Die Verordnungen Rom I, Rom II und Rom III 1/4 Ø Die Gerichte der Mitgliedstaaten folgen der Kompetenzvorschrift des Art. 81 des AEU-Vertrags (vorher Artikel 65 TA): Verordnung Rom II Vereinheitlichung der Kollisionsnorm Verordnung Rom III Es kann das gleiche Rechtssystem angewendet werden, unabhängig davon vor welchem Gericht (eines Mitgliedstaats) die Klage eingereicht wurde = Vorraussehbarkeit
Die Verordnungen Rom I, Rom II & Rom III ROM I A) Allgemeine Lösungen q Freie Rechtswahl q Lösungen für Modellverträge q Recht des Staates, in dem der charakteristische Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat q Ausweichklausel B) Sonderlösungen q Transport q Konsum q Arbeit q Versicherungen 2/4
Die Verordnungen Rom I, Rom II & Rom III 3/4 ROM II A) Allgemeine Lösungen q Freie Rechtswahl (Ausnahmen ausgeschlossen) q Recht des Staates, in dem die Parteien ihren gemeinsamen Aufenthalt haben q Engerer Bezug q Locus danmi B) Sonderlösungen q Produkthaftung des Herstellers q Unlauterer Wettbewerb/ den Wettbewerb einschränkendes Verhalten q Umweltschädigung q Geistiger Eigentum/ gewerbliche Schutzrechte q Arbeitskampfmaßnahmen * Ausschluss der Haftung für die Verletzung der Privatsphäre, der Ehre, etc.
Die Verordnungen Rom I, Rom II & Rom III ROM III Ø Verhandlung zur Verstärkten Zusammenarbeit Ø Ausschluss der Nichtigkeit der Ehe aus dem materiellen Anwendungsgebiet A) Lösungen q Freie Rechtswahl q In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht werden einige in Art. 8 aufgeführte Rechtssysteme angewendet. 4/4