Eidgenssisches Departement des Innern EDI Bundesamt fr Gesundheit
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Hinweis: Obwohl die für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständigen Bundesstellen mit aller Sorgfalt für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen besorgt sind, handelt es sich vorliegend lediglich um eine unverbindliche Auskunft der betreffenden Bundesstellen. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Haftungsansprüche gegen die Bundesstellen wegen Schäden materieller oder immaterieller Art, welche aus dem Zugriff oder Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichten Informationen entstanden sind, werden ausgeschlossen. Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 1
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement REACH: Umsetzung in der Schweiz Informationsveranstaltung Anmeldestelle Chemikalien 25. Juni 2013 Timothée Barrelet Dr. phil. nat. , Chemiker - Schweizer REACH Helpdesk - Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU, BAG und SECO Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 2
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Inhalt § Ausgangslage für die Umsetzung von REACH in der Schweiz § Verhältnis zur EU § Bisherige Anpassungen an REACH auf Verordnungsstufe § Aktuelle Anpassungen an REACH auf Verordnungsstufe Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 3
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Vorteile eines Nicht-EWR-Staates bezüglich REACH § Keine REACH-Pflichten: • solange nicht in den EWR exportiert wird • solange bestimmte REACH-Pflichten nicht in der CH eingeführt sind § Erzeugnisse (Gegenstände) mit nicht registrierten Stoffen können ohne Registrierung in den EWR importiert werden (Ausnahme beabsichtigte Stoff-Freisetzung) § Keine behördlichen Beurteilungspflichten (z. B. Evaluation im Rahmen des fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft Co. RAP) § Keine vorgeschriebene Beteiligung an Vollzugsprojekten (REACH-EN-FORCE) § Keine finanziellen Beiträge an den EU-REACH-Vollzug / Europ. Chemikalienagentur ECHA Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 4
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Nachteile eines Nicht-EWR-Staates bezüglich REACH § Kein direkter Verkehr mit der ECHA für Firmen ohne Niederlassung in der EU § Ein Alleinvertreter bedeutet Kosten und Preisgabe sensibler Daten (Vertrag!) § Händler können keinen Alleinvertreter einsetzen § Rezyklierte in die EU exportierte Stoffe müssen registriert werden (falls nicht als Abfall eingeführt) § Reimportierte Stoffe mussten/müssen* vorregistriert werden (*1 -100 tpa) § Kein „Gütesiegel“ für REACH-konforme Produkte § Keine institutionalisierte behördliche Zusammenarbeit mit der EU (Rechtsetzung) und der ECHA (Vollzug) § Kein behördlicher Zugang zu nicht-öffentlichen Daten § Keine Benutzung des bestehenden Daten-Einreichungsportals REACH-IT Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 5
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Exploration mit der EU hinsichtlich Abkommen im Bereich Chemikaliensicherheit (REACH) § Beschluss des Bundesrates vom 28. Oktober 2008: Ø Exploration mit EU über REACH und CLP § 4 Treffen in Brüssel (2009 – 2010) § EU-Kommission signalisierte ein grundsätzliches Interesse, knüpft jedoch die Erlangung eines Verhandlungsmandats an: • Übernahme relevanter EG-Erlasse (möglichst automatisch), sowie aller Kommissionsentscheide und Gerichtshofurteile • Kündigung des Abkommens für den Fall, dass die Schweiz relevantes EU-Recht nicht übernimmt § Pragmatische Zwischenlösungen kommen nicht in Frage Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 6
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Verhandlungen mit der EU über REACH & CLP ? § Bundesratsbeschluss vom 18. August 2010: Ausarbeitung Verhandlungsmandat durch die zuständigen Departemente § aussenpolitische Kommissionen (APK) unterstützen das Mandat § Kantone unterstützten Ende 2010 das Mandat nicht (zuerst Klärung der institutionellen Fragen) § Institutionelle Fragen: § Rechtsanpassung (Übernahme von neuem Recht? ) § Überwachung (Sicherstellung der korrekte Anwendung? ) § Auslegung (homogene Auslegung der bil. Verträge? ) § Streitbeilegung (welche Instanz entscheidet? ) Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 7
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Verhandlungen mit der EU über REACH & CLP ? § BRB vom 26. Juni 2013: Erneuerung des bilateralen Weges http: //www. eda. admin. ch/eda/de/home/recent/media/single. html? id=49450 § Der Bundesrat hat […] beschlossen, die institutionellen Fragen in den Rahmen einer mittelfristigen Strategie in drei Etappen zu stellen. […] Der erste Schritt umfasst das Eintreten auf die institutionellen Fragen und die entsprechenden Beschlüsse dazu nach den oben genannten Leitlinien. In einem zweiten Schritt folgen unter anderem […] der Start der Verhandlungen für die Beteiligung der Schweiz an der Chemikalienverordnung REACH […]. Die entsprechenden, teilweise noch nicht erfolgten Mandate werden voraussichtlich nach den Sommerferien verabschiedet. § 26. September 2013 Sondierungsgespräch mit der EU-Kommission haben gezeigt: der Weg für Verhandlungen ist frei § Stellungnahmen Industrie bis Dezember 2013 erwartet (Stakeholder meeting 1. 11. 2013) § Kantonsregierungen werden am 13. 12. 2013 Stellung nehmen können § BR-Sitzung und ggf. Entscheid im Dezember 2013 § EU Kommission könnte Ende 2013 das REACH-Mandat genehmigen, der EU-Rat könnte es im Frühling 2014 verabschieden Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 8
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement CH-Rechtsanpassungen an REACH Ausgangslage § Ohne Abkommen mit EU steht eine Vollübernahme von REACH nicht zur Diskussion: keine doppelten Registrierungen und Bewertungen § Die Einführung bestimmter wichtiger REACH-Grundsätze erfordert Änderungen des Chemikalien- und Umweltschutzgesetzes (Zeithorizont mind. 5 Jahre) Ziele (des Bundesrates) § Schritthalten mit dem in der EU unter REACH ansteigenden Schutzniveau. Insbesondere vermeiden, dass in der EU nicht zugelassene Stoffe in der Schweiz weiterhin marktfähig sind § Weitere Erleichterungen des Warenverkehrs mit den EU/EWR-Staaten Aktuelles und weiteres Vorgehen (Bundesratsbeschlüsse, Umsetzung Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse, THG) § Anpassungen auf Verordnungsstufe ausschöpfen § Gesetzesanpassungen als mittelfristiges Ziel Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 9
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Umsetzung von EU-Verordnungen § EU-Verordnungen wie REACH und CLP gelten in den Mitgliedstaaten direkt. Umzusetzen sind lediglich wenige, in den Verordnungen festgeschriebene Pflichten, z. B. Strafbestimmungen (Art. 126 REACH), Vollzugsorganisation (Art. 121 REACH) oder Einrichtung von Helpdesks (Art. 124 REACH). § Autonomer Nachvollzug von REACH-Bestimmungen durch die CH führt zu zeitlichen Verzögerungen è CH-Schutzniveau hinkt jenem in der EU nach § EU-synchrone Rechtsetzung wäre durch dynamische Rechtsverweise möglich (Forderung der EU hinsichtlich künftiger Verträge). Dynamische Verweise sind in der Schweiz jedoch zurzeit politisch nicht realisierbar. Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 10
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Das REACH-relevante CH-Chemikalienrecht Chemikaliengesetz Umweltschutzgesetz Schutzziel Gesundheit Schutzziel Umwelt Chemikalienverordnung Schutzziel Gesundheit + Umwelt Einstufung, Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt Anmeldung von Neustoffen Aufarbeitung von Altstoffen Umgang mit Stoffen Kandidatenliste (Anhang 7 Chem. V) Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Schutzziel Gesundheit + Umwelt Beschränkungen (u. A. REACH Anhänge XIV und XVII) Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 11
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Bisherige Anpassungen der Chem. V an REACH / CLP u. a. : • Gleiche Anforderungen für Neustoff-Anmeldung wie für REACHRegistrierung http: //www. bag. admin. ch/notification • Einführung der Eigenschaften PBT (Persistent, Bioaccumulative, Toxic) und v. Pv. B (very Persistent very Bioaccumulative). • Pflicht zum Stoffsicherheitsbericht für alle neue Stoffe >10 tpa/Herstellerin • Pflicht zur Erarbeitung und Kommunikation (Anhang SDB) von Expositionsszenarien für gefährliche* Stoffe/PBT/v. Pv. B als solche mit Gesamtmenge >10 tpa/Herstellerin. • Harmonisierung des Inhaltes des Sicherheitsdatenblattes (SDB). • Möglichkeit zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gem. GHS (CLP) *Kriterien Art. 14 (4) REACH, u. a. ohne „Gase unter Druck“. Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 12
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Neue Anpassungen an REACH: in Kraft seit 1. 12 Ø 4. Teilrevision der Chemikalienverordnung (Chem. V, SR 813. 11) • Federführung Bundesamt für Gesundheit • Dokumente abrufbar unter http: //www. bag. admin. ch/themen/chemikalien/00531/01460/06002/index. html Ø Anpassung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Chem. RRV, SR 814. 81) • Federführung Bundesamt für Umwelt • Dokumente abrufbar unter http: //www. bafu. admin. ch/dokumentation/medieninformation/00962/index. htm l? lang=de&msg-id=46601 Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 13
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement 4. Teilrevision Chem. V: SVHC-Stoffe Substances of Very High Concern (besonders besorgniserregende Stoffe) § Kandidatenliste der europ. Chemikalienagentur (ECHA): Stoffe die zur Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV REACH) in Frage kommen • Enthält aktuell 144 Einträge (Stoffe und Stoffgruppen) Zuletzt geändert am 20. 06. 2013 • Wird 2 mal jährlich erweitert § Autonome Übernahme der ECHA-Kandidatenliste Ø Anhang 7 Chem. V (neu): 137 Einträge Stand 01. 08. 2013 sind übernommen (http: //www. admin. ch/opc/de/classifiedcompilation/20021519/index. html) § Aktualisierung des Anhang 7 Chem. V durch BAG-Verordnung (Art. 97 a) Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 14
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement 4. Teilrevision Chem. V: SVHC-Stoffe (2) Neue Pflichten bei Stoffen der CH-Kandidatenliste: § Die Selbstkontrolle erstreckt sich neu auf Stoffe des Anhang 7, die in Gegenständen vorkommen (keine %-Grenze): Art. 7, Abs. 2 und 2 bis (Herstellerin muss beurteilen, ob Gegenstand Mensch oder Umwelt gefährden kann) § Erstellung und Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes (analog Art. 31 (1) c REACH): Art. 52 Bst. c [gilt seit jeher für alle gefährlichen Stoffe] § Informationspflicht auf Anfrage eines Verbrauchers betreffend SVHC-Stoffe > 0, 1 % in Gegenständen (Antwort innert 45 Tagen; Art. 33 (2) REACH) § Informationspflichten „downstream“ gegenüber Abnehmer, wenn der Anteil eines SVHC-Stoffes im Gegenstand > 0, 1 % ist (Art. 33 (1) REACH) § Auslegung der %-Grenze: grundsätzlich bezogen auf Gesamt-Gegenstand (in DK, AT, B, D, F, Schweden sowie Norwegen bezogen auf Teile davon) Nicht von REACH übernommen: • Mitteilungspflicht nach Art. 7 (2) REACH (direkte Information für CH nicht erforderlich) • Informationspflichten „upstream“ (fehlende gesetzliche Grundlage) Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 15
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement 4. Revision Chem. V: Sicherheitsdatenblatt § Umsetzung der aktuellen REACH Bestimmungen für das Sicherheitsdatenblatt • Verweis (Art. 53) auf Anhang II REACH • Streichung des SDB-Anhangs der Chem. V (Anhang 2) • Neuer Anhang 5: „Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelner Bestimmungen“ • „Abgabepflicht“ durch „Übermittlungspflicht“ ersetzt (Papier/elektronisch, Abrufbarkeit von einer Website möglich aber Bringschuld bleibt § Beurteilung eigener Verwendungen eines Abgebers und gegebenenfalls Erstellen der dazugehörigen Expositionsszenarien als Anhang zum SDB (Art. 50 a, Abs. 2, kann auf englisch sein) Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 16
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement 4. Revision Chem. V: Sicherheitsdatenblatt CH-spezifische Bestimmungen gelten nach wie vor (CH-Deckblatt, Abschnitte 1, 7, 8, 13 und 15) • Abschnitt 1: Bezeichnung des Produktes und des Unternehmens • Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung • Abschnitt 8: Expositionsbegrenzung / persönliche Schutzausrüstung • Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung • Abschnitt 15: Rechtsvorschriften • CH Wegleitung „Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz“ http: //www. bag. admin. ch/anmeldestelle/13604/13871/14235/index. ht ml? lang=de • Veranstaltungen SECO im BAG http: //www. bag. admin. ch/veranstaltungen/index. html? themen=5&lang =de Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 17
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Übernahme von REACH-Verboten & Beschränkungen § Beschränkungen (Bedingungen und Verbote) des Anhang XVII REACH werden soweit möglich und sinnvoll in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Chem. RRV) übernommen § CH-spezifische Verbotsbestimmungen sollen so lange wie möglich (allfälliges Abkommen mit der EU) erhalten bleiben § Inkrafttreten übernommener Beschränkungen erfolgt in CH gegenüber EU/EWR meistens verzögert* * Änderungen von Verordnungen des Bundesrates dauern in der Regel mind. 1 Jahr: erste Ämterkonsultation, Anhörung oder Vernehmlassung, zweite Ämterkonsultation, Entscheid des Bundesrates) Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 18
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Revision Chemikalien-Risikoreduktions. Verordnung (Chem. RRV): in Kraft seit 1. 12. 2012 § Informationen: http: //www. bafu. admin. ch/chemikalien/ § Anpassungen an REACH • Zulassungspflichtige Stoffe (Anhang XIV REACH) • Beschränkungen/Verbote (Anhang XVII REACH) § Anpassungen an andere EU-Erlasse (POP-Verordnung und POPKonvention, Ro. HS*-Richtlinie, Detergenzienverordnung, CLP-Verordnung, ) § Weitere Änderungen (klimaaktive Stoffe, ozonschichtabbauende Stoffe, Pflanzenschutzmittel und Biozide) Ø Es gelten verschiedene Übergangsbestimmungen *Restriction of Hazardous Substances in electric & electronic devices Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 19
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Revision Chem. RRV: Anhang 1. 17 Chem. RRV (neu) Zulassungspflichtige Stoffe § Grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens zur Verwendung und der Verwendung aller Stoffe der Liste unter Ziffer 5 (Anh. 1. 17) aufgeführt sind (ab Übergangsfrist, d. h. „Sunset date“: Ø autonome Übernahme von Anhang XIV REACH Ø Das BAFU passt die Liste im Einvernehmen mit BAG und SECO an (zudem Konsultation der betroffenen Firmen): Änderungen des Anhang XIV REACH sind zu berücksichtigen § Ausnahmen vom Verbot • • Zwischenprodukte Lebensmittel und Futtermittel Pflanzenschutzmitte, Biozidprodukte Motorkraftstoffe und Mineralerzeugnisse als Brennstoffe Kosmetika (teilweise, bzw. bedingt) Materialien mit Lebensmittelkontakt (teilweise, bzw. bedingt) wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Stoffe in Zubereitungen <0, 1%, sofern die Stoffe nach REACH aufgrund PBT-, v. Pv. B- oder ähnlich besorgniserregenden Eigenschaften in die Liste aufgenommen wurden • Stoffe in Zubereitungen unterhalb dem niedrigsten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung der Zubereitung als gefährlich Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 20
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Anhang 1. 17 Chem. RRV (2) Ausnahmen vom Verbot (Fortsetzung) § In Anhang XIV REACH ausgenommene Verwendungen, für die das Risiko auf der Grundlage bestehender EU-Vorschriften ausreichend beherrscht wird (z. B. Phthalate in Verpackungen von Medizinalprodukten) § Von der EU-Kommission erteilte Zulassungen, wenn der Stoff entsprechend der Zulassung (dieselbe Verwendung) in der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet wird. Ø Zulassungen der EU werden einseitig anerkannt § Wenn in der EU oder in der Schweiz ein Zulassungsantrag gestellt wurde aber noch nicht darüber entschieden worden ist. § Wenn in der Schweiz die Anmeldestelle Chemikalien eine befristete Ausnahme oder eine Fristerstreckung bewilligt hat Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 21
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Anhang 1. 17 Chem. RRV (3) Rahmenbedingungen für Gesuche/Bewilligungen in der Schweiz § Gleiche Anforderungen an das Gesuch (Dossier) wie in der EU, Format IUCLID § Analoge Zulassungskriterien wie in der EU (Art. 60 REACH) § Anträge sind in CH nach einer Ablehnung in der EU möglich (aber: analoge Zulassungskriterien!) § hohe Gebühren (Chemikaliengebührenverordnung) wie in der EU • Grundgebühr pro Stoff und Verwendung CHF 10‘ 000 bis 40‘ 000; • Zusatzgebühren CHF 1‘ 000 bis 10‘ 000 pro weiteren Stoff, bzw. pro weitere Verwendungen § Einbezug der Interessierten Kreise § Bewilligungen der Anmeldestelle sind nur für die Schweiz gültig und befristet Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 22
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Anhang 1. 17 Chem. RRV (4) § Dokumentationspflicht: auf Verlangen der Anmeldestelle ist das EUZulassungsdossier einzureichen, soweit mit zumutbarem Aufwand beschaffbar § Meldepflicht • Wer in der EU zugelassene Stoffe oder Zubereitungen mit solchen Stoffen in der Schweiz in Verkehr bringt oder importiert und beruflich oder gewerblich verwendet, ist nach Art. 61 Chem. V meldepflichtig • Wer Stoffe in Anhang 1. 17 Chem. RRV oder Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten von einer CH-Herstellerin bezieht und beruflich oder gewerblich verwendet, ist meldepflichtig § Kennzeichnungspflicht: Auf der Etikette zugelassener oder bewilligter Stoffe -und Zubereitungen mit solchen Stoffen- muss die EU-Zulassungsnummer oder die CHBewilligungsnummer des/der betreffenden Stoffe(s) angegeben werden Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 23
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Umsetzung der REACH-Verordnung in der Schweiz Realisiert Registrierung Nein, aber weiterhin Neustoff-Anmeldung, ohne Zwischenprodukte Evaluierung Weiterhin alle angemeldeten Neustoffe und einzelne Altstoffe Zulassungen Verbote und Beschränkungen Timothée Barrelet Analoge Regelung in der Chem. RRV 14 Stoffe von Anhang XIV REACH sind übernommen In Vorbereitung Mittelfristig (Ziele) -- Gegebenfalls bei der ECHA (bedingt Abkommen) Gegebenfalls Integration in den REACH-Vollzug (bedingt Abkommen) -Berücksichtigung der in der EU geplanten Anpassung des Anhang XIV REACH (zuerst Trichlorethylen, später Cr(VI) Ja, aber ohne die Berücksichtigung neuste Anpassung des aktuellen des Anhang XVII Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz REACH Laufende Harmonisierung mit EU-Zulassungen Integration in REACH (bedingt Abkommen) Laufende Harmonisierung mit Anhang XVII REACH 08. 11. 2013 24
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Umsetzung von REACH-Elementen in der Schweiz Realisiert In Vorbereitung Ja -- -- Prüfanforderungen Stoffe (Sicherheitsprüfungen) Ja, aber nur Neustoffe (analog REACHRegistrierung) -- Registrierungs-Dossier nach REACH (bedingt Abkommen) Prüfpflicht Stoffe in Gegenständen Ja, aber nur für Neustoffe Kandidatenliste (SVHC) 137 Einträge Stand 01. 08. 2013 sind übernommen PBT und v. Pv. BEigenschaften inkl. Folgepflichten Pflichten für Teilweise übernommen Kandidatenstoffe in Chem. V (Informationspflicht) Timothée Barrelet -- Mittelfristig (Ziele) Registrierungs-Dossier nach REACH (bedingt Abkommen) Laufende Ergänzung der ECHA-Neuaufnahmen (2 Mal jährlich) -- Vollübernahme (bedingt Gesetztesänderung) Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 25
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Für weitere Auskünfte: REACH: reachhelpdesk@bag. admin. ch, +41 (0)31 325 12 53 Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz / Expositionsszenarien: Bojan Gasic, SECO, Ressort Chemikalien und Arbeit (ein Kurs für ES und CHESAR ist für 2014 in Vorbereitung) GHS: Markus Hofmann, BAG, Sektion REACH und Risikomanagement markus. hofmann@bag. admin. ch Chem. V: Olivier Depallens, BAG, Leiter der Sektion REACH und Risikomanagement - olivier. depallens@bag. admin. ch Chem. RRV: Josef Tremp, BAFU, Leiter der Sektion Industriechemikalien – josef. tremp@bafu. admin. ch http: //www. bag. admin. ch/veranstaltungen/index. html? themen=5&lang=de Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 26
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Sektion REACH und Risikomanagement Danke für Ihre Aufmerksamkeit Timothée Barrelet Information Fachverband Klebstoff-Industrie Schweiz 08. 11. 2013 27
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