des § 1004 BGB • Abwehranspruch richtet sich gegen den Störer • Störer kann Handlungs- oder Zustandsstörer sein – Beispiel für Handlungsstörer: Hundehalter H führt seinen Hund ohne Erlaubnis des auf dem Grundstück des G spazieren – Beispiel für Zustandsstörer: Wurzeln eines Baums im Garten des G dringen in die Kanalisation des Nachbarn des G, N
Zurechenbarkeit bei § 1004 BGB • Wichtig: § 1004 setzt kein Verschulden des Störers voraus • Aber jedenfalls beim Zustandsstörer „Zurechenbarkeit“, z. B durch Eingriff in die natürlichen Gegebenheiten; im Detail ist die Abgrenzung schwierig, z. B bei umstürzenden Bäumen fraglich, ob es wirklich darauf ankommt, wer den Baum wann gepflanzt hat. BGH hebt inzwischen auf die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen ab.
Rechtsfolge des § 1004 BGB • Beseitigungsanspruch – Setzt voraus, dass die Störung nach andauert – Abgrenzung zum SE nach § 823 (= Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands). Bsp. nach BGHZ 98, 235: E fährt mit seinem Tanklastzug auf das Grundstück des A; Tanklastzug verliert dort Öl, das Anpflanzungen zerstört. E ist Handlungsstörer. A kann nur Beseitigung des Öls verlangen, nicht aber einen Ausgleich für zerstörte Pfanzen.
Ausgleich bei Selbsthilfe durch den Eigentümer • Beseitigt der Eigentümer der betroffenen Sache die Störung selbst bzw lässt sie auf seine Kosten beseitigen, kann er vom Störer Ausgleich verlangen: – Bereicherungsanspruch – Go. A: auch fremdes Geschäft genügt
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 Abs. 2 S. 2 § 906 bezieht sich auf „Feinemmissionen“ (Rauch, Geräusche): § 906 Abs. 1 BGB • Keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung: Duldungspflicht, kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung: § 1004 Abs. 2; kein Ausgleich • Wesentliche Beeinträchtigungen: Duldungspflicht, wenn ortsübliche Emmissionen nicht in wirtschaftl. zumutbarer Weise verhindert werden können, aber: Ausgleichspflicht des Störers nach § 906 II 2 • Wesentliche Beeinträchtigungen, die verhinderbar sind: keine Duldungspflicht; Abwehr nach § 1004 Abs. 1 ; SE nach § 823 Abs. 1 BGB
Analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 auf Grobimmissionen • „Grobimmissionen“ (Wasserrohrbruch, Steine, Baumteile etc. ) • Nicht von § 906 erfasst! • Grundsatz: § 903, § 1004: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, keine Duldungspflicht aus BGB. Aber – bei mangelndem Verschulden – keine Schadensersatzhaftung! Siehe bei § 1004! • Ausnahme: Sogenannter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, st. Rechtspr. vgl. z. B. BGH NJW 2013, 2377 = Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 analog, wenn aus tats. Gründen keine rechtzeitige Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs möglich („faktischer Duldungszwang“) z. B. Wasserrohrbruch mit anschließender Überschwemmung des Nachbargrundstücks. • VSS ist aber, dass die störende Handlung einen inhaltlichen Bezug zu der Nutzung des Grundstücks hat, von dem die Störung ausgeht.