Die Krankenversicherung der Studenten Ein kurzer berblick KlausDieter
Die Krankenversicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK
Studenten – Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V: Versicherungspflichtig sind Studenten: § eingeschrieben an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen § bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres § Darüber hinaus: Falls die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. |2
Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen… Institution Zugehörigkeit zu den Hochschulen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Ja Ganztagsgymnasium Johannes Rau, Wuppertal X 1) Bergische Universität Wuppertal Fachhochschule Sigmaringen Volkshochschule der Stadt Essen X 1) Private Universität Witten/Herdecke 2) Fernuniversität Hagen Karls-Universität Prag Nein X 3) 1) = keine Hochschule; 2) = staatlich anerkannte Hochschule; 3) = staatliche Hochschule, aber nicht in Deutschland |3
Ausschluss der Versicherungspflicht als Student Folgende Sachverhalte bewirken den Ausschluss der Versicherungspflicht als Student: § Hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit § Versicherungspflicht außerhalb der Krankenversicherung der Studenten § Anspruch auf Familienversicherung (hier beginnt die Versicherungspflicht als Student also erst nach dem Ende der GKV-Familienversicherung) § Bestehen von Versicherungsfreiheit als • Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze • Beamter, Richter, Soldat |4
Studenten – Befreiung von der Versicherungspflicht Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. |5
Studenten – Befreiung von der Versicherungspflicht – Beispiele: Beginn des Studiums am 01. 10. 2015 Eintritt der Versicherungspflicht am 01. 10. 2015 Antrag auf Befreiung bis spätestens 31. 12. 2015 |6
Studenten – Befreiung von der Versicherungspflicht – Beispiele: Beginn des Studiums am 01. 04. 2013 Familienversicherung bis zum 19. 10. 2016 Eintritt der Versicherungspflicht als Student am 20. 10. 2016 Antrag auf Befreiung bis spätestens: 19. 01. 2017 |7
Studenten – Befreiung von der Versicherungspflicht Die Befreiung gilt für den Zeitraum „als Student“ Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort. |8
Studenten – Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungen von Studenten ausgenommen: Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Umkehrschluss: Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Studenten anzusehen; sie werden also nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. |9
Studenten – Beschäftigungen Beispiel 1: Ein Student arbeitet unbefristet als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1. 200 EUR. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 22, 5 Stunden. Der Student unterliegt der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, da die 20 Stunden-Grenze überschritten wird. |10
Studenten – Beschäftigungen Beispiel 2: Ein Student arbeitet unbefristet als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden. Der Student unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, da die 20 Stunden-Grenze nicht überschritten wird. |11
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