Die neue Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht ab 1 Jnner
Die neue Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht ab 1. Jänner 2016 im Lichte der Steuerreform Karl Bruckner Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 1
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Herzstück ist die Tarifreform 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 3
Das bringt die Tarifreform den Steuerzahlern (in Summe 4, 3 Mrd. ): 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 4
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Ein Teil der Gegenfinanzierung ist die Betrugsbekämpfung und Einnahmensicherung • Die Einnahmenerwartung beträgt 1, 9 Mrd. • Davon durch die heute zu besprechenden Maßnahmen ● Registrierkassenpflicht ● Belegerteilungspflicht rd. 900 Mio. 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 6
Neue Pflichten für Unternehmer ab 1. 1. 2016: • Änderung bei Einzelaufzeichnung → Einzelaufzeichnungspflicht (Ausnahme: kalte Händeregelung) • Änderung bei Belegausstellung/Belegannahme → Belegerteilungspflicht • Zwingende Verwendung einer Registrierkasse • Barumsatzverordnung ersetzt Barbewegungsverordnung ab 1. 7. 2016: • Meldemöglichkeit über Finanz-Online • Registrierung der Registrierkasse im Finanz-Online • bzw. Meldung bei Wegfall der Registrierkasse im Finanz-Online ab 1. 1. 2017: • Meldeverpflichtung über Finanz-Online • Technische Sicherheitseinrichtung/Manipulationsschutz zwingend • Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) • Dadurch verbesserte Kontrollmöglichkeiten für die Finanzverwaltung 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 7
Bisherige Entwicklung Was bisher geschah: 1999: Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO) • Verpflichtung zum Datenexport (Übergangsfrist bis 2001) • auch für Registrierkassen und Kassensysteme 2006/2007: Betrugsbekämpfungsgesetz und Barbewegungsverordnung • Einzelaufzeichnung von Geschäftsfällen (Gesamtumsatz >€ 150. 000, 00 • Weitere Anpassungen der BAO (elektronisch-technischer Bereich) • Sicherung der Vollständigkeit durch z. B Protokollierung der Datenerfassung • Sicherheitseinrichtung zur Gewährleistung der Sicherheit und Vollständigkeit 2011/2012: Kassenrichtlinie 2012 • Präzisierung der Kriterien der technischen Ordnungsmäßigkeit von Registrierkassen und Kassensystemen E 131 (keine Anpassung, nur Auslegung) 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 8
Bisherige Entwicklung 1999 Exportverpflichtung von Daten • EDV-Einsatz für steuerliche Aufzeichnungen (Finanzbuchhaltung, Kassen, Lagerbuchhaltung, etc) → → führt zur zwingenden Erstellung von Druckdateien, die bei einer Betriebsprüfung zu übergeben sind • Dadurch Datenanalyse im Zuge von Betriebsprüfungen - ACL-Prüfsoftware der FV • Statistische Auswertungen zeigen Schwachstellen - und führen zu einer effizienten Prüfung aus der Sicht der FV Daten dürfen nicht verändert oder gelöscht werden (tägliche) Archivierung auf (externem) Datenträger 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 9
Für die Verwendung von DATENTRÄGER gilt: Bestimmungen für Registrierkassen und EDV - „elektronisches Radierverbot“ - Schutz vor Veränderung durch Anwender - Wiedergabe muss jederzeit gewährleistet sein - Daten müssen auf Datenträger exportierbar sein Datenklassifizierung: Grundaufzeichnung Für die Abgabenerhebung bedeutsam Für die Abgabenerhebung nicht bedeutsam Archiv Übergabe JA JA Radierverbot JA NEIN JA* NEIN Nein *Eigeninteresse Beweisführung 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 10
St. Ref. G – PROTOKOLLIERUNG UND E 131 → Elektronische Datenerfassungsprotokoll! • Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle - beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen soll möglich sein. (ALT) - soll insbesondere bei der Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich sein. “(NEU) • Die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden können • Eine derartige Einrichtung wird als „Einrichtung gem. § 131 Abs. 2 u. 3 BAO“ (E 131) bezeichnet. 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 11
Kassenrichtlinie (KRL) – NICHT NUR FÜR KASSEN! • Auch für vor- und nachgelagerte Systeme - Buchhaltung - Kassen, Lagerbuchführung, Bestellwesen, etc. • - Auch andere Unterlagen können vorlagepflichtig sein z. B. Preisverzeichnisse Reservierungsbücher Kalkulationsunterlagen Personalverwaltung …. . 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 12
KRL Unterlagen/Begriffsdefinitionen z. B. • Verfahrensdokumentation - Bedienungsanleitung, Handbuch, Konfigurationsanleitung, • Einrichtungsprotokolle und sonstige zur Kasse gehörende Organisationsunterlagen. Wenn Programme verändert werden, ist dies entsprechend zu protokollieren: - Änderung in der Konfiguration und ihrer Verarbeitungsregeln - Einsatzdatum, Versionsnummern, etc. - Alle erzeugte Berichte u. Abfragen sind von abgabenrechtlicher Bedeutung - Interne Belege wie etwa Küchenbons sind- soweit für die Abgabenerhebung von Bedeutung – aufzubewahren und über Verlangen vorzulegen. 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 13
Die Kassentypen nach der Kassenrichtlinie • • Typ 1 mechanisch/numerisch druckende Kassen – ohne Elektronik/Datenträger/Speicher Dokumentationsgrundlagen: - mitlaufender Journalstreifen mit Nummerierung der Journalzeilen Die Ausgabe eines Datenerfassungsprotokolls ist unmöglich → > wegwerfen oder ins Museum • Typ 2 -elektronische Kassen -2 a u. 2 b Datenexport nicht möglich (kein USB bzw. → kein Druckeranschluss > wegwerfen) 2 c u. 2 d Übertragung auf PC bzw. Datenträger möglich > nachrüsten f. d. Zeit ab 1. 1. 2017? – vom Hersteller abhängig (Menge / handelsübliche Bezeichnung, Chipkartenleser vorhanden? Programmierung nachrüstbar mit Signaturchip? benötigen ein externes Manipulationsschutzsystem am Druckeranschluss). 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 14
• KRL Kasse Typ 3 Kassensysteme • Web-Kasse • App-Kasse • Proprietäre Kassensysteme • PC-Kassen • Kassennetzwerk • Sonstige Einrichtungen – Kassenwaagen, Taxameter, Fakturierungsprogramm * Jede Dokumentationsgrundlage aufbewahren! - Verfügen über ein elektron. Datenerfassungsprotokoll Mitlaufende Ereignisprotokolldatei mit allen Änderungen - Alle Berichte Z. B. Warengruppen, Bediener, Finanzarten…. *Übernahme in ein Kassenprogramm – ab 2016 Protokollierung, ab 2017 Sicherheitseinrichtung 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 15
Generell ist bisher schon zu beachten: ● Beschreibung des Kontrollsystems = E 131 – technische Seite – muss der Kassenhersteller liefern – Organisatorische Seite – hiefür ist der Unternehmer verantwortlich ● Handbuch ● Das Personal muss sich bei einer Kontrolle auskennen und in der Lage sein das Datenerfassungsprotokoll auszugeben z. B. durch hinterlegtem Code für alle Fälle (verschlossenes Kuvert) Es muss in angemessener Zeit feststellbar sein, ob alle Geschäftsfälle lückenlos und nicht manipuliert erfasst wurden. 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 16
Einzelaufzeichnungspflicht – Belegerteilungspflicht - Registrierkassenpflicht Die häufigsten Fragen zu den neuen Pflichten: • Wer ist einzelaufzeichnungspflichtig? • Was bedeutet Belegerteilungspflicht • Was versteht man unter Belegannahmepflicht? • Wer muss eine Registrierkasse verwenden? • Welche Ausnahmen gibt es? • Welche Erleichterungen sind gesetzlich vorgesehen? • Mit welchen Sanktionen/Konsequenzen muss bei Nichteinhaltung gerechnet werden? • Gibt es Förderungen für die Anschaffung? • Wie sieht die steuerliche Absetzbarkeit aus? • Gibt es auch Vorteile? 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 17
Einzelaufzeichnungspflicht Zwingend für alle Barumsätze ab 2016 Generelle Einzelaufzeichnungs- bzw. Einzelfesthaltungspflicht mit Ausnahmetatbeständen Gesetzliche Grundlage Bisher: BAO und Barbewegungsverodnung (gilt nur noch bis 31. 12. 2015) • für alle Betriebe Jahresumsatz > € 150. 000, 00 netto • für Umsätze darunter: Kassasturz und Losungsermittlung durch Rückrechnung ist/war zulässig Neu: BAO und Barumsatzverordnung (gilt ab 1. 1. 2016) Barumsätze sind Umsätze, • bei denen das Entgelt bar geleistet wird • Zahlungen mit Bankomat oder Kreditkarte • andere elektronische Zahlungsformen z. B. mit Mobiltelefon, Pay. Life Quick • Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen (Einlösung) 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 18
Einzelaufzeichnungspflicht Keine Barumsätze sind: Zahlungen mit Erlagscheinen, Telebanking/ E-Banking Gültig für alle Unternehmer ab dem ersten Euro Umsatz (keine Bagatellgrenzen oder Bagatellbeträge) Unabhängig vom tatsächlich erzielten Umsatz (Ausnahme kalte Händeregelung) Somit für • Gewerbebetreibende • Selbständige/Freiberufler • Land- und Forstwirte, ausgenommen im Bereich der Vollpauschalierung, wenn nicht zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer optiert wurde aber auch: • Vermietung und Verpachtung • sonstige Einkünfte Keine Ausnahmen für Pauschalierungen mit Einnahmenaufzeichnung (z. B. Teilpauschalierung in der Landwirtschaft) 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 19
Einzelaufzeichnungspflicht Was muss aufgezeichnet werden? Einzelaufzeichnung bei Bilanzierern oder freiwilliger Buchführung Alle Bareingänge und Barausgänge • in den Büchern oder in den Grundaufzeichnungen • täglich einzeln festgehalten • betrifft somit alle Einlagen und Entnahmen Einzelfesthaltung bei Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Überschussrechnung und sonstigen Einkünften: • alle Bargeschäfte sind festzuhalten nur erfolgswirksame Geschäftsvorfälle, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Werbungskosten 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 20
Belegerteilungspflicht für alle erhaltenen Barzahlungen ist ein Beleg auszustellen auch wenn die Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht nicht überschritten werden: Mindestangaben: händischer Papierbon (Paragon) mit folgenden • 1. eindeutige Bezeichnung des liefernden o. leistenden Unternehmers • 2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihe, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird • 3. Tag der Belegausstellung • 4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen ( beachte die Vereinfachungen lt. Info BMF) • 5. Betrag der Barzahlung 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 21
Belegbestandteile ab 2017 6. bei Verwendung der Signaturerstellungseinheit zusätzlich noch anzuführen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (z. B. QR-Code) auch elektronischer Beleg möglich 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 22
Muster elektronische Signatur drei Möglichkeiten: Signatur in OCR Signatur in QR Code Signatur als Link 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 23
Belegerteilungspflicht – Belegannahmepflicht • • Weiter gilt zwingend: Anfertigung einer Durchschrift oder zeitgleich erstellte Zweitschrift Belegaufbewahrungsfrist 7 Jahre Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen, es gibt aber keine Sanktion 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 24
Registrierkassenpflicht Wer ist betroffen? Alle Betriebe (=Unternehmer mit betrieblichen Einkünften) • Gewerbebetriebe • Selbständige/Freiberufler • Land- und Forstwirte, ausgenommen im Bereich der Vollpauschalierung also somit nicht: Vermietung und Verpachtung Ab welchen Grenzen? pro Jahr und Betrieb > € 15. 000, 00 • und darin enthaltenen Barumsätze > € 7. 500, 00 • Nettoumsätze 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 25
Registrierkassenpflicht • ab 1. 1. 2016 muss der betroffene Unternehmer eine Registrierkasse führen, die den Vorgaben der Kassenrichtlinie entspricht, seine Bareinnahmen damit erfassen und die Belege mittels der Kasse ausstellen Die bloß im Erlass erwähnte Straffreiheit bis 31. 3. 2016 (bis 30. 6. 2016 bei berücksichtigungswürdigen Gründen) betrifft nur die Strafe aufgrund des Fehlens der Registrierkasse • ab 1. 1. 2017 muss die Registrierkasse zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation aufgerüstet werden, die Unveränderbarkeit der Auszeichnungen ist durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und es muss die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sichergestellt werden 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 26
Registrierkassenpflicht • Wie sieht der Übergang konkret aus? Ab dem erstmaligen Überschreiten der beiden oben genannten Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes für die Umsatzsteuer Aufgrund der grundsätzlichen Gültigkeit ab 1. 1. 2016 werden die Umsätze des Jahres 2015 für die Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn der Kassenpflicht herangezogen 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 27
Registrierkassenpflicht Wie sieht der Übergang konkret aus? Beispiele: Für alle, die bis September 2015 beide Grenzen überschritten haben -> Registrierkassenpflicht ab 1. 1. 2016 Für alle, die bis November 2015 beide Grenzen überschritten haben und einen monatlichen USt-Voranmeldungszeitraum haben: -> Registrierkassenpflicht ab 1. 3. 2016 Für alle, die bis November 2015 beide Grenzen überschritten haben und einen quartalsweisen USt-Voranmeldungszeitraum haben: -> Registrierkassenpflicht ab 1. 4. 2016 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 28
Registrierkassenpflicht • Gibt es auch ein Ende der Registrierkassenpflicht? Wenn die Umsatzgrenzen in einem Jahr nicht überschritten werden und es absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht überschritten werden: -> Wegfall der Registrierkassenpflicht mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres Anwendungsfälle: Umstellung des Betriebes auf Zielgeschäfte Betriebsaufgabe 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 29
Registrierkassenpflicht Abgabenrechtliche Überprüfungen durch folgende Maßnahmen • Erhebungen oft verdeckt, Mystery Shopping • Nachschauen durch die Finanzpolizei oder durch Beamte des Finanzamtes • Prüfungen Umsatzsteuersonderprüfung Betriebsprüfung 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 30
Ausnahmen und Erleichterungen • Ausnahmen und Sonderregelungen von der Einzelaufzeichnung, der Belegerteilung und der Verwendung einer Registrierkasse • Barumsatzverordnung: Vereinfachte Losungsermittlung für „Kalte-Hände-Umsätze“ aber auch nur bis zu einem Jahresumsatz von € 30. 000, 00 pro Betrieb*) Voraussetzung: von Haus zu Haus, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, offene Verkaufswagen, Marktstände, auch in Markthallen nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten Automaten und Selbstbedienungsläden Onlineshops – keine Bargeldzahlung als Gegenleistung *) Die Kammern fordern, dass die Umsatzgrenze nur für diese Umsätze und nicht der Gesamtumsatz des Betriebes herangezogen wird – Erlass abwarten 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 31
Ausnahmen und Erleichterungen Automaten (bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten) Automat schon bis spätestens 31. 12. 2015 in Betrieb genommen: Sofern der Einzelumsatz unter € 20, 00 beträgt, Sonderregelung bis 31. 12. 2026, Inkrafttreten erst ab 1. 1. 2027 Automat ab 1. 1. 2016 in Betrieb genommen: • Sofern der Einzelumsatz unter € 20, 00 beträgt, reicht vereinfachte Losungsermittlung • Zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung • manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände • Kassenentleerung zumindest einmal im Monat Bei Übersteigen eines Einzelumsatzes von € 20, 00: keine Ausnahme möglich 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 32
Ausnahmen und Erleichterungen • Umsätze entbehrlicher und unentbehrlicher Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften • gesellige Veranstaltungen, die nicht länger als 48 Stunden im Jahr dauern • Organisation und Verpflegung bei der Veranstaltung durch Mitglieder oder deren naher Angehöriger durchgeführt und bereitgestellt • nicht mehr als € 1. 000, 00 pro Stunde für Musik und Künstler Anwendungsfälle : z. B Feuerwehrfeste, Pfarrfeste Mobile Berufe • Unternehmer, die Lieferungen/Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen • Es muss keine Registrierkasse mitgeführt werden, aber ein Beleg ausgestellt werden und eine Durchschrift aufbewahrt werden. Nach Rückkehr in die Betriebsstätte hat die Erfassung in der Registrierkasse ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 33
Verkäufe außerhalb der Betriebsstätte Umsätze mobile Berufe Zu ergänzen ist m. E. der Weinverkauf durch Zustellung oder durch Erfüllungsgehilfen außerhalb der Betriebsstätte Der Erlassentwurf erwähnt auch Bauernläden 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 34
Durchlaufende Posten – Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- u. Belegerteilungspflicht Sind kein Barumsatz • Aber Verpflichtung zur Einzelerfassung als Bareingang • (freiwillige) Ausstellung von Belegen mittels Registrierkasse Belege müssen diesen Anforderungen entsprechen, sind nicht umsatzrelevant (Erfassung als Nullumsatz) Signierung ab 1. 1. 2017 Widerspruch lt. den Erläuterungen zur RKSV, die keine Signatureinrichtung für durchlaufende Posten vorsehen Anwendungsfälle: Bauernmarkt? Flaschenweinverkauf für Winzer im Gasthaus eines anderen Unternehmers (Familienmitgliedes) 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 35
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Bauernmärkte M. E. bestehen 3 Lösungsansätze: - Durchlaufende Posten 2. 4. 2. 2. - Mobile Gruppe 3. 7. 3. - Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer 4. 1. 1. Für die Landwirte ist es wichtig, dass hinsichtlich der fremden Produkte kein Eigenhandel erfolgt, da dadurch die Landwirteeigenschaft gefährdet werden könnte Zukaufsgrenze Einkünfte GWB 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 37
Ausnahmen und Erleichterungen lt. Erlass BMF Pensionsantritt und Einstellung der betrieblichen Tätigkeit 2016 Keine Registrierkassenpflicht, aber Belegerteilungspflicht Der Unternehmer stellt auf Erlagscheinzahlung um und vermeidet Bareinnahmen: • Die Umstellung muss unmittelbar durchgeführt werden und es muss absehbar sein, dass die Barumsatzgrenze 2016 nicht mehr überschritten wird. 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 38
Aufzeichnungspflicht ab 2016 in der Land- und Forstwirtschaft • Vollpauschalierte Landwirte und flächenpauschalierte Gärtner (Urproduktion): • • Keine Registrierkassenpflicht* Keine Einzelaufzeichnungspflicht* Keine Belegerteilungspflicht* Jedoch Rechnungslegungspflicht gem. § 11 USt. G * nur für den vollpauschalierten Betriebszweig 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 39
Aufzeichnungspflicht ab 2016 in der Land - und Forstwirtschaft • Teilpauschalierte Landwirte bzw. Gewinnermittlung in Abhängigkeit von tatsächlich Einnahmen (Jahresumsatz > € 15. 000 und Barumsätze > € 7. 500, 00 • Registrierkassenpflicht • Einzelaufzeichnungspflicht • Belegerteilungspflicht • Rechnungslegungspflicht gem. § 11 USt. G Erleichterungen für Betriebe bis zu einem gesamten Jahresumsatz i. H. v. € 30. 000, 00 („Umsätze im Freien“, z. B. Obstverkauf von Pritschenwagen) 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 40
Sanktionen – Konsequenzen Anpassungen im Finanzstrafgesetz Nichtverwendung einer Registrierkasse ab dem 1. 1. 2016 oder Betrieb einer Registrierkasse ohne Signaturerstellungseinheit ab dem 1. 1. 2017 -> Finanzordnungswidrigkeit: Strafrahmen bis zu € 5. 000, 00 Erlass: sieht Straffreiheit bis 31. 3. 2016 (30. 6. 2016 bei berücksichtigungswürdigen Gründen) vor – keine Rechtssicherheit, da kein Gesetz -> Gefahr, dass materielle Richtigkeit des Rechnungswesens angezweifelt wird -> Gefahr einer Umsatzhinzuschätzung besteht auch für diesen Zeitraum > Strafen wg. vorsätzlicher/fahrlässiger Abgabenhinterziehung auch für den Zeitraum bis möglich! 09. 11. 2015 Karl 30. 6. 2016 Bruckner, Steuerberater 41
Sanktionen – Konsequenzen Feststellung einer programmgesteuerten Datenmanipulation ohne Abgabenverkürzung -> Finanzordnungswidrigkeit bis zu € 25. 000, 00 Entrichtung einer verkürzten Selbstbemessungsabgabe (Umsatzsteuer) -> Abgabenhinterziehung Festsetzung einer verkürzten Abgabe auf Basis einer Datenmanipulation -> Abgabenbetrug 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 42
Förderungen – steuerliche Absetzbarkeit Anschaffung im Zeitraum 1. 3. 2015 - 31. 12. 2016: Für die Anschaffung oder Umrüstung kann je Kassensystem eine Prämie von € 200, 00 geltend gemacht werden Je Erfassungseinheit können € 30, 00 geltend gemacht werden. -> Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung 2015 bzw. 2016 -> Formular 108 c Anschaffungs- und Umrüstungskosten sind im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar Im Zuge der Veranlagung erfolgt eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto. 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 43
Vorteile – positive Aspekte? erhöhte Rechtssicherheit verbesserte Auswertungsmöglichkeiten: insbesondere Tages/Wochenauswertungen und Vorjahresvergleiche statistische Auswertungen elektronische Datenübernahme in die Buchhaltung Schnittstellung zu Lagerverwaltung, Bestellwesen, Kundendatenbank Kassenabschluss schneller als bisher fertig Kassabuchführung effizienter erledigt Rechnungserstellung auf Knopfdruck Geld- und Warenkontrolle Kassenstand Soll/Ist Vergleich 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 44
Möglicher Fahrplan für die Umsetzung Unternehmer: sucht Kassenhändler auf, um eine Registrierkasse zu kaufen bzw. umzurüsten Er entscheidet sich für ein Kassenpaket (gesetzeskonforme Kasse mit Signaturerstellungseinheit ((=SEE)) beinhaltet Standard AES 2056, Datenerfassungsprotokoll, Drucker, Schnittstelle zu SEE) • Kassenhändler: erfragt Objektidentifier(OID)-Daten für Zertifikat auf SEE (kann z. B die Steuernummer sein) und nimmt als zugelassene Registrierungsstelle elektronisch Kontakt mit Zertifizierungsdienstanbieter (ZDA) auf • Zertifizierungsdienstanbieter stellt Zertifikat mit Signaturschlüsseln und einer Seriennummer für die SEE zur Verfügung und meldet Zertifikatsausstellung an öffentliche Trust-List z. B. A-Trust (€ 9, -) • Kassenhändler lädt Zertifikat auf SEE und übergibt Kassenpaket 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 45
Möglicher Fahrplan für die Umsetzung • Unternehmer meldet über FINON den Erwerb einer SEE und gibt Seriennummer des Zertifikates und Kassenidentifikationsnummer bekannt • FINON überprüft mit Hilfe der Seriennummer des Zertifikates die Übereinstimmung der Zertifikatsdaten mit der Trust-List. Die gemeldeten Daten werden an die Registrierkassendatenbank weitergeleitet. • Unternehmer nimmt die Registrierkasse durch Eingabe der Kassenidentifizierungsnummer (KID) als Startwert in Betrieb • Registrierkassendatenbank nimmt Daten von FINON in Evidenz 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 46
Zulässige Registrierkassen und elektronische Registrierkassen am Markt Anbieter siehe Homepage der WKO Suchwort: Kassensysteme Beispiele für PC-Kassen: Kosten 400, 00 – 1. 000, 00 + laufende Wartungsgebühren (z. B. 16, -- x 12 Monate) Software Signaturerstellungseinheit Anmeldung z. B. bei A-Trust Elektronisches Datenerfassungsprotokoll Registrierkassenlösungen für Gastgewerbe: w. o. + Touchscreen, mehrere Erfassungseinheiten, Bondrucker Smartphonelösungen Kosten ca. 200, 00 + Wartungsgebühr für die nötige App Datenspeicherung zumeist in einer Cloud 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 47
Ihre Fragen? ? ? Karl Bruckner & Partner Steuerberater Wiener Straße 28 Stiege 2 3130 Herzogenburg 02782/82513 karl. grossek@bkgk. at 09. 11. 2015 Karl Bruckner, Steuerberater 48
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