Energieeffizienzpaket des Bundes 2014 Historie Inhalt und Umsetzungsperspektive
Energieeffizienzpaket des Bundes 2014 Historie, Inhalt und Umsetzungsperspektive aus Sicht der Industrie Stand: Dezember 2014 DI Dr. Michael Fuchs, MBA Energiepolitik, Energieforschung Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT)
Inhalt 1 § Europäischer Hintergrund § Europäische Energie und Klimaziele 2020 § Energieeffizienzrichtlinie § Umsetzung in nationales Recht § Energieeffizienz im Regierungsprogramm § Historie der Umsetzung § Bundesenergieeffizienzpaket des Bundes 2014 § Inhalte und Interpretationen § Definition und Abgrenzungen - Pflichten der Unternehmen § Definition und Abgrenzungen - Pflichten der Energielieferanten § Frequently Asked Questions
Europäischer Hintergrund Umsetzung in nationales Recht 2
20 -20 -20 Strategie der EU Implementierung eines nachhaltigen Energiesystems zur Energieversorgung und Umsetzung der EURichtlinien der 20 -20 -20 Ziele basierend auf drei strategischen Säulen: § I. Säule: Steigerung der Energieeffizienz § Gebäude: Reduktion des Raumwärmebedarf § Effiziente Mobilität § Effizienter Primärenergieeinsatz bei energieintensiven Unternehmen sowie bei Haushalten und Gewerbebetrieben 3 § II. Säule: Ausbau erneuerbarer Energien § III. Säule: Sicherstellung der Energieversorgung § Energieverbrauch gering halten § Importe durch Diversifikation sichern § Infrastrukturen für Transport und Speicher ausbauen
20 -20 -20 Strategie der EU – Zielerreichung + § 20 % CO 2 -Reduktion bis 2020 § § + § § § 4 2010: mit -15, 3 % vs. 1990 auf Zielpfad CO 2 -Preis im EU-ETS derzeit bei ca. 3 € - Jedenfalls dringender Reformbedarf! § Globales Klimaabkommen nicht in Sicht – bei Kyoto II (2013 bis 2020) ist EU weitgehend alleine Ziel für 2030 am Europäischen Rat (24. 10. 2014) mit 40% formuliert 20 % Erneuerbare Energien am Energieverbrauchsvolumen im Jahr 2020 2010: mit ca. 12, 4% über Zielpfad (Ziel 2011: 10, 7%) Netzausbau für EE-Anforderungen geht zu langsam voran Langfristig Harmonisierung der Fördersysteme notwendig Ziel für 2030 am 24. 10. 2014 (Europäischer Rat) mit 27% formuliert 20 % Energieeffizienz bis 2020 § 2011: Prognosen für 2020 lagen bei 10% Zielerreichung
Europäische Energieeffizienzrichtlinie Ziele und Ausgangslage der Energieeffizienz Richtlinie: § Rahmen zur Erreichung des 20% Energieeinsparziels „schreibt das Ziel fest, dass alle EU-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2016 jeweils Endenergieeinsparungen in Höhe von neun Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Jahre 2001 bis 2005 realisieren und nachweisen sollen“ § EU-Ziel sieht eine absoluten Grenze von 1. 474 Mio. t RÖE Primärenergieverbrauch in der EU mit 2020 vor (indikatives Ziel) § Ziele sind indikativ oder verpflichtend Österreich meldete der Kommission das indikative Ziel von 1. 100 PJ Endenergieverbrauch 5
Europäische Energieeffizienzrichtlinie - II Energieeffizienzverpflichtungssystem: Jährlich 1, 5 % Endenergieeinsparungsziel Verpflichtende Energieaudits: verpflichtend für große Unternehmen, Mindestkriterien sind festzulegen, Rahmenbedingungen sind zu schaffen 3% jährliche Sanierungsrate: Renovierung von im Eigentum der Zentralregierung (öffentlichen Hand) stehenden und von dieser genutzten Gebäude Sanktionen: „wirksame, angemessene und abschreckende“ Sanktionen bei Nichteinhaltung müssen von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden 6 6
Energieeffizienz im Regierungsprogramm „Durch Maßnahmen im aktuellen Regierungsprogramm 2013 – 2018 der Österreichischen Bundesregierung (Österreichische Bundesregierung, 2013) soll „ein effizientes, leistbares und sozial verträgliches Energiesystem Versorgungssicherheit, Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und eine lebenswerte Umwelt“ garantieren. Dies unterstreicht die zentrale Rolle, die der Steigerung der Energieeffizienz in der Energiepolitik Österreichs zukommt. “(1) Erster Nationaler Energieeffizienzaktionsplan der Republik Österreich 2014 gemäß Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (NEEAP, April 2014) 7
Energieeffizienz - Strategien in Österreich 8 § Erster Nationaler Energieeffizienzaktionsplan der Republik Österreich 2014 gemäß Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (NEEAP, April 2014): „Das indikative nationale Energieeffizienzziel laut RL 2012/27/EU (Energieeffizienzrichtlinie – EED) sieht einen Endenergieverbrauch von 1. 100 PJ bezogen auf die österreichische Energiebilanz vor. Nur durch das konsequente Verfolgen dieser Zielsetzungen können die von der EU für 2020 gesetzten Ziele für die Reduktion der Treibhausgase und die Erhöhung des Anteils an Erneuerbaren Energieträgern auf 34 % am Bruttoendenergieverbrauch für Österreicht
Timeline – Historie § Oktober 2012: Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) § Frühjahr/Sommer 2013: Gescheiterte Umsetzung aufgrund fehlender 2/3 Mehrheit; weder Grüne noch Freiheitliche stimmten für den Gesetzesentwurf im Nationalrat § April 2014: Erster NEEAP an die EU Kommission § April 2014: FPÖ schließt Zustimmung zum Gesetzespaket kategorisch aus und beteiligt sich offiziell nicht mehr an den Verhandlungen § Juli 2014: Beschluss des Energieeffizienzpakets mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und den Grünen § August – Oktober 2014: Erarbeitung der FAQs und des Umsetzungsleitfaden § September 2014: Ausschreibung der Monitoringstelle 9
Bundesenergieeffizienzpaket des Bundes 10
Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz (EEff. G) § Ausgestaltung als Lieferantenverpflichtung § Die überwiegende Anzahl der Unternehmen wird nicht von einer direkten sanktionierten Verpflichtung erfasst. § Europäische Energie- und Klimapolitik § Keine Bezugnahme auf über das Jahr 2020 hinausgehende und gegenwärtig unverbindliche Strategien im Bereich der EU Energie- und Klimapolitik wie etwa die EU Roadmap 2050 § Indikativer Zielwert von 1. 050 PJ § Trotz der notwendigen Mehrheitsfindung mit den Grünen konnte einerseits ein klar indikativer Zielwert mit 1. 050 PJ gehalten werden. § Einführung eines zweckgewidmeten Ausgleichsmechanismus § 11 Nach Forderung der Industrie und Wirtschaft wurde ein Ausgleichsbetrag verankert und damit ein besser kalkulierbarer
Exkurs: Was machen andere EUMitgliedsstaaten? 12 § Bulgarien, Italien, Dänemark und Polen die volle Einsparverpflichtung wird über ein Verpflichtungssystem abgedeckt § UK rund 50% des Ziels durch Verpflichtungssysteme § Slowakei, Malta, Litauen 81% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem § Lettland 70% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem § Irland, Frankreich 88% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem § Spanien - wie auch Österreich – Kombinationssystem aus Verpflichtungssystem und alternativen Maßnahmen. § Belgien, Zypern, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Estland, Finnland, Niederlande, Portugal, Rumänien und Schweden 12 setzen ausschließlich auf alternative Systeme.
Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - II Verpflichtungssystem der Energielieferanten 13 § keine absolute Reduktion des Energieverbrauchs, sondern Verbesserung des Energie Input-Output Verhältnisses § Ziel: 218 PJ (=7, 8 PJ/a) ggü. EK / 310 PJ (=11 PJ/a) Selbstbindung § burden sharing : § 151 PJ (5, 4 PJ/a) über „strategische Maßnahmen“ und § 159 PJ (5, 7 PJ/a – dies entspricht rund 0, 6% des Endkundenverbrauchs) welche über die Lieferantenverpflichtung zu erbringen ist § grundsätzlich individuelle Lieferantenverpflichtung (ab 25 GWh) § Konzernzusammenrechnung, Maßnahmenverpflichtung bleibt aber bei einzelnem Unternehmen § Branchenvereinbarung kann Lieferanten 13 bis 150 GWh zusammenfassen
Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - III sual -151 PJ Strategische Maßnahmen -159 der PJ Beiträge Energielieferanten 1. 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert für 2020) 14 Quelle: Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency Business as u
Eckpfeiler des Energieeffizienzgesetz - IV Regelungsumfang und Details § Mindestqualitätsstandards für Energiedienstleister § Mindestkriterien für Energieaudits § Förderung von Ersatzmaßnahmen über die Einnahmen der Ausgleichszahlungen § An-/ Zurechnungsregeln für Energieeffizienzmaßnahmen § neue Monitoringstelle § prüft und bewertet Maßnahmen, § unterstützt Stakeholder, § koordiniert Gesamtaktivitäten und erstellt Berichte für EK und Parlament 15 15
Definitionen und Abgrenzungen Pflichten der Unternehmen 16
Grundsätzliche Abgrenzung – Mutter Tochter Problematik § Konzernmäßige Zusammenrechnung § Tochter kann dem Mutterunternehmen vollständig zugerechnet werden § Zustimmung beider Seiten notwendig § Umfasste Energieträger § Grundsätzlich sind alle Energieträger (auch Erneuerbare, Abfall, etc. ) umfasst § Frage: Sind bei der Zusammenrechnung auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen >50% zu beachten? § bei Energieverbrauchern (nicht verpflichtete Unternehmen) => nein § entscheidend sind nur die in Österreich operierenden Konzernteile § bei Energielieferanten => Zusammenrechnung aller durch Mehrheitsbeteiligungen verbundene Unternehmen, die in Österreich Endverbraucher beliefern. Dies betrifft alle Tochterunternehmen und darüber hinaus wenn eben Mehrheitsbeteiligungen entlang dieser „Kaskade“ 17 17 § Achtung Auswirkungen der Zusammenrechnung: Bsp. : EL A ist zu 51%
Verpflichtungen der Unternehmen – Abgrenzung - II • „groß“ = unabhängig vom Energieverbrauch; gemäß EU-KMUDefinition Unternehmensgrö Beschäftigte Umsatz oder Bilanzsumme ße und Kleine Unternehmen Höchstens 49 Beschäftigte Höchstens EUR 10 Mio. Mittlere Unternehmen Höchstens 249 Beschäftigte Höchstens EUR 50 Mio. Höchstens EUR 43 Mio. Große Unternehmen 18 Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind. • Privatrechtlich organisiert und auf Dauer angelegt; Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht betroffen • Bietet Waren und/oder Dienstleistungen gegen Entgelt am Markt an, Gewinnabsicht bzw. -erfolg nicht notwendig • Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmen stehen, sind diesem zuzurechnen
Verpflichtungen der Unternehmen – Zertifiziert (ISO 50001/14001) oder gleichwertig (UMG Register: Entsorgungsfachbetrieb, Responsible Care) – Regelmäßiges internes oder externes Energieaudit – Meldung innerhalb eines Monats an Monitoringstelle (bis Ende Jänner 2015), ob EMS eingeführt wird, dann 10 Monate Zeit für vollständige Umsetzung (bis Ende November 2015) oder Mindestens alle 4 Jahre ein externes Energieaudit – Durchführung innerhalb von 11 Monaten (bis Ende November 2015) – Frühere Energieaudits anrechenbar, wenn sie nicht länger als 4 Jahre zurückliegen und den Mindestanforderungen entsprochen haben (definiert in Anhang III) nicht verpflicht et Einführung des Managementsystems oder Durchführung und Erkenntnisse der Audits dokumentieren und unverzüglich an Monitoringstelle melden (lassen)! 19 Kleine und mittlere Unternehmen können eine Energieberatung durchführen und dies inklusive Inhalt und Erkenntnisse an Monitoringstelle melden lassen Quelle: Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency verpflichtet Implementierung Energie-/Umweltmanagementsystem (EMS)
Energiemanagementsystem (EMS) oder Energieaudit (EA)? § Energiemanagementsystem (EMS) § innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes (1. 1. 2015) Bekanntgabe an Monitoringstelle § 10 Monate Zeit zur vollständigen Implementierung (30. 11. 15) § internes Audit verpflichtend (Auditorenkriterien beachten) § Empfehlung: EMS möglichst rasch einführen § hat ganzes Unternehmen zu umfassen wobei Mischformen zulässig sind § Kosten: ca. 25. 000 Euro im Zuge der Einführung (abhängig von Unternehmensgröße) § Energieaudit (EA) § alle 4 Jahre somit bei etwa 2015 und 2019 § NUR durch externen Auditor bis 30. 11. 2015 § auch vor 1. 1. 2015 durchgeführte Audits sind anrechenbar (4 Jahresfrist) § hat ganzes Unternehmen zu umfassen (z. B. : auch aller Filialen) § Kosten: durchschnittlich 5. 000 Euro pro Audit 20 Fazit: Wenn EMS (bspw. 50001, etc. – zur Erfüllung des Gesetzes zuzüglich eines erweiterten Energieaudit) noch nicht vorhanden und/oder aus unternehmensstrategischen Gründen sonst nicht notwendig wäre (öffentliche Ausschreibungen etc. ) Tendenz (vorbehaltlich einer notwendigen individuelle Prüfung) in Richtung Energieaudit.
Umfang des Audits / Energiemanagementsystems (EMS) § Zu bewerten ist der gesamte Energieeinsatz, nicht nur der Endenergieverbrauch § Alle Verbrauchssegmente § Gebäude § Prozesse § Transport/Mobilität § wenn auf ein Segment mehr als 10% des Energieverbrauchs des Unternehmens/Konzerns entfällt § Grundsätzlich für alle Standorte in Österreich § Bei mehreren Standorten Kombination von Audit/EMS möglich § Eigentumsrechtliche Aspekte nicht relevant § Audits folgen den Vorgaben der EN 16247 § Wechsel von EMS auf EA und vice versa innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist möglich 21
Definitionen und Abgrenzungen Pflichten der Energielieferanten 22
Verpflichtungen der Energielieferanten – Abgrenzung - I Energielieferanten sind/Verpflichtung besteht bei § Natürliche oder juristische Person bzw. eingetragene Gesellschaft ► entgeltliche Lieferungen von Energie ► an Endenergieverbraucher in Österreich (ohne stoffliche Nutzung – „Anteile davon“) ► unabhängig vom Geschäftssitz ► alle Energieträger § Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines Unternehmens stehen, können diesem mit dessen Zustimmung zugerechnet werden. Keine Energielieferanten sind/Verpflichtung besteht bei 23 – Energieerzeugung zur Deckung des Eigenbedarfs – Konzerninterne Lieferung bei Konzernzurechnung – Zentrale Beschaffungsstellen (z. B. für Betriebsgelände, Hausverwaltung, Flughafen) – Betriebe, die Überschuss-/Abwärme direkt an gewerbliche Letztverbraucher
Verpflichtungen der Energielieferanten – Abgrenzung - II § Ausgenommen sind Energielieferanten, die… ► im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Endkunden abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens (Lieferanten) stehen ► oder wenn sie zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, wenn der gemeinsame Energieabsatz unter 25 GWh liegt. § BMWFW kann ab 2016 diese Grenzen im Hinblick auf die Zielerreichung der Energielieferanten anpassen § Nota bene: zentrale Beschaffungsstellen sind keine Lieferanten 24 § Exkurs: Was ist eine Zentrale Beschaffungsstelle? § Verteilung von Energie (Umwandlungsproblematik) § am eigenen Betriebsgelände § an exklusive Vertragspartner zu Endverbrauchszwecken § nicht öffentlich
Energieeffizienz-Maßnahmen im Ausmaß von 0, 6% des vorjährigen Energieabsatzes an Endverbraucher im Inland ► bei sich selbst, bei eigenen Kunden oder anderen Verbrauchern 0, 6% 40 % 25 Mindestens 40% der Einsparungen bei Haushalten (Energieeinsatz im Wohnraum). Wenn Energielieferanten Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, können sie die 40%-Quote auch durch Maßnahmen im privaten u. öffentlichen Verkehr erfüllen. Energielieferanten mit mehr als 49 Beschäftigten und Umsatz oder Bilanzsumme über 10 Mio. Euro (= mittlere Unternehmen) müssen Beratungsstelle für Energieeffizienz, -verbrauch, -kosten und Energiearmut einrichten. Quelle: Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency Maßnahmenvolumen und Haushaltsquote
Meldeverpflichtung der Energielieferanten § bis 14. 2. 2015 an Monitoringstelle: Firma, postalische Adresse und die im Vorjahr (2014) abgesetzte Energiemenge [GWh] Energiemenge 2014 x 0, 6 % = Einsparverpflichtung für 2015 § bis 14. 2. 2016 an Monitoringstelle: Maßnahmen im Ausmaß der Einsparverpflichtung an Monitoringstelle melden Monitoring -stelle – auch Energieeffizienzmaßnahmen aus 2014 anrechenbar – 3 Monate Nachfrist, falls sich Maßnahmen im Nachhinein als nicht anrechenbar herausstellen • Sinngemäße Fortführung in den Folgejahren 26
Maßnahmennachweis Energieeffizienz-Maßnahmen 0, 6% § Formalkriterien gemäß § 27 Abs. 2 und 3 müssen erfüllt sein § Effizienzeffekte gemäß unionsrechtlichen Vorgaben und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben hinausgehend § Wirkungsdauer bis zumindest Ende 2020 (sonst nur aliquote Anrechnung) § AEA-Methodendokument bis zur Veröffentlichung von Richtlinienverordnung gültig § Gesonderte Anrechnung von Maßnahmen außerhalb der Richtlinien. VO im Einzelfall möglich § Maßnahmen bei einkommensschwachen Haushalten sind mit 1, 5 zu gewichten § Anrechnung von Übererfüllung auf Folgejahre zulässig (auf Wunsch des Verpflichteten) § Übertragung der ganzen Maßnahmen an Dritte bis zu vier Mal mittels schriftlicher Vereinbarung zulässig 27
Welche Maßnahmen werden nicht anerkannt? Energieeffizienz-Maßnahmen 0, 6% § Keine Doppelerfassungen oder Doppelzurechnungen zulässig § Keine Übertragung / Anrechnung zulässig, wenn § Ausschließlich durch Bund oder Länder geförderte strategische Maßnahmen § Co-Förderung durch Wohnbauförderung, Umweltförderung oder Sanierungsscheck; ansonsten max. anteilige Übertragung mit Zustimmung des Fördergebers § Liste der „nicht übertragbaren“ Förderprogramme kann über Verordnung erweitert werden § Ölbrennwertgeräte im Neubau nicht anrechenbar, ab 2018 auch kein Ölkesseltausch § Keine Maßnahmen aus dem Ausgleichsfonds übertragbar 28
Anrechnung von Maßnahmen 29 § 27 Abs. 4 EEff. G („wem gehört die Maßnahme“) § Grundsätzlich gehört die Maßnahme dem dinglichen Eigentümer § Übertragungen – bis zu vier Mal – sind in Schriftform zulässig § bei gemeinsamen Effizienzmaßnahmen ist immer eine Einigung über Zurechnung vorzunehmen § Koförderung: auch der Fördergeber muss zustimmen, bei Koförderung der öffentlichen Hand ist max. nur eine anteilige Übertragung möglich (z. B 10% Bund 10% EVU Aufteilung 50%: 50%) § (ko-)geförderte Maßnahmen aus Wohnbauförderung, Umweltförderung oder dem Programm der thermischen Sanierung sind immer der öffentlichen Hand zuzurechnen (Katalog durch VO erweiterbar) 29 § Allfällig (anteilig/ko-) geförderte Maßnahmen aus dem
Einsparverpflichtung [k. Wh] Energieeffizienz-Maßnahmen [k. Wh] Nicht erbrachte Einsparverpflichtung [k. Wh] 20 Eurocent pro k. Wh Ausgleichsbetrag [EUR] 30 § Anpassung ab 2016 bei Abweichung der Zielerreichung oder wenn weniger als 2/3 der Maßnahmen direkt gesetzt werden möglich (durch E-Control) § Mittelverwendung für Investitionsförderung von Ersatzmaßnahmen und für Monitoringstelle („Ausgleichsfonds“) Quelle: Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency Ausgleichsbetrag
Quellenverzeichnis 31 Neben eigenen Inhalten und Zusammenstellungen haben in diese Präsentation auch Bestandteile der folgenden Materialien (Studien, Präsentationen, etc. ) - sofern nicht bei den jeweiligen Folien anders angegeben - Eingang gefunden: J. Lettenbichler (VP, GF IV-Tirol), Energieeffizienzpaket des Bundes 2014 - Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEff. G, KWK Punkte Gesetz; Wien/Innsbruck, 09/2014; C. Kramer, S. Schwarzer (WKO), Das neue Energieeffizienzgesetz (EEff. G) Aktueller Informationsstand und offene Fragen zur rechtlichen Auslegung und praktischen Handhabung; Wien, 11/2014 F. Haas (BMWFW), Grundzüge des Bundesenergieeffizienzgesetzes; Wien, 09/2014 H. Lechner (AEA), Das Bundes-Energieeffizienzgesetz; Wien, 11/2014
Informationen zum Themenkreis Energieeffizienzgesetz § Informationsseite auf der Homepage der IV unter: www. iv-net. at/energieeffizienz § Hier finden Sie laufend aktuelle Informationen zum Stand des Prozesses rund um das Energieeffizienzgesetz des Bundes 2014 und den Hintergründen dazu. § Ein umfangreiches Update wird mit der Bestellung der Monitoringstelle Mitte Dezember 2014 durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die FAQs und der Umsetzungsleitfaden des BMWFW zur Verfügung stehen. 32
Danke für Ihre Aufmerksamkeit DI Dr. Michael Fuchs, MBA Energiepolitik, Energieforschung Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT) Schwarzenbergplatz 4 | 1031 Wien, Österreich Tel. : +43 1 71135 -2203 | Mobil: +43 664 -5013649 m. fuchs@iv-net. at | www. iv-net. at
Fragenkatalog Frequently Asked Questions - „FAQs“ Zusammenfassungen 34
Fragen zur Verpflichtung von Unternehmen - I Sind gemeinnützige Unternehmen wie z. B. die Caritas, Hilfswerk oder Landesspitäler auch Unternehmen im Sinne des EEff. G, wenn sie mehr als 249 Beschäftigte haben? Antwort: Ja, wenn privatrechtlich organisiert und selbständig wirtschaftlich tätig (d. h. Waren oder Dienstleistungen werden am Markt gegen Entgelt angeboten); Nein, wenn im Eigentum von Bund/Land (nach öffentlichem Recht organisiert) 35
Fragen zur Verpflichtung von Unternehmen - II Wenn die Monitoringstelle an ein Unternehmen mit der Vermutung herantritt, dass es ein großes und damit verpflichtetes Unternehmen ist, muss das Unternehmen dann Bilanzsumme/Umsatz nennen oder kann es sich auf den Datenschutz berufen? Antwort: Nein, kann sich nicht auf den Datenschutz berufen. Ja, muss die Daten bekanntgeben. Die Monitoringstelle hat das Recht, Auskunft zu verlangen und zu erhalten. 36
Beschäftigte / Umsatz /Bilanzsumme - III Wie sind Leasing-Anteile bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente zu berücksichtigen? Antwort: Es gilt die EU-Unternehmensdefinition Leasing-AN werden vermutlich nicht in VZÄ eingerechnet; noch nicht endgültig geklärt. Der Umsatz bzw. die Bilanzsumme einer Bank ist nicht mit einem Unternehmen vergleichbar. Wie sieht der Gesetzgeber diese Besonderheit? Antwort: Keine Berücksichtigung der Sondersituation von Banken. 37
Umsetzung der Verpflichtung Ist es möglich, dass unterschiedliche Tochterunternehmen innerhalb eines verpflichteten Konzerns die Verpflichtung unterschiedlich umsetzen? z. B: Tochter A: externes Audit; Tochter B: EMS Antwort: Ja, ist möglich 38
Umsetzung der Verpflichtung – Verwaltungsstrafe Zwei eigenständige Unternehmen (unterschiedliche Rechtspersonen) haben dieselbe „Mutter“ im Ausland. Sind sie zusammenzurechnen? Antwort: Ja, das sind sie. Inländisches Verpflichtetes Tochterunternehmen kommt der Verpflichtung nicht nach Verwaltungsstrafe, die der Mutter zugestellt wird Vollzug? Antwort: Ausländische Mutter bekommt Bescheid zugestellt. 39
Unternehmensgröße – Inlands- und Auslandsanteile Ein energieverbrauchendes Unternehmen, das zu > 50 % einer ausländischen Mutter gehört, aber nicht mehr als 249 Beschäftigte hat ist kein großes Unternehmen. Die Größe der ausländischen Mutter ist dabei egal richtig? Antwort: Ja, dass ist korrekt! Es gelten nur die in Österreich operierenden Teile des Konzerns. 40
Problematik Ausländischer Energielieferanten § Sind ausländische Lieferanten auch von der Lieferantenverpflichtung erfasst? § Ja, wenn sie einen österr. Endenergieverbraucher beliefern § betrifft auch Lieferanten mit Sitz im Ausland! § Sind sie auch von Meldeverpflichtung erfasst? u. E: Ja § Wenn der Endenergieverbraucher den Energieträger selbst im Ausland abholt? § Dann ist der ausländische Energielieferant kein Verpflichteter (Achtung Übernahme der Verpflichtung unter Umständen) § Kommt bei offenkundiger oder absichtlicher Umgehung der Lieferantenverpflichtung eine Bestrafung eines österreichischen Kunden wegen Beihilfe in Betracht? 41 § Ja 41
Berechnung des Effizienzvolumens – Einflußfaktoren 42 § Fragestellung: Berechnungsgrundlage § Vorjahres-Energieabsatzwerte § dieser muss schon am 14. Februar 2015 an die Monitoringstelle bekanntgegeben werden § Volumenänderung bei Betriebsübergang (Verkauf, Übergabe, Konkurs, Ausgliederung) § hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf diese Berechnung § die Verpflichtung geht auf die Rechtsnachfolger über § Allerdings eben jährliche rollierende Berechnung (siehe oben) § Energieverbrauch im eigenen Konzern § kein Energieabsatz im Sinne des EEff. G aber nur bei konzernmäßigen Zusammenrechnung (Muss im Vollzug verankert werden!) § Keine Zustimmung des Mutterunternehmen zur Zurechnung: Verpflichtung bleibt beim Tochterunternehmen Energielieferungen vom 42 Tochterunternehmen ans Mutterunternehmen sind Lieferungen an den
Qualifikation des Auditors Die Anforderungen an einen internen Auditor werden wie die erneute Einführung eines Energiebeauftragten im Unternehmen gesehen. Anmerkung: Aus Sicht der Industrie ist das Golden Plating. Antwort: Interner Auditor muss Qualitätsanforderungen des § 17 erfüllen, sich aber nicht bei der Monitoringstelle registrieren lassen. 43
Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen § Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen können sich § in dem von der Monitoringstelle öffentlich zugänglichem Register listen (keine Verpflichtung, wird jedoch dringend empfohlen) § und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: § den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder § eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben. 44 § Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere 44 Jahre.
Berechnung der Lieferantenverpflichtung Verkauf von Energie an Kunden, die sowohl weiterverkaufen als auch selbst verbrauchen. Der EL ist jedoch nur für an Endverbraucher abgegebene Energiemengen verpflichtet. Reicht eine Erklärung des Käufers aus, welche Menge weiterverkauft wurde? Antwort: Ja, Bestätigung des Käufers reicht aus Zwischenhändler haftet für Angaben. Wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass EL doch mehr an Endverbraucher abgegeben hat, sind Maßnahmen 45
Berechnung der Lieferantenverpflichtung Wie hat ein Energielieferant vorzugehen, der bis 14. 2. des Folgejahres seine Energieabgabemenge nicht feststellen kann? Bei „nicht gemessenen“ Kunden kann das bis zu 3 Jahre dauern. Antwort: Provisorische Schätzung reicht; endgültige Zahlen müssen nachgeliefert werden. 46
Qualifikation der Lieferantenverpflichtung Wer legt fest, dass ein Energielieferant verpflichtet ist (insbes. Im Hinblick auf die Zwischenhändler. Problematik)? Antwort: Die Monitoringstelle. Diese kann in Zweifelsfällen das BMWFW zur Auslegung befassen. Bei generellen Fragestellungen besteht die Möglichkeit, dass das BMWFW einen Erlass veröffentlicht. Ist ein Contractor ein Energielieferant? 47 Antwort:
Steuerliche Aspekte Muss bzw. auch kann ein Energielieferant in der Bilanz eine Rückstellung für eine allfällige Ausgleichszahlung vorsehen? Die Antwort ist noch offen; Generell kann er das wobei die steuerlichen Aspekte noch nicht bewertet sind. 48 Ist der geldwerte Ausgleich innerhalb einer Branchenverpflichtung als Schenkung zu betrachten? Die Antwort ist noch offen; Generell wohl „geschenkt“ werden wobei jedoch die grundsätzliche Bewertung (Preis? ) und die steuerlichen Aspekte noch offen sind.
Vollzug bei ausländischen Energielieferanten Wie wird der Vollzug bei ausländischen Lieferanten aussehen? Antwort: Voraussichtlich über Amtshilfeersuchen. 49
Verkehrssektor § Wird der Bereich Verkehr im EEff. G berücksichtigt? § ist entgegen anderslautender Fehlmeinungen NICHT vom EEff. G ausgenommen! § Herausnahme des Verkehrssektors beschränkt sich lediglich auf die Berechnungsbasis des 1, 5%‑Ziels § anrechenbare Maßnahmen können in diesem Bereich gesetzt werden § Interpretation der 40%-Haushaltsquote im Mobilitätsbereichs 50 § Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, können die 40%-Haushaltsquote durch Maßnahmen im privaten und öffentlichen Mobilitätsbereich erfüllen § Erfasst sind alle in Betracht kommenden Maßnahmen (siehe Anlage 1 Punkt…. ) § nicht jedoch Firmen-PKWs, diese gehören zum übrigen Bereich 50 (Wirtschaft), dem die übrigen 60% der Einsparverpflichtungen
Berechnung der Lieferantenverpflichtung Sind Energiemengen, die an ausländische Kunden abgegeben werden, in die Berechnung einzubeziehen (Tanktourismus)? Antwort: Ja, Abgabemenge im Inland zählt. 51
Maßnahmensetzungen – Tankstellenproblematik Wie kann eine Einsparung bei privaten PKWs nachgewiesen werden (Stichwort: 40 %Haushaltsquote)? Antwort: BMWFW /Monitoringstelle erarbeitet Dokument für Maßnahmen im Verkehrsbereich. Tankstellen werden vermutlich, da sie kaum Möglichkeit haben, Maßnahmen zu setzen, den Weg der Ausgleichszahlung wählen (müssen) wird zu Erhöhung der Treibstoffpreise führen was wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers ist! 52
Maßnahmensetzungen – Tankstellenproblematik Wenn ein Tankstellenpächter im Namen und auf Rechnung des Eigentümers die Energiemenge verkauft, dann ist der Pächter nicht Vertragspartner des Endkunden somit ist der Eigentümer verpflichtet. Richtig? Antwort: Ja 53
Tankstellenproblematik § Verpflichtung ab Schwellenwert von 25 GWh (Energieträgerübergreifend) § „company owned, company operated“ (COCO) - Tankstellen: Verpflichtung liegt beim Eigentümerunternehmen § „company owned, dealer operated“ (CODO) - Tankstellen: Pächter ist verpflichtet § Achtung auch hier 40%-Haushaltsquote ist zu erfüllen! § Beispiele für Maßnahmen bei Tankstellen § Effiziente Geräte § Thermische Sanierung § erneuerbare Stromerzeugung § Kühlung, Heizung, Beleuchtung des Shops 54 § Beispiele für Maßnahmen beim Kunden § Gutscheine für Spritspartrainings § Angebot & Bewerbung effizienter Produkte 54 § Wartung effizienzrelevanter Verbrauchsteile (Reifendruck
Maßnahmensetzungen Kann ein Energielieferant im Jahr 2017 Maßnahmen kaufen, die im Jahr 2014 gesetzt wurden? Antwort: Nein Was ist eine Maßnahme? Wie kann ein Berater Rechtssicherheit haben, dass eine von ihm „erkannte“ Maßnahme auch tatsächlich anerkannt und angerechnet wird? Keine Antwort; muss seitens der Monitoringstelle beantwortet werden. 55
Maßnahmensetzungen Wer ist befugt darzustellen, dass eine Maßnahme, die nicht im Methodendokument genannt ist, zu einer Eff. Steigerung führt und somit anrechenbar ist? Antwort: Offen, da Monitoringstelle noch nicht bestellt wurde und das Gesetz diesbezüglich keine Regelung vorsieht. 56 2014 gesetzte Maßnahmen können auf die Verpflichtung im Jahr 2015 angerechnet werden und sind demnach inkl. der im Jahr 2015 gesetzten Maßnahmen bis 14. 2. 2016 zu melden. Richtig? Antwort: Ja, kann so ausgelegt werden. BMWFW wird die Auslegung auch in dieser Richtung akzeptieren und in
Maßnahmensetzungen Wie werden generell für umgesetzte Maßnahmen die Formerfordernisse des § 27 Abs. 3 nachgewiesen? Wie ist das für im Jahr 2014 umgesetzte Maßnahmen vorgesehen? Antwort: dokumentiert, nachvollziehbar, Doppelzählungen ausschließen An einem Standort etablierte Photovoltaik/Solarthermie verringert die aus dem Netz zugekaufte Energiemenge. Ist das als Maßnahme anerkannt? Antwort: 57
Geförderte Maßnahmen Ist eine nach ÖSG geförderte Anlage als Maßnahme anrechenbar? Antwort: Die klassische Einspeiseanlage ist nicht anrechenbar, da sie in das öffentliche Netz einspeist. (weitere Problembereiche dieser Fragestellung: Förderungsthematik, Endenergieeinsparungsrelevanz, etc. ) 58
Fragestellungen zum Themenfeld Vollzug § Unklar ist, wer eigentlich das Gesetz vollzieht § Behördliche Aufgaben und Verwaltungsverfahren sind nicht vorgesehen. § Wie kann Unternehmen Rechtssicherheit gewinnen, wenn es nicht weiß, ob und potentiell auch in welchem Umfang es Energielieferant ist und ob bzw. in welchem Ausmaß Maßnahmen anrechenbar sind. § Monitoringstelle erlässt keine Bescheide § Bezirksverwaltungsbehörde führt laut Gesetz nur Strafverfahren durch. § Wie lange zurück können Gutschriften annulliert bzw. Strafen verhängt werden? Verjährung nach 2 Jahren! 59 § Können Betriebe ex ante Feststellungsbescheide beantragen 59
Quellenverzeichnis 60 Neben eigenen Inhalten und Zusammenstellungen haben in diese Präsentation auch Bestandteile der folgenden Materialien (Studien, Präsentationen, etc. ) - sofern nicht bei den jeweiligen Folien anders angegeben - Eingang gefunden: J. Lettenbichler (VP, GF IV-Tirol), Energieeffizienzpaket des Bundes 2014 - Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEff. G, KWK Punkte Gesetz; Wien/Innsbruck, 09/2014; C. Kramer, S. Schwarzer (WKO), Das neue Energieeffizienzgesetz (EEff. G) Aktueller Informationsstand und offene Fragen zur rechtlichen Auslegung und praktischen Handhabung; Wien, 11/2014 F. Haas (BMWFW), Grundzüge des Bundesenergieeffizienzgesetzes; Wien, 09/2014 H. Lechner (AEA), Das Bundes-Energieeffizienzgesetz; Wien, 11/2014
Danke für Ihre Aufmerksamkeit DI Dr. Michael Fuchs, MBA Energiepolitik, Energieforschung Bereich: Ressourcen & Infrastruktur | Innovation & Technologie (RIIT) Schwarzenbergplatz 4 | 1031 Wien, Österreich Tel. : +43 1 71135 -2203 | Mobil: +43 664 -5013649 m. fuchs@iv-net. at | www. iv-net. at
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