DIE VOF PROBLEME UND CHANCEN berblick ber die
DIE VOF – PROBLEME UND CHANCEN Überblick über die Regelungen der VOF Wesentliche Regelungen Anwendungsbereiche Kurhaus Wiesbaden, 16. 9. 2003 Landesverband Saarland 1
VERGABERECHT UND VERGABEGRUNDSÄTZE • Definition Vergaberecht: … regelt bei öffentl. Auftraggebern die Inanspruchnahme von Leistungen gegen Entgelt • Vergabegrundsätze des öffentlichen Vergabewesens: – Wettbewerbsgrundsatz verlangt, dass in einem formalisierten Verfahren möglichst viele Bieter Ihre Leistung anbieten können. – Gleichbehandlungsgebot fordert, alle Bieter gleich zu behandeln und verbietet, vergabefremde Kriterien anzuwenden. – Verhandlungsverbot unterbindet Verhandlungen mit den Bietern – Gebot der Losvergabe soll auch kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zur Teilnahme – Gebot der Wirtschaftlichkeit bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll. (Bei A/I-Leistungen über HOAI geregelt). Landesverband Saarland 2
VERGABERECHT WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA) Vergaberichtlinien der EU Lieferkoordinierungsrichtlinie (LKR) 93/36/EWG Baukoordinierungsrichtlinie (BKR) 93/37/EWG Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie (DKR) 92/50/EWG Sektorenkoordinierungsrichtlinie (SKR) 93/38/EWG Rechtsmittelrichtlinie Sektorenrechtsmittelrichtlinie Deutsche Vergabevorschriften (Kaskadenlösung) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB, Teil 4 (1. 1. 1999) Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge Vergabeverordnung – Vg. V, gültige Fassung v. 11. 2. 2003 VOF Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen Landesverband Saarland VOL/A Verdingungsordnung für Leistungen VOB/A Verdingungsordnung für Bauleistungen - ausgenommen Bauleistungen 3
A/I - DIENSTLEISTUNGEN IM VERGABERECHT • Für öffentliche Dienstleistungen DKR • Anhang I A von DKR, übernommen in Vg. V und Verdingungsordnungen Central Product Classification (CPC) der Vereinten Nationen CPC-Referenz-Nr. 867 Landesverband Saarland 4
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER • Im GWB § 98 ist geregelt, wer als „Öffentlicher Auftraggeber“ zur Anwendung der VOF verpflichtet ist. In Abs. 4 sind die Sektorenauftraggeber benannt, auf welche die SKR, nicht die DKR Anwendung findet. • Die Vg. V nimmt Bezug auf das GWB, § 98 ff. • In der VOF findet sich keine Aussage, welche Auftraggeber zur Anwendung der VOF verpflichtet sind. Landesverband Saarland 5
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, § 98 sind: • Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, Bund, Länder und Kommunen, Eigenbetriebe von Kommunen ohne eigene Rechtspersönlichkeit • andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“: öffentliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des Bundes, auch berufsständische Vereinigungen (AK, IK) Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt, Juristischen Personen des privaten Rechts: Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge inkl. Kommunale Versorgungsunternehmen. Landesverband Saarland 6
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, § 98 sind: • Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, • natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummer 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden, z. B. Kommunale Zweckverbände, Verbände mit politischer Interessenvertretung (Städte -, Gemeinde-, Landkreistage) Landesverband Saarland 7
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, § 98 sind: • natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden Sektorenauftraggeber, näher spezifiziert in § 8 Vg. V Landesverband Saarland 8
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER § 8 Vg. V – Tätigkeiten im Sektorenbereich (Sektorenauftraggeber) 1. Trinkwasserversorgung: Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Gewinnung, Transport oder Verteilung von Trinkwasser unter bestimmten Voraussetzungen auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit: Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung 2. Elektrizitäts- und Gasversorgung: Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Erzeugung, Transport oder Verteilung von Strom oder Gewinnung von Gas (s. a. § 2 Abs. 3 En. WG) 3. Wärmeversorgung: Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Erzeugung, Transport oder Verteilung von Wärme 4. Verkehrsbereich: Luftverkehr mit Flughäfen See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen o. anderen Verkehrsendeinrichtungen Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen Landesverband Saarland 9
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A § 5 Vg. V – Vergabe freiberuflicher Leistungen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203 a vom 30. Oktober 2002) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. VOF VOL/A Für Sektorenauftraggeber existiert Regelungslücke Dienstleistungsauftrag für freiberufliche Leistungen weder VOF noch VOL/A. Sektorenrichtlinie gilt unmittelbar Landesverband Saarland 10
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A Umsetzung Vg. V in VOF § 1 VOF - Freiberufliche Leistungen Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. § 2 Abs. 2, Satz 3 VOF - Anwendungsbereich Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zu vergeben. § 1 VOL/A – Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Umsetzung Vg. V in VOL/A Landesverband Saarland - Leistungen, die unter die VOB/A fallen - Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt, - Leistungen ab der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -. 11
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A Definition Freiberufliche Tätigkeit: VOF Fehlanzeige Vg. V Fehlanzeige VOL/A Fußnote zu § 1 VOL/A verweist auf § 18 ESt. G (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; . . . Landesverband Saarland 12
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A Beschreibbarkeit von Leistungen Beispiele: - Entnahme von Wasser-, Abwasser-, Boden- und Schlammproben für die Umweltanalytik - Feldarbeiten des Geologen ohne Zuhilfenahme von Baumaschinen wie z. B. Sondierungen, Kleinbohrungen, Errichten von Mess- und Entnahmestellen mit kleineren Pegeldurchmessern - Aufspüren und Orten von Lecks in Wasserversorgungsnetzen - Überwachen von Kanalinspektions- und Kanalreinigungsarbeiten, Überwachen der Kanalverfilmungen - Aufmass von Leitungen (Wasser, Abwasser, Gas) - Herstellen von Bestandsplänen von Gebäuden und Anlagen - Reinzeichnung von Entwurfs- und Ausführungsplänen Eine vorab nicht eindeutig beschreibbare Leistungen liegt vor, wenn es sich um geistigschöpferische Leistungen für eine Aufgabe handelt, deren Lösung sich erst durch diese Leistungen entwickelt. Landesverband Saarland 13
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A GRENZFÄLLE Isolierte Vergabe der Objektüberwachung (entsprechend Leistungsphase 8 HOAI). • Vertragsverletzungsverfahren der Europäische Kommission: Leistungen der Objektüberwachung sind in der Regel ausreichend beschreibbar Unter Umständen Anwendung der VOL/A, da Leistung eindeutig beschreibbar • Ausnahme: ganz besondere Anforderungen an den Objektüberwacher gestellt werden, die Beschreibbarkeit der Leistung nicht ermöglichen Leistungen bei der Tragwerksplanung oder bei der Vermessung • Durch massiven EDV-Einsatzes eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistung Empfehlung: Begründung für die fehlende Beschreibbarkeit der Leistung im Vergabevermerk. Fazit: Von seltenen Ausnahmen abgesehen sind die Leistungen der Architekten und Ingenieure nach VOF und nicht nach VOL/A zu vergeben sind. Landesverband Saarland 14
ANWENDUNGSBEREICHE - ZUSAMMENFASSUNG Landesverband Saarland 15
ANWENDUNGSBEREICHE - ZUSAMMENFASSUNG Landesverband Saarland 16
SCHWELLENWERTE NACH § 2 VGV Landesverband Saarland 17
ERMITTLUNG DES AUFTRAGSWERTS § 3 VOF – Schätzung der Auftragswerte 1. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. 2. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung diese Bestimmungen zu entziehen. 6. Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. 10. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens Landesverband Saarland 18
VERGABEVERFAHREN - Offenes Verfahren: Der Auftrag wird in einem vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe vergeben. - Nichtoffenes Verfahren: Der Auftrag wird in einem vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben - Verhandlungsverfahren: Hier wendet sich Auftraggeber in einem formlosen Verfahren mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Personen, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Nach VOF sind freiberufliche Leistungen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Die vorherige Bekanntmachung kann in bestimmten Fällen entfallen (z. B. Geheimhaltungserfordernis, technische/künstlerische Gründe, Schutz von Ausschließlichkeitsrechten, etc. ). Bei VOL/A und VOB/A ist das offene Verfahren die Regel. Das nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden. Für Sektorenauftraggeber lassen die Abschnitte 4 der VOL/A und VOB/A eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten. Landesverband Saarland 19
VERFAHREN MIT VORHERIGER ÖFFENTL. VERGABEBEKANNTMACHUNG UND TEILNAHMEAUFFORDERUNG Stufe 1: Auswahlverfahren: Auswahl der in der Bekanntmachung vorgegebenen Anzahl von Bewerbern Stufe 2: Zuschlagsverfahren: Auswahl des Auftragnehmers anhand der in der Bekanntm. vorgegeb. Kriterien Empfehlungen und Vorlagen, z. B. von der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau: Landesverband Saarland 20
BEWERTUNGSTABELLE „AUSWAHLVERFAHREN“ Landesverband Saarland 21
BEWERTUNGSTABELLE „ZUSCHLAGSVERFAHREN“ Landesverband Saarland 22
VERFAHREN MIT VORHERIGER ÖFFENTL. VERGABEBEKANNTMACHUNG UND TEILNAHMEAUFFORDERUNG Stufe 1: Auswahlverfahren: Auswahl der in der Bekanntmachung vorgegebenen Anzahl von Bewerbern Stufe 2: Zuschlagsverfahren: Auswahl des Auftragnehmers anhand der in der Bekanntm. vorgegeb. Kriterien Empfehlungen und Vorlagen, z. B. von der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau: § 13 Vg. V – Informationspflicht: • • • Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter absenden Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber Tag des Zugangs der Information beim Bieter nicht relevant Vertrag darf vor Ablauf der Frist nicht geschlossen werden ansonsten nichtig. § 16 VOF, Abs. 1 – Auftragserteilung: • Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bewerber, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten lässt. § 18 VOF Vergabevermerk: • Landesverband Saarland Enthält die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen 23
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