Einfhrung einer neuen Entgeltordnung EGO im kommunalen Bereich

Einführung einer neuen Entgeltordnung (EGO) im kommunalen Bereich komba gewerkschaft nrw Christian Bernheine

Neue Entgeltordnung (EGO) VKA • Warum eine neue EGO? • Situation 10. 2005: TVÖD bei Bund Kommunen eingeführt, Ablösung des BAT (Angestellte) und BMT-G II (Arbeiter) (ohne Länder, diese haben seit 2006 den TV-L) • TVÖD zunächst ohne „Unterbau“: Keine (eigenständige) Regelungen zur Eingruppierung in neuen TVÖD, Vereinbarung bis Ende 2007 diese verhandelt zu haben (jedoch nur als Absicht…) • Weitergeltung BAT-Eingruppierung bzw. bei Arbeitern die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse BMT-G bis zur Einführung einer eigenen EGO (§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA) • Durch die lange Dauer der Verhandlungen und weitergelten der BAT-Regelungen entstanden immer weiter Probleme/Ungerechtigkeiten zwischen „Alt-Beschäftigten“ und „Neueingestellten“ Christian Bernheine

Neue Entgeltordnung (EGO) VKA • Warum eine neue EGO? • Im Länder/Bundesbereich seit 2012 bzw. 2014 jeweils neue EGO in Kraft • Seit 2009 eigene EGO im Su. E • Endlich: Abschluss in Verbindung mit der Einkommensrunde 2016 • Redaktionsverhandlungen zur EGO inzwischen abgeschlossen! Christian Bernheine

Eingruppierung? • "Eingruppierung ist die Zuordnung des Arbeitnehmers und der von ihm auszuübenden Arbeit zu einer bestimmten Vergütungs/Entgeltgruppe innerhalb eines kollektiven Entgeltschemas. “ • Die Entgeltgruppe enthält bestimmte allgemeine Merkmale, die von ihr erfassten Arbeitnehmer und/oder ihre Tätigkeiten aufweisen müssen. Christian Bernheine

Eingruppierung? • Merkmale (Beispiele) – abstrakte Begriffe: persönliche Merkmale des AN: abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, gründliche Fachkenntnisse Merkmale der Tätigkeit – unbestimmte Rechtsbegriffe: selbständige Leistungen besondere Schwierigkeit Christian Bernheine

Eingruppierung? • § 12 Abs. 2 S. 1 TVÖD (neu): Die/der Beschäftigte ist in der EG eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Christian Bernheine

Eingruppierung? • Grundsatz der Tarifautomatik • -> Die/der Beschäftigte IST (nicht wird!) eingruppiert. • Folge: Es gibt keine falsche Eingruppierung, sondern lediglich eine irrtümliche Wiedergabe/Feststellung der Eingruppierung durch den Arbeitgeber. • Zur Frage der Ausschlussfrist nach § 37 eingehen! Christian Bernheine

Unterschied Beamte / Arbeitnehmer • Die Bewertung von Beamtenstellen richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nach § 18 BBes. G sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Das BBes. G regelt nicht das Bewertungsverfahren. • I. d. R. wird im kommunalen Bereich für die Beamtenbewertung die analytische Stellenbewertung der KGST (2009) für Beamte angewandt Christian Bernheine

Unterschied Beamte / Arbeitnehmer • Die Eingruppierung (Bewertung) von Arbeitnehmerstellen erfolgt nach einem summarischen Verfahren • Das summarische Verfahren versucht, die Arbeitsanforderungen ganzheitlich zu bewerten, es werden Arbeitsvorgänge gebildet und bewertet • Die Bewertungssysteme von Beamten und Arbeitnehmern lassen sich daher nicht vergleichen! Christian Bernheine

Was hat keine Auswirkung auf die Eingruppierung? (Irrtümer) • • • Eingruppierung des vorherigen Stelleninhabers, Eingruppierung von vergleichbaren Kollegen (Angestellte, Arbeiter, Beamte), Eingruppierung in anderen Behörden, Einarbeitungszeit/Probezeit, es sei denn wenn diese in der EGO benannt wurden, Azubis nach der Übernahme, Stellenanzeigen und Ausschreibungstexte (nur die tatsächlich übertragene Tätigkeit ist maßgebend!), Angabe der Entgeltgruppe (EG) im Arbeitsvertrag (hat nur deklaratorischen Charakter!), ausgewiesene Stellen im Haushalts-/Stellenplan, Beschlüsse politischer Gremien, Bewertungen von Stellenbewertungskommissionen, Qualität/Quantität der geleisteten Arbeit, widrige Arbeitsumstände, wie z. B. Dampf, Hitze, Lärm (hierfür gibt es ggf. Zuschläge). Christian Bernheine

Was wurde durch die EGO gelöst? (Eckpunkte) • Erreicht: Wahrung von BAT-Kriterien – BAT-Aufstiege bis zu 6 -jähriger Dauer • betrifft die ehem. Bewährungsaufstiege in den EG 2 bis 8, • neue EGO ergibt für Tätigkeitsmerkmale mit ehem. Aufstiegen bis zu 6 -jähriger Dauer grundsätzlich mind. die nächsthöhere EG (im Vergleich zur Zuordnung in der Überleitung (Anlage 3 TVÜ-VKA (=„Wiederaufleben der kurzen Bewährungsaufstiege“)) • längere Bewährungsaufstiege (betrifft EG 9 aufwärts) waren in der Anlage 3 TVÜ-VKA bereits abgebildet Christian Bernheine

Was wurde durch die EGO gelöst? (Eckpunkte) • Erreicht: Öffnung der EG 4 und EG 7 für Angestellte – bislang beide Vergütungsgruppen nur für (ehem. ) Arbeiter möglich • Weitere Kernstücke der EGO: – Aktualisierung der Tätigkeitsmerkmale im Sinne einer Anpassung an die aktuelle Arbeitswelt, – Aufnahme neuer Berufsbilder, – höhere Eingruppierung für viele Berufe, unabhängig von vorherigen Bewährungsaufstiegen, – „Entzerrung“ der EG 9 in die 9 a, 9 b und 9 c! Christian Bernheine

Neue EGO: System der Qualifikationsebenen Voraussetzung ist zudem: entsprechende Tätigkeiten auszuüben EG 1 bis 4: Un-/Angelernte EG 5 bis 9 a: 3 -jährige Ausbildung erforderlich (z. B. VFA) EG 9 b bis 12: FH/Bachelor-Abschluss EG 13 bis 15: Wissenschaftlicher Hochschul-/Masterabschluss Achtung: Ausbildung an sich ist nicht zwingend eingruppierungsrelevant! Stichwort: „Sonstige Beschäftigte“! Hier Ausnahmen beachten, z. B. Techniker mit Ingenieurtätigkeiten (BAG-Rechtsprechung)! Christian Bernheine

Neue EGO: Fortschreibung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (im Verwaltungsbereich) (ehem. Anlage 3 zum BAT) ist in NRW weiterhin notwendig, um eine Eingruppierung in folgende EGs zu erreichen: -> 1. Prüfung/AL I: Eingruppierung EG 5 bis 9 a -> 2. Prüfung/AL II: Eingruppierung EG 9 b bis 12 Die Struktur bleibt gleich (Zulassung, Zahlung Zulage, Lehrgangsbereitschaft etc. ) Änderung: Ausnahme von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -> statt Vollendung 40. LJ nun 20 Jahre Berufserfahrung bei AG im TVÖD

Gliederung der EGO Die grundsätzlichen Eingruppierungsregeln (aus dem BAT/BMT-G) bleiben erhalten: Spezielles Eingruppierungsmerkmal vor allgemeinen! Allg. Merkmale des Büro/Buchhalterei/sonst. Innendienst und Außendienst besitzen Auffangfunktion (vgl. BAT Anlage 1 a) Christian Bernheine

Die neuen EG 9 a-9 c - EG 9 a, 9 b und 9 c ersetzen ab 1. 1. 17 die EG 9 - Dadurch Wegfall der EG 9 ab 1. 1. 17! Christian Bernheine

Neue EG 9 a - „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen (= mind. 50 %)“ - entspricht der ehem. BAT Vc, Fgr. 1 b, mit Aufstieg nach Vb BAT - seit 1. 10. 2005 also „kleine EG 9“ (übergeleitete Beschäftigte) oder EG 8 (TVÖD Neueingestellte, da kein Bewährungsaufstieg mehr möglich war) Christian Bernheine

Neue EG 9 a - Fazit für Neueingestellte in den TVÖD (10/2005 bis 31. 12. 2016): - „Nachholen des Bewährungsaufstiegs“ und direkte Eingruppierung in die höhere EG 9 a auf Antrag (dazu später)! - Ab dem 1. 1. 2017 erfolgt bei Neueinstellungen die Eingruppierung direkt in EG 9 a! Christian Bernheine

Neue EG 9 b - Entspricht betragsmäßig der „großen“ EG 9 - Neue Fallgruppe 1: - Einfügung allgemeines. Merkmal: abgeschlossene Hochschulbildung (=FH/Bachelor) und entsprechende Tätigkeit - Fallgruppe 2: - „gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen (=mind. 50%)“ -> Entspricht ehem. BAT Vb, Fg. 1 a, ohne Aufstieg nach IVb (in der Überleitung in die kleine EG 9 ohne Stufe 6) Christian Bernheine

Neue EG 9 c - Heraushebung aus der EG 9 b (=ehem. BAT Vb Fgr. 1 a) aufgrund von besonders verantwortungsvoller Tätigkeit (=50 %) - entspricht ehem. BAT IVb Fgr. 1 a ohne Aufstieg nach IVa (=„große EG 9“ mit Stufe 6) - Es handelt sich bei der EG 9 c um eine neue EG mit höheren (neuen) Beträgen! Alle am 31. 12. 2016 bereits Beschäftige erreichen die 9 c nur auf Antrag (s. Später) Christian Bernheine

Neue EG 9 c Wichtig: Das Eingruppierungsmerkmal der neuen EG 9 c ist nicht neu! (Es entspricht der BAT IVb Fgr. 1 a). Sofern früher Anträge auf Höhergruppierung in die IVb Fgr. 1 a abgelehnt wurden, und dies rechtlich nicht zu beanstanden war und keine Änderung der Tätigkeiten vorliegen, hat ein erneuter Antrag grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg Christian Bernheine

Entgeltgruppe 9 neue Werte Christian Bernheine

EG gem Anlage 1 TVÜ-VKA BAT-Übergeleitete Grund-Me Ver. Gr / Fall. Gr EG gem Anlage 3 TVÜ-VKA Neueingruppierte Aufstiegs-Me Ver. Gr / Fall. Gr Systematik neues / altes Merkmal (Me) + Heraushebung Me Entg. O-VKA = + Tätigkeit erfordert … Heraushebung Allgemeine TMe Überleitung 1. 01. 2017 EG 8 Vc / 1. a – EG 8 EG 6 = + gründliche und vielseitige Fachkenntnisse mind zu 1/3 selbständige Leistungen EG 8 Vc / 1. b EG 9 klein > Vb / 1. c nach 3 -jhg Bewährung EG 8 EG 6 = + gründliche und vielseitige Fachkenntnisse selbständige Leistungen EG 9 a aus EG 8 Antrag > Höhergruppierung EG 9 a aus EG 9 klein Automatik > EG 9 a keine Höhergruppierung EG 9 b aus EG 9 klein Automatik > EG 9 a keine Höhergruppierung Antrag > Höhergruppierung EG 9 b EG 9 klein Vb / 1. a – EG 9 klein EG 9 b = gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen EG 9 groß Vb / 1. b EG 9 groß > IVb / 1. b nach 4 -jhg Bewährung EG 9 groß Vb / 1. a = + gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen mind zu 1/3 besonders verantwortungsvoll EG 9 groß IVb / 1. a – EG 9 groß EG 9 b = + gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen besonders verantwortungsvoll EG 9 c aus EG 9 groß Automatik > EG 9 b keine Höhergruppierung Antrag > Höhergruppierung EG 9 c EG 10 IVa / 1. a – EG 10 EG 9 c = + gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen + besonders verantwortungsvoll mind zu 1/3 besondere Schwierigkeit und Bedeutung EG 10 EG 11 IVa / 1. b EG 11 > III / 1. b nach 4 -jhg Bewährung EG 11 EG 9 c = + gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen + besonders verantwortungsvoll besondere Schwierigkeit und Bedeutung EG 11 Christian Bernheine – (Bestandsschutz; gilt als Eingruppierung fort) aus EG 9 groß Automatik > EG 9 b keine Höhergruppierung

Überleitung in die EGO zum 1. 1. 17 • Der TV sieht 3 Formen der Überleitung vor: 1. Überleitung in neue EG automatisch (kraft Tarifvertrag) 2. Höhergruppierung gem. § 17 (4) TVÖD auf Antrag 3. Keine Änderung der Eingruppierung = Überleitung 1 zu 1 Christian Bernheine

Überleitung in die EGO zum 1. 1. 17 • GRUNDSATZ: – Alle Beschäftigten bleiben, sofern sich Ihre Tätigkeit nicht ändert, in ihrer bisherigen EG („für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit“). – EGO hat damit unmittelbare Auswirkungen zunächst für alle neuen Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. 1. 17! – Für alle anderen gilt: bisherige EG bleibt grundsätzlich bestehen. Christian Bernheine

Überleitung in die EGO zum 1. 1. 17 • AUSNAHMEN: – Beschäftige, welche am 31. 12. 16 in der „kleinen“ oder „großen“ EG 9 eingruppiert sind, werden zum 1. 1. 2017 automatisch in die neue EG 9 a (kleine EG 9) bzw. 9 b (große EG 9) übergeleitet. – Beschäftigte, welche am 31. 12. 16 die Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ erhalten („EG 13 m. Zulage nach 14“ – ehem. BAT II m. Aufstieg nach Ib) werden zum 1. 1. 2017 automatisch in die EG 14 übergeleitet Christian Bernheine

Höhergruppierungsanträge EGO zum 1. 1. 17 • Sofern die neue EGO eine höhere EG für die auszuübende Tätigkeit vorsieht, kann der Beschäftigte einen Antrag (bis 31. 12. 2017) auf Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVÖD (i. d. F. bis zum 28. 02. 2017) stellen und wird rückwirkend zum 1. 1. 2017 in die neue, höhere EG (z. B. von 9 b nach 9 c) eingruppiert! • Antragsrecht bietet Schutz vor Verschlechterungen, die infolge der Höhergruppierung eintreten können! Christian Bernheine

Was ist noch zu beachten? – Sonderregelungen bei automatischer Überleitung aus kleiner EG 9 in 9 a bei den Stufen 2 und 4 (Anrechnung von Stufenlaufzeiten) – Sonderregelungen für ehem. Arbeiter in der kleinen EG 9 (ohne St. 5 und 6), Zuordnung zur Stufe 2, es verbleibt in diesen Fällen bei der Endstufe 4 mit Laufzeit 7 Jahre in Stufe 3. – Bei der automatischen Überleitung (z. B. von „kleine EG 9 zur EG 9 a“) handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung (i. S. d. § 17(4) TVÖD), daher gilt: • bestehende Strukturausgleiche (aus dem Überleitungsrecht) bleiben unberührt • keine Anrechnung von sonstigen Zulagen • keine Verschlechterung bei der Stufenlaufzeit. Christian Bernheine

Für welche Entgeltgruppen könnte es sich lohnen einen Antrag auf Höhergruppierung prüfen zu lassen? EG 4: Öffnung der EG 4 für ehem. Angestelltentätigkeiten (bislang war die EG 4 nur für ehem. Arbeiter vorgesehen!) Neue 1. Fallgruppe: = mind. ¼ gründliche Fachkenntnisse Die neue EG 4 Fg. 1 entspricht der ehem. BAT VIII Fgr. 1 b mit Aufstieg nach VII (= EG 3 für Neueingestellte nach 10/2005; bei Einstellung vor 10/2005 wurde die EG 5 im Rahmen des Bewährungsaufstieg erreicht) Christian Bernheine

Für welche Entgeltgruppen könnte es sich lohnen einen Antrag auf Höhergruppierung prüfen zu lassen? EG 4: Neue 2. Fallgruppe: = „Schwierige Tätigkeiten“ Die neue EG 4 Fg. 2 entspricht der ehem. BAT VIII, Fg. 1 a ohne Aufstieg (=EG 3) Echte Verbesserung durch Vorsehen neuer EG!! Christian Bernheine

Für welche Entgeltgruppen könnte es sich lohnen einen Antrag auf Höhergruppierung prüfen zu lassen? EG 6: 1. Fallgruppe: Beschäftigte der EG 5, Fg. 1, sofern die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. = ehem. BAT VII, Fgr. 1 b mit Aufstieg nach VIb (EG 6 bei Einstellung vor 10/2005 infolge Bewährungsaufstieg, EG 5 bei Einstellung nach 10/2005) ECHTE VERBESSERUNG für TVÖD-Neueingestellte durch Eingruppierung in höherer EG! Christian Bernheine

Für welche Entgeltgruppen könnte es sich lohnen einen Antrag auf Höhergruppierung prüfen zu lassen? EG 7: Öffnung der EG 7 für ehem. Angestelltentätigkeiten = „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mind. 1/5 selbstständige Leistungen erforderlich“, entspricht: ehem. BAT VIb, Fgr. 1 a ohne Aufstieg nach Vc (=EG 6), Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ ist nunmehr erst ab EG 7 erforderlich (vormals schon in EG 6 = 1/5 selbstständige Leistungen) -> ECHTE VERBESSERUNG durch Eingruppierung in höherer EG! Christian Bernheine

Für welche Bereiche hat sich auch noch etwas geändert? Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik -> hier wurden die Eingruppierungsmerkmale und die Systematik komplett überarbeitet -> im Zweifel prüfen lassen Bereich der Ingenieure Verbesserungen bei EG 11, 2. Fgr. , EG 12 2. Fgr. und EG 13 durch Wegfall des 50 % Merkmals in 1/3 Merkmale! Bitte individuell beraten lassen! Neuerungen bei Vermessungsingenieuren Achtung: Wegfall von Zulagen (Technikerzulage!) Christian Bernheine

Für welche Bereiche hat sich auch noch etwas geändert? Meister / Techniker hier auch diverse Verbesserungen, Höhergruppierungen insbesondere für Neueingestellte möglich! Bitte individuell beraten lassen! Teilweise Eingruppierung bis EG 9 b möglich! Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen Bitte individuell beraten lassen! Schulhausmeister/innen hier noch keine unmittelbare Änderungen, da Eingruppierung landesbezirklich in NRW geregelt, Verhandlungen laufen noch! Christian Bernheine

Höhergruppierungen bis 28. 2. 2017 Hinweis: Für alle Anträge im Rahmen der Überleitungsregelungen der neuen EGO gelten die Regelungen des § 17 Abs. 4 TVÖD i. d. F. vom 28. 02. 2017 (=beitragsmäßige Höhergruppierung). Es wird – egal zu welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt wird (b. 31. 12. 2017), immer rückwirkend zum 1. 1. 2017 eingruppiert! Christian Bernheine

Höhergruppierungen bis 28. 2. 2017 Hinweis: Für alle „normalen“ Höhergruppierungen (z. B. in Folge Interner Wechsel der Stelle aufgrund Bewerbung, Neubewertung der Stelle aufgrund Übertragung neuer Aufgaben) gelten diese Regeln auch noch bis zum 28. 2. 2017 Christian Bernheine

Höhergruppierungen bis 28. 2. 2017 Christian Bernheine

Höhergruppierungen ab 1. 3. 2017 Hinweis: Die neuen Regelungen des § 17 Abs. 4 TVÖD betreffen nur neue Eingruppierungs- und Umgruppierungsvorgänge nach dem 28. 02. 2017! Höhergruppierungen aufgrund der Überleitungsregeln (neue EGO) sind hiervon nicht erfasst, diese erfolgen IMMER (auch rückwirkend) zum 1. 1. 2017! Christian Bernheine

Höhergruppierungen ab 1. 3. 2017 – – – Für Höhergruppierungen aus den EG 2 – 14 ab dem 1. 3. 2017 gilt der § 17 (4) TVÖD i. d. neuen Fassung Stufengleiche Höhergruppierung statt betragsmäßiger Höhergruppierung Wegfall der Garantiebetragsregelung (bislang 56, 28 € (E 1 -E 8) und 90, 06 € (E 9 bis E 15)) Stufenlaufzeit beginnt – wie bisher – mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen Stufengleiche Herabgruppierung bleibt erhalten Neue Regelungen für Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe (EG XY Stufe 6+) Christian Bernheine

Höhergruppierungen ab 1. 3. 2017 BEACHTE für Höhergruppierung aus EG 9 a in 9 b ab dem 1. März 2017 (neuer § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD): Erfolgt die Höhergruppierung aus EG 9 a Stufen 2, 3 oder 4, wird die in der jeweiligen Stufe der EG 9 a zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der EG 9 b angerechnet ► Abweichung und Verbesserung von allgemeiner Regel des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD, dass die Stufenlaufzeit im Falle der Höhergruppierung neu zu laufen beginnt. ► War notwendig, um Verwerfungen infolge der stufengleichen Höhergruppierung zu vermeiden Christian Bernheine

Höhergruppierungsanträge wg. EGO zum 1. 1. 17 • ACHTUNG BEI ANTRÄGEN VORHER PRÜFEN OB SICH EINE HÖHERGRUPPIERUNG WIRKLICH LOHNT! = komba gewerkschaft einschalten! • Antrag kann u. a. aus folgenden Gründen nicht sinnvoll sein: – Wegfall Strukturausgleich aus Überleitung, Auswirkung auf Jahressonderzahlung, bevorstehender Stufenaufstieg, bei Höhergruppierung erhält man nur den Garantiebetrag, (Wegfall) der individuellen Endstufe, Wegfall von Techniker-/Meister/Programmiererzulage – INDIVIDUELLE PRÜFUNG DURCH komba gewerkschaft EMPFOHLEN! KEIN DRUCK, DA ANTRAG BIS 31. 12. 2017 möglich!! Christian Bernheine

Höhergruppierungsanträge EGO zum 1. 1. 17 – Die komba gewerkschaft nrw bietet Ihren Mitgliedern eine Beratung zur Antragsstellung an – Zur Beratung ist beizubringen: • • • 1. Arbeitsvertrag, inkl. eventueller Änderungsverträge, Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen, 2. Überleitungsschreiben BAT/TVöD aus dem Jahr 2005, sofern vorhanden, 3. Aktuelle Entgeltabrechnung, 4. Mitteilung, seit wann der Beschäftigte sich in der aktuellen Erfahrungsstufe befindet bzw. wann der nächste Stufenaufstieg erfolgt, 5. letzte Stellen-/Arbeitsplatzbeschreibung der aktuellen Stelle, sofern vorhanden, 6. Kontaktdaten. Christian Bernheine

Höhergruppierungsanträge EGO zum 1. 1. 17 – Des weiteren ist die BAT-Eingruppierung (Vergütungsgruppe/Fallgruppe) derzeitigen Eingruppierung beim zuständigen Personalbereich zu erfragen Christian Bernheine

FAZIT neue EGO: – In vielen Bereichen wurden echte Verbesserungen durchgesetzt (EG 8 / 9, jedoch auch EG 5 zu 6, 6 zu 7, EG 3 zu 4) – Zulagen / Überleitungen der Übergeleiteten wurden weitestgehend gesichert! – Wir haben endlich eine EGO zum TVÖD – auch wenn sie zum größten Teil auf dem BAT basiert. Eine Weiterentwicklung in den nächsten Tarifrunden ist damit endlich gesichert! – Behebung der größten Ungerechtigkeiten zwischen Übergeleiteten und Neu-Beschäftigten, insbesondere im Bereich der „Bewährungsaufstiege“! Christian Bernheine

DANKE VIELEN DANK FÜR EURE AUFMERKSAMKEIT! www. komba-nrw. de ****** www. komba-nrw. de Christian Bernheine
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