Dr Saskia LehmannHorn Rechtsanwltin Referentin beim KAV Bayern
Dr. Saskia Lehmann-Horn Rechtsanwältin, Referentin beim KAV Bayern e. V. Winterdienst für Baubetriebshöfe Organisation, Rufbereitschaft, Arbeitszeitgesetz Fachtagung Kommunale Baubetriebshöfe 03. -04. April 2019
Übersicht 1. Organisation des Winterdiensts durch Rufbereitschaft , Schichtarbeit 2. bedarfsgerechte Anordnung des Winterdienstes 3. Winterdienstplanung im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 2
Organisation Arbeitszeitmodelle im Winterdienst Insbesondere: • Rufbereitschaft – Pauschal von z. B. Oktober – März – Kurzfristig, bedarfsgerecht mind. 24 -stündiger Ankündigungsfrist • Vorgezogene/nachgezogene Dienste • Schichtarbeit ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 3
Rufbereitschaft § 7 Abs. 4 TVöD Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, • die sich auf Anordnung des Arbeitgebers • außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit • an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, • um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Wenn keine Rufbereitschaft angeordnet ist, besteht auch keine Verpflichtung des Beschäftigten das Telefon zu beantworten bzw. die Arbeit aufzunehmen Organisations-/Haftungsrisiko des Arbeitgebers ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 4
Rufbereitschaft Verpflichtungen des Beschäftigten während der Rufbereitschaft: • Bereithalten während der angeordneten Zeiten • Anzeige des Aufenthaltsorts • Nicht so weit von möglichen Einsatzstelle entfernen, dass Arbeit im Fall eines Abrufs nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums aufgenommen werden kann (ca. 30 Minuten) • Beschäftigter muss sich arbeitsfähig halten (Fahrtüchtigkeit, Verzicht auf Konsum von alkoholischen Getränken, Drogen etc. ) • Rufbereitschaft darf nicht während des Urlaubs angeordnet werden; aber zulässig während Freizeitausgleich Rufbereitschaft anzuordnen ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 5
Rufbereitschaft Vergütung der Rufbereitschaft gem. § 8 Abs. 3 TVöD für die Zeit der Bereithaltung Pauschale i. H. v. vier Stundenentgelten 12, 5 % des Stundenentgelts je Stunde Pauschale i. H. v. zwei Stundenentgelten Sa, So und Feiertag Mo-Fr < 12 Std. ab 12 Std. ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 6
Rufbereitschaft Ununterbrochene Wochenendrufbereitschaft Beispiel: Rufbereitschaft von Freitag 12: 00 Uhr bis Montag 7: 00 Uhr Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD: 10 Stundenentgelte Freitag: Samstag: Sonntag: Montag: 2 -fache Pauschale 4 -fache Pauschale - ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 7
Rufbereitschaft Pauschalierung der Rufbereitschaftsvergütung nur zulässig, wenn • dies der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands dient • die Pauschale der tarifrechtlichen, individuellen Vergütung entspricht • die Pauschale durch Einzelvertrag/Nebenabrede vereinbart wird, vgl. § 24 Abs. 6 TVöD ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 8
Rufbereitschaft Wetterschau Beispiel: Der Beschäftigter B hat auf Anordnung des Arbeitgebers um 3: 45 Uhr die Wetterlage zu prüfen, ggf. Kontrollfahren zu machen und dann zu entscheiden, ob Streu- und Räumdienste erforderlich sind. Bei der Wetterschau handelt es sich nicht um Rufbereitschaft. Für den Beschäftigten, der die Wetterschau durchführt, ist Vollarbeit angeordnet. ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 9
Rufbereitschaft Einsätze innerhalb der Rufbereitschaft, § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD: • Jede einzelne Inspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten ist auf eine volle Stunde zu runden • Rundung auch dann, wenn Rufbereitschaftseinsatz vor regelmäßiger Arbeitszeit erfolgt • Wegezeit beginnt ab Verlassen des Hauses; tatsächliche Zeit entscheidend • für gerundete Inanspruchnahmen einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten ist die Überstundenvergütung zu gewähren, d. h. auf die Stufe entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe und Stufe, höchstens Stufe 4 und Überstundenzuschlag • Sonstige Zeitzuschläge (z. B. Nachtzuschlag, Feiertagszuschlag) sind spitz, d. h. minutengenau abzurechnen ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 10
Rufbereitschaftseinsatz unmittelbar nach Ende der regelmäßigen Arbeitszeit Bestimmt der Arbeitgeber, dass die Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit fortzusetzen ist, so liegt darin die Anordnung von Überstunden. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt ist. Die Anordnung des Arbeitgebers enthält dann eine Änderung des Dienstplans, nicht aber einen Abruf zur Aufnahme der Arbeit. BAG, Urteil vom 26. 11. 1992 – 6 AZR 455/91 Der Beginn der Rufbereitschaft schiebt sich nach hinten. ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 11
Rufbereitschaft Freizeitausgleich für Rufbereitschaftseinsätze • grundsätzlich möglich • für gerundete Stunden • innerhalb von drei Kalendermonaten, vgl. § 8 Abs. 1. 1. Satz 2 TVöD-V Die Erteilung von Freizeitausgleich über diesen Zeitraum hinaus kann erfolgen, wenn diesbezüglich Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien hergestellt wurde Zeitzuschläge sind auszuzahlen, es sei denn § 10 TVöD-Konto ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 12
Rufbereitschaft Mitbestimmungsrecht des Personalrats Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Bay. PVG: Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die Anordnung von Rufbereitschaft ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit und unterliegt daher der Mitbestimmung der Personalvertretung BVerw. G, Beschluss vom 4. 9. 2012, 6 P 10. 11 ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 13
Schichtarbeit vorgezogene bzw. nachgezogene Dienste Beispiel: Der Beschäftigte A, der normalerweise von 7: 00 Uhr bis 16: 00 Uhr arbeitet, muss in den Winterdienstmonaten, in denen er als Einsatzleiter im Winterdienst tätig ist, seine Arbeit um 5: 00 Uhr beginnen. Diese endet entsprechend um 13: 00 Uhr. Der Beschäftigte B erbringt hingegen seine regelmäßige Arbeitszeit von 13: 00 Uhr bis 21: 00 Uhr. • Winterdienst wird im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht • zu Zeiten, die von den betriebsüblichen abweichen • Vergütung: durch Tabellenentgelt abgegolten; ggf. zzgl. Zeitzuschläge • Schichtzulage, wenn Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 TVöD (+) ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 14
Optimierung Schichtarbeit des Winterdienst im Rahmen von Schichtarbeit Woche 1 0 Mo. 1 RB 2 RB 3 RB 4 5 6 7 A 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 B Di A Mi A B Do A B Fr A B RB RB Sa, So. R U F B E R E I B T S C A F T ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 15
Schichtarbeit Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 TVöD: • Arbeit nach einem Schichtplan • Regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden Ausreichend wenn: Beschäftigter innerhalb eines Monats nur einmal von einer Schicht in die andere wechselt annähernd gleicher Einsatz in den verschiedenen Schichten nicht erforderlich u. a. BAG, Urteil vom 22. 3. 1995 – 10 AZR 167/94 • Zeitspanne von mind. 13 Stunden (Zeitraum zwischen Beginn der frühestens und Ende der spätestens Schicht) durch Schichtplan abgedeckt ausreichend, wenn durch Schichtplan einmal im Monat erfüllt, nicht zwingend am gleichen Tag BAG, Urteil vom 21. 10. 2009 – 10 AZR 807/08 Vergütung nach § 8 Abs. 6 TVöD: ständige Schichtarbeit: 40 €/Monat nichtständige (Vertretung): 0, 24 €/Stunde 16
Ausgestaltung des Winterdienstes Kurzfristiges Anordnen des Winterdienstes Keine pauschale Anordnung der Rufbereitschaften, vorgezogenen Dienste/Schichtarbeit etc. Bedarfsgerecht, kurzfristig bei entsprechender Witterung Wetterberichte nutzen ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 17
Ausgestaltung des Winterdienstes Kurzfristiges Anordnen/Absagen des Winterdienstes Ankündigungsfrist/Absagefrist: • 4 Tage (§ 12 Abs. 2 Tz. Bf. G analog) zu weitgehend, rechtlich nicht zutreffend, da keine Arbeit auf Abruf, sondern Ausübung des Direktionsrechts (Anordnung Rufbereitschaft, vorgezogener Dienste) • sondern: im Rahmen „billigem Ermessen“, § 106 Gew. O mindestens 24 Stunden vorher • Kürzere Frist kann in Betriebs-, Dienstvereinbarung festgelegt werden 18
Ausgestaltung des Winterdienstes Kurzfristiges Anordnen / Absagen des Winterdienstes Schritt 1: Aufstellung eines Grobplans Vermerk auf Plan: Dieser Plan stellt keine Anordnung der Rufbereitschaft dar. Eine konkrete Rufbereitschaftsanordnung erfolgt mit einer Frist von… durch. . bei entsprechendem Bedarf. Schritt 2: konkrete Anordnung der Rufbereitschaft • mind. 24 Std. vorher • durch z. B. Bauhofleiter • bei entsprechender Witterung ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 19
Ausgestaltung des Winterdienstes Mögliche Ausgestaltungen • Von Okt-März bedarfsgerechte, kurzfristige Anordnung von Rufbereitschaft: vor Beginn der Wintersaison wird ein Grobplan aufgestellt, konkrete Anordnung der Rufbereitschaft erfolgt erst kurzfristig, mind. 24 Stunden vorher, durch den Bauhofleiter. • Im Oktober, November wird bedarfsgerecht, kurzfristig Rufbereitschaft angeordnet. Im Dezember und Januar wird jeweils für eine Woche mit einer Ankündigungsfrist von 2 Tagen Rufbereitschaft angeordnet. ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 20
Ausgestaltung des Winterdienstes Mögliche Ausgestaltungen • Kombination Rufbereitschaft/vorgezogene Dienste Winterdiensteinsatz sehr sicher Anordnung vorgezogener Dienste Winterdienst eher unwahrscheinlich Anordnung Rufbereitschaft ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 21
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit im arbeitszeitschutzrechtlichen Sinne • Rufbereitschaft: nur Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – nicht Bereithaltungszeiten Wegezeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arb. ZG (BAG v. 20. 8. 2014 – 10 AZR 937/14) • Bei Schichtarbeit, vorgezogenen Diensten, Normalbetrieb sämtliche Stunden Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes Verstöße (§ 22, 23 Arb. ZG) • Ordnungswidrigkeit; in schweren Fällen Straftat • Verantwortung des Arbeitgebers, • kein Verzicht durch den Beschäftigten möglich ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 22
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit max. 10 h/Tag zuzüglich Pausen; im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen max. 8 h/Tag (§ 3 Arb. ZG) „individuelle werktägliche Arbeitszeit“ – d. h. Werktag beginnt für AN mit Beginn seiner Arbeit und endet 24 Stunden später nicht Kalendertag (0 Uhr- 24 Uhr). ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 23
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Ruhepausen (§ 4 Arb. ZG) müssen: Ø im Voraus feststehen Ø spätestens nach sechs Stunden gewährt werden Ø den Beschäftigten von jeder Dienstverpflichtung freistellen Ruhepausen betragen: Ø bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis neun Stunden: 30 Min. Ø bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden: 45 Min. Ø Kurzpausen von 15 Min. möglich ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 24
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Ruhezeiten (§ 5 Arb. ZG) = Zeit zwischen dem Ende der Arbeitszeit eines Arbeitstages und ihrem Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag Ruhezeiten müssen: § ununterbrochen § mindestens 11 Stunden lang § nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt werden. ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 25
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Grenzen bei Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung • §§ 3 bis 8 Arb. ZG gelten gem. § 11 Abs. 1 Arb. ZG entsprechend • 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein (auch keine Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst), (§ 11 Abs. 1 Arb. ZG) • Ersatzruhetag (§ 11 Abs. 3 Arb. ZG) für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Ø innerhalb von zwei Wochen vor/nach Sonntagsbeschäftigung bzw. acht Wochen vor/nach Feiertagsbeschäftigung Ø auch an arbeitsfreien Werktagen (Mo. -Sa. ) möglich Ø muss von 0 bis 24 Uhr beschäftigungsfrei sein (kein Rufbereitschaftsdienst) ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 26
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Grenzen bei Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung Sa So 1 Mo 2 Di 3 Mi 4 Do 5 Fr 6 Sa 7 So 8 Mo 9 Di 10 Mi 11 Do 12 Fr 13 Sa 14 So 15 Mo 16 Di 17 Mi 18 Do 19 Fr 20 Sa Ersatzruhetag frei Arbeit Arbeit Arbeit Arbeit Arbeit Ersatzruhetag ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 27
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Kein Annahmeverzug bei Ausfall von Arbeitszeit wegen Ruhezeiten • Wird ein zur Rufbereitschaft eingeteilter Beschäftigter in der Nacht von 23 bis 8 Uhr zu Arbeiten herangezogen und muss wegen der zwingend vorgeschriebenen mindestens elfstündigen Ruhezeit deshalb für ihn am folgenden Tag die regelmäßige Tagesschicht ausfallen, so kann er für die ausgefallenen Stunden der Tagesschicht keine Bezahlung verlangen. BAG, Urteil vom 5. 7. 1976 – 5 AZR 264/759 • Der Ausfall der Arbeit während der auf die geleistete Nachtarbeit folgenden Tagschicht ist eine Folge der zwingenden gesetzlichen Ruhezeit nach§ 5 Arb. ZG. Folglich handelt es sich um eine von keiner Seite zu vertretende Unmöglichkeit, wenn der Kläger während der Tagschicht nicht beschäftigt werden durfte. Bei einer von keiner Vertragspartei zu vertretenden Unmöglichkeit entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. BAG, Urteil vom 13. 12. 2007 – 6 AZR 197/07 ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 28
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Abweichungen vom Arb. ZG PR / BR Möglichkeit nach § 5 Abs. 2 Arb. ZG bzw. § 14 Arb. ZG (-) vorhanden? (-) (+) Dringende betriebliche/ dienstliche Gründe, (+) § 6 Abs. 4 TVöD Vorschriften des Arb. ZG vollumfänglich zu beachten (-) Voraus(+) setzungen nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Arb. ZG gegeben? DV/BV abschließen ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 29
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Abweichungen vom Arb. ZG OHNE Dienst-/Betriebsvereinbarung • § 5 Abs. 2 Arb. ZG: Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden § § 14 Arb. ZG: Notfälle / außergewöhnliche Fälle • § 15 Arb. ZG: Sondergenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes MIT Dienst-/Betriebsvereinbarung § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m. §§ 7, 12 Arb. ZG: abweichende Regelungen aufgrund eines Tarifvertrages in einer BV oder DV ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 30
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Verkürzung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 Arb. ZG • Verkürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde bei „Verkehrsbetrieben“ Ø Betriebe, die der Personenbeförderung dienen Ø dazugehörige Hilfs- und Nebenbetriebe Ø Betriebe, die reibungslosen Ablaufs des Verkehrs gewährleisten Winterdienst (+) • Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb eines Kalendermonats/vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden auszugleichen ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 31
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Abweichungen vom Arb. ZG nach § 14 Abs. 2 Arb. ZG: Abweichungen von §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 -3, § 12, wenn Ø verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern Kleinbetrieb: objektiv geringe Zahl von zwei bis fünf Arbeitnehmern Großbetrieb: Anteil der Beschäftigten an der Gesamtbelegschaft Ø vorübergehend beschäftigt wird -einzelne Stunden oder Tage- Ø Nichterledigung würde Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben Ø Arbeitgeber können andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden. ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 32
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Abweichungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 Arb. ZG bei Ø Notfällen: Fälle höherer Gewalt: z. B. Überschwemmungen, Brände, Stürme, Explosionen, Totalausfälle von Maschinen Ø außergewöhnlichen Fällen: – besondere Situationen vorübergehender Art, – vom Willen des Betroffenen unabhängig, – unvorhersehbar – Gefahr von Schäden mit sich bringen, wenn Folgen nicht auf andere Weise beseitigt werden können Abweichungen von §§ 3, 4, 5, 11 Arb. ZG möglich, aber Beschäftigung nur mit vorübergehenden Arbeiten und mit Arbeiten, die für die Beseitigung des Notfalls / außergewöhnlichen Falles notwendig sind ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 33
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m § 7 Arb. ZG Dringende betriebliche/dienstliche Gründe i. Sv § 6 Abs. 4 TVöD: Arbeitsergebnis • mit den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften • entsprechend der unternehmerischen Konzeption auf andere Weise nicht erzielbar Umorganisation möglich? Aktennotiz erstellen über dringende betriebliche/dienstliche Gründe ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 34
Grenzen - Arbeitszeitgesetz DV/BV nach § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m § 7 Arb. ZG § 7 Abs. 2 Nr. 4 Arb. ZG: weitreichende Öffnungsklausel für öffentlichen Dienst • für Arbeitgeber, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrages unterliegen oder • unabhängig von der Tarifbindung, für die Verwaltung und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts • Regelung zur „Anpassung an die Eigenart der Tätigkeit“ = Besonderheit der Tätigkeit, die besondere öffentlich-rechtliche Aufgabe oder die Zusammenarbeit von Beamten und Arbeitnehmern macht eine Änderung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich. beim Winterdienst wegen bes. öffentlich- rechtl. Aufgabe id. R (+) ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 35
Grenzen - Arbeitszeitgesetz Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Arb. ZG muss der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet werden • Ausgleich muss in Zeit erfolgen, jedoch nicht 1: 1 • ausreichend, wenn zumindest über den Zeitraum eines Jahres gesehen, die Grundnormen der § 3, § 4, § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 erfüllt sind Weitere zu beachtende Grenzen: • die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten (§ 7 Abs. 8 Arb. ZG) • im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden muss, wenn die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert wird (§ 7 Abs. 9 Arb. ZG) • Ruhezeitverkürzung auf höchstens 5, 5 - 6 Stunden (Gesundheitsschutz wahren) ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 36
Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz DV/BV nach § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m § 12 Arb. ZG ermöglicht Abweichungen von § 11 Arb. ZG: • bei Verkehrsbetrieben (auch Winterdienst, da reibungslosen Ablauf des Verkehrs ermöglicht) Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage auf 10 Sonntage im Jahr zu verringern (§ 12 Satz 1 Nr. 1 Arb. ZG) • Für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigungsarbeit Ausgleichszeitraum zu verlängern (§ 12 Satz 1 Nr. 2 Arb. ZG) • Wegfall der Ersatzruhetage bei Feiertagsbeschäftigung (§ 12 Satz 1 Nr. 2 Arb. ZG) vorzusehen. • § 7 Abs. 3 -6 Arb. ZG gilt entsprechend. ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 37
DV nach § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m §§ 7 Arb. ZG - Aufbau √ 1. Präambel Rahmenbedingungen: z. B. gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Winterdienstes Zielsetzung: z. B. Sicherstellung der Leistungs- und Einsatzbereitschaft des Winterdienstes 2. Geltungsbereich Für wen sollen Abweichungen vom Arb. ZG vereinbart werden? z. B. alle Beschäftigte im Bauhof 3. Geltungszeitraum Für welchen Zeitraum soll die DV/BV gelten? z. B. Ende Oktober- Ende April 4. Abweichende Regelungen vom Arbeitszeitgesetz nach § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m. § 7 Arb. ZG Von welcher Regelung des Arb. ZG wird abgewichen? z. B. Verkürzung der Ruhezeit und/oder Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit? 5. In-Kraft-Treten, Laufzeit 38
Grenzen - Arbeitszeitgesetz DV/BV nach § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m § 7 Arb. ZG – Verkürzung der Ruhezeiten Formulierungsvorschlag „Gemäß § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Arb. ZG wird abweichend von § 5 Abs. 1 Arb. ZG die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt. Die Verkürzung ist innerhalb eines Zeitraums von …. Wochen auszugleichen. “ „Gemäß § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Arb. ZG wird abweichend von § 5 Abs. 1 Arb. ZG die Ruhezeit bei Rufbereitschaften auf …. Stunden 1 verkürzt. Die Verkürzung ist innerhalb eines Zeitraums von …. Wochen auszugleichen. “ „Gemäß § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 Arb. ZG wird aufgrund der Eigenart der Tätigkeit im Winterdienst abweichend von § 5 Abs. 1 Arb. ZG die Ruhezeit auf …. Stunden 1 verkürzt. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wird durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet. “ 1 maximal 5, 5 Stunden ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 39
Grenzen - Arbeitszeitgesetz DV/BV nach § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m § 7 Arb. ZG – Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit. Formulierungsvorschlag „Gemäß § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 Arb. ZG wird aufgrund der Eigenart der Tätigkeit im Winterdienst abweichend von § 3 Arb. ZG die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit auf … Stunden 1 verlängert. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wird durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet. “ 1 sollten maximal 12 Stunden sein. Falls werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden verlängert wird, muss gemäß § 7 Abs. 9 Arb. ZG im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 40
Grenzen - Arbeitszeitgesetz DV nach § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m § 12 Arb. ZG – Verlängerung des Ausgleichszeitraums für Ersatzruhetage. Formulierungsvorschlag „Gemäß § 6 Abs. 4 TVöD i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 2 Arb. ZG wird abweichend von § 11 Abs. 3 Arb. ZG der Ausgleichszeitraum für die Gewährung eines Ersatzruhetags für Sonntagsbeschäftigung / Feiertagsbeschäftigung auf … Wochen verlängert. “ ________________________________________________ © Rechtsanwältin Dr. Saskia Lehmann-Horn 41
Kontakt Dr. Saskia Lehmann-Horn Rechtsanwältin & Referentin beim KAV Bayern e. V. Hermann-Lingg-Str. 3 80336 München ☎ 089 53 09 87 - 11
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