Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs Antrittsvorlesung von Prof
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“ Antrittsvorlesung von Prof. Dr. Ralf Möller
Der Gesundheitsbegriff in seiner allgemeinen (Sprach-) Bedeutung? zumeist negativ, v. a. höchst individuell Krankheit Gesundheit? Objektivierbar? © DGUV Akademie Wohlbefinden 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 2
Der Gesundheitsbegriff in seiner allgemeinen (Sprach-) Bedeutung? • WHO (1946): „Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen. “ • BM Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie (1997): „Gesundheit wird als mehrdimensionales Phänomen verstanden und reicht über den Zustand der Abwesenheit von Krankheit‘ hinaus. “ • Thomas von Aquin (13. Jh. ): „Gesundheit ist weniger ein Zustand als eine Haltung, und sie gedeiht mit der Freude am Leben. “ • Johann Wolfgang von Goethe (19. Jh): „Unter Gesundheit verstehe ich nicht ‚Freisein von Beeinträchtigungen‘, sondern die Kraft mit ihnen zu leben. “ © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 3
Der Gesundheitsbegriff in seiner allgemeinen (Sprach-) Bedeutung? • Ergebnis: • es gibt keine allgemeine bzw. allgemein gültige Definition der Gesundheit • die Gesundheit des Menschen kann als ein undefinierter Zustand des körperlichen, geistigen (mentalen) und seelischen (psychischen) Wohlbefindens und die Nichtbeeinträchtigung durch ggf. objektiv (? ) vorhandene - Krankheit bezeichnet werden © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 4
Der rechtliche Rahmen – internationale Normen • Grundsatz: Gesundheit ist als grundlegendes Recht jedes Menschen allgemein anerkannt! • Vereinte Nationen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948): Gesundheit nicht ausdrücklich genannt – Lebensrecht, Verbot von Folter und Sklaverei • Europäische Union, Charta der Grundrechte (2010), Art. 3 Abs. 1: „Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. “ zusätzlich: Lebensrecht, Verbot von Folter und Sklaverei © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 5
Der rechtliche Rahmen – nationale Normen Grundgesetz Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. “ Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. “ Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. “ Gesundheit? ? ? © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 6
Der rechtliche Rahmen – nationale Normen Grundgesetz – körperliche Unversehrtheit Schutzbereich: Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates © DGUV Akademie Schutzpflicht des Staates auch präventiv! Teilhabeanspruch Ausnahme (Existenzsicherung) 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 7
Der rechtliche Rahmen – nationale Normen Grundgesetz – körperliche Unversehrtheit • Schutzgut: „körperliche Unversehrtheit“ • „Sie garantiert positiv elementare Bedingungen für die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der menschlichen Persönlichkeit und ihrer Entfaltung. “ • Problem: körperliche Unversehrtheit = Gesundheit aber: neben körperlicher Gesundheit auch Schutz von psychisch-seelischer Gesundheit BVerf. G: wenn ein Eingriff in ihren Wirkungen einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 8
Der rechtliche Rahmen – nationale Normen Grundgesetz – körperliche Unversehrtheit • Eingriff: • Grundrechtsverletzung • Grundrechtsgefährdung Geringfügigkeit? ? ? • aber: keine Pflicht zur Gesundheitserhaltung • Rechtfertigung: • Gesetzesvorbehalt: Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG (Schranke) • Gesetz muss selbst verfassungsrechtlichen Begrenzungen entsprechen (Schranken-Schranke) • Einwilligung © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 9
Gestaltung der Gesundheit im rechtlichen Rahmen • weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme • Gesetzgeber darf lediglich nicht gänzlich ungeeignete oder völlig unzulängliche gesetzliche Regelungen schaffen • Bürger hat „nur“ Anspruch auf sachgerechte Ausgestaltung und Teilhabe Prävention Rehabilitation + Entschädigung Leistungen vor bzw. unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls Leistungen mit/nach Eintritt des Versicherungsfalls © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 10
Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs – Fazit 1. Der Begriff "Gesundheit" wird wörtlich im Grundgesetz nicht verwendet. 2. Die Gesundheit wird verfassungsrechtlich insbesondere durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützt. 3. Die elementare Verfassungsnorm des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt ebenfalls die Gesundheit. 4. Neben dem Charakter als klassisches Abwehrgrundrecht beinhaltet das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zugleich eine Schutznorm, die auch die Gefahrenvorsorge umfasst, sowie in seltenen Ausnahmefällen einen Teilhabeanspruch auf konkrete Leistungen. © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung 11
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