Einteilung der Wissenschaften Naturwissenschaften Physik Astrophysik Biophysik Chemie
Einteilung der Wissenschaften Naturwissenschaften Physik Astrophysik Biophysik … Chemie Biochemie … Barta: Zivilrecht online Biologie Astronomie … Mischdisziplinen Medizin Psychologie Technik … Der Begriff „Humanwissenschaften“ fasst, unabhängig von der hier getroffenen Einteilung, alle Disziplinen zusammen, die den Menschen zum Gegenstand ihrer Wissenschaft haben. – Dadurch werden charakteristische Methodenunterschiede verwischt. Kulturwissenschaften* Geisteswissenschaften Geschichte Philosophie … Sozialwissenschaften Ökonomie Soziologie … Rechtswissenschaften Theologie Kap 18 - RTF + RS 1
Disziplinen der Rechtswissenschaft Privatrecht Allg Privat. R: ABGB Sonderprivat. R Handels. R Sonderdisziplinen Internat. Privat. R Verfassungs. R Rechtsvergleichung Verwaltungs. R Rechtsgeschichte Verfahrens. R: ZPO, St. PO, AVG etc Antike Rechtsgeschichte Gesellschafts. R Wechsel- u Scheck. R Barta: Zivilrecht online Immaterialgüter. R: Pat. R, Mark. R, Mu. R UWG Griechisches und Byzantinisches Recht Römisches Recht Germanisches Recht Österr und Europ Rechtsgeschichte Bank. R ………. Öffentliches Recht Straf. R Völker. R Europa. R Steuer. R ………. . RPhil + RS + RTF Kap 18 - RTF + RS 2
Rechtswissenschaft und Nachbardisziplinen Rechtswissenschaft Rechtsphilosophie Methodenlehre Rechtsgeschichte Legistik Rechtssoziologie + RTF Barta: Zivilrecht online Rechtsanthropologie und Rechtsethnologie Rechtspsychologie Rechtsmedizin/Med. R etc Rechtspolitik Rechtsvergleichung Rechtsinformatik … Kap 18 - RTF + RS 3
Das Privatrecht: intradisziplinäre Bezüge Arb- u Soz. R Straf. R RG RV RTF + RS RTheorie RPhil + Method. L Med. R Privat. R Alten. R Steuer. R öff. R Verfahrens. R Barta: Zivilrecht online iw. S HR + Wirtschafts. R Europa. R Verf. R Verw. R Völker. R iw. S = fachlich stärkere Betonung = fachlich kurze Behandlung als = Hilfsdisziplin der Rechtswissenschaft Kap 18 - RTF + RS 4
Allgemeines Privat. R: ABGB Allg. T + Sach. R + Sch. R Allg. T Bes. T + Fam. R + Erb. R Zivilrechtliche Sondergesetze: Barta: Zivilrecht online außerhalb des ABGB EKHG + PHG + Org. HG + AHG + GBG + D(N)HG + … Kap 18 - RTF + RS 5
Funktionen des Rechts (1) q Friedens-, Ordungs- und (Rechts)Sicherheitsfunktion, Konfliktvermeidung Barta: Zivilrecht online q Gerechtigkeitsfunktion austeilende ausgleichende q Herrschafts- und Herrschaftskontrollfunktion q Grundsätzliches Selbsthilfeverbot; §§ 19 und 344 ABGB, § 1 St. GB ∞ Rechtsschutzgarantie ↔ Widerstandsrecht – Entstehung von Kultur durch Gewaltverzicht (S. Freud) q Anpassung an den sozialer Wandel Rechtspolitik Kap 18 - RTF + RS 6
Funktionen des Rechts (2) q Soziale Integration – Ausgleich q Verhaltenssteuerung + Bildung durch das Recht und seine Werte q Sicherung von Freiheit und Gleichheit Barta: Zivilrecht online q Gestaltung der Lebensbedingungen Rechtspolitik/social engineering q Legitimation und Kontrolle von Herrschaft/Macht + Teilhabe am Staatsgeschehen Kap 18 - RTF + RS 7
Normen als Wegweiser q Normen/Paragraphen/Rechtsvorschriften sind Wegweiser für menschliches Verhalten; aber: ● nicht die Sanktion (der Norm) steht im Vordergrund, ● sondern ihre Orientierungsfunktion q Andere Sozialnormen als gesellschaftliche Wegweiser: Sitte = mehr od weniger gefestigter gesellschaftlicher Brauch i. Sv erwünschtem äußeren Verhalten Wechselwirkung zwischen Recht und Sitte: z. B § 914 ABGB (Verkehrssitte), § 346 HGB (Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten); Trauerjahr ● Moral = wendet sich im Gegensatz zu Sitte und Recht (formum externum) nach innen (Gewissen; forum internum auch hier Wechselwirkungen mit dem Recht: z. B § 879 ABGB) Barta: Zivilrecht online ● q Recht ↔ unterscheidet sich von Sitte und Moral durch seine Erzwingbarkeit/Zwangsgewalt des Staates Kap 18 - RTF + RS 8
SEIN und SOLLEN (1) q Für den Rechtspositivismus ist diese Unterscheidung eine absolute! – SEIN SOLLEN als Gegensätze legal isolationism vorbereitet vom römischen Recht (F. Schulz) Vgl H. Kelsen, Über Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode (1911, 1970) Barta: Zivilrecht online q Die Wirklichkeit sieht anders aus: der Seinsbereich soll rechtlich geleitet/geführt und schließlich beurteilt werden; und das rechtliche Ergebnis zielt id. R auf eine Änderung von Seinszuständen – Es existieren Übergänge! Beispiel: Menschliches (Fehl)Verhalten [= Seinsbereich] wird rechtlich mit dem Ziel beurteilt/korrigiert [= Sollensbereich] (erneut) eine Änderung im Seinsbereich herbeizuführen. – Oder: Deliktisches Verhalten Prozess/Urteil Strafe/Schadenersatz etc erzwingt rechtskonformes Verhalten: z. B Strafvollzug → Resozialisierung Kap 18 - RTF + RS 9
SEIN und SOLLEN (2) H. Kelsen, Über die Grenzen juristischer und soziologischer Methode (1911, 1970) Barta: Zivilrecht online Auf diesem Unterschied beruht Kelsens Einteilung in: Explikative/erklärende und = Kausalwissenschaften Normative Disziplinen = Normwissenschaften q Welt des Seins, der Realität, des tatsächlich Gegebenen q … sie wollen das tatsächliche Verhalten der Dinge in ihrem naturnotwendigen Kausalzusammenhang aufzeigen und erklären q Ergebnis: Gewinnung von Naturgesetzen i. S naturnotwendiger Abläufe! q Welt des Sollens, der Idealität q … ihnen geht es nicht darum, was wirklich geschieht, sondern was geschehen soll; sie stellen Regeln auf, schreiben ein Verhalten vor, fordern ein Sein oder Nicht-Sein q Ergebnis: Normerzeugung (= es soll, muss aber nicht so geschehen) Kap 18 - RTF + RS 10
SEIN und SOLLEN (3) Beispiele q Explikative oder Kausalwissenschaften: ● Naturwissenschaften ● Historische Wissenschaften ● Soziologie: sie erforscht die q Normwissenschaften: ● ● Re. Wi Ethik Logik Grammatik Barta: Zivilrecht online „Naturgesetze“ des sozialen Zusammenlebens ● Psychologie q Unzulässige Verquickungen zwischen der explikativen und normativen Betrachtungsweise nennt Kelsen: (Methoden)Synkretismus Kap 18 - RTF + RS 11
Bedeutung der RTF und RS für die Re. Wi (1) q Die Re. Wi als (angeblich reine) Sollensdisziplin (Ehrlich ↔ Weber) bedarf jedenfalls der Unterstützung durch: q RS, RTF etc nötig zur disziplinären „Selbsterkenntnis“ (in ihrem „Seinsbereich“): Barta: Zivilrecht online Fragestellungen (Beispiele): – Begleitforschung zu (neu beschlossenen) Gesetzen Rechtswirkungs-, Implementations- und Evaluationsforschung: – Erreicht das Gesetz seinen Zweck? ZB Ambulanzgebühr, Unfallrentenbesteuerung, § 27 a KAKu. G, neues GWLRecht, Anwaltszwang bei § 55 a Ehe. G); – Wird es von den Rechtsadressanten angenommen? – Bestehen Reibungsverluste und Vollzugsdefizite? – Wie gehen Gericht, Anwälte damit um; – Kostenfolgen uvam. Beispiel: – Untersuchung der Heimvertragspraxis in Ö; – Pilgram: Sachwalterschaftsverfahren und ihre gerichtliche Erledigung Kap 18 - RTF + RS 12
Bedeutung der RTF und RS für die Re. Wi (2) q Datenaufbereitung für: – Bundes- und Landesgesetzgebung, Politik, große Organisationen (z. B Gewerkschaften), Kammern, Interessenvertre-tungen, aber auch Firmen/Unternehmen (z. B Versicherungen) und Wissenschaft q q q q Entdeckung des lebenden Rechts Allgemein für Rechtspolitik und Legistik Justiz: Justizstatistik Rspr-Analyse Rechtsberatung Forschung und Wissenschaft Arbeit und Wirtschaft: AGB, UWG etc Normanspruch und Wirklichkeit. ZB im Bereich des Verfassungsrechts Barta: Zivilrecht online oder des Erbrechts q q Verbesserung von Theorie und Praxis Vertragspraxis Verbraucherschutz Ermöglicht Relevanzaussagen: Bedeutung in der Praxis Kap 18 - RTF + RS 13
Zum Begriff „Rechtskultur“ (1) q Rechtssysteme konkreter Gesellschaften sind historisch gewachsen und das Produkt einer Gesellschaft: Ö, D, CH, CS, USA etc Barta: Zivilrecht online In Ö fehlt bislang eine solche Untersuchung, sie wäre aber lohnend. – Aber es fehlt an Vorarbeiten und brauchbaren empirischen Daten Ö als rechtstatsächliches Entwicklungsland ! q Rechtssysteme/-kulturen wandeln sich sozialer Wandel. – Heute erfolgt dieser Wandel akzeleriert: Das schafft ebenso (Anpassungs)Probleme wie die Unfähigkeit und Unwilligkeit der Politik q RS und RTF gewähren Einblick ! – Auch RG und RV können helfen Kap 18 - RTF + RS 14
Zum Begriff „Rechtskultur“ (2) q Diesen Wandel zu begreifen, abzufedern, zu unterstützen etc wäre Aufgabe der Re. Wi und ihrer Teildisziplinen; aber insbes RS, RTF, RPhil, RG (!), RV, Politikwissenschaft, RPol, Legistik etc Barta: Zivilrecht online q Den sozialwissenschaftlich orientierten Fächern kommt dabei besondere Bedeutung zu … RS + RTF ! q Unter Rechtskultur verstehen wir den „Inbegriff der in einer Gesellschaft bestehenden auf das Recht bezogenen Wertvorstellungen, Normen, Institutionen, Verfahrensregeln und Verhaltensweisen“; Th. Raiser, Das lebende Recht 318 (19993). Kap 18 - RTF + RS 15
Zum Begriff „Rechtskultur“ (3) Barta: Zivilrecht online q Die Frage nach der Rechtskultur (eines Staates, einer Organisation oder Einrichtung) umfasst demnach alle Erscheinungsformen des Rechts und des Rechtslebens Beispiele/Indikatoren: – Prozesshäufigkeit; – Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens; – Rechtsberufe; – Anwaltsdichte; – Sozialprofil der Juristen; – Alternativen zur gerichtlichen Streitaustragung; – Ausgestaltung der Amts- oder Staatshaftung; – Kontrolle von AGB; – Existenz von Schutz. Gn: KSch. G, MRG, PHG, D(N)HG etc; – Strafrecht und Strafvollzug; – geschriebene Verfassungswirklichkeit; – Grundrechtskatalog; – Verwaltungshandeln/Verwaltungsgerichtsbarkeit; – Rechtskreiszugehörigkeit; – Rechtsschutz Alter, Behinderter, Kranker; etc Kap 18 - RTF + RS 16
Große RS und RT-Forscher (1) q Eugen Ehrlich (1862 -1922) Hauptwerk: Grundlegung der Soziologie des Rechts (1913, 19673). – Mehr im Rahmen der Porträts. Barta: Zivilrecht online Zu ihm: M. Rehbinder, Die Begründung der RS durch Ehrlich (1967, 19862) Kap 18 - RTF + RS 17
Große RS und RT-Forscher (2) q Max Weber (1864 -1920) Lit: Käser, Max Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung (1995) Barta: Zivilrecht online Hauptwerke: – Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus (1904/05); – Die Wirtschaftsethik der Weltreligionen (1915 -1919); – Wissenschaft als Beruf (1919); – Politik als Beruf (1919); – Die „Objektivität“ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis (1904); – Der Sinn der „Wertfreiheit“ der Soziologie und ökonomischen Wissenschaften (1917/18); – Wirtschaft und Gesellschaft (1961; 19725); – Rechtssoziologie (Teil aus Wirtschaft und Gesellschaft: 1921) Kap 18 - RTF + RS 18
Große RS und RT-Forscher (3) q Karl N. Llewellyn (1893 -1962) Vater des amerikanischen Handelsgesetzbuchs/Uniform Commercial Code Barta: Zivilrecht online Hauptwerke: – The Common Law Tradition – Deciding Appeals (1960); – Recht, Rechtsleben und Gesellschaft (1977, sog Leipziger Vorlesungen); – Jurisprudence. Realism in Theory and Practice (1962); – The Cheyenne Way. Conflict and Case Law in Primitive Jurisprudence (zusammen mit E. A. Hoebel, 1941) – My Philosophy of Law (1941); – The Normative, the Legal and the Law-Jobs (1940) Zu ihm: M. Rhebinder, Karl N. LLewellyn als Rechtssoziologe (1966) Kap 18 - RTF + RS 19
Große RS und RT-Forscher (4) q Arthur Nussbaum (1877 -1964) Barta: Zivilrecht online Wichtige Werke: – Die RTF. Ihre Bedeutung für Wissenschaft und Unterricht (1914); – Ziele der RTF (1920, Aufsatz); – Die RTF (Ac. P 154 (1955) 453 ff Über ihn: M. Rehbinder (Hg), Die RTF. Programmschriften und praktische Beispiele. Ausgewählt und eingeleitet von M. Rehbinder Kap 18 - RTF + RS 20
Große RS und RT-Forscher (5) Barta: Zivilrecht online q Erhard Blankenburg (* 1938) Wichtige Werke (Beispiele): – Empirische RS (1975); – Prozessflut – Indikatorenvergleich von Rechtskulturen auf dem europäischen Kontinent (1988); – Mobilisierung des Rechts – Eine Einführung in die RS (1995); – Alternativen zur Ziviljustiz (gemeinsam mit W. Gottwald, D. Strempel als Hg, 1982); – Rechtsberatung (gemeinsam mit U. Reifner ua, 1982) Kap 18 - RTF + RS 21
Eugen Ehrlich: Porträt (1) q Stammt aus Czernowitz/Bukowina q 1896: Professor für römisches Recht in Czernowitz – blieb hier bis zu seinem Tod Barta: Zivilrecht online Typisch für das alte Österreich: die besten kritischen Leute wurden nicht gefördert ! q 1910: Gründung eines Seminars für „Lebendes Recht“ – keine Mittel ! q 1912: 31. DJT-Gutachten zur juristischen Studienreform q Arbeitsschwerpunkte: römisches Recht, geltendes Privatrecht, Grundlagen der Rewi Kap 18 - RTF + RS 22
Eugen Ehrlich: Porträt (2) q Ehrlich war sich seiner Pionierstellung bewusst: q „Ich arbeite fast überall auf jungfräulichen Boden, mußte mir oft genug selbst mit der Axt den Weg durch die Dickichte bahnen; es fehlte an Material, an Vorarbeiten, an Literaturnachweisen; um nur eine Übersicht über den Stoff zu gewinnen, mußte ich fast alle europäischen Sprachen erlernen und weite Reisen unternehmen. “ (Aus: Gesetz und lebendes Recht 192) q Geistiges Haupt der Freirechtsschule Dazu noch mehr → Folien 34 ff Barta: Zivilrecht online q Wichtiger Einfluss in den USA: Vgl neben K. N. Llewellyn etwa R. Pound, An Appreciation of Eugen Ehrlich, Harvard Law Review 36 -2 (1922) 129 Dem induktiv-empirischen Geist der >Angeln< kamen RS und RTF sehr entgegen ! Kap 18 - RTF + RS 23
Eugen Ehrlich: Porträt (3) q Wichtige Werke: ● Über Lücken im Rechte (1888) ● Die stillschweigende Willenserklärung (1893) ● Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft (1903) ● Grundlegung der Soziologie des Rechts (1913, 19894) Barta: Zivilrecht online ● Die richterliche Rechtsfindung aufgrund des Rechtssatzes (1917): 4 Teile des unvollendeten Werks: „Theorie der richterlichen Rechtsfindung“ ● Die juristische Logik (1918, 19663) ● Recht und Leben. Gesammelte Schriften zur RTF und zur Freirechtslehre (1967) ● Gesetz und lebendes Recht. Vermischte kleinere Schriften (1986) Kap 18 - RTF + RS 24
Eugen Ehrlich: Porträt (4) q RS: Gesetzliches gesellschaftliches Recht ● Beobachtung: Gesetzesrecht und Recht nach dem die Barta: Zivilrecht online Menschen leben, stimmen nicht überein …! ● Gesetze erfassen gesellschaftliche Wirklichkeit nur unvollkommen/Lücken ● Gesetzliche Verweisung auf außergesetzliche Normen: z. B § 879 ABGB/§ 242 dt. BGB oder § 346 HGB ● Aber auch klare Gesetzesbefehle bleiben mitunter totes Recht ZB §§ 16 ff ABGB bis in die 1960 er Jahre Rechtspositivismus + Historische Rechtsschule: F. C. v. Savigny + J. Unger ● Das gilt letztlich noch heute ! Kap 18 - RTF + RS 25
Eugen Ehrlich: Porträt (5) q Für Ehrlich ist die RS die wahre Re. Wi: Barta: Zivilrecht online ● Daraus folgt: Kritik an positivistischer Jurisprudenz, weil das Gesetz das Wesen und die Wirklichkeit des Rechts nicht wirklich erfasst ● Re. Wi ist für Ehrlich eigentlich keine Wissenschaft, bloß Technik und handwerkliche Kunstlehre für Juristen ● Ziel seiner Arbeit: Verbesserung der Rechtspraxis ! ● RS = Kern der Re. Wi – Sie erforscht das Recht als gesellschaftliche Erscheinung, seinen Entstehungs- und Entwicklungsprozess Kap 18 - RTF + RS 26
Eugen Ehrlich: Porträt (6) q Das Recht ist eine gesellschaftliche Erscheinung; die Jurisprudenz daher eine Gesellschafts- oder Sozialwissenschaft Barta: Zivilrecht online q „Die Soziologie des Rechts ist die wissenschaftliche Lehre vom Rechte“; aus: Grundlegung der Soziologie des Rechts Kap 18 - RTF + RS 27
Eugen Ehrlich: Porträt (7) q Begriff des „lebenden Rechts“ q Lebendes Recht/law in action law in the books q Zur Feststellung des „lebenden Rechts“ dienen induktive Methoden der empirischen Sozialforschung: ● Fragebogen Barta: Zivilrecht online ● Interview (verschiedene Arten) ● Sammlung von: Vertragsformularen, Entscheidungen/Urteilen etc Inhaltsanalyse ● historisches Material Kap 18 - RTF + RS 28
Eugen Ehrlich: Porträt (8) Barta: Zivilrecht online q … unterscheidet 3 Arten des Rechts, weil der übliche Rechtsbegriff, der sich nur auf Gesetzesrecht bezieht, für ihn nicht ausreicht q Er unterscheidet: (1) Gesellschaftliches Recht: D. s. die Organisations-Regeln der menschlichen Verbände und ihre „innere Ordnung“; Familie, Verein, RAO etc (2) Juristen-Recht: D. s. die Entscheidungsnormen/Rechtssätze, nach denen die Gerichte Streitigkeiten schlichten; Verfahrensrecht (3) Staatliches Recht: Rechtsvorschriften für Polizei, Militär, Steuergesetze + Eingriffsnormen i. Sv: Mittel zur Sozialgestaltung Ehrlich schätzt die Macht des Staates gering ein, sein gesatztes Recht durchzusetzen. Kap 18 - RTF + RS 29
Eugen Ehrlich: Porträt (9) q Ehrlich schreibt Juristen eine bedeutende Funktion zu: Barta: Zivilrecht online Und zwar Richtern, den Rechtsanwälten, den Kautelarjuristen (z. B Notaren, Beratungswesen von Kammern, Gewerkschaften, Vereinen) = sog Rechtsstab q Die Juristen vermitteln zwischen den 3 Arten des Rechts, verflechten diese Regeln und formen sie um q Gerechte Lösungen zu schaffen/finden ist eine Kunst! – Schöne Zitate („Grundlegung“) Kap 18 - RTF + RS 30
Beispiele: Rechtsnorm ≠ Rechtswirklichkeit; zu Portrait 4 bis 7 Barta: Zivilrecht online q q ETV q § 308 ABGB: dingliche Rechte q q § 339 ABGB: Besitzstörung q q § 364 a ABGB: industrielle Immissionen q Rspr … q § 428, 3. Fall ABGB: q Besitzanweisung q Verständnis des § 429 ABGB durch die Rspr: Versendungskauf § 879 Abs 1 ABGB: restriktive Interpretation § 956 ABGB: Schenkung auf den Todesfall – Form § 1319 ABGB Analogie auf „Gewachsenes“/Bäume Etc …. . cic, ETV, dt. Wd. G Kap 18 - RTF + RS 31
Rechtsidee/RI und Rechtsbegriff/RB - zu Folie Porträt (8) Barta: Zivilrecht online Begriffsklärungen: q RI: Was ist das (höchste/letzte) Ziel des Rechts? → Gerechtigkeit ! RI ist ein eminent normativ aufgeladener Begriff ! q RB: Was ist „das“ Recht? Funktionale Ausrichtung: Was braucht es, um die RI zu fördern, ihr nahe zu kommen? q RI und RB stehen demnach in innerer funktionaler Beziehung zueinander, wobei der RB der Verwirklichung der RI dienen soll Kap 18 - RTF + RS 32
Induktion und Deduktion - zu Folie Porträt (7) q Induktion: → Schluss vom Einzelnen auf das Allgemeine Barta: Zivilrecht online q Deduktion: → Schluss vom Allgemeinen auf das Einzelne/Besondere Ziel ist jeweils (also in beiden wissenschaftlichen Verfahren) eine Theorie oder doch eine Hypothese i. Sv nachprüfbaren Aussagen über die (Norm)Wirklichkeit zu formulieren Kap 18 - RTF + RS 33
Eugen Ehrlich: Freirechtsschule (1) q Sein Wissenschaftsverständnis führte zu Kritik an den herrschenden Rechtsanwendungsmethoden seiner Zeit Werk: „Freie Rechtsfindung und freie Re. Wi (1903; Nachdruck: 19. . . ) q Ehrlich wurde zum Begründer sog Freirechtsschule: ● Kritik am Dogma der Lückenlosigkeit der RO und der daraus abgeleiteten Behauptung, ● sie halte für jeden Streitfall eine Lösung bereit, weshalb Barta: Zivilrecht online ● der Richter bloß ein Subsumtionsautomat (SV Tb RF) sei q Für Ehrlich ist der Richter nicht bloß „la bouche, que prononce la parole de la loi“ (Montesquieu), sondern eigenverantwortliches Organ der Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung – Diese Meinung geht auf Platon und Aristoteles zurück Kap 18 - RTF + RS 34
Eugen Ehrlich: Freirechtsschule (2) q Falsche Kritik an Ehrlich und der Freirechtsschule: ● Der Vorwurf, sie hätte eine arbiträre Rspr ohne Bindung an das Gesetz gefordert, ist falsch ! ● Ehrlich forderte vielmehr Gesetzestreue der Richter, soweit sich ein Fall aus dem Gesetz entscheiden lässt ● Nur wenn die Auslegung versagt/Lücke, soll der Richter selbst entscheiden § 7 ABGB (? ): Aber auch hier keine völlige Freiheit des Richters! Barta: Zivilrecht online q Ehrlich betont die schöpferische Richterpersönlichkeit (wie in England, USA, Römer) Doch: „Die freie Rechtsfindung ist konservativ wie jede Freiheit, denn Freiheit bedeutet eigene Verantwortung, Gebundenheit wälzt die Verantwortung auf andere ab. “ – Ist das wirklich konservativ? Kap 18 - RTF + RS 35
Eugen Ehrlich: Freirechtsschule (3) Barta: Zivilrecht online q Ehrlichs pointierte und leidenschaftliche Kritik stieß auf Ablehnung von Schuljurisprudenz und Rechtspositivismus Kontroverse: Ehrlich Kelsen* q Die praktische Wirkung von Ehrlichs Kritik war jedoch groß! – In seiner Tradition steht die heute anerkannte Interessenjurisprudenz + neuere Methodenlehren: J. Esser**, W. Fikentscher*** etc) + moderne Rspr: Richterliche Rechtsfortbildung, Ablehnung der Lückenlosigkeit * Kelsen, ARSP (Archiv für Rechts- und Sozialpolitik) 1915, 839 Ehrlich, ARSP 1916, 844; Kelsen (Replik), ARSP 1916, 850 Ehrlich (Duplik), ARSP 1916/17, 609; Kelsen (Schlusswort), ARSP 1916/17, 611. ** Esser, Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privatrechts (19905) und derselbe, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung (1970) *** W. Fikentscher, Methoden des Rechts Bd 4 129 ff, 1269 ff (1977) Kap 18 - RTF + RS 36
Max Weber: Porträt (1) q Studierte Re. Wi – Habil (1892): „Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht“ (1891) q 1894: Professor für Nationalökonomie (Freiburg) 1897: Heidelberg; ab 1918: München Barta: Zivilrecht online q Werkbezüge: Rechtswissenschaft + Nationalökonomie + Wissenschaftstheorie + Soziologie (Religions- und Wirtschaftssoziologie) + zeitgeschichtliche Fragen q Weber ist eine zentrale Gestalt der modernen (Rechts)Soziologie – weltweit. Kap 18 - RTF + RS 37
Max Weber: Porträt (2) q Webers Rechtssoziologie „RS“: 1911 -13 geschrieben, wurde erst 1921, also posthum veröffentlicht ● Die RS ist ein Kapitel von „Wirtschaft und Barta: Zivilrecht online Gesellschaft“ + weiteren Teilen dieses Werks, z. B soziologische Kategorienlehre + Typologie der Herrschaftsformen + Verhältnis von Recht und Wirtschaft ● Hier kann nur auf die Bedeutung M. Webers hingewiesen werden! Kap 18 - RTF + RS 38
Max Weber: Porträt (3) q Webers „soziologischer Rechtsbegriff“ besitzt 2 Merkmale: (1) Die Existenz eines Rechtsstabs/Sanktionsapparats, (2) der die Durchsetzung der Ordnung erzwingt, also Barta: Zivilrecht online Verstöße ahndet q Beachte: – E. Ehrlich (Anerkennungstheorie) M. Weber (Zwangstheorie des Rechts) q Soziologie ist für Weber die Lehre vom sinnhaften sozialen Handeln und von den daraus entstehenden sozialen Bindungen Kap 18 - RTF + RS 39
Max Weber: Porträt (4) q Wichtige Begriffe (auch für die RTF): ● Ideal- und Realtypus; dazu noch mehr ● Typen der Herrschaft: eng mit RS verbunden Denn: Recht ist die durch einen mit Herrschaftsgewalt ausgestatteten Rechtsstab garantierte soziale Ordnung + Recht begründet Legitimation dieser Ordnung Barta: Zivilrecht online ● Unterscheidung zwischen Macht und Herrschaft; vgl Besitz (tatsächliche Macht) ↔ ET (rechtliche Herrschaft) Kap 18 - RTF + RS 40
Max Weber: Porträt (5) Barta: Zivilrecht online Methode der „verstehenden Soziologie“ – 1 q Auch Weber betont den Unterschied zwischen SEIN (Soziologie) und SOLLEN (Re. Wi), also zwischen soziologisch-empirischer und juristischdogmatischer Betrachtung q Webers soziologischer Methodenansatz ist geisteswissenschaftlich beeinflusst: Er will den Sinn sozialen Handelns „deutend verstehen“ und es „dadurch in seinem Ablauf und in seinen Wirkungen ursächlich erklären“ Hermeneutik Hier spielt wieder Idealtypus eine Rolle. – Weber verzichtet dabei auf die Formulierung von sozialen Gesetzen, analog zu den Naturgesetzen, stellt aber auf das Typische und Sinnhafte sozialer Vorgänge ab: soziologische Gesetze. Kap 18 - RTF + RS 41
Max Weber: Porträt (6) Methode der „verstehenden Soziologie“ – 2 q Weber vermeidet monokausale Erklärungen (wie der Marxismus) und betont die Fülle von Einflussfaktoren auf das soziale Leben: politische, ökonomische, historische, religiöse, ethische, geistige, rechtliche usw. ● Auch das Recht spiegelt diese Einflüsse wieder! q Besonderes Augenmerk legt Weber auf die Wechselwirkung zwischen Recht und Wirtschaft Barta: Zivilrecht online q Prozess der „Rationalisierung des Rechts“: Ausdifferenzierung des Rechts → Einteilungen – öffentliches ↔ Privatrecht, Strafrecht ↔ Zivilrecht, Deliktsrecht ↔ Vertragsrecht, Vertrags- und Vereinigungsfreiheit, juristische Methode, Rechtsunterricht ● Den Gang der Rechtsgeschichte kennzeichnet die Entwicklung zu formaler Rationalität Kap 18 - RTF + RS 42
Max Weber: Vertragsfreiheit (1) q ABGB regelt Vertragsfreiheit nicht – Ist auch verfassungsrechtlich-grundrechtlich nicht explizit geregelt; wird umständlich abgeleitet aus der Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit etc → Dringlichkeit der Grundrechtsreform Barta: Zivilrecht online q Martinis Entwurf 1796 und das WGGB 1797 sehen noch eine ausdrückliche Regelung vor; Qualitätsverlust des ABGB q M. Weber geht auf die rechtshistorisch lange und schwierige Entwicklung ausführlich ein; Wu. G 398 ff und RS 128 ff Kap 18 - RTF + RS 43
Max Weber: Vertragsfreiheit (2) Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (1) q Weber geht zunächst auf die Trennung von öffentlichem und Privatrecht ein; das ist heute allgemeiner (Wissens)Standard geworden: RS 107 ff q Anschließend behandelt er das Entstehen der Scheidung von Strafrecht Zivilrecht (hier insbes Schadenersatzrecht; RS 113 ff): Barta: Zivilrecht online ● Gemeinsame Wurzel (der lange nicht geschiedenen Bereiche) war das Deliktsrecht: Blut. R + Vermögen ● Ursprünglich war nach Weber jede Klage eine ex delicto ● Innerhalb der Familie und Sippe regiert der Hausherr „absolut“; Schranken allenfalls aus sakral-religiösen Vorstellungen heraus – Daher: kein Recht! Kap 18 - RTF + RS 44
Max Weber: Vertragsfreiheit (3) Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (2) q Ansätze in Richtung Recht entstehen durch die Verletzung von Sippenregeln durch die Mitglieder anderer Sippen und Fremde Rache oder Sühne q Rache und Sühne sind (so möglich) Sache des Verletzten + Beistandpflicht der eigenen Sippe Barta: Zivilrecht online ● Sühneverfahren zwischen den Sippen unterscheidet nur allmählich zwischen Rache heischendem Frevel und bloß Ersatz erfordernder Unrechtmäßigkeit ● Sippenverhandlungen → Vereinbarungen/Verträge: Bußgeldvereinbarungen! Kap 18 - RTF + RS 45
Max Weber: Vertragsfreiheit (4) Barta: Zivilrecht online Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (3) q Zivilrechtlich-schadenersatzrechtliche Anspruchsverfolgung und strafrechtliche Anklage gehen zunächst im Begriff der Sühne / Rache ungeschieden auf – Keine Unterscheidung! q Das wird durch Eigentümlichkeiten des frühen / „primitiven“ Rechts und Rechtsgangs gestützt und gefördert: (1) durch das Fehlen (der Berücksichtigung) von Schuld (samt der durch die Gesinnung definierten Schuldgrade): Jedes (Erfogs)Unrecht ist sühnepflichtiges „Delikt“ ! (2) Auch die Rechtsdurchsetzung fördert die „Erhaltung dieser Ungeschiedenheit“! – Sie ist nämlich die gleiche bei einem Streit um ein Grundstück oder bei Totschlag! Beachte: Erste Unterscheidung – vorsätzlich ↔ unvorsätzlich (Drakon) Kap 18 - RTF + RS 46
Max Weber: Vertragsfreiheit (5 a) Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (4 a) q In der Frühzeit existiert keine staatliche Exekution / Zwangsvollstreckung „von Amts wegen“ ● Staat war selbst erst im Entstehen Barta: Zivilrecht online ● Das Befolgen von Wahrsprüchen, Urteilen, Orakeln udgl erfolgte noch aus magischer Scheu – Nichtbefolgung war Frevel (sakrale Komponente) ● Die Rechtsdurchsetzung geschah durch Sippe oder den Verletzten selbst Selbsthilfe: Tötung oder Pfandnahme der Person des Verurteilten bis zur Einigung über Sühnebetrag ● Seit Drakon (624/3 v. C. ): Selbsthilfe/Rache an staatliche Zustimmung/gerichtliches Urteil gebunden Kap 18 - RTF + RS 47
Max Weber: Vertragsfreiheit (5 b) Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (4 b) Barta: Zivilrecht online q Zu einem hoheitlichen Einschreiten („imperium“: Fürst, Magistrat) kommt es erst, wenn Vollstreckung vereitelt oder gestört wird Friedloslegung und dauraus allmählich amtlich-hoheitliche Vollstreckung. q Die Form der Rechtsdurchsetzung ist demnach ein Indiz für die Entwicklung eines Gemeinwesens / Staates Beachte: All das kennt noch keine Trennung zwischen Straf- und Zivilverfahren! – Daran erinnert noch die Ablehnung der Realexekution zur Wiedererlangung konkreter Objekte: Geldkondemnation (Rom!) auch bei ET-Klage um Grundstück. Das ist Folge der „persönlichen“ Haftung (!) und nicht etwa Ausdruck der wirtschaftlicher Entwicklung. Kap 18 - RTF + RS 48
Max Weber: Vertragsfreiheit (6) Barta: Zivilrecht online Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (5) q M. Weber hat leider die griechische Rechtsentwicklung fast vollständig ausgeblendet – Sie bietet aber interessante (Entwicklungs)Aspekte: Drakon, Solon, Kleisthenes etc q So bewirkte der Vertragsschluss nach griechischem Recht – ob nun ausschließlich (so H. J. Wolff) oder nur die obligatorische Verpflichtung der Parteien ergänzend – insbes Einverständnis des Schuldners auf den Gläubigerzugriff (bei Nicht- oder unvollständiger Erfüllung) q Darin liegt eine Art privatautonomes Vereinbaren (zwischen Gläubiger und Schuldner) von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger-Zugriff. Diese Vorgangsweise wird allmählich „verstaatlicht“! Kap 18 - RTF + RS 49
Max Weber: Vertragsfreiheit (7) Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (6) q Weber übersieht im Rahmen der von ihm geschilderten Entwicklung einen wichtigen (Teil)Schritt, den die griechische Rechtsentwicklung aber kannte: den Vermögensverfall, der mit der Friedloslegung (z. B im Rahmen einer „Exekutionsvereitelung“) einherging; schon vordrakontisch: ~ ab 7. Jhd v. C. ● Persönlich konnte sich z. B ein Mörder (samt Fahrnis) durch Flucht entziehen; sein Grundbesitz dagegen verfiel der Gemeinschaft ● Darin lag ein erster Schritt in Richtung: Realexekution Barta: Zivilrecht online ● q Von diesem Entwicklungsstand ist es nur noch ein kleiner Schritt zur staatlichen Exekution: Monopol der Zwangsgewalt und Rechtsdurchsetzung – In Griechenland: Ab 5. Jhd v. C. : staatliche Vollstreckung (E. Schönbauer) Kap 18 - RTF + RS 50
Max Weber: Vertragsfreiheit (8) Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (7) q Geschilderte Entwicklung gilt auch für das Entstehen des materiellen Privatrechts; RS 116 q „Alle“ (Kontrakts)Obligationen waren nach Weber ohne Ausnahme zunächst „ursprüngliche Deliktsobligationen“ und auch so „konstruiert“! Beispiele: Frühe Erbenhaftung; Schulden waren zunächst nur rein persönlich und gingen nicht über! ● „Hand muss Hand wahren“ – Gutgläubiger Erwerb (§ 367 ABGB): Ursprünglich nur eine Deliktsklage z. B gegen den Dieb oder Hehler. Erst später Verkehrssicherheit zugunsten des Kaufs auf dem offenen Markt im alten dt Recht; anders bspw im römischen und englischen Recht! Barta: Zivilrecht online ● Kap 18 - RTF + RS 51
Max Weber: Vertragsfreiheit (9) Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (8) q Ursprünglich fehlte nicht nur eine amtliche Exekution, sondern auch eine „Verfolgung von Delikten ‚von Amts wegen’ „ (RS 117 ff): Barta: Zivilrecht online ● Innerhalb von Haus und Sippe Züchtigung durch Hausherrn; kein (Straf)Recht! ● Das Strafrecht entwickelt sich in einfacher Form „außerhalb des Hauses“ bei Gefährdung nachbarschaftlicher oder Interessen des gesamten politischen Verbandes; typisch: Religions- und Militärfrevel (Verrat, Desertion) Friedlosigkeit, Lynchjustiz – In allen anderen Fällen: private Rache (als eine Art Strafdelegation für die Gemeinschaft) ● Allmählich entstehen aus dieser Praxis verbindliche Regeln: Strafrecht ∞ öffentliches Recht Kap 18 - RTF + RS 52
Max Weber: Vertragsfreiheit (10) q q Barta: Zivilrecht online q Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (9) Rechtsschöpfung und Rechtsfindung im Privatrecht / Zivilprozess: Rechtsschöpfung = Satzung genereller Normen Rechtsfindung = Anwendung gesatzter Normen auf Sachverhalte Reziproke Wirkung des Rechts (Rechtsschöpfung und – findung) auf die Wirtschaft und umgekehrt … Rationalität des Rechts(denkens): „Konstruktions“-Arbeit und Systematisierung – Typisierung von Tbn + RF Systematisierung als „Inbeziehungsetzung“ aller durch Analyse gewonnenen Rechtssätze derart, dass sie untereinander ein logisch klares, in sich logisch widerspruchsloses und, vor allem, prinzipiell lückenloses [? ] System von Regeln bilden“ Kap 18 - RTF + RS 53
Max Weber: Methode (1) Lit. : – D. Käser, Max Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung (1995) q Webers soziologische Methode ist methodischwissenschaftstheoretisch durch 3 Konzepte charakterisiert: (1) das Konzept des „Verstehens“ Barta: Zivilrecht online Verbindungen von: Mikro- und Makroansätzen sowie die hermeneutische Rekonstruktion von Sinnzusammenlegungen (2) das Konzept des „Idealtypus“ (3) das Postulat der „Werturteilsfreiheit“ Kap 18 - RTF + RS 54
Max Weber: Methode (2) q Webers „Verstehende Soziologie“ besteht aus 2 Komponenten: ● einer empirischen und Barta: Zivilrecht online ● einer kausalanalytischen. q Beide Komponenten begründen „wirklichkeitswissenschaftlichen“ Charakter der (Rechts)Soziologie q „Sinn“ ist für Weber ein (mit)bestimmender realer Faktor menschlichen Handelns; aktuelles Verstehen, Motivationsverstehen – Sinnzusammenhang q Das Ergebnis von Sinn-Deutungen sind sozialwissenschaftliche Hypothesen Kap 18 - RTF + RS 55
Barta: Zivilrecht online Max Weber: Konzept des „Idealtypus“ (1) q Welcher instrumentale Stellenwert kommt ihm zu? q Zweck: Bewältigung der Materialflut durch „Erörterung sozialer Probleme unter philosophischen Gesichtspunkten“ + „Bildung klarer Begriffe“ q Hintergrund: Intellektuelle Kontroversen an der Wende vom 19. zum 20. Jhd – sog Methodenstreit zwischen: verschiedenen Richtungen der Nationalökonomie (G. Schmoller C. Menger), Philosophie (Neoidealismus: Dielhey, Husserl, Simmel Neokantianismus: Rickert, Stammler, Windelband) q Begriff des Verstehens als spezifische Methode der Geistes- gegenüber den Naturwissenschaften: Erkenntnis des Besonderen, Individuellen, Einmaligen … nicht Naturgesetze! Lit. : – D. Käser, Max Weber 229 ff (1995) Kap 18 - RTF + RS 56
Max Weber: Konzept des „Idealtypus“ (2) Barta: Zivilrecht online q 1904: M. Weber, Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis q Ziel: Kritik an jenen Historikern, die klare Begriffsbildungen für unmöglich hielten q „Scharfe“ (= idealtypische) Begriffe sind nötig zum Erkennen der Wirklichkeit: „inwieweit sich … [eine historische Erscheinung] dem einen oder anderen ‚Idealtypus’ annähert“ Beispiel (von mir): Gesetzesrechts- oder Gewohnheitsrechtssystem, Erfolgs-, Verschuldens- oder Gefährdungshaftungssystem Kap 18 - RTF + RS 57
Max Weber: Konzept des „Idealtypus“ (3) q Weber wollte die „Kulturbedeutung“ historischer Tatsachen erklären q … um in das „Chaos“ der Wirklichkeit / Geschichte eine „gedachte Ordnung“ hinein zu projezieren Barta: Zivilrecht online q Oberste Aufgabe des Idealtypus: Chaotische Vielfalt individueller Erscheinungen hypothetisch einem „idealen“, dh einem gedachten Verlauf zuzuordnen. Kap 18 - RTF + RS 58
Barta: Zivilrecht online Max Weber: Konzept des „Idealtypus“ (4) (1) „Idealtypus“ als genetischer Begriff: Herausdestillieren der für bestimmte Entwicklungen ursächlichen und wesentlichen Begriffe (2) „Idealtypus“ ≠ Hypothese, aber doch etwas Ähnliches (3) „Idealtypus“ = heuristisches Mittel zur Anleitung empirischer Forschung (4) „Idealtypus“ dient der Systematisierung der empirischhistorischen Wirklichkeit: IP = Konstruktion aus der Wirklichkeit (5) Ergebnisse mit Hilfe des „Idealtypus“ zum Verstehen der Wirklichkeit müssen immer wieder angepasst und umgedeutet werden fortschreitender Fluss der Kultur Kap 18 - RTF + RS 59
Max Weber: Werturteilsfreiheit (1) q Grundbestimmung wissenschaftlichen Erkennens: nicht nur für Einzeldisziplinen q Werke: Barta: Zivilrecht online (1) Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis (1904); (2) Der Sinn der ‚Wertfreiheit’ der soziologischen und ökonomischen Wissenschaften (1917); (3) Wissenschaft als Beruf (1919) q Anhaltende Diskussion q Viele Missverständnisse, Verzerrungen und Trivialisierungen Lit. : Albert / Topitsch (Hg), Werturteilsstreit (1971) Kap 18 - RTF + RS 60
Max Weber: Werturteilsfreiheit (2) q 4 Zusammenhangsbereiche für ein Verständnis von Webers Anliegen: ● Philosophischer Hintergrund ● Theoretischer Hintergrund ● Organisatorischer Hintergrund Barta: Zivilrecht online q Lage und politisches Selbstverständnis der dt Wissenschaft um 1900 Kap 18 - RTF + RS 61
Max Weber: Werturteilsfreiheit (3) q Der „philosophische“ Hintergrund ● Krise im geschichtlichen und gesellschaftlichen Bewusstsein Europas in den Jahrzehnten vor dem 1. Weltkrieg: Krise des Historismus ● Aus Kulturkritik wird Kulturpessimismus: Ist eine Geschichts- oder Gesellschaftswissenschaft überhaupt möglich? Barta: Zivilrecht online ● Weber versucht zwischen den gegensätzlichen Positionen (Relativismus / Pessimismus „Sinn der Geschichte“) zu vermitteln Kap 18 - RTF + RS 62
Max Weber: Werturteilsfreiheit (4) q Der „theoretische“ Hintergrund ● Standortbestimmung der dt Nationalökonomie: Bedeutung der historischen Dimension ökonomischer Vorgänge: G. Schmoller – „Verein für Sozialpolitik“ (1872) – praktische Wirtschaftspolitik Barta: Zivilrecht online ● Methodenstreit: C. Menger G. Schmoller ● Weber will auch hier vermitteln Kap 18 - RTF + RS 63
Max Weber: Werturteilsfreiheit (5) q Der „organisatorische“ Hintergrund ● Der Werturteilsstreit über das Werturteilsfreiheit- Konzept wurde in Form von meist literarischen Diskussionen ausgetragen ● Organisatorische Bühne war der „Verein für Sozialpolitik“ + die „Dt Gesellschaft für Soziologie“ Barta: Zivilrecht online ● „Verein für Sozialpolitik“: 3 Fraktionen (Kathedersozialisten, Mitte, rechter Flügel) – Diskussions- und Publikationsforum Kap 18 - RTF + RS 64
Barta: Zivilrecht online Arthur Nussbaum: 1877 -1964 (1) q 1914 – also nur 1 Jahr nach E. Ehrlichs „Rechtssoziologie“ – erscheint seine Programmschrift: „Die Rechtstatsachenforschung. Ihre Bedeutung für Wissenschaft und Unterricht“ q Er beschwört darin den „neuen Geist“ der Jurisprudenz, der sich „bemerkbar macht“, weil viele der „leeren Dogmatik überdrüssig“ geworden seien …! (S. 1) q „… alles drängt zu der lebendigen Natur, der die Quellen des Rechts entströmen“ (S. 1) q Der „noch gar nicht abzuschätzende Gewinn“ könne nur „durch die Re. Wi und durch den Rechtsunterricht“ gesichert werden q Statt „rein formal-methodologischer Erörterungen … um den abstrakten Begriff der Rechtsfindung als Mittelpunkt“ gelte es „jene Schwäche des Wirklichkeitssinnes, die nun einmal das Erbe unserer Privatrechtswissenschaft zu sein“ scheinen, zu beseitigen (S. 2) Kap 18 - RTF + RS 65
Barta: Zivilrecht online Arthur Nussbaum: 1877 -1964 (2) q N. fordert eine „Umbildung“ und „Erweiterung des juristischen Lehrstoffs“ (S. 4) q Richtern, Anwälten, Notaren etc soll jenes Wissen und Können vermittelt werden, dessen sie bedürfen q Reine juristische Dogmatik ist zu wenig q Gefördert werden soll in der Ausbildung nicht nur eine „spätere prozessrichterliche“ Tätigkeit (S. 4), sondern auch die „Bedürfnisse der nichtrichterlichen Juristen“! q Etwa der Jugendfürsorge, Vormundschaft, außerstreitiger Tätigkeiten, der Zwangsversteigerung usw ! (S. 5) q Im Gegensatz zu E. Ehrlich und E. Fuchs will er aber keine neue Theorie (soziologische Jurisprudenz), sondern nur eine Ergänzung des rein Normativen durch „induktiv zu erforschende Tatsachen“ des Rechts (S. 6) Kap 18 - RTF + RS 66
Barta: Zivilrecht online Arthur Nussbaum: 1877 -1964 (3) q Die Auswahl dieser Tatsachen hat nach den „Bedürfnissen der Rechtslehre selbst, also nach spezifisch juristischen Gesichtspunkten zu erfolgen“ (S. 6) q Für ein Verständnis des Rechts zu berücksichtigende Tatsachen sind: politische, gesellschaftliche und psychologische, also nicht nur wirtschaftliche – Rechtstatsachen (S. 8) q Diese RTF kann kein „Selbstzweck“ für die Jurisprudenz sein, sie ist keine neue Disziplin; vielmehr Belebung, Vertiefung und Bereicherung des bisherigen Lehrstoffs, um auch fruchtbare Problemstellungen für die wissenschaftliche Einzelarbeit zu gewinnen Kap 18 - RTF + RS 67
Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (1) q Wichtigste Zielsetzungen (S. 11 ff): ● Die tatsächliche Anwendung des Gesetzes, ● insbesondere seine tatsächliche Anwendung durch die Gerichte und das Publikum ● … welche Zwecke mit den Normen verfolgt werden und welche Wirkungen sie äußern Barta: Zivilrecht online q Kurz: Es geht um die wissenschaftliche Erforschung der tatsächlichen Gesetzesgeltung und anwendung Beispiele (von mir): – J. Fedynskij, Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Erbrechts … (1967); – Wie lebt das eheliche Güterrecht? – Wie steht es um die Anwendung des MRG? – Die Praxis der Verlagsverträge oder Gesellschaftsverträge oder des Hypotheken- oder Treuhandrechts; – Konsumentenschutz „life“ Kap 18 - RTF + RS 68
Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (2) q Eine so verstandene RTF ist für die Rechtsdogmatik nach N. ein „unentbehrlicher Wegweiser“ (S. 12), denn: ● sie leitet zu „fruchtbaren Problemen“ und ● hilft „gegenstandlose Probleme“ erkennen Barta: Zivilrecht online Beachte: Nicht alles, was dogmatisch für wichtig gehalten wird, ist es auch. – N: „Tatsächlich ist ein ganz gewaltiger Teil der juristischen Literatur schon wegen verfehlter Problemstellung vollständig unnütz“ q Die RTF bedeutet „Freimachung missbrauchter geistiger Energie zu fruchtbarer Arbeit“ (S. 13) Kap 18 - RTF + RS 69
Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (3) q Das Erforschen bestimmter Rechtstatsachen führt auch zur Betrachtung jener typischen Institutionen, die in einem Gebiet als (Hilfs)Akteure auftreten. ● Vormundschafts. R Vormundschaftsgerichte + ● ● ● Barta: Zivilrecht online ● Jugendämter Hypotheken. R Bodenkreditorganisationen etc Prozess. R Rechtspraktikanten + Rechtspfleger Rechtsanwälte Kanzleipersonal + Konzipienten Urheber. R AKM etc q All das weist auf die Bedeutsamkeit der von E. Ehrlich betonten „Organisationsnormen“ Kap 18 - RTF + RS 70
Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (4) Barta: Zivilrecht online q Der (seit R. v. Ihering betonte) „Zweck im Recht“ – und sein Erkennen im geltenden Recht – kann durch die RTF unterstützt werden. q Mit seinem „Programm der RTF“ will N. sowohl in: a) wissenschaftstheoretischer, als auch b) in didaktischer Hinsicht Nutzanwendungen erzielen q Damit übernimmt N. inhaltlich weithin das Konzept des „lebenden Rechts“ von E. Ehrlich ● N. ist kein kreativer Kopf (wie Ehrlich), vielmehr Epigone ● Denn ganz ohne „Theorie“ geht es nicht! Das muss auch N. konzedieren Kap 18 - RTF + RS 71
Barta: Zivilrecht online Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (5) q Die RTF kann auch zeigen, dass das „formell einheitliche Recht“ sich in den verschiedenen Teilen eines Landes „differenziert“; S. 16 q Dem Partikular. R, Landes. R / Gemeinde. R sollte größere Aufmerksamkeit geschenkt werden q Das Gewohnheits. R hält N. „heutzutage für einen ganz untergeordneten Faktor der Rechtsbildung“ (? ? ) – Wichtig sind, so N. , heute „fast ausschließlich“ die „Vertragsformen“ und „Verkehrsgebräuche“ und „Handelsbräuche“. q Vernachlässigt sind auch die vom „Verkehr neu geschaffenen Rechtsformen und ‑institutionen“ Beispiele: Gläubigerschutzverbände, Treuhandwesen usw Kap 18 - RTF + RS 72
Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (6) Barta: Zivilrecht online q Die RTF ist – was schon Ehrlich konstatierte – im Privat. R wie im öffentlichen Recht, im q materiellen wie im formellen oder Verfahrens. R anwendbar. q Besonders interessante Gebiete neben dem Privat. R stellen das Arbeits. R und das Handels. R dar. q Die RTF kann aber auch der Rechtsgeschichte dienen, worauf ebenfalls E. Ehrlich schon hingewiesen hat. Literatur: – E. Ehrlich, Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft 35 ff (1903); – H. U. Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie (1910/11) Kap 18 - RTF + RS 73
Was will die RTF? q Rufen wir uns erneut Ziele und Funktionen der RTF in Erinnerung. - Die RTF verhilft: Barta: Zivilrecht online ● der Re. Wi und Rechtspraxis zu einem besseren Selbstverständnis, ● liefert der Gesetzgebung/Legistik/Rechtspolitik die nötigen Informationen und ● dient der Didaktik, weil sie einerseits die rechtlich relevanten Fakten der Gesellschaft aufzeigt und andererseits das Recht auch in seiner wirklichen Anwendung offenbart, also das „lebende Recht“ i. Sv Eugen Ehrlich erforscht. Kap 18 - RTF + RS 74
Wichtigste Anwendungsbereiche der RTF (1) q Rechtsvergleichung: um nicht nur >formal<, sondern materiellfunktional zu vergleichen, i. S eines Vergleichs von Rechtswirklichkeiten, braucht es die RTF Lit. : K. Zweigert, Die soziologische Dimension der RV, Rabels. Z 38 (1974) 299 ff Barta: Zivilrecht online q Rechtsgeschichte: darauf hat schon Eugen Ehrlich hingewiesen q Rechtspolitik: z. B Umweltschutz, gesellschaftliche Randgruppen, Verbraucherschutz + Konsumverhalten der Bevölkerung/KSch. G, Wettbewerbs. R, Handels. R; Patientenrechte und Medizinrecht, Altenrecht q Justizforschung: gesellschaftlich bedingte Verzerrungen des Rechts und gesellschaftliche Bedingheit juristischer Theorie (was bei uns völlig ausgeblendet wird); Gesetzgebungsforschung, juristische Berufsfeldforschung, Forschung zum Verfahrens. R usw Beachte: Die methodische Verbindung von RV, RG, RPol und RTF geht bereits auf Aristoteles und Theophrast zurück; Ende 4. und Anfang 3. Jhd v. C. Kap 18 - RTF + RS 75
Wichtigste Anwendungsbereiche der RTF (2) q Erforschung rechtlicher Systeme: Zivilrecht, Strafrecht (Kriminologie), öffentliches Recht (insbes Verwaltungs. R), Arbeits. R, Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbs. R, Versicherungs-, Sozialversicherungs- und Verfahrensrecht usw q Im Detail: Barta: Zivilrecht online ● Zivilrecht: z. B Familien. R, Erb. R, Miet. R, WEG, Bau. R, AGB, BTVG, neue Vertragstypen etc ● Handelsrecht: z. B Gesellschafts. R, Bank. R ● Strafrecht: Strafvollzug, Strafzumessung, Diversion ● Öffentliches Recht: z. B Umwelt. R, Verw. Verf, Gewerbe. R Kap 18 - RTF + RS 76
Barta: Zivilrecht online Aristoteles und Theophrast Sie untersuchen bereits (in Arbeitsteilung): q Die Verfassung (Aristoteles: 384 -322 v. C. ) von 158 Staaten/Poleis, griechischen und anderen; Beispiel: Athenaion Politeia/Die Verfassung von Athen – 1894 entdeckt q Theophrast (372/1 -287/6 v. C. ) untersucht die Kaufverträge der griechischen Stadtstaaten: umfassender Privatrechtsvergleich samt Rechtsgeschichte und Rechtspolitik. Leider sind nur wenige Fragmente erhalten – Damit beginnt die griechische Re. Wi q Daneben untersuchen Aristoteles und Theophrast auch noch bestimmte Vertragstypen (z. B Pacht. Ve) und Gerichtseingaben – Beginn der RTF und RS Kap 18 - RTF + RS 77
Methoden der RTF (1) O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) q Klären der Zielsetzungen als Voraussetzung der Methodenwahl: ● Stärkeres Verknüpfen rechtwissenschaftlicher Arbeiten mit ● ● ● Barta: Zivilrecht online ● der (Lebens)Wirklichkeit durch RTF Verbesserung des Realitätsbezugs Erkennen der Wechselwirkung zwischen Recht und Gesellschaft, Sein und Sollen Ergänzungsfunktion der RTF für: Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtspolitik, Rechtsdogmatik, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie usw Erkennen des sozialen Wandels q Beachtung der Doppelkompetenz: Rechtswissenschaft (1) + Rechtssoziologie/Soziologie/ Sozialwissenschaften (2) Kap 18 - RTF + RS 78
Methoden der RTF (2) O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Barta: Zivilrecht online Zu unterscheiden sind nach Hartwig, je nach dem Grad der fachlichen oder überfachlichen Beteiligung von Re. Wi und So. Wi, folgende Kooperationsmöglichkeiten: q RTF der Übersetzungsstufe: …rechtswissenschaftliche Arbeit wird dabei als Ganze oder doch teilweise durch empirische Daten ergänzt und abgesichert. – Dafür ist es erforderlich, den zu untersuchenden juristischen Teilaspekt in eine empirisch überprüfbare sozialwissenschaftliche Fragestellung zu >übersetzen< – Hier genügen sowi-Kenntnisse des/der Juristen q RTF der Integrationsstufe: Hier wird die Forschungsaufgabe bereits von vornherein und als Ganze interdisziplinär angelegt und die besonderen Fachaspekte (Re. Wi + Soziologie) werden zu einer integrierten Gesamtfragestellung verarbeitet – überfachliche Durchführung Kap 18 - RTF + RS 79
Methoden der RTF (3) – Übersetzungsstufe 1 Barta: Zivilrecht online O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Zu achten ist im Rahmen einer konkreten Darstellung darauf: q … dass eine der rechtlichen Problematik entsprechende Fragestellung für die empirische Untersuchung erarbeitet wird und q … id. F eine rechtliche angemessene Interpretation der erlangten empirischen Daten erfolgt q Sollen bspw die „guten Sitten“ (§ 879 ABGB) oder die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ oder das Kindeswohl (§ 178 a ABGB) untersucht werden, genügt nicht das bloße Befragen betroffener Personengruppen, sondern es sind ebenso Rspr und Schrifttum und allenfalls die Ergebnisse der Befragung durch Tiefeninterviews (in die alle Ergebnisse einfließen) zu ergänzen Kap 18 - RTF + RS 80
Methoden der RTF (4) – Übersetzungsstufe 2 Barta: Zivilrecht online O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) q Das „Übersetzen“ rechtlicher Fragen in einen rechts-empirischen Kontext bedarf sowohl juristischer wie rechtstatsächlichrechtssoziologischer Kompetenz q Die Relevanz der konkreten Fragestellung für beide Bereiche ist jeweils zu hinterfragen und zu diskutieren; vor und nach der Erhebung q Daher z. B: Entwurf des Fragebogens, Überarbeitung/en desselben, Pretest (i. S eines Versuchs der Tauglichkeit desselben an einigen Fällen), endgültige Textierung – 4 -Stufen-Modell Kap 18 - RTF + RS 81
Methoden der RTF (5) – Übersetzungsstufe 3 Barta: Zivilrecht online O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) q Idealvorstellung: Juristische und sozialwissenschaftliche Kompetenz ergänzen sich q Weniger wichtig für juristische Studien ist es meist, dass die Untersuchung repräsentativ ist; Einblick in die Rechtswirklichkeit ist schon interessant q Mögliche Methoden: Umfrage, Interview, schriftliche Befragung, Gruppendiskussion, Soziometrie, Beobachtung, teilnehmende Beobachtung, Inhaltsanalyse (z. B Rspr- oder Schrifttumsanalyse), Experiment, Planspiele etc Kap 18 - RTF + RS 82
Methoden der RTF (6) – Integrationsstufe 1 O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) q Es geht dabei also um eine integrierte – rechtswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche – Arbeitsweise/ Forschung q Methodisch liegt darin eine Re-Integration von: ● Sein und Sollen Barta: Zivilrecht online ● Recht und Wirklichkeit Nicht legal isolationism (röm. R + Rechtspositivismus), sondern legal integrationalism ist gefragt, um das Recht als Instrument der Gesellschaftssteuerung und –kontrolle zu stärken q Idealfall: Gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen Jurist/in und Soziologe/in Kap 18 - RTF + RS 83
Methoden der RTF (7) – Integrationsstufe 2 O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) q Gerade für die Integrationsstufe muss daran erinnert werden: Von Inter- oder gar Transdisziplinarität zu reden ist eins, ● eine solche Kooperation umzusetzen, ist wieder etwas anderes! Barta: Zivilrecht online ● q Eine integrierte Zusammenarbeit bedarf neben menschlichem und fachlichem Respekt vor dem jeweils anderen auch einer gemeinsamen wissenschaftstheoretischen Reflexion; und zwar bei Planung, Ausführung und Evaluierung q Kleine(re) Projekte können in der Form der „Übersetzungsstufe“ durchgeführt werden, Großprojekte dagegen benötigen eine vertiefte Zusammenarbeit in Form der Integration Kap 18 - RTF + RS 84
Methoden der RTF (8) M. Rehbinder, RS (1977) – 1 q Seit E. Durkheim, [„Die Regeln der soziologischen Methode“ (1895)], ist klar: ● persönliche (Lebens)Erfahrung führt leicht zu verzerrten Barta: Zivilrecht online Bildern der Wirklichkeit; daher ● vermag allein das Prinzip der Objektivität einer Untersuchung wissenschaftlichen Ansprüchen zu genügen q Unsystematische persönliche Erfahrung/en muss daher im wissenschaftlichen Erkenntnisprozess durch allgemeine, regelgeleitete Erhebungen ersetzt werden q Nur derart objektiv gewonnene soziale Tatsachen werden als empirische bezeichnet. Kap 18 - RTF + RS 85
Methoden der RTF (9) M. Rehbinder, RS (1977) – 2 Barta: Zivilrecht online q RTF beginnt – wie jede empirische Sozialforschung – mit der sorgfältigen Festlegung und Beschreibung des untersuchten Gegenstandes q Untersuchungsobjekt jeder empirischen Erhebung sind Tatsachen, also reale Sachverhalte, die so exakt wie möglich zu beschreiben und abzugrenzen sind q Zu klären ist also auch methodisch: Was will ich? – Was ist Gegenstand / Ziel meiner Untersuchung? Was wird untersucht? Was nicht? – Dazu: Methodische Rückblende nach Arbeit ! q Ferner ist zu klären: Soll die Untersuchung qualitativ i. S einer (Einzel)Fallstudie (a) oder in Form einer qualifizierenden Untersuchung (b) erstellt werden? Zu a: Repräsentativ für bestimmte Fälle, der wissenschaftliche Aussagewert ist aber id. R beschränkt! – Jedoch: follow-up-study/ Folgestudie ● Zu b: quantitative Untersuchungen sind statistische Untersuchungen ● Kap 18 - RTF + RS 86
Methoden der RTF (10) M. Rehbinder, RS (1977) – 3 q Statistiken können wiederum sein: ● Totalstatistiken / Erfassen der Gesamtmenge; z. B Justizstatistik ● Teilerhebungen / Erfassen einer Teilmenge durch Stichprobenverfahren: a) Zufallsauswahl (random sample) – Ihre Aussagekraft wächst mit ihrem Umfang Gesetz der großen Zahl b) gelenkter Zufall z. B jede 5. Karte aus der Kartei/dem Telefonbuch q Die (wissenschaftliche) Fragestellung kann sein: Barta: Zivilrecht online ● Deskriptiv Frage: Wie ist ein soziales Phänomen beschaffen? – ZB Anwendung bestimmter Fragen des Hypothekenrechts, des Baurechts oder des Bestattungswesens ● Verifizierend oder falsifizierend Fragt nach den Zusammenhängen zwischen verschiedenen sozialen Phänomenen Frage: Lassen sich soziale Gesetzmäßigkeiten feststellen? Bestehen Kausalzusammenhänge? – ZB: J. Esser, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung (1970); Barta, Kausalität im Sozialrecht (1983) Kap 18 - RTF + RS 87
„Kausalität im Sozialrecht“ (1) q Zielsetzung meiner Habil-Schrift (Berlin, 1983): Verstehen des in der gesetzlichen UV entwickelten und angewandten Kausalkonzepts q Mittel: Judikaturanalyse (als angewandte RTF) + RG +RV + RS q Kausalkonzepte wurden (erst) in der zweiten Hälfte des 19. Jhd voll entwickelt: parallel zur industriellgewerblichen Entwicklung / Gefährdungshaftung Barta: Zivilrecht online ● Den Anfang machte das Straf. R, darauf folgte das Zivile Haftpflicht. R → Industrie, Gewerbe etc ● Wie unhistorisch hier gedacht wird, zeigen Apathy/Riedler, Sch. RBes. T (20022), die behaupten, das ABGB baue auf der Äquivalenz“theorie“ auf, was schon deshalb ausscheidet, weil diese damals noch gar nicht existierte Kap 18 - RTF + RS 88
Barta: Zivilrecht online „Kausalität im Sozialrecht“ (2) q Ergebnis der Entwicklung während des 19. Jhds waren zum Teil unterschiedliche Kausalkonzepte, die in den verschiedenen Bereichen der RO zur Anwendung gelangen sollten – Die csqun-Lehre oder Äquivalenz“theorie“ im Strafrecht; – die Adäquanz“theorien“ im Zivilrecht; – die „Theorie“ der wesentlichen Bedingung / Thdw. B im Sozial(versicherungs)recht Kap 18 - RTF + RS 89
„Kausalität im Sozialrecht“ (3) Barta: Zivilrecht online q Die Thdw. B entpuppte sich dabei als Adäquanz(bereichs)konzept, das sich durch eine bereichsmäßige adaptierbare Selektionsleistung für normativ gesellschaftiche Zurechnung empfahl → Rechtliche Kausalität als gesellschaftlich vermittelte Kausalität q Sie ist weder Äquivalenz-, noch ein reines Adäquanzkonzept q Vielmehr eine aus dem Adäquanzbereich heraus entwickelte industriell-gewerbliche Gefahrkreislehre, die das allgemeine Adäquanzkonzept weiterentwickelte; Unterscheidung von haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität Man beachte die Zusammenhänge zwischen ökonomischer Entwicklung – das 19. Jhd war das Jhd der ersten Industriellen Revolution (!) – und der rechtlichen Ausformung von Kausalkonzepten! Kap 18 - RTF + RS 90
„Kausalität im Sozialrecht“ (4) Barta: Zivilrecht online q Natürliche / naturwissenschaftliche / philosophische Kausalität (versus) juristische Kausalität q Rechtlich bedeutet Kausalität: Normative Zurechnung eines Verhaltens oder Erfolgs Vgl H. Kelsen, Vergeltung und Kausalität. Eine soziologische Untersuchung (1941): Dem modernen Verständnis rechtlicher Kausalität als normativer Zurechnung historisch vorgelagert waren: ● Das Fehlen des kausalen Denkens ● Die soziale Deutung der Natur ● Die Deutung der Natur nach dem Vergeltungsprinzip ● Die Vergeltungsidee in der Religion (z. B der Griechen) ● Die Entstehung des Kausalgesetzes aus dem Vergeltungsprinzip in der griechischen Naturphilosophie ● Die moderne Natur- und Rechtswissenschaft Kap 18 - RTF + RS 91
„Kausalität im Sozialrecht“ (5) q Juristische Kausalität verfolgt – über die natürliche Kausalität hinausreichende – eigene / autonome Zielsetzungen ● „Kausalität“ der Unterlassung ● Unmöglichkeit eines non liquet Barta: Zivilrecht online ● Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ZB Dazwischentreten der Handlung eines Dritten ● Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs kann dennoch Zurechnung erfordern Beispiel: Vorsätzliche Schadenszufügung durch mehrer Schädiger, aber auch kumulative, alternative und überholende Kausalität. Kap 18 - RTF + RS 92
Kausal-normativer Zurechnungsfilter (6) q Input: Naturwissenschaftlich-philosophisches Bedingungsspektrum + rechtliche Bedingungen Äquivalenz Adäquanz Barta: Zivilrecht online Thdw. B q Output: Rechtlich relevante i. Sv zurechenbare Kausalbedingungen Kap 18 - RTF + RS 93
Kausalitätsspektrum (7) q Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein! q Wichtige Frage des Beweisrechts 0% Möglichkeit 50 % Wahrheit/ Wirklichkeit Wahrscheinlichkeit 100 % Schlichte W. höhere W. Barta: Zivilrecht online höchste W. q In der RO besteht nicht nur kein einheitlicher Kausalitäts -, sondern auch kein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab an Sicherheit grenzende W. Kap 18 - RTF + RS 94
Judikaturanalyse (1) q E. Bloch (Tübinger Einleitung in die Philosophie): „Methode haben heißt mit dem Weg der Sache gehen, und der Weg der Sache verlangt universitas, genetisch gegliederte Totalität des Blicks. “ Barta: Zivilrecht online q Das heißt: „Methode“ ist keine Ware von der Stange, sondern braucht Maßanfertigung im Einzelfall q ZB den immer wieder interessanten Methodenmix von: RG + RTF/RS + RDogm + RV + RPol → Kritisches, nicht nur dogmatisches Methodenverständnis Kap 18 - RTF + RS 95
Judikaturanalyse (2) q Re. Wi +So. Wi – Inhaltsanalyse: RTF von RSpr ! q Dimension der Untersuchung: „Ein-Personen-Studie“ oder „Mehr-Personen-Studie“ Gefahr des Verlusts einer einheitlichen (Be)Wertungsbasis! q Zeitraum? – Differenzierte und längerfristige Entwicklungen brauchen Zeit – Vieles spricht daher immer wieder gegen eine „eleatische“ Momentaufnahme Barta: Zivilrecht online q Ziel der Empirie? – Theorie! Das Allgemeine – jedoch „faktengestützt“! q Kein bloßer Methodenvorspann als „Zuckerguss“ ! L´art pour l´art ist aber weit verbreitet – Methode als Rechtfertigung eines vorweggenommenen Ergebnisses. Kap 18 - RTF + RS 96
Judikaturanalyse (3) q Allgemein gilt es zu bedenken: Methodenfragen dürfen Sachfragen nicht überwuchern; Methode soll „dienen“ q Zudem: Keine Methodenhypertrophie ! Barta: Zivilrecht online q Zeitlicher Abstand der Untersuchung zum untersuchten Geschehen lässt oft manches klarer erkennen: Abstand wirkt wie eine Lupe vergrößernd und aufhellend q … vor allem dann, wenn auch außerrechtliche Einwirkungen (Ökonomie, Politik, Moden, Religion etc) in der Rspr untersucht werden sollen; z. B Ideologiekritik Kap 18 - RTF + RS 97
Barta: Zivilrecht online Judikaturanalyse (4) q Schönes Motto von Th. W. Adorno: >Wie die Philosophie dem Trug der Erscheinungen mißtraute und auf Deutung aus war, so mißtraut die Theorie desto gründlicher der Fassade der Gesellschaft, je glatter diese sich dar bietet. Theorie will benennen, was insgeheim das Getriebe zusammen hält. < q Die Wirklichkeit/Realität darf danach nicht der eigenen Schablone untergeordnet werden; gleichsam: Beugt sich die Wirklichkeit nicht dem eigenen Denken, wird die Realität gebeugt ! – Das ist immer wieder eine Gefahr ! q Adornos Ausführungen zur qualitativen Inhaltsanalyse / qualitative approach wollen den gesellschaftlichen Gehalt von Texten „dechiffrieren“; Beachtung von: Kontext, Latenz, Singularität, Präsenz etc Kap 18 - RTF + RS 98
Judikaturanalyse (5) q Bedeutung der methodischen Reflexion für das Untersuchen von Rspr, denn: q Juristische Texte neigen in hohem Maße in ihren Aussagen zu >latenten Sinnstrukturen< (J. Ritsert) Barta: Zivilrecht online q Juristische Texte „verschlüsseln“ ihre Wertungsinhalte mehr als andere Texte: dies liegt im „Wesen“ einer neutral/objektiv verstandenen Justiz q Dagegen braucht es eine >Mischung von Intuition und Logik< (R. K. Merton) Kap 18 - RTF + RS 99
Barta: Zivilrecht online Judikaturanalyse (6) q Schon Th. W. Adorno wies daher auf die Gefahr eines >Primats der Quantifizierung< hin q Daher: qualitative Inhaltsanalyse von großer Bedeutung q Möglichkeit fruchtbarer Zusammenarbeit zwischen Re. Wi und So. Wi q Entwicklung einer verfeinerten Methodik der Judikaturanalyse: Erforschen der Bewegungsgesetze der Judikatur – Konstanten, Variable; Bausteine zu einer Theorie des sozialen Wandels von Rspr Kap 18 - RTF + RS 100
Statistische Hilfestellungen in Österreich q Statistik der Rechtspflege; wird nicht mehr fortgesetzt q Statistik Austria ● ● ● ● Rechtspflege: s. folgende Folie Bevölkerungsentwicklung Eheschließungen und –scheidungen Sozialausgaben Bildung: Schulen und Universitäten Beschäftigung und Arbeitsmarkt Aktiengesellschaften und Genossenschaften Zahlungsbilanz Barta: Zivilrecht online q Unfallstatistik des Kf. V q Lokale Statistiken: z. B Statistisches Jahrbuch Innsbruck etc Der rechtstatsächliche und statistische Zustand macht deutlich: Österreich ist nunmehr endgültig zu einem Entwicklungsland der RTF und der Rechts. Statistik geworden Kap 18 - RTF + RS 101
Statistik Austria: Rechtspflege Barta: Zivilrecht online q q q q Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes 1975 bis 2001 Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes 1975 bis 2001 Zivilgerichtsbarkeit in allgemeinen Streitsachen 1995 bis 2001 Zivilgerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen 1995 bis 2001 Mahnsachen bei den Bezirksgerichten und in Arbeitsrechtssachen 1995 bis 2001 Anfall in den anderen Sparten 2001 und 2000 Tätigkeit der Rechtsmittelgerichte in Zivilrechtssachen 2001 (bundesweit) Bezirksgerichtliche Verfahren in Strafsachen 1995 bis 2001 Tätigkeit der Bezirksanwälte 1995 bis 2001 (fallbezogene Zählung) Strafsachen bei den Gerichtshöfen I. Instanz 1995 bis 2001 (Register Ur) Strafsachen bei den Gerichtshöfen I. Instanz 1995 bis 2001 (Register Hv) Tätigkeit der Staatsanwaltschaften 1995 bis 2001 (fallbezogene Zählung) Tätigkeit der Rechtsmittelgerichte in Strafsachen 2001 (bundesweit) Verurteilungen 1975 bis 2001 nach Alter, Staatsangehörigkeit und Vorstrafen Polizeiliche Kriminalstatistik 1990 bis 2001 Kap 18 - RTF + RS 102
Statistik im Internet q Statistik Austria: http: //www. statistik. at/index. shtml q Kuratorium für Verkehrssicherheit: http: //www. kfv. or. at/ ● Statistisches Jahrbuch q Statistisches Bundesamt Deutschland: http: //www. statistik-bund. de/ q EUROSTAT: http: //europa. eu. int/comm/eurostat q Vereinte Nationen (UNO): http: //www. un. org/ q World Health Organization (WHO): Barta: Zivilrecht online http: //www. who. int/en/ q OECD: http: //www. oecd. org/EN/home/0, , EN-home-notheme 15 -no-no--no, 00. html Kap 18 - RTF + RS 103
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