Entwurf zum WAVMerkblatt Bereitschaftsdienste auf kommunalen Abwasseranlagen Kanalisations
Entwurf zum ÖWAV-Merkblatt „Bereitschaftsdienste“ auf kommunalen Abwasseranlagen (Kanalisations- und Kläranlagen) Andreas Unterweger, Gewässerschutz Land Salzburg 19. Sprechertagung der ÖWAV Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Bruckmühle, Pregarten, 8. /9. September 2010 AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Themenüberblick t Präambulanz t Allgemeines t Warum Bereitschaft? t Rechtliche Grundlagen t Fachliche Qualifikationen t Was muss sofort getan werden, was kann warten? t Persönliche Sicherheit im Bereitschaftsdienst t Organisation - Diensteinteilung AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Vorab Dies ist ein ENTWURF für das Merkblatt, der heute und in der Folge diskutiert werden soll/muss Rückmeldungen sind SEHR erwünscht und sollten bis 15. Oktober einlangen bei Herrn Mag. Franz Lehner , ÖWAV, Marc-Aurel-Straße 5, 1010 Wien lehner@oewav. at AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Vorab - Beweggründe Ich weiß, was ich letzten Sommer getan habe… Nachfragen ergaben große Unterschiede und ebenso große Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung von Bereitschaftsdiensten auf Abwasseranlagen AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Vorab Im Vorfeld wurde beschlossen, konkrete Aussagen zu den Themen • Entgeltzahlungen • detaillierte gesetzliche Bestimmungen nicht in das Merkblatt aufzunehmen. Entgeltzahlungen: Es gibt keine allgemein gültigen detaillierten Vorgaben, letztlich ist es eine vertragliche Vereinbarung, die nur generell geregelt ist. Gesetzliche Bestimmungen: Insbesondere Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst bzw. an diesen angelehnte Regelungen basieren auf unterschiedlichen (aber sehr ähnlichen) Gemeindebediensteten. Gesetzen der einzelnen Länder. AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Vorab zum letzten Alles beginnt mit der großen Sprachverwirrung. AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Allgemeines t Das Merkblatt beschäftigt sich vor allem mit der Rufbereitschaft (Erreichbarkeitsdienst) t Die Rufbereitschaft ist in der Regel in Form einer SMSAlarmierung über das PLS mit näherer Bezeichnung der Störung installiert AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Warum Bereitschaft? t Hochtechnische Anlagen mit hohem Investitionswert t Hochqualifiziertes Personal erforderlich t Aufgaben der Rufbereitschaft: t Gewässerverunreinigungen verhindern bzw. abstellen/reduzieren t Beeinträchtigung der Reinigungsleistung hintanhalten, die durch den längeren Ausfall von Anlagenteilen verursacht werden können t Schäden/Folgeschäden an Bau-, Maschinen- und Elektronikteilen schnell erkennen und ihre Auswirkungen minimieren AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Warum Bereitschaft? t Derartige Schäden verursachen direkte und indirekte Wiederherstellungs- Reparaturkosten t Können aber auch zu Gewässerverunreinigungen führen t Schadenersatzforderungen der Fischerei und anderer Nutzer t verwaltungs- und (umwelt)strafrechtliche Folgen AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Warum Bereitschaft? t Dient der Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen (Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen) t Vorsorge zur Vermeidung bzw. Beschränkung der Auswirkungen nicht vorhersehbarer Ereignisse t Erhöhung der Betriebssicherheit t Beitrag zum Umweltschutz AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtliche Grundlagen t Rufbereitschaft t Aufenthalt außerhalb der Dienststelle t Telephonisch erreichbar t Innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne auf die Anlage gelangen t Dienststellenbereitschaft t Auf der Dienststelle t Betrifft vor allem sehr große Anlagen t Anlassbezogen AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtliche Grundlagen t Arbeitszeitgesetz (AZG, BGBl. 461/1969 idg. F) t Arbeitsruhegesetz (ARG, BGBl. 144/1983, 1983 idg. F) t Arbeitnehmer. Innenschutzgesetz (ASch. G, BGBl. 450/1994 idg. F) t Diverse Verordnungen dazu t Gemeindebedienstetengesetze und deren Verordnungen und Erlässe der einzelnen Länder t Kollektivverträge t Betriebsvereinbarungen AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtliche Grundlagen t In den rechtlichen Vorgaben wird geregelt: t Maximaler Umfang von Bereitschaftsdiensten t Ruhezeiten täglich, Wochenendruhezeiten t Grundsätzliche Regelungen zum Entgelt t welche Regelung auch immer zutrifft, es werden mindestens 3 Bedienstete benötigt, um einen ordnungsgemäßen kontinuierlichen Bereitschaftsdienst installieren zu können AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Fachliche Qualifikation t Alarmmeldungen sind so detailliert, dass (nur) eine entsprechend qualifizierte Fachkraft beurteilen kann, ob die Anwesenheit auf der Anlage erforderlich ist t Problemgerechtes Handeln auf der Anlage erfordert, dass t Nur entsprechend ausgebildetes Personal herangezogen wird, das t vertraut ist mit den Anlagen t vorangehend entsprechend eingeschult wird. t Vor allem wenn mehrere Anlagen die Rufbereitschaft gemeinsam organisieren AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Fachliche Qualifikation t Hinweis: ÖWAV-Merkblatt „Personalbedarf für den Betrieb kommunaler Kläranlagen“ Ein gut durchdachter und regelmäßig aktualisierter Alarmplan bringt im Ernstfall wertvollen Zeitgewinn! AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Was sofort – was kann warten? t Sofort: t Schäden fürs Gewässer t Schäden für Dritte t Wenn Folgeschäden zu befürchten sind (auch an Anlagenteilen) t Später: t Keine akuten Schäden für Gewässer, Dritte und/oder Anlagenteile AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Organisation - Diensteinteilung t Dienstpläne im Einvernehmen mit allen Betroffenen längerfristig erstellen und bekanntmachen t Überlegungen für Zusammenarbeit bei der Bereitschaft vor allem bei kleineren Anlagen anstellen AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Organisation - Diensteinteilung t Dienstanweisung t Art der Alarmierung t Erforderliche Reaktion darauf t Bekanntgabe der telephonischen Erreichbarkeit t Zeitspanne zwischen Alarmierung und Eintreffen auf der Anlage t Wo ist die persönliche Schutzausrüstung? t Dienstfahrzeug? t Welche Tätigkeiten darf der Bereitschaftsdienst allein durchführen? t Vorgangsweise bei Gewässerverunreinigungen (s. Alarmplan) t Dokumentation der Bereitschaftsdiensteinsätze AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
Hintnach Dies ist ein ENTWURF für das Merkblatt, der heute und in der Folge diskutiert werden soll/muss Rückmeldungen sind SEHR erwünscht und sollten bis 15. Oktober einlangen bei Herrn Mag. Franz Lehner, ÖWAV, Marc-Aurel-Straße 5, 1010 Wien lehner@oewav. at AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13: NATURSCHUTZ • REFERAT 13/04 - GEWÄSSERSCHUTZ
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