Erbschaft und Schenkungsteuer SpanienBalearen Deutsches Testament in Spanien
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Deutsches Testament in Spanien Worüber haben wir uns alle schon einmal so richtig geärgert? Vielleicht über teilweise deutlich zu hohe Notargebühren? Der Fairness halber: Der Notar ist an seine Gebührenordnung (GNot. KG) gebunden. Strafbarkeit des Notars: ggfls. Vorteilsannahme im Amt. Immer dann, wenn Gebühren verringert werden, um neue Aufträge zu erhalten.
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Praktische Vorteile der Beurkundung vor einem spanischen Notar: • Für Residenten umso mehr: - kurze Wege - bereits vorhandenes Vertrauen, wenn der spanische Notar bekannt ist • Aber auch für Nichtresidenten: - kurze Wege auch dann, wenn Spanien/Balearen (regelmäßiges) Urlaubsziel ist - auch hier kann der spanische Notar bekannt sein (z. B. Immobilientransaktion) 2
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Am Ende des Tages geht es im Wesentlichen um VIER Dinge: QUALITÄT VERTRAUEN PRAKTIKABILITÄT KOSTEN
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Qualität • bei umfangreichen oder komplexen letztwilligen Verfügungen: ohnehin Rechtsanwälte beteiligt, die Entwurf und finale Version erstellen • Notare und ihre „Schubladentestamente“: - Vorwurf nicht immer gerechtfertigt - aber gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten fehlt häufig Kompetenz • Zusammenarbeit mit deutschen und spanischen Steuerberatern unerlässlich: - deutsche Notar und ihr disclaimer „Es erfolgt keine steuerliche Beratung. “ - keine letztwillige Verfügung sollte ohne steuerliche Prüfung gemacht werden • Beurkundung vor dem spanischen Notar: - Beurkundung in Deutschland wirksam, wenn spanisches Verfahrensrecht gewahrt - Anfertigung einer spanischen Übersetzung, die ebenfalls beurkundet wird - ähnlich hoher Verfahrensstandard wie in Deutschland - notarielle „Belehrung“ entfällt, da spanischer Notar deutsches Recht nicht kennt • Qualitätssicherung der letztwilligen Verfügung: durch beteiligte Rechtsanwälte
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Vertrauen
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Praktikabilität
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen • deutsche Notare sind deutlich teurer als spanische Notare: Auswirkungen insbesondere bei großen Vermögen enorm • Gebühren spanischer Notare orientieren sich nicht am Vermögen des Erblassers Kosten • beteiligte Rechtsanwälte sind deutlich günstiger als deutsche Notare: ü Transparenz und Kalkulierbarkeit durch pauschale Vergütung ü in der Regel erfolgt transparente aufwandsbezogene Vergütung ü Je nach Wunsch auch Kombinationen aus beiden Modellen denkbar • Änderungen an bereits beurkundeten letztwilligen Verfügungen: ü problemlos ebenfalls vor einem spanischen Notar möglich ü ebenso deutlich günstiger als vor einem deutschen Notar
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Rechtssicherheit Rechtsgrundlage für die Wirksamkeit spanischer Beurkundungen in Deutschland: Europäische Erbrechtsverordnung (Eu. Erb. VO) in Kraft getreten am: 16. 08. 2012 vollständig anwendbar seit dem: 17. 08. 2015 Anzuwendendes Recht und Rechtswahl(-klausel): Formstatut Formgültigkeit (als notarielle Beurkundung): maßgeblich ist hier immer das (Verfahrens-)Recht des Staates der Errichtung (Spanien) Errichtungsstatut materielle Wirksamkeit: Testierfähigkeit, Auslegung, Anfechtbarkeit etc. Erbstatut materielles Erbrecht (die „eigentlichen“ Regelungen) Rechtswahl (u. a. Art. 22 und 23 Eu. Erb. VO) unbedingt erforderlich: Rechtswahl nur bezüglich Errichtungsstatut und Erbstatut möglich.
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Keine Umsetzungsakte erforderlich Artikel 74 Eu. Erb. VO - Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Achtung: „ Im Rahmen dieser Verordnung […]“ bedeutet erbrechtliche Urkunden. Konsequenz: Keine Eheverträge und keine Personenstandsurkunden etc. Fazit: Erbrechtliche Urkunden bedürfen keiner Legalisation oder Apostille. Artikel 59 Eu. Erb. VO - Annahme öffentlicher Urkunden (1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde. […]
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Spanien/Balearen Europäisches Nachlasszeugnis • • wir kennen den Erbschein nun vergleichbares Institut mit „europäischer Wirkung“ Artikel 62 Eu. Erb. VO - Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (1) Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden „Zeugnis“) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet. (2) Die Verwendung des Zeugnisses ist nicht verpflichtend. Artikel 63 Eu. Erb. VO - Zweck des Zeugnisses (1) Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen. Artikel 69 Eu. Erb. VO - Wirkungen des Zeugnisses (1) Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. […]
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