Die neue Struktur der St PO und die

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Die neue Struktur der St. PO und die Verteidigungsrechte Werner Pleischl Rechtsanwaltskammer 11. 1.

Die neue Struktur der St. PO und die Verteidigungsrechte Werner Pleischl Rechtsanwaltskammer 11. 1. 2008 31. 10. 2020 1

Inhalt Gründe für die Reform und deren Geschichte l Die Struktur des neuen Vorverfahrens

Inhalt Gründe für die Reform und deren Geschichte l Die Struktur des neuen Vorverfahrens l Beginn und Beendigung des (Straf-)Verfahrens sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens l Kriminalpolizei – Staatsanwaltschaft – Berichte l Aufgaben des Gerichts im Vorverfahren l Beschuldigter und Verteidiger l Wichtige Rechtsbehelfe l 31. 10. 2020 2

Gründe für die Reform Ø Ø aktuelle Struktur aus dem Jahr 1873 Kluft zwischen

Gründe für die Reform Ø Ø aktuelle Struktur aus dem Jahr 1873 Kluft zwischen Theorie und Praxis, weil • lediglich der Verfahrensabschnitt der Voruntersuchung ausreichend determiniert und • Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei ungeregelt bzw. auf Fälle der Gefahr im Verzug beschränkt wurde. Wichtige Ermittlungsmaßnahmen nicht geregelt Ø Unzureichende Beteiligung der Beschuldigten und der Opfer Ø „gespaltener“ Rechtszug Ø 31. 10. 2020 3

Geschichte der Reform 1975 – 1983 Arbeitskreis l 1980 er Jahre: mehrere Konzepte l

Geschichte der Reform 1975 – 1983 Arbeitskreis l 1980 er Jahre: mehrere Konzepte l 1995 Punktation des BMJ l 1998 – 2001 Entwürfe des BMJ zum Vorverfahren l 2002 und 2003 Regierungsvorlage l 2003 bis 2004 Beratungen im Justizausschuss l 2004 Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004: §§ 1 bis 215 der St. Po neu l 1. 1. 2008 In Kraft Treten id. F der 31. 10. 2020 4 Strafprozessreformbegleitgesetze l

Das neue Vorverfahren Bericht Vorer= hebungen Kriminalpolizei Kooperation Staatsanwaltschaft Vorunter= Ermittlungen suchung Anordnungen Ermittlungen

Das neue Vorverfahren Bericht Vorer= hebungen Kriminalpolizei Kooperation Staatsanwaltschaft Vorunter= Ermittlungen suchung Anordnungen Ermittlungen Bewilligung Ratskammer Antrag Anträge Beschuldigte Einspruch Beschwerde Beweisaufnahme Gericht

Einheitliches Ermittlungsverfahren l Beginn u. Einleitung des Verfahrens (§ 1) – Sobald KP oder

Einheitliches Ermittlungsverfahren l Beginn u. Einleitung des Verfahrens (§ 1) – Sobald KP oder St. A zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben – materieller Begriff des Beschuldigten l Ermittlung (§ 91 Abs. 2) – jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. l Zweck des Ermittlungsverfahrens (§ 91 Abs. 1) – Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, um Entscheidung der St. A über Anklage, Diversion oder Einstellung des Verfahrens sowie zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. 31. 10. 2020 6

Beendigung des Ermittlungsverfahrens l Einstellung und Abbrechung des Ermittlungsverfahrens l Rücktritt von der Verfolgung

Beendigung des Ermittlungsverfahrens l Einstellung und Abbrechung des Ermittlungsverfahrens l Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) l Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens 31. 10. 2020 7

Die Anklage § 210. (2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen

Die Anklage § 210. (2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwalt-schaft wird zur Beteiligten des Verfahrens. 31. 10. 2020 8

Kriminalpolizei - § 18 1. Funktion: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten 2. Aufgaben und

Kriminalpolizei - § 18 1. Funktion: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten 2. Aufgaben und Befugnisse obliegen Sicherheitsbehörden (SPG) l 3. Aufgaben und Befugnisse der Behörden stehen auch den einzelnen Organen (Wachkörper) zu! l l l Wenn Gesetz „Kriminalpolizei“ anspricht, dann: Sicherheitsbehörden, -dienststellen und Organe in Ausübung der Funktion Kriminalpolizei KP ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige l KP hat Anordnungen der St. A (und des Gerichts) durchzuführen l KP ist zum Einsatz von Zwangsgewalt berechtigt l 31. 10. 2020 9

Staatsanwaltschaft - §§ 19 ff l Führung des Ermittlungsverfahrens im Einvernehmen mit Kriminalpolizei l

Staatsanwaltschaft - §§ 19 ff l Führung des Ermittlungsverfahrens im Einvernehmen mit Kriminalpolizei l Leitung des Ermittlungsverfahrens l Anordnungen (Genehmigungen) an Kriminalpolizei l Anträge an Gericht l Eigene Ermittlungen 31. 10. 2020 10

Aufgaben und Befugnisse von Kriminalpolizei und St. A (§ 98) 1. KP und St.

Aufgaben und Befugnisse von Kriminalpolizei und St. A (§ 98) 1. KP und St. A haben das Ermittlungsverfahren im Einvernehmen zu führen 2. Im „Streitfall“ leitet die St. A: Ihre Anordnungen hat die KP zu befolgen 3. Gericht: wird nur auf Antrag tätig (Ausnahmen) 31. 10. 2020 11

Berichte (§ 100) Abschluss. Anfallsbericht Verdacht eines Anlassbericht Zwischen. Sachverhalt schwer Anordnung bericht und

Berichte (§ 100) Abschluss. Anfallsbericht Verdacht eines Anlassbericht Zwischen. Sachverhalt schwer Anordnung bericht und wiegenden (Genehmigung) Nach 3 Verbrechens der St. A oder Monaten ab Tatverdacht für oder sonstiger Entscheidung Beginn der Straftat von des Gerichts Ermittlungen Entscheidung der St. A besonderem erforderlich gegen hinreichend öffentlichen oder zweck- bestimmte geklärt Interesse mäßig oder auf Person oder Verlangen der seit letztem St. A Bericht 31. 10. 2020 12

Aufgaben des Gerichts im Vorverfahren §§ 104 f l Beweisaufnahme § 104 – Kontradiktorische

Aufgaben des Gerichts im Vorverfahren §§ 104 f l Beweisaufnahme § 104 – Kontradiktorische Vernehmung – Tatrekonstruktion (§ 150) – Auf Antrag der St. A wegen Bedeutung der Straftat und der Person des Verdächtigen l l Bewilligung von Zwangsmitteln Rechtsschutz – Einspruch wegen Rechtsverletzung – Antrag auf Einstellung des Verfahrens – Antrag auf Fortführung des Verfahrens 31. 10. 2020 13

Der Beschuldigte - § 48 Beschuldigter ist jede Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret

Der Beschuldigte - § 48 Beschuldigter ist jede Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird. 31. 10. 2020 14

Verteidiger - § 48 1. Rechtsanwälte 2. sonst durch Gesetz zur Vertretung im Strafverfahren

Verteidiger - § 48 1. Rechtsanwälte 2. sonst durch Gesetz zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person 3. Universitätslehrer für Strafrecht (4. Verteidigerliste im Auslaufen) sobald sie der Beschuldigte bevollmächtigt hat und ein bestellter Rechtsbeistand 31. 10. 2020 15 (Verfahrenshilfeverteidiger, Amtsverteidiger)

Rechte des Beschuldigten (§ 49) Der Beschuldigte hat insbesondere folgende Rechte: Über den gegen

Rechte des Beschuldigten (§ 49) Der Beschuldigte hat insbesondere folgende Rechte: Über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. § 50 Akteneinsicht zu nehmen. § 51 ff Einen Verteidiger zu wählen und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten. §§ 58, 61 f Übersetzungshilfe zu erhalten. § 56 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben. Beweise zu An der Hauptverhandlung, beantragen. §Beschwerde an kontradiktorischen 55 Vernehmungen, an gegen die Befundaufnahmen und an Seiner Vernehmung Bewilligung von einen Verteidiger Zwangsmitteln zu Tatrekonstruktionen teilzunehmen. §§ 165, 127, beizuziehen. § 164 erheben. § 87 150 Sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht Einspruch wegen der auszusagen sowie mit einem Die Einstellung des Verletzung eines Verteidiger Kontakt aufzunehmen und Ermittlungsverfahrens zu subjektiven Rechts zu sich mit ihm zu besprechen. §§ 58 f, 164 beantragen. § 108 erheben. § 106 31. 10. 2020 16

Recht auf Information (§ 50) Jeder Beschuldigte ist über Diese Information darf nur so

Recht auf Information (§ 50) Jeder Beschuldigte ist über Diese Information darf nur so lange unterbleiben, als das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den besondere Umstände befürchten lassen, dass gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. wesentlichen Verfahrensrechte zu informieren. Diese Solche Umstände sind insbe. Information ist dem Beschul- sondere anzunehmen, wenn digten sobald wie möglich Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind, deren Erfolg voraussetzt, mündlich oder schriftlich zu dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn erteilen. 31. 10. 2020 17 geführten Ermittlungen hat.

Akteneinsicht (§§ 51 bis 53) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensund

Akteneinsicht (§§ 51 bis 53) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensund des Hauptverfahrens Einsicht sowie Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Soweit AE zusteht, sind auf Antrag Kopien auszufolgen; zur Verhinderung der Gefährdung von Zeugen können darin personen 31. 10. 2020 bezogene Angaben unkenntlich gemacht werden. Wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, darf Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren beschränkt werden. Einsicht ist im Ermittlungsverfahren während der Amtsstunden bei der KP, nach Abschlussbericht nur bei St. A zu nehmen Im Fall der Untersuchungshaft keine Beschränkung der AE für Aktenstücke, die für Tatverdacht oder Haftgründe von 18 Bedeutung sein können.

Beweisanträge (§ 55) Der Beschuldigte ist berechtigt, Beweisaufnahme darf unterbleiben, wenn die Aufnahme von

Beweisanträge (§ 55) Der Beschuldigte ist berechtigt, Beweisaufnahme darf unterbleiben, wenn die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag ist zu Beweisthema offenkundig oder für Beurteilung des begründen, was (Beweisthema) Tatverdachts ohne Bedeutung wodurch (Beweismittel) Beweismittel nicht geeignet, bewiesen werden soll. Tatsache zu beweisen Das Beweisthema erwiesen ist. Beweisaufnahme kann der HV vorbehalten werden, Unzulässige, es sei denn, dass unverwertbare und Tatverdacht durch sie unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. unmittelbar beseitigt oder Gefahr des 31. 10. 2020 Beweismittelverlust besteht. Die KP hat den Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht der St. A vorzulegen, die ihrerseits Beweisaufnahme veranlasst oder dem Beschuldigten mitteilt, 19 weshalb sie unterbleibt.

Kontakt mit dem Verteidiger (§ 58 f) 1. Der Beschuldigte hat das Recht, mit

Kontakt mit dem Verteidiger (§ 58 f) 1. Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen. 4. Nach Einlieferung in die Justizanstalt kann sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden. Wird der Beschuldigte jedoch 2. Dem festgenommenen Beschuldigten wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr angeist es zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevoll- halten und ist zu befürchten, dass der Kontakt mit dem mächtigen. Verteidiger zu einer 3. Dieser Kontakt darf vor der Einlieferung des Beeinträchtigung von Beschuldigten in die Justizanstalt überwacht Beweismitteln führen könnte, werden und auf das für die Erteilung der kann die Überwachung des Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft Kontakts längstens für eine notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit Dauer von zwei Monaten ab dies erforderlich erscheint, um eine Festnahme angeordnet werden Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von 31. 10. 2020 20 Beweismitteln abzuwenden.

Anwesenheit des Verteidigers bei der Vernehmung (§ 164) 1. Der Beschuldigte hat das 4.

Anwesenheit des Verteidigers bei der Vernehmung (§ 164) 1. Der Beschuldigte hat das 4. Im Falle des Absehens von Recht, seiner Vernehmung der Beiziehung eines Verteieinen Verteidigers ist nach Möglichkeit beizuziehen; dieser darf sich eine Ton- oder Bildaufnahme an der Vernehmung in keiner anzufertigen. Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende 3. Von der Beiziehung eines Fragen stellen. Verteidigers kann abgesehen 2. Während der Verneh- werden, soweit es erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die mung darf sich der Ermittlungen oder eine Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. Beantwortung einzelner 31. 10. 2020 beraten. Fragen 21

Rechte des Verteidigers (§§ 57 ff) Ausschluss des Verteidigers: Der Verteidiger berät und unterstützt

Rechte des Verteidigers (§§ 57 ff) Ausschluss des Verteidigers: Der Verteidiger berät und unterstützt den Beschuldigten 1. bei anhängigem Verfahren wegen Beteiligung an der und ist berechtigt sowie Straftat oder Begünstigung verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen 2. bei Missbrauch des Kontakts mit dem und alles, was dem angehaltenen Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen. 3. bei erheblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung Der Verteidiger übt die einer Vollzugsanstalt Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen, jedoch kann der Beschuldigte immer selbst Erklärungen abgeben. Im Fall einander widersprechender Erklärungen gilt die des 31. 10. 2020 Beschuldigten (aber kein RMV). Ausschluss von der Verteidigung mit Beschluss nach Anhörung des Verteidigers, im Ermittlungsverfahren Verständigung der KP vom Ausschluss. Der Ausschluss ist 22 aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.

Wichtige Rechtsbehelfe l. Einspruch wegen Rechtsverletzung § 106 f l. Antrag auf Einstellung des

Wichtige Rechtsbehelfe l. Einspruch wegen Rechtsverletzung § 106 f l. Antrag auf Einstellung des Verfahrens § 108 l Antrag auf Fortführung des Verfahrens § 195 31. 10. 2020 23

Einspruch wegen Rechtsverletzung l Jede Person, die sich durch KP oder St. A in

Einspruch wegen Rechtsverletzung l Jede Person, die sich durch KP oder St. A in subjektivem Recht oder durch Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme nach St. PO verletzt fühlt (außer: Ermessen) l Einspruch nur, wenn nicht Beschwerde zusteht l Einzubringen bei St. A, KP bekommt Gelegenheit zu Stellungnahme l St. A entspricht Einspruch, verständigt Beschwerdeführer oder legt ihn Gericht vor. (St. A kann nicht abweisen!) 24 l 31. 10. 2020 Gericht entscheidet, dagegen Beschwerde

Antrag auf Einstellung des Verfahrens - § 108 Wenn feststeht, dass keine gerichtliche Strafbarkeit

Antrag auf Einstellung des Verfahrens - § 108 Wenn feststeht, dass keine gerichtliche Strafbarkeit oder Tatverdacht im Hinblick auf Dringlichkeit, Gewicht und Verfahrensdauer Fortsetzung nicht rechtfertigt l Der Antrag des Beschuldigten ist bei St. A einzubringen, diese stellt ein oder legt Antrag dem Gericht vor (keine Abweisung!). l Antrag ist zulässig frühestens nach 3 Monaten (bei Verbrechen 6 Monaten). l Gericht entscheidet, dagegen Beschwerde. l 31. 10. 2020 25

Vorgangsweise bei Akteneinsicht, Einspruch und Beweisantrag Akteneinsicht bzw. Beweise beantragen bei KP Staatsanwaltschaft KP

Vorgangsweise bei Akteneinsicht, Einspruch und Beweisantrag Akteneinsicht bzw. Beweise beantragen bei KP Staatsanwaltschaft KP lehnt ab St. A lehnt ab Antrag mit Anlassbericht an St. A Verständigung des Beschuldigten mit Begründung (bei Beweisantrag) St. A veranlasst Akteneinsicht bzw. Beweisaufnahme Beschuldigter erhebt Einspruch an Gericht bei St. A Beschwerde KP gewährt AE bzw. 31. 10. 2020 nimmt Beweis auf Gericht: Beschluss OLG: Beschluss 26

Fortführung des eingestellten Verfahrens (§ 193) Nach Einstellung sind Ermittlungen grundsätzlich unzulässig, außer einzelne

Fortführung des eingestellten Verfahrens (§ 193) Nach Einstellung sind Ermittlungen grundsätzlich unzulässig, außer einzelne Ermittlungen oder Beweisaufnahmen, die für Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens erforderlich. Die Fortführung eines von ihr beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Tat nicht verjährt ist und wenn 1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die … geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten … zu begründen. 27 31. 10. 2020

Antrag auf Fortführung des eingestellten Verfahrens (§ 195) Antragslegitimiert sind Opfer und andere Personen,

Antrag auf Fortführung des eingestellten Verfahrens (§ 195) Antragslegitimiert sind Opfer und andere Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten Betroffen sind von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren (nicht bei Rücktritt „Diversion“) Voraussetzung sind neue Tatsachen oder Beweismittel oder dass die Voraussetzungen vornherein nicht vorlagen Frist: 14 Tage nach Verständigung von der Einstellung, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung Verfahren: Staatsanwaltschaft ordnet Fortführung an oder legt Antrag dem Oberlandesgericht vor (keine Abweisung!) 31. 10. 2020 28