EU Antidiskriminierungsrichtlinien und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bereinstimmungen und Unvertrglichkeiten
EU - Antidiskriminierungsrichtlinien und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Übereinstimmungen und Unverträglichkeiten Zwischen Partizipation und Diskriminerung – Migration und Integration in nationaler und internationaler Perspektive – V. Kaufmann - WS 13/14 M. Hoydem, C. Redmer, K. Schmid, S. Stirm, T. Valenta
(Video zur Einstimmung)
Gliederung � Einführung EU-Richtlinien � Einführung AGG � Übereinstimmungen und Unverträglichkeiten � Praktische Umsetzung � Diskussion
Begriffsklärung lat. „discriminatio“ = Scheidung, Absonderung Positive Diskrimierung Negative Diskrimierung
Entwicklung � Magna Carta 1215 � Bill of Rights (UK) 1689 � US- Verfassung 1776 � 1953 Europäische Menschenrechtskonvention
Artikel 14, EMRK: Diskriminierungsverbot „Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. “
Entwicklung � Magna Carta 1215 � Bill of Rights (UK) 1689 � US- Verfassung 1776 � 1953 Europäische Menschenrechtskonvention � 2000/09 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 21, EU-Charta: Nichtdiskriminierung „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Ausrichtung sind verboten. “
Entwicklung � Magna Carta 1215 � Bill of Rights (UK) 1689 � US- Verfassung 1776 � 1953 Europäische Menschenrechtskonvention � 2000/09 Charta der Grundrechte der Europäischen Union � 1997 Amsterdamer Vertrag
Artikel 13, Amsterdamer Vertrag „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. “
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien � 2000/43: Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft � 2000/78: Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf � 2002/73: Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen � 2004/113: Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Artikel 16 (2000/43) Umsetzung „Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 19. Juli 2003 nachzukommen […]. “
Einführung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz � Beschlossen im August 2006 � Auf Druck der Europäischen Union geschehen � Setzt sich aus 7 Abschnitten zusammen
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Merkmale von Benachteiligung � Rasse � Ethnische Herkunft � Geschlecht � Religion und Weltanschauung � Behinderung � Alter � Sexuelle Identität
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Anwendungsbereich � Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen � Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen � Berufsberatung und Berufsausbildung � Gewerkschaften � Sozialschutz � Soziale Vergünstigungen � Bildung � Dienstleistungen
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Begriffsbestimmungen � Unmittelbare Benachteiligung � Mittelbare Benachteiligung � Belästigung/sexuelle Belästigung � Anweisung zur Diskriminierung
Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 4 Unterabschnitte: � 1. ) Verbot der Benachteiligung � 2. ) Organisationspflichten des Arbeitgebers � 3. ) Rechte der Beschäftigten � 4. ) Ergänzende Vorschriften
� Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr � Abschnitt 4: Rechtsschutz � Abschnitt 5: Sonderregelungen für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse � Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle � Abschnitt 7: Schlussvorschriften
Literatur � Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz � KÄPPEL, Martin/WOLF, Kristina: AGG-Das neue Gleichberechtigungsgesetz. Für Entscheider in Unternehmen und Personalstellen des öffentlichen Dienstes. Regensburg u. a. 2007. � http: //www. agg-ratgeber. de/unmittelbarediskriminierung. php? lang=de, besucht am 08. 01. 14
Fall: Mit 60 zum „alten Eisen“? → EU-Richtlinien = deutsches Recht? Quelle: http: //www. duden. de/_media_/full/F/Flugzeug-201100284933. jpg. Online 11. 01. 2014.
Unverträglichkeiten/Defizite � Kündigungsschutz � Zugang zu Wohnraum � Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen � Rolle von Verbänden � Viktimisierung � (u. a. )
Kündigungsschutz Bildquelle: http: //www. jobmensa. de/images/faq/original_kuendigungsschutz. jpg. Online 11. 01. 2014.
Zugang zum Wohnraum Ethnische Diskriminierung bei der Wohnungssuche Ein afrikanisches Paar wollte eine Wohnung in Aachen besichtigen und wurde von der Hausmeisterin mit den Worten abgewiesen, die Wohnung werde nicht an "Neger. . . äh, Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet. Mit dieser Äußerung und der Verweigerung der Besichtigung habe die Hausmeisterin laut Urteil des Gerichtes die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mietinteressenten verletzt. Das Oberlandesgericht Köln sprach dem Paar einen Schadensersatz zu. (OLG Köln, Urteil vom 19. 01. 2010 - 24 U 51/09) Quelle: http: //www. bug-ev. org/themen/recht/agg-urteile/ethnische-diskriminierung. html. Online 10. 01. 2014. → Hier greift das AGG, doch bleiben aus europarechtlicher Perspektive Lücken.
Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen Bildquelle: http: //t 1. ftcdn. net/jpg/00/35/21/58/400_F_35215814_dyf 869 g 4 jq 4 Uj. Jdi. QTm 32 JA 8 HGb. Ukz. SD. jpg. Online. 10. 01. 2014.
Rolle der Verbände Beispielsweise der darf die Betroffenen im Verfahren nur begrenzt unterstützen. Bildquelle: http: //www. antidiskriminierung. org/files/PM_advd_Publikation_10. 12. 2013. pdf. Online 13. 01. 2014.
Viktimisierung Meint die ungerechtfertigte Benachteiligung von Menschen, die Klage dagegen erhoben haben, wenn diese tatsächlich als Diskriminierung anerkannt wurde. → nur im Bereich Beschäftigung und Beruf Bildquelle: http: //www. opferforschung. de/logo. gif. Besucht am 09. 01. 2014
Resümee „Als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor fünf Jahren erlassen wurde, waren die Hoffnungen derer, die sich in der Beratung oder in politischen Strukturen mit Antidiskriminierungsrecht beschäftigt haben sehr groß. Sehr groß war auch die Hoffnung von vielen Menschen, die Diskriminierungserfahrung machen. Diese Hoffnungen wurden in den ersten Jahren sehr stark zurückgeschraubt und haben sich meines Erachtens mittlerweile auf einem realistischen Level eingepegelt. Wir können mit diesem Gesetz arbeiten. Auf der symbolischen Ebene des öffentlichen Diskurses wird professionell über Diskriminierung als gesellschaftliche Realität gesprochen. Auf der rechtlichen Ebene wird geschaut, wie wir mit diesem Instrument arbeiten können und wo es weiterentwickelt werden muss. Das ist eine positive Entwicklung, denn am Anfang dominierte eine sehr unsachliche Diskussion gegen das Gesetz und damit auch über das Thema Diskriminierung. Ich ziehe also insgesamt ein positives Resümee. “ (DORIS LIEBSCHER Anitdiskriminierungsbüro Sachsen) Quelle: http: //www. antidiskriminierung. org/files/advd%20 Gespr%C 3%A 4 ch%205%20 Jahre%20 AGG. pdf. Online 13. 01. 2014.
Interessant AGG-Hopping
Praktische Projekte
- Slides: 30