Elektronische Signatur Funktionsweise und rechtliche Verbindlichkeit sowie deren
Elektronische Signatur Funktionsweise und rechtliche Verbindlichkeit sowie deren Bedeutung bei der Archivierung von Dokumenten mag. iur. Maria Winkler Image. Ware_ Informationstag´ 12
Elektronische Signatur – warum? Ø Werden Geschäftsprozesse elektronisch abgewickelt, dann stellen sich in der Regel die folgenden Fragen: – Ist dies rechtlich überhaupt zulässig? – Sind gesetzliche Formvorschriften zu beachten? – Sind die Prozesse und die erstellten Dokumente beweiskräftig? Ø Die elektronische Signatur kann eingesetzt werden, um – Erklärungen, welche der Schriftform bedürfen, auch elektronisch rechtsverbindlich abzugeben und – um die Beweiskraft von Dokumenten und Prozessen zu erhöhen. IT & Law Consulting Gmb. H 2
Funktionsweise Ø Bei der elektronischen Signatur handelt es sich um ein kryptografisches Verfahren, welches mit zwei asymmetrischen Schlüsseln arbeitet – Mit dem privaten, geheim zu haltenden Schlüssel wird der Hashwert des Dokuments (= „Komprimat des Textes, bestehend aus einer Abfolge der Zahlen 0 und 1) verschlüsselt – Der öffentliche Schlüssel kann nur zur Entschlüsselung verwendet werden und passt nur zu einem bestimmten privaten Schlüssel; er kann öffentlich bezogen werden und wird häufig mit der Nachricht mit gesandt IT & Law Consulting Gmb. H 3
Prinzip der Public Key Verfahren Elektronische Signatur Carol „Quersumme über die Meldung“ Hash Algorithmus 0010. . 1110 Hash Wert P[Carol] 1101. . 1011 Asymmetrische Verschlüsselung IT & Law Consulting Gmb. H Elektronische Signatur 4
Prinzip der Public Key Verfahren Elektronische Signatur Mike 1101. . . . 1011 Elektronische Signatur Ö[Carol] Ungültig nein Asym. Entschlüsselung 0010. . 1110 Entschlüsselter Hash Wert =? ja Gültig IT & Law Consulting Gmb. H Hash Algorithmus 0010. . 1110 Hash Wert 5
Zertifikate Ø Die Zuordnung der elektronischen Signatur zum Inhaber erfolgt mittels Zertifikaten Ø Es handelt sich dabei um eine elektronische Bescheinigung, welche den öffentlichen Signaturprüfschlüssel mit dem Namen des Inhabers verknüpft (natürliche oder juristische Person) IT & Law Consulting Gmb. H 6
Gesetzliche Grundlagen Ø Die folgenden Normen regeln die Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten – Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Zert. ES; befindet sich in Revision) – Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (VZert. ES) – Technische und administrative Vorschriften (TAV) Ø Zusätzlich trat mit dem Erlass des Zert. ES Art. 14 Abs. 2 bis OR in Kraft, der die Voraussetzungen für Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift regelt IT & Law Consulting Gmb. H 7
Arten von Signaturen nach Zert. ES Ø Elektronische Signatur – Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen Ø Fortgeschrittene elektronische Signatur Ø Qualifizierte elektronische Signatur Ø Mit der Revision des Zert. ES soll eine sogenannte „geregelte elektronische Signatur“ für natürliche und juristische Personen sowie für Behörden eingeführt werden. Sie bildet einen Spezialfall der fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Die Vernehmlassungsfrist Ende Juni 2012 abgelaufen. IT & Law Consulting Gmb. H 8
Fortgeschrittene elektronische Signatur Elektronische Signatur, die Ø ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist Ø die Identifizierung des Inhabers oder Inhaberin ermöglicht Ø mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann Ø mit den Daten, auf die sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung erkannt werden kann IT & Law Consulting Gmb. H 9
Anwendungsbereich Ø Der Inhaber einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur kann auch ein Unternehmen, ein Server, eine Applikation, etc. sein Ø Die fortgeschrittene elektronische Signatur kann daher zum Signieren von Dokumenten verwendet werden, wenn keine gesetzlichen Formvorschriften bestehen (persönliche Zertifikate) Ø Mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur sind Massensignaturen möglich - sie dient der Integritätssicherung von Dokumenten im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung oder Archivierung (Funktionszertifikate) IT & Law Consulting Gmb. H 10
Qualifizierte elektronische Signatur Ø Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, welche auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit und auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat beruht. Qualifiziertes Zertifikat Ø Seriennummer Ø Hinweis auf qualifiziertes Zertifikat Ø Name des Inhabers (natürliche Person) Ø Signaturprüfschlüssel Ø Gültigkeitsdauer Ø Zertifizierungsdienststelle Ø Nutzungsbeschränkungen IT & Law Consulting Gmb. H 11
Gleichstellung mit der Handunterschrift Ø Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden (Art. 13 Abs. 1 OR). Ø Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben (Art. 14 Abs. 1 OR). Ø Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Zert. ES beruht (Art. 14 Abs. 2 bis OR). IT & Law Consulting Gmb. H 12
Anbieterin von Zertifizierungsdiensten Ø Die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten bestätigt als vertrauenswürdige Dritte, dass ein öffentlicher Prüfschlüssel einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden kann Ø Die Anbieterin ist verpflichtet, die Identität des Antragsstellers zu überprüfen Ø Die Anerkennung ist freiwillig Ø Achtung! – Auch nicht anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten dürfen qualifizierte Zertifikate herausgeben – diese erzeugen aber keine der Handunterschrift gleichgestellten elektronischen Signaturen nach Art. 14 Abs. 2 bis OR (z. B. wenn ein Konzern eigenes PKI-System aufbaut und betreibt) IT & Law Consulting Gmb. H 13
Die Aufgaben der Anbieterin nach Zert. ES Ø Ø Ø Ø Ausstellung des qualifizierten Zertifikats Identitätsprüfung Tätigkeitsjournal Ungültigerklärung von Zertifikaten Überprüfungsverfahren Zeitstempeldienste Datenschutz IT & Law Consulting Gmb. H 14
Anerkannte Anbieterinnen nach Zert. ES Ø Ø Swisscom Schweiz AG Quo. Vadis Trustlink Schweiz AG Swiss Sign (100% - Tochter der Post) Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT IT & Law Consulting Gmb. H 15
Einsatzbereiche der digitalen Signatur Ø Ersatz für Handunterschrift (Rechtsverbindlichkeit) – Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, dann muss im elektronischen Geschäftsverkehr die elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2 bis OR verwendet werden Ø Integritätssicherung – Mit digitalen Signaturen kann nachgewiesen werden, ob ein Dokument nach dem Zeitpunkt des Signierens noch geändert wurde Ø Authentizität – Mit digitalen Signaturen kann die (natürliche oder juristische) Person, welche das Dokument signiert hat, identifiziert werden Ø Autorisierung – Rechte und Befugnisse des Signierenden können in den Zertifikaten angegeben und damit verwaltet werden IT & Law Consulting Gmb. H 16
Welche Signatur wofür? Ø Je nachdem, welcher Zweck erreicht werden soll, müssen einfache, fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen verwendet werden Ø Qualifizierte Signaturen (gemäss Art. 14 Abs. 2 bis OR) müssen verwendet werden, wenn das Gesetz im „normalen Geschäftsverkehr“ die Handunterschrift verlangt Ø Fortgeschrittene Signaturen dienen in erster Linie der Integritätssicherung IT & Law Consulting Gmb. H 17
Formfreiheit Ø Für die grosse Masse von Verträgen, welche über das Internet abgeschlossen werden, bestehen keine Formvorschriften (z. B. Kaufverträge, Lizenzverträge, Aufträge, Werkverträge, etc. ) Ø Bestehen qualifizierte Formvorschriften (z. B. notarielle Beglaubigung), dann können diese mittels qualifizierter elektronischer Signatur (noch) nicht erfüllt werden! Ø Bestehen keine Formvorschriften, dann können auch fortgeschrittene Signaturen und Zertifikate eingesetzt werden, um eine Vereinbarung rechtsgültig abzuschliessen IT & Law Consulting Gmb. H 18
Schriftlichkeit Ø Schriftlichkeit im Privatrecht wird beispielsweise in den folgenden Fällen verlangt: – Abtretung einer Forderung (Art. 165 OR) – Konsumkreditvertrag (Barkreditvertrag; Leasingvertrag, wenn dieser vorsieht, dass die Leasingrate erhöht wird, falls der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird; Kredit- und Kundenkarten, wenn eine Ratenzahlung möglich ist) – Nachvertragliches Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag (Art. 340 OR) – Wenn die Vertragsparteien diese vereinbaren (Art. 16 OR) IT & Law Consulting Gmb. H 19
Spezialvorschriften Ø Im öffentlichen Recht sowie in gesetzlichen Spezialvorschriften wird beispielsweise (in der Regel) in den folgenden Fällen die Schriftform verlangt – Einreichung der Steuererklärung (SG und OW Nachreichen einer unterzeichneten Quittung) – Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung (Ausnahme z. B. ZH) – Einreichen einer Klage bei Bundesgericht – Versicherungsantrag bei freiwilliger Unfallversicherung (Art. 136 UVV) – etc. IT & Law Consulting Gmb. H 20
Fazit Die Verwendung der (qualifizierten) elektronischen Signatur ist zu empfehlen, wenn Øes entweder vom Gesetz verlangt wird, Ødie Parteien dies miteinander vereinbaren Øoder es aus Gründen der Beweissicherung erforderlich ist. Welche Art der elektronischen Signatur eingesetzt wird, hängt vom beabsichtigten Zweck ab! IT & Law Consulting Gmb. H 21
Beweiskraft elektronischer Urkunden Ø Elektronische Dokumente müssen unter Umständen einem Gericht oder einer Behörde als Beweismittel vorgelegt werden Ø Wird die Beweiskraft des elektronischen Dokumentes angezweifelt, dann scheitert u. U. die Beweisführung! Ø Die Verwendung der elektronischen Signatur erhöht die Beweiskraft der elektronisch ausgetauschten geschäftsrelevanten Dokumente. Ø Will man mittels elektronischer Signatur nur die Integrität der gespeicherten Dokumente sichern, dann müssen nicht zwingend qualifizierte Signaturen verwendet werden. IT & Law Consulting Gmb. H 22
Erhöhung der Beweiskraft Ø Elektronische Signaturen ermöglichen den Nachweis der Identität der signierenden Person und den Nachweis, dass das Dokument nicht verändert wurde. Ø Elektronische Signaturen ermöglichen jedoch nicht den Nachweis, dass ein elektronisches Dokument versandt oder empfangen wurde Ø Elektronische Signaturen ermöglichen zudem nicht den Nachweis, was am ursprünglichen Dokument geändert wurde! IT & Law Consulting Gmb. H 23
Suisse ID Ø Elektronische Identitäten sind die Voraussetzung für die sichere Kommunikation in der Privatwirtschaft und im e. Government Ø Seit Mai 2010 ist die Suisse. ID erhältlich – es handelt sich um ein elektronisches Zertifikat auf Smartcard oder USB Token inkl. Funktionsregister (qualifiziertes und fortgeschrittenes Zertifikat mit Funktionsregister) Ø Herausgeber sind die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. IT & Law Consulting Gmb. H 24
Zusammenfassung Ø Qualifizierte elektronische Signaturen (Art. 14 Abs. 2 bis OR) sind der Handunterschrift gleichgestellt; sie müssen verwendet werden, wenn das Gesetz Schriftlichkeit verlangt oder die Parteien diese vereinbaren Ø Fortgeschrittene elektronische Signaturen können auf natürliche oder juristische Personen lauten Ø Fortgeschrittene persönliche Zertifikate können für die Signierung (wo keine Formvorschriften bestehen) und die Authentisierung verwendet werden Ø Funktionszertifikate werden z. B. für die elektronische Rechnungsstellung und die Integritätssicherung bei der Archivierung eingesetzt (Massensignatur) IT & Law Consulting Gmb. H 25
Schlussbemerkung Ø Elektronische Signaturen unterstützen dabei, elektronische Prozesse sicherer zu machen Ø Um die für den geplanten Zweck geeignete elektronische Signatur zu finden, müssen gesetzliche Anforderungen und technisch/organisatorische Rahmenbedingungen berücksichtigt werden Ø Zudem muss beachtet werden, dass für die Gewährleistung der Vertraulichkeit zusätzliche Verschlüsselungsmassnahmen getroffen werden müssen Ø Wann und in welcher Form die revidierten Bestimmungen der Zert. ES in Kraft treten werden, ist noch ungewiss. IT & Law Consulting Gmb. H 26
Haben Sie Fragen ? mag. iur. Maria Winkler IT & Law Consulting Gmb. H Grafenaustrasse 5 6300 Zug maria. winkler@itandlaw. ch Publikationen www. itandlaw. ch
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